Personen, die Bürgergeld beziehen, haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners; dies gilt auch bei Besorgnis der Befangenheit der benannten Person. Betroffene müssen sich auf die allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts verweisen lassen, um die Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Meldeaufforderung, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit, Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters.
Der Kläger wurde 1960 geboren und steht bei dem Beklagten seit Oktober 2021 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26.04.2023 lud der bei dem Beklagten zuständige Arbeitsvermittler, Herr A1, den Kläger nach § 59 SGB II i.V.m. mit § 309 Abs. 1 SGB III zu einem Meldetermin am 17.05.2023 um 10:00 Uhr ein. Die Einladung enthielt den Hinweis, dass die aktuelle berufliche Situation des Klägers besprochen werden sollte. In dem Fall, dass der Kläger dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, werde sein Bürgergeld um 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II für die Dauer von einem Monat gemindert. Im Hinblick auf ein mögliches Meldeversäumnis wurde darüber hinaus auf die beigefügten schriftlichen Hinweise verwiesen. Zuvor hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2021 sowie vom 17.05.2022 jeweils nach § 59 SGB II i.V.m. mit § 309 Abs. 1 SGB III zur Besprechung seiner beruflichen Situation eingeladen. Mit Schreiben vom 17.11.2023 lud der Beklagte den Kläger erneut zur Besprechung seiner beruflichen Situation ein.
Mit einem als Anhang einer einfachen E-Mail („Dienstaufsichtsbeschwerde gegen A1“) vom 16.05.2023 als Datei im pdf-Format beigefügten, nicht qualifiziert signierten Schreiben erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 26.04.2023 Widerspruch. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei der Einladung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Sollte der Kläger dennoch an dem Widerspruch festhalten wollen, so werde er darauf hingewiesen, dass der per E-Mail übermittelte und nicht unterschriebene Widerspruch den Formerfordernissen nicht genüge, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet seien. Der Kläger werde deshalb gebeten, den Widerspruch bis spätestens 30.05.2023 in der erforderlichen Form nachzureichen oder bis dahin schriftlich seine Urheberschaft zu bestätigen. Ansonsten müsse der Widerspruch (auch deshalb) als unzulässig verworfen werden.
Der Kläger erschien am 17.05.2023 nicht bei dem Beklagten. Eine Leistungsminderung nach §§ 31 ff. SGB II erfolgte wegen dieses Meldeversäumnisses nicht.
Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2023 als unzulässig. Ein Widerspruch sei zwingend schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift einzureichen. Der per einfacher E-Mail übermittelte und nicht unterschriebene Widerspruch habe diesen Formerfordernissen nicht genügt, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet seien. Selbst wenn der Widerspruch formgerecht erhoben worden wäre, sei dieser zwischenzeitlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Der Termin am 17.05.2023 um 10:00 Uhr sei verstrichen und der Regelungsinhalt des angegriffenen Bescheides habe sich damit erledigt.
Der Kläger hat am 18.07.2023 gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2023 sei aufzuheben und der Beklagte zu Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu verurteilen wegen „Nötigung § 240 StGB, Täuschungen im Rechtsverkehr, Nachstellung § 238 StGB, willkürlicher Amtsanmaßung und Verletzung der Urheberschafts- Rechtsform des Einladungsschreibens“. Das Einladungsschreiben erfülle nicht „den Nachweis der eindeutigen Urheberschaft des nicht rechtsgültig unterschriebenen Einladungsschreibens eines nicht legitimierten Sachbearbeiters Herr A1“. Der Beklagte sei ein Dienstleistungsunternehmen bzw. eine Firma, die mangels Hoheitsbefugnissen keine Verwaltungsakte erlassen dürfe. Einladungen würden daher streng juristisch betrachtet der absoluten Freiwilligkeit des Kunden unterliegen. Die Erfüllung der Einladung bei „einem Sachbearbeiter namens Herr A1, der der Falschaussage gemäß § 153 StGB in Bezug die Eingliederungsvereinbarung im Dezember 2022 gegen die Person des Klägers schuldig“ sei, sei „unter Berufung auf § 32 Strafgesetzbuch (StGB) Notwehr und § 240 StGB Nötigung“ abzulehnen, da ansonsten schwerwiegende Nachteile für die Person des Klägers hätten daraus erwachsen können. Er, der Kläger, beantrage bei der Durchführung einer Gerichtsverhandlung Herrn A1 einzuladen, ihn unter Eid aussagen zu lassen sowie „die Entfernung des Sachbearbeiters von ihm“. Zudem beruft sich der Kläger auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 („Grundrecht auf das Existenzminimum“) sowie vom 25.07.2012.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn der Meldetermin vom 17.05.2023 sei längst verstrichen und könne nicht mehr nachgeholt werden. Der Einladung zum Meldetermin habe der Kläger zudem nicht formwirksam widersprochen. Soweit der Kläger Schadenersatzansprüche geltend mache, sei die Sozialgerichtsbarkeit für dieses Begehren unzuständig.
