L 13 R 143/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 2327/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 143/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens, mit dem er zunächst die frühzeitigere Bewilligung einer Altersrente verfolgte.

Die Beklagte wies den 1955 geborenen Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2021 darauf hin, dass er demnächst die für ihn geltende Altersgrenze für die Regelaltersrente erreiche und einen Antrag darauf stellen könne. In seinem Fall könne die Regelaltersrente frühestens am 1. April 2021 beginnen.

Am 22. Februar 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 25. März 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente für die Zeit ab dem 1. Februar 2022.

Dagegen legte der Kläger am 19. April 2022 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe aus Unkenntnis und aufgrund von corona-bedingten Schwierigkeiten nicht rechtzeitig einen Rentenantrag gestellt. Es sei nicht sein Verschulden, dass er den Antrag verspätet gestellt habe, weswegen Altersrente auch für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Januar 2022 zu zahlen sei.
Mit Bescheiden vom 10. Mai 2022 und 6. Juli 2022 führte die Beklagte Anpassungen der Höhe der dem Kläger bewilligten Rente durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2022 wies sie den Widerspruch des Klägers vom 19. April 2022 zurück. Nach § 35 SGB VI hätten Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. § 99 Abs. 1 SGB VI regele einheitlich für alle Versichertenrenten, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet werde, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien. Der Rentenantrag müsse dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei einer späteren Antragstellung beginne die Rente mit dem Antragsmonat. Gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI sollten die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten könnten, wenn sie diese beantragen. Dies sei durch das Schreiben vom 25. Februar 2021 erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 42) sei eine Behörde nicht zu verstärkten Überwachungsmaßnahmen verpflichtet. Somit liege seitens der Beklagten kein Mitverschulden vor.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und weiterhin die Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 1. April 2021 geltend gemacht. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 19 R 2550/22 geführt. Der Kläger hat zur Begründung durch seine Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, er habe das Hinweisschreiben der Beklagten falsch interpretiert.

Am 24. Februar 2023 hat vor dem SG ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, zu dem der Kläger in Begleitung seiner Prozessbevollmächtigten erschienen ist. Der Kläger teilte im Termin unter anderem mit, das Schreiben vom 25. Februar 2021 nicht erhalten zu haben. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der Termin kurz unterbrochen. Nach Fortsetzung des Erörterungstermins erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll, dass die Klage zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2023 teilte der Kläger mit, er wolle die Klagerücknahme rückgängig machen. Es sei für ihn eine Überforderung gewesen, in der Kürze der Zeit eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Er sei überzeugt, die Klage aufrecht erhalten zu wollen.
Mit Verfügung vom 14. März 2023 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht wieder zurückgenommen werden könne. Widerruf und Anfechtung einer Rücknahmeerklärung seien grundsätzlich unzulässig. Es stehe dem Kläger ungeachtet der wohl fehlenden Erfolgsaussichten frei, einen Antrag zu stellen, dass das Verfahren nicht durch Klagerücknahme beendet sei. Ob er dies wünsche und/oder ob er vorher anwaltlichen Rechtsrat in Anspruch nehmen wollen, gehe aus seinem Schreiben vom 25. Februar 2023 jedoch nicht eindeutig hervor. Er erhalte Gelegenheit, sich klarstellend gegenüber dem Gericht zu äußern.

Mit Schreiben vom 15. September 2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass er eine „Neuaufnahme des Verfahrens Aktenzeichen S 19 R 2550/22“ erbitte. In seinen weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2023 und 15. Oktober 2023 hat der Kläger ausgeführt, dass ihm eine hohe Summe verloren gegangen sei und hat die im Verfahren S 19 R 2550/22 angefochtenen Bescheide der Beklagten beanstandet. Mit weiteren Schreiben vom 7. November 2023 und 9. November 2023 hat der Kläger unter Vorlage der gerichtlichen Verfügung vom 14. März 2023 vorgebracht, dass ihm nach seinem Einspruch nach dem Termin im Februar 2023 „das Recht auf Wiederaufnahme“ gewährt worden sei. Anders als seine damalige Prozessbevollmächtigte zuletzt erwähnt habe, habe diese ihn nicht darüber unterrichtet, dass die Klagerücknahme nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2023 hat er mitgeteilt, dass er am 24. Februar 2023 Fotokopien und Originalfotos einer „Falschzustellung der Post“ an ihn dabei gehabt habe. „Die Briefe E1 Familie E2“ seien ihm dreimal zugestellt worden. Er könne sich ganz gut vorstellen, dass der Brief der Beklagten vom 25. Februar 2021 auf dem Postweg verloren gegangen sei. Bei der Unterbrechung am 24. Februar 2023 sei über die Klagerücknahme und den Sachverhalt, dass die Wiederanrufung nicht zulässig sei, gar nicht geredet worden. Im Gerichtssaal habe er zur Prozessbevollmächtigten gesagt, dass sie entscheiden solle. Diese habe das allerdings nicht gekonnt. Dann habe er die Klage zurückgezogen.

