1. Gibt eine Person, die über keinen festen Wohnsitz verfügt, gegenüber dem Gericht eine Tagesstätte für Wohnungslose ("Wärmestube") als Zustellungsanschrift an, so kann eine wirksame Zustellung in dieser Einrichtung im Wege der Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Mitarbeiter ausweislich der Postzustellungsurkunde bereit gewesen ist, das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in Empfang zu nehmen.
2. Will der Zustellungsadressat die aus der Entgegennahme des Mitarbeiters resultierende Indizwirkung für das Bestehen einer Vollmacht nicht gegen sich gelten lassen, muss er diese durch eine plausible und schlüssige Darstellung abweichender Tatsachen erschüttern.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.11.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022.
Die 1965 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Jedenfalls seit der erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten im Februar 2022 ist sie ohne festen Wohnsitz.
Mit Bescheid vom 08.08.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 03.02.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022 endgültig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.056,91 € monatlich (Regelbedarf in Höhe von 449,00 € sowie Grundmiete in Höhe von 607,91 €), nachdem er über diesen Antrag zunächst mit dem Bescheid vom 28.04.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.05.2022, 07.06.2022, 07.07.2022 sowie vom 18.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2022 vorläufig entschieden hatte. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 08.08.2022 mit E-Mail vom 08.09.2022 und ihre damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 21.10.2022 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch, nachdem dieser weder durch die Klägerin noch die Bevollmächtigte näher begründet worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt worden noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Die Klägerin hat am 03.01.2023 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, die sie nicht näher begründet hat.
Das SG Freiburg hat mit Urteil vom 23.11.2023 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 08.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2022 sei zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht habe sich daher den zutreffenden Begründungen des Bescheides vom 08.08.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2022 angeschlossen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend hat das SG Freiburg ausgeführt, ein Anspruch auf höhere Leistungen folge auch nicht aus § 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Mit § 67 SGB II hätten nur die explizit genannten Vorschriften modifiziert bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt werden sollen. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II verweise ausschließlich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II. Diese allgemeine Regelung zur Kostenregulierung für Neuanmietungen im Leistungsbezug sei damit nicht coronabedingt suspendiert. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils lautete wie folgt: „Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejusticebw.de beschrieben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Freiburg, Habsburgerstr. 127, 79104 Freiburg, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.“
Das Urteil wurde an die Klägerin adressiert und gemäß der aktenkundigen Postzustellungsurkunde deshalb, weil die Postzustellerin die Klägerin unter der von ihr angegebenen Anschrift, einer Tagesstätte für Wohnungslose mit Fachberatung des AGJ-Fachverbandes für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese F1 e.V. in L1, persönlich nicht erreicht hat, am 05.12.2023 um 13:32 Uhr einer dort zum Empfang ermächtigten Vertreterin der Gemeinschaftseinrichtung übergeben.
Am Montag, den 08.01.2024, ist beim SG Freiburg unter Nennung des Aktenzeichens „4 AS 43/23“ ein Fax eingegangen, das im Briefkopf die Angaben zum Absender „G1, Post: c/o AGJ-F1 W1-str. in L1“ enthält und nach dem „in der oben genannten Sache“ Rechtsmittel eingelegt werde. Das Fax, das mit „gez. G1“ abschließt, ist nicht handschriftlich unterschrieben worden. Eine Begründung ist nicht eingereicht worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.11.2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2022 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 27.02.2024, der Klägerin zugestellt ausweislich Postzustellungsurkunde am 29.02.2024, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet erhoben und zudem die Schriftform nicht eingehalten worden sein dürfte.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, nachdem sie durch die ihr am 20.03.2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Terminsmitteilung vom 15.03.2024, in welcher ihr das Erscheinen freigestellt worden ist, ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und darüber unterrichtet worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten (beziehungsweise Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
I. Die nach §§ 143 und144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig.
Nach § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht oder bei dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Klägerin hat die Frist für die Einlegung der Berufung nicht eingehalten.