Das SG Ulm hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2024, dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.01.2024, abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Das SG Ulm sei zu einer Entscheidung über den beantragten Schadensersatz bzw. das beantragte Schmerzensgeld mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei weder für Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch für Schadensersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit solchen Ansprüchen stünden, eröffnet. Die Geltendmachung solcher Ansprüche sei nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen. Nachdem das GVG eine Teilverweisung nicht kenne und der übrige Teil der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche in die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit falle, habe das SG Ulm hier nur über die geltend gemachten Ansprüche außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden. Auch soweit der Kläger die Aufhebung der Meldeaufforderung begehre, sei die Klage unzulässig. Zwar könne die Meldeaufforderung grundsätzlich mit der Klage angefochten werden, vorliegend fehle es aber am Rechtschutzbedürfnis, da sich die Meldeaufforderung mit Ablauf des Meldetermins am 17.05.2023 erledigt habe. Selbst wenn der Beklagte noch eine Sanktion aussprechen würde, könne sich der Kläger gegen den entsprechenden Sanktionsbescheid wenden. Soweit der Kläger die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters begehre, sei die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es existiere kein subjektives öffentliches Recht eines Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Ein solches Recht folge auch nicht aus § 14 SGB II.
Der Kläger hat mit Eingang beim SG Ulm am 08.02.2024 gegen den Gerichtsbescheid vom 05.01.2024 Berufung eingelegt. Er fordere zu Recht Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € von dem Beklagten. Es sei zudem keine Frage, dass der Kläger selbstverständlich das Recht und die Pflicht habe, einen straffällig gewordenen Sachbearbeiter „(§ 153 StGB etc.)“ abzulehnen. Der Einladungstermin am 17.05.2023 sei lediglich eine Provokation und eine Falle des Herrn A1 gewesen, der sich nach wie vor weigere, seine Verwaltungsakte und Eingliederungsvereinbarungen zu unterschreiben. Es bestehe weiterhin jederzeit die Möglichkeit, durch den Beklagten eingeladen zu werden. Die Verweisung an andere Gerichte sei vielleicht statthaft, zeige aber auf, dass die zuständige Richterin am SG Ulm das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 nicht verinnerlicht habe. Er beantrage, eine Gerichtsverhandlung durchzuführen, Herrn A1 als Zeugen zu laden und ihn unter Eid aussagen zu lassen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05.01.2024 sowie den Bescheid vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 rechtswidrig war,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen sowie
ihm einen anderen Sachbearbeiter als Herrn A1 zuzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Ulm.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger durch die ihm am 20.03.2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Terminsmitteilung vom 15.03.2024, in welcher ihm das Erscheinen freigestellt worden ist, ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und er darüber unterrichtet worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
I. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Ulm hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Ulm vom 05.01.2024 sowie das Begehren des Klägers, die Meldeaufforderung vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen und ihm einen anderen Sachbearbeiter als Herrn A1 zuzuweisen.