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage keine Gründe vorgebracht worden seien, die dafürsprächen, dass die Klage im Verfahren S 19 R 2550/22 nicht wirksam zurückgenommen worden sei. Auch Wiederaufnahmegründe im Sinne des §  179 Abs. 1 SGG seien nicht dargetan worden. Ferner hat das SG auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2023 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme beendet ist. Die Schreiben des Klägers vom 15. September 2023, 4. Oktober 2023, 15. Oktober 2023, 7. November 2023, 9. November 2023 und 19. November 2023 seien dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Fortsetzung des Verfahrens begehre.  Mit diesem Begehren habe der Kläger keinen Erfolg. Eine Auslegung der Schreiben als Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG komme nicht in Betracht, denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wideraufnahmeklage nach § 179 SGG, §§ 578 ff. ZPO wäre, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, durch ein rechtskräftiges Endurteil oder eine einem Endurteil gleichstehende rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen worden wäre. Daran fehle es, wenn das Verfahren – wie vorliegend - durch Klagerücknahme beendet worden sei; eine Wiederaufnahmeklage wäre in einem solchen Fall daher bereits unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 09.07.1968, 10 RV 135/66, und vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R).
Entstehe – wie vorliegend – Streit über die Erledigung eines Klageverfahrens und werde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so sei hierüber durch Urteil zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88, Juris). Es ergehe dann entweder eine Sachentscheidung oder der Ausspruch, dass der Rechtsstreit beendet sei (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 6. April 2022 – L 2 AL 49/21 –, juris).
Gemäß § 102 Abs. 1 SGG könne die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Dies sei Ausfluss der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime. Die Rücknahme stelle eine Prozesshandlung dar und sei gegenüber dem Sozialgericht zu erklären. Vorliegend sei das Verfahren durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 24. Februar 2023 ausweislich der Sitzungsniederschrift beendet worden; die Erklärung sei eindeutig erfolgt und ausweislich der Gerichtsakten des Verfahrens S 19 R 2550/22 wirksam zu Protokoll – insbesondere laut diktiert und genehmigt – erklärt worden. Die Prozessbevollmächtigte sei im Vorfeld vom Kläger auch zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, ermächtigt worden. Der Inhalt der Erklärung stehe auch nur insoweit in Streit, als der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 19. November 2023 mitgeteilt habe, die Klage im Termin selbst zurückgenommen zu haben. An der Wirksamkeit der Klagerücknahme würde dies freilich nichts ändern.
Der Kläger könne die – unzweifelhaft erklärte – Klagerücknahme nicht wirksam anfechten oder widerrufen, denn Widerruf und Anfechtung der Rücknahmeerklärung seien grundsätzlich unzulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B, Juris, m.w.N.). Einlegung und Rücknahme einer Klage seien gestaltende Prozesshandlungen, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht unterlägen. Derartige prozessgestaltende Erklärungen würden das Gericht und die Beteiligten binden. Denn das Prozessrecht wolle die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen und lasse deshalb einen Widerruf oder eine Anfechtung derartiger Prozesserklärungen lediglich in Ausnahmefällen zu. Eine solche Ausnahme bestehe allenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vorlägen (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79, Juris). Hierfür fehlten jedoch vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger habe keine Gründe vorgebracht, die – die Anwendbarkeit des § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO unterstellt – eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich.
Sei nach alledem die Klage durch den Kläger am 24. Februar 2023 wirksam zurückgenommen worden, so bewirke diese Zurücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die im Verfahren S 19 R 2550/22 angegriffenen Bescheide der Beklagten seien daher mit der Rücknahmeerklärung für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Dem Gericht sei aus diesem Grund nach der Klagerücknahme jede weitere Auseinandersetzung mit dem von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Begehren verwehrt.