Die Zustellung des Urteils des SG Freiburg vom 23.11.2023 an die Klägerin ist wirksam am 05.12.2023 erfolgt. Nachdem die Postzustellerin die Adressatin an der von ihr angegebenen Anschrift nicht angetroffen hat, wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde hier eine Ersatzzustellung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der von der Klägerin als Zustellanschrift angegebenen Tagesstätte für Wohnungslose des AGJ-Fachverbandes für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese F1 e.V., vorgenommen. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Gemeinschaftseinrichtungen in diesem Sinne sind neben Alten-, Lehrlings-, Arbeiterwohnheimen, Krankenhäusern, Kasernen und Justizvollzugsanstalten auch Obdachlosenunterkünfte und ähnliche Einrichtungen; die Organisationsform ist unbeachtlich. Hinsichtlich der Voraussetzung des „Wohnens“ gilt ein spezifisch zustellungsrechtlicher Wohnungsbegriff. So kann ein Wohnsitzloser nach zutreffender Auffassung in einer Wärmestube auch „wohnen“ i.S.d. § 178 Abs. 1 ZPO, wenn er sich dort regelmäßig aufhält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018 – 1 RVs 107/18, StraFo 2019, 21 = BeckRS 2018, 13378 Rn. 9, beck-online; MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Auflage 2020, ZPO § 178 Rn. 5 und 27). Das war bei der Klägerin, die sowohl mit der Klage- als auch in der Berufungsschrift die Anschrift der Tagesstätte für Wohnungslose des AGJ-Fachverbandes für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese F1 e.V. als ihre Zustellungsanschrift angegeben hat, der Fall. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand, ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Mitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht (Musielak/Voit/Wittschier, 20. Auflage 2023, ZPO § 178 Rn. 5). Diese muss der Zustellungsadressat, wenn er die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern. Das ist hier nicht erfolgt. Mithin ist die Zustellung wirksam am 05.12.2023 bewirkt worden, denn eine Ersatzzustellung entfaltet ihre Wirksamkeit gegenüber dem Zustellungsadressaten sofort und nicht erst dann, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schriftstücks zu rechnen ist (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Auflage 2020, ZPO § 178 Rn. 3).
Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Da die Zustellung des Urteils des SG Freiburg vom 23.11.2023 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 05.12.2023 erfolgt ist, begann der Lauf der Frist am 06.12.2023. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da das fristlauslösende Ereignis die am 05.12.2023 erfolgte Zustellung des Urteils war, endete die Frist am Freitag, den 05.01.2024 um 24:00 Uhr. Da dieser Tag nicht auf einen Sonntag, Sonnabend oder einen gesetzlichen Feiertag fiel, hat sich die Frist nicht gemäß § 64 Abs. 3 SGG verlängert. Es ist auch nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG gekommen, denn die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbehrung, für deren Wortlaut auf den Tatbestand verwiesen wird, ist zutreffend und vollständig gewesen. Die Berufung der Klägerin („Rechtsmitteleinlegung“) ist erst am Montag, den 08.01.2024, per Fax beim SG Freiburg und damit nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen. Die Berufung ist daher verfristet.
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 67 SGG. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Sinne des § 67 SGG ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre. Ein Fristversäumnis ist dann nicht verschuldet, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind demnach die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten, wie Bildungsgrad und Rechtserfahrung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 67 Rn. 3 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da kein Grund für die verspätete Berufungseinlegung mitgeteilt worden oder anderweitig ersichtlich ist. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht worden und vom Senat auch nicht festzustellen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Klägerin hatte Zugang zu einem Faxgerät, weshalb es ihr ohne Rücksicht auf die Einhaltung von Postlaufzeiten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die per Fax eingelegte Berufung bereits am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 05.01.2024, einzulegen.
II. Zudem hat die Klägerin mit dem Berufungsschreiben vom 08.01.2024 nicht schriftlich im Sinne von § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG Berufung eingelegt, weil das Schreiben nicht eigenhändig unterschrieben worden ist, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Berufung führt.
Dem Erfordernis schriftlicher Form wird in aller Regel typischerweise durch die eigenhändige Unterschrift der Berechtigten Rechnung getragen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 151 Rn. 3a). Allerdings ist § 126 BGB wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts nicht auf Prozesshandlungen anzuwenden; entscheidend für die Auslegung des Begriffs „schriftlich“ ist vielmehr, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 151 Rn. 3a m.w.N.). Das Schriftformerfordernis ist ausnahmsweise auch dann erfüllt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2017 – B 14 AS 178/16 B, juris Rn. 4).
Vorliegend ist die Schriftform wegen des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift und des Nichtvorliegens einer Ausnahme, welche die Unterschrift entbehrlich machen würde, nicht gewahrt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich hinreichend sicher die Urheberschaft der Klägerin bezüglich des nicht unterschriebenen Berufungsschreibens ergibt. Allein aus der vollständigen gedruckten Namensangabe der Klägerin unter der Berufungsschrift ergibt sich nicht die mit einer Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft. Zudem ist das Berufungsschreiben vom 08.01.2024 optisch vollkommen anders gestaltet als die unterschriebene Klageschrift.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.