Weiterer Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das von dem Kläger bereits bei Klagerhebung hilfsweise verfolgte Begehren, festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 rechtswidrig war. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dazu ist der hinter dem Wortlaut liegende wahre Wille des Klägers zu erforschen (Rechtsgedanke des § 133 BGB, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 15.06.2016 – B 4 AS 651/15 B, juris Rn. 7 m.w.N.), wofür das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Kläger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 29; Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 12/18 R, juris Rn. 11; Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 15/18 R, juris Rn. 11). Nach § 123 SGG darf allerdings gerichtlich nur über die erhobenen Ansprüche entschieden werden. Auch wenn das Gericht hierbei nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, ändert dies nichts daran, dass nicht etwas zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 – L 2 R 558/15, juris Rn. 31, BSG, Urteil vom 01.12.1978 – 10 RV 19/78, juris Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R, juris Rn 11). Nur die Auslegung, dass der Kläger hilfsweise neben der Aufhebung der vorgenannten Meldeaufforderung auch die Feststellung deren Rechtswidrigkeit begehrt, entspricht hier unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips seinem Rechtschutzinteresse. Bei dieser Auslegung des Vorbringens des Klägers hat sich der Senat insbesondere davon leiten lassen, dass es sich beim Kläger um einen rechtlichen Laien handelt. Indem sich die Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 30 m.w.N.), spätestens mit Ablauf des 17.05.2023 (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2018 – L 11 AS 161/17, juris Rn. 22), gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, ist der zuvor am 16.05.2023 erhobene Widerspruch, unabhängig von der Frage, ob dieser zu diesem Zeitpunkt per E-Mail zulässigerweise eingelegt worden war, nachträglich unzulässig geworden (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 – L 19 AS 1799/15 B ER, juris Rn. 4; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Auflage, § 309 SGB III [Stand: 15.01.2023] Rn. 22, Rn. 48 m.w.N.). Auch die am 18.07.2023 nach Erledigung der Meldeaufforderung hiergegen erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist damit von Anfang an unzulässig gewesen.
Dass sich die Meldeaufforderung spätestens mit Ablauf des 17.05.2023 erledigt hat, hat der Kläger bereits dem Widerspruchsbescheid vom 20.06.2023 entnehmen können. In Kenntnis dessen hat er gegen den Bescheid vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 dennoch Klage zum SG Ulm erhoben und vorgetragen, dass er die vorgenannte Meldeaufforderung für rechtswidrig halte, da sie nicht unterschrieben sei und zudem der Beklagte als Firma nicht befugt sei, hoheitlich zu handeln. Der Kläger hat damit nach verständiger Würdigung bereits bei Einreichen der Klage zumindest hilfsweise neben der Aufhebung der Meldeaufforderung auch die Feststellung deren Rechtswidrigkeit begehrt.
Für dieses Begehren steht dem Kläger als statthafte Klageart eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zur Verfügung, zu der sich das SG Ulm in dem angefochtenen Gerichtsbescheid jedoch nicht verhalten hat. Dass das SG Ulm dieses Begehren übergangen hat, steht einer Prüfung des Anspruchs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung durch den Senat aber nicht entgegen. Hierfür bedarf es keiner Einwilligung der Beteiligten, da kein Fall des Heraufholens von Prozessresten vorliegt (zur Zulässigkeit des Heraufholens von Prozessresten im Wege einer Klageänderung im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung aller Beteiligten vgl. BSG, Beschluss vom 29.06.2020 – B 8 SO 18/20 B, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 18.09.2019 – B 14 AS 317/18, juris Rn. 6 m.w.N.). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG. Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Klageanträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das SG – aus welchen Gründen auch immer – davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw. zu müssen (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 140 Rn. 2). Das bewusste Ausklammern eines Begehrens durch das SG wegen eines Rechtsirrtums hat dann zur Folge, dass es dem Kläger möglich ist, den gesamten Prozessstoff des Klageverfahrens im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2020 – L 4 AS 705/15, juris Rn. 38; vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 140 Rn. 2c m.w.N). Vorliegend hat das SG Ulm den Rechtsstreit nicht durch ein verdecktes Teilurteil, sondern durch ein Vollurteil entschieden. Der Senat entnimmt der inhaltlichen Wiedergabe des Klägervortrags im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides unter Nennung aller von ihm vorgetragenen Argumente, dass das SG Ulm erkannt hat, dass der Kläger mit seiner Klage von Beginn an umfassend die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 26.04.2023 geltend gemacht hat. Wie sich aus dem durch das SG Ulm in dem angefochtenen Gerichtsbescheid für den Kläger formulierten Antrag sowie aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat es das Begehren des Klägers sodann jedoch irrtümlich aber bewusst lediglich im Sinne der Anfechtung der Meldeaufforderung vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 und nicht auch hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsbegehren ausgelegt. Der Gerichtsbescheid enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Feststellungsanspruch des Klägers lediglich versehentlich übergangen worden wäre.