Gegen den dem Kläger am 21. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Januar 2024 Berufung beim SG eingelegt. Er hat die Vorgehensweise der Rentenversicherung sowie die Prozessführung durch seine Prozessbevollmächtigte kritisiert. Er sei in vielen Punkten nicht aufgeklärt worden. Die Interpretation des nicht eingegangenen Briefs vom 25. Februar 2021 sei falsch. Die Ausführungen im Protokoll vom 24. Februar 2023 entsprächen nicht der Wahrheit, obwohl er sie korrigiert habe. Er wisse genau, was in dieser Sitzung oder bei der Unterbrechung gesprochen worden sei, über den zeitlichen Ablauf und wer die Klage zurückgezogen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die (unter dem Aktenzeichen S 19 R 2550/22 erhobene) Klage nicht mit der Erklärung vom 24. Februar 2023 zurückgenommen ist, sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in der Gestalt der Bescheide vom 10. Mai 2022 und 6. Juli 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Januar 2022 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
            die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung unseres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und inhaltlich auf ihren Widerspruchsbescheid vom 16. September 2022 verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, obschon der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 nicht erschienen ist. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen ist, ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024, die ihm am 23. Januar 2024 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2024, 26. Januar 2024 und 1. Februar um Terminsverlegung aus gesundheitlichen Gründen gebeten hatte, wurde er mit Schreiben vom 5. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 nur dann aufgehoben werden könne, wenn er (bis 12. Februar 2024) ein ärztliches Attest vorlege, aus dem sich ergibt, aufgrund welcher Erkrankungen er nicht in der Lage sei, zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen und diesen wahrzunehmen. Ein solches ärztliches Attest hat der Kläger nicht vorgelegt, weshalb eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht veranlasst war.


Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit (S 19 R 2550/22) durch Klagerücknahme beendet ist.
Zutreffend hat das SG das Begehren des Klägers als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens S 19 R 2550/22 ausgelegt.

Bei Streit darüber, ob Klagerücknahme erklärt und ob sie wirksam ist, wird das Verfahren fortgesetzt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, § 102 SGG, Rn. 9b, 12 m.w.N.).
Das Gericht entscheidet dann durch Urteil oder Gerichtsbescheid, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss (vgl.
BVerfG (K) v. 13.07.1998 - 
1 BvR 666/98 - juris Rn. 8BVerwG v. 23.04.1985 - 9 C 48/84 - juris Rn. 14VGH München v. 27.05.1999 - 1 C 98.3183 - juris Rn. 12).

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Klage – ausweislich des Protokolls - im Erörterungstermin vom 24. Februar 2023 zurückgenommen wurde und somit zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist. Dabei hat das SG richtig darauf hingewiesen, dass die Erklärung – von der zur Prozessführung ermächtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers - wirksam zu Protokoll erfolgt und laut diktiert und genehmigt worden ist und eine wirksame Anfechtung der Klagerücknahme nicht möglich ist, weil
Widerruf und Anfechtung der Rücknahmeerklärung grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B, Juris, m.w.N.) und im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme hiervon (wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vorliegen) ersichtlich sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich nichts an der Erledigung des Rechtsstreits ändert, falls der Kläger –wie er behauptet – die Klage selbst zurückgenommen hätte. Die Klagerücknahme im Erörterungstermin am 24. Februar 2023 selbst bestreitet der Kläger nicht. Auch die von ihm vorgebrachten Kritikpunkte an der Prozessführung seiner Prozessbevollmächtigten bzw. die von ihm erwähnte Überforderung im Erörterungstermin ändern nichts daran, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde. Der Kläger hat auch selbst vorgebracht, er habe die Entscheidung, wie weiter vorzugehen sei, seiner Prozessbevollmächtigten überlassen, so dass auch deshalb nicht von einer Situation auszugehen ist, welche ausnahmsweise eine Anfechtungsmöglichkeit begründen könnte.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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