2. a) Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Meldeaufforderung vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023 begehrt, ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), wie bereits dargestellt, wegen Erledigung der Meldeaufforderung spätestens mit Ablauf des 17.05.2023 von Beginn an unzulässig gewesen. Das SG Ulm hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.
b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 26.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2023. Dieses Begehren verfolgt der Kläger mit der statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (siehe bereits unter 1.). Diese ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In dem Fall, dass wie vorliegend Erledigung noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, bedarf es für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens (Bayerisches LSG, Urteil vom 21.12.2016 – L 18 AS 669/16, juris Rn. 35; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 7d). Dass der Kläger den Widerspruch vom 16.05.2023 per E-Mail eingereicht und nicht eigenhändig unterschrieben hat, hat daher weder Auswirkungen auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage.
aa) Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt neben der eingetretenen Erledigung des Verwaltungsaktes das Vorliegen eines berechtigten Interesses als Sonderform des Rechtschutzbedürfnisses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus (LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2017 – L 4 AS 111/17, juris Rn. 18; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 9 f.). Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein und kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, bei Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses oder wenn Wiederholungsgefahr besteht (BSG, Urteil vom 14.12.2021 – B 14 AS 77/20 R, juris Rn. 16; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 10a).
Vorliegend beruft sich der Kläger, indem er in seiner Berufungsbegründung vorträgt, es bestehe weiterhin jederzeit die Möglichkeit, durch den Beklagten eingeladen zu werden, auf Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2020 – L 4 AS 709/15, juris Rn. 40).Dies ist hier anzunehmen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte den Kläger wiederholt und auch noch nach der hier streitigen Meldeaufforderung zum Zwecke der Besprechung der beruflichen Situation des Klägers eingeladen hat. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft noch weitere Einladungen zu dem vorgenannten Zweck zu erwarten sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R, juris Rn. 16 für einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt).
bb) Die Meldeaufforderung vom 26.04.2023 erweist sich aber nicht als rechtswidrig, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet ist.
(1) Die Meldeaufforderung ist nicht bereits wegen der fehlenden Unterschrift aus formalen Gründen rechtswidrig. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Anforderungen erfüllt die Meldeaufforderung vom 26.04.2023, bei der es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Verwaltungsakt handelt, da sie neben der Bezeichnung der erlassenden Behörde auch die Namenswiedergabe des zuständigen Sachbearbeiters enthält.
(2) Der Meldeaufforderung lag des Weiteren ein rechtmäßiger Meldezweck zugrunde, den der Beklagte auch zutreffend benannte. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III ermöglicht dem Beklagten die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist die Angabe „Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation“ eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn 32 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). Indem der Kläger durch den Beklagten, bei dem es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein Unternehmen des Privatrechts, sondern um eine gemeinsame Einrichtung des Landratsamtes A2 und der Agentur für Arbeit U1 (§§ 44b, 6d SGB II) handelt, zur „Besprechung der beruflichen Situation“ eingeladen worden ist, ist durch den Beklagten mit der Meldeaufforderung ein zulässiger Zweck verfolgt worden.
(3) Die von dem Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist auch bezüglich der notwendigen Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Verfügung einer Meldeaufforderung als solcher steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Zu dessen Überprüfung ist von Folgendem auszugehen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 30 ff. m.w.N.): Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Umgekehrt besteht Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt („Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle“). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. auch BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 1/07 R, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).
Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat die Meldeaufforderung ausgesprochen, um die berufliche Situation des Klägers mit diesem zu erörtern, was angesichts der Länge seines Leistungsbezugs mit Beginn ab dem 01.10.2021 naheliegend gewesen ist. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz gerade vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.
Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigen, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über seine berufliche Situation war angesichts seiner Arbeitslosigkeit praktisch geboten. Der in der Meldeaufforderung genannte Zweck diente dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuzeigen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II). Der Beklagte hat sich damit auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
(4) Die Meldeaufforderung ist vorliegend schließlich weder unverhältnismäßig noch unzumutbar gewesen. Insbesondere sind gegenüber dem Kläger, wie bereits ausgeführt, Meldeaufforderungen lediglich in einer Frequenz von einem halben bis einem Jahr ergangen (vgl. hingegen zu einem Fall mit wöchentlicher Einladungsdichte BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris Rn. 44).
(5) Auch die Rechtsfolgenbelehrung ist nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2016 – L 16 AS 373/16, juris Rn. 35 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). Erforderlich ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall, dem in der Regel nicht Genüge getan ist, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausschließlich ein Merkblatt an die Hand gegeben wird, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, juris Rn. 36). Vorliegend ist bereits in dem Einladungsschreiben selbst darauf hingewiesen worden, dass in dem Fall, dass der Kläger der Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, sein Bürgergeld um 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II für die Dauer von einem Monat gemindert wird (vgl. § 32 Abs. 1 SGB II). Damit ist der Warnfunktion Genüge getan.
Die weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung vom 26.04.2023 vorgetragenen Argumente des Klägers, insbesondere, es würde sich bei dieser um Nötigung im Sinne des § 240 StGB handeln, gegen die er sich im Wege der Notwehr nach § 32 StGB zur Wehr setzen müsse, entbehren jeglicher sachlichen Grundlage und vermögen die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung nicht in Zweifel zu ziehen.
3. Der Kläger hat keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, einen anderen Sachbearbeiter als Herrn A1 zugewiesen zu bekommen. Als Anspruchsgrundlage dieses Begehrens kommt allein die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Demnach soll die Agentur für Arbeit eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Es ist bereits zweifelhaft, ob aus § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein durchsetzbarer subjektiver Anspruch auf Benennung überhaupt eines persönlichen Ansprechpartners folgt (ablehnend Kemper in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 14 Rn. 15 - 17 mit Darstellung des Streitstandes). Soweit vereinzelt in weitergehender Auslegung des § 14 Abs. 3 SGB II ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Hilfebedürftigen auf Auswechslung des Ansprechpartners bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 SGB X angenommen wird (so BeckOGK/Kohte [Stand: 01.08.2023] SGB II, § 14 Rn. 40), so schließt sich der Senat dem nicht an. Ein solcher Anspruch ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der lediglich in Gestalt einer Soll-Vorschrift die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners, aber gerade nicht eines bestimmten Ansprechpartners vorsieht. Der Betroffene hat sich auf die allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsrechts verweisen zu lassen. Mit § 17 SGB X ist ein verwaltungsinternes Verfahren geschaffen worden, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und ggf. zur verwaltungsseitigen Anordnung an die betroffene mitarbeitende Person führen, sich der weiteren Mitwirkung zu enthalten. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst hat aber kein eigenes Ablehnungsrecht (wie hier ausdrücklich Sieper in: Hauck/Noftz SGB II, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 14 Rn. 56 m.w.N. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R, juris Rn. 26 zu § 14 Satz 2 SGB II in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 24.12.2003).
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung beantragt hat, Herrn A1 als Zeugen „in eine mündliche Verhandlung“ zu laden, handelt es sich dabei um keinen förmlichen Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgemäßer Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2018 – L 5 R 355/18, juris Rn. 44). Der Kläger hat insoweit weder ausdrücklich noch bei meistbegünstigender Auslegung seines Vortrags als juristischer Laie nachvollziehbar und ausreichend konkret dargelegt, was die Befragung des Herrn A1 ergeben soll. Da der Antrag des Klägers somit nicht im prozessualen Sinne einen Beweisantrag darstellt, handelt sich um eine bloße Anregung, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts Herrn A1 als Zeugen zu hören (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18.02.2014 – L 15 VS 10/13, juris Rn. 55). Vor dem Hintergrund, dass selbst in dem Fall, dass der Senat von der Befangenheit des Herrn A1 überzeugt wäre, der Kläger, wie bereits festgestellt, keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung eines anderen Ansprechpartners hätte, ist der Senat weder verpflichtet noch gehalten gewesen, Herrn A1 als Zeugen in die mündliche Verhandlung zu laden und zu vernehmen.
4. Ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € hat, ist von dem Senat nicht zu prüfen gewesen. Denn hierfür sind, wie das SG Ulm zutreffend ausgeführt hat, nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte ausschließlich zuständig. Eine Entscheidung der Sozialgerichte hierüber ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Senats für diesen Anspruch folgt auch nicht aus § 17a Abs. 5 GVG. Danach prüft zwar das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass die Vorinstanz über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, ansonsten fehlt es an einer Entscheidung der Hauptsache in diesem Sinne (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2020 – L 5 AS 742/16, juris Rn. 47 unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 – L 4 AS 258/17, juris Rn. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 24.09.2015 – L 3 AL 175/13, juris Rn. 29). Vorliegend hat das SG Ulm zu Recht nicht über den Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB entschieden.
Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, das Verfahren in Bezug auf den Anspruch aus Amtshaftung abzutrennen und an das zuständige Landgericht zu verweisen. Denn eine solche Teilverweisung sieht das GVG nicht vor, sie folgt insbesondere nicht aus § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (BSG, Beschluss vom 30.07.2014 – B 14 AS 8/14 B, juris Rn. 5).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.