L 5 BA 19/19

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 51 KR 742/16
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 BA 19/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Sind die Verantwortlichkeiten in einer Rettungskette auf verschiedene Träger aufgeteilt, ist festzustellen, zu welchem Träger der Notarzt im Rettungsdienst in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

2. Hat ein Krankenhaus die Zuständigkeit übernommen, die Notärzte im Rettungsdienst auszuwählen und der Rettungsstelle zur Verfügung zu stellen, liegt eine Eingliederung des Notarztes in den Betrieb des Krankenhauses und nicht in den des Trägers der Rettungsstelle vor.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst in der Rettungswache im Zeitraum vom 6. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2015.

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Vertragskrankenhaus im Kreisgebiet des Beigeladenen zu 3). Auf dem Gelände der Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum der Beigeladene zu 2) die Rettungswache, wofür er durch den Beigeladenen zu 3) beauftragt worden war. In dem zwischen dem Beigeladenen zu 3) und dem Beigeladenen zu 2) am 18. November 1999 hierfür geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag hat der Beigeladene zu 3) dem Beigeladenen zu 2) die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes übertragen. Ausgenommen von der Übertragung waren die Aufgaben der Rettungsleitstelle (§ 2 Satz 2 des Vertrages), die aufgrund einer weiteren öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 3) und den Kreisen Ostholstein und Stormarn dem Kreis Stormarn übertragen worden war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 18. November 1999 war der Beigeladene zu 2) innerhalb der Vorgaben und Richtlinien und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel für die Durchführung des Rettungsdienstes eigenverantwortlich zuständig. Gemäß § 4 Abs. 1 stellte der Beigeladenen zu 2) das Personal für die Durchführung des Rettungsdienstes ein. Der Beigeladene zu 3) erstattete dem Beigeladenen zu 2) gemäß § 9 Abs. 2 die ungedeckten und nicht durch die Krankenkassen refinanzierbaren Auslagen. Seit dem 1. Januar 2022 ist ein anderer Rettungsdienst mit der Durchführung des operativen Rettungsdienstes beauftragt.

Ein weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Beigeladenen zu 2) und zu 3) auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite aus Dezember 2003 in Gestalt des Änderungsvertrages aus März 2006 regelte die Bereitstellung des Notarztdienstes durch die Klägerin. Nach der Präambel dieses Vertrages war durch die Klägerin jeweils ein qualifizierter ärztlicher Notfallbereitschaftsdienst im Rettungsdienst des Beigeladenen zu 3) flächendeckend rund um die Uhr sicherzustellen. Hierfür hatte die Klägerin gemäß § 1 Nr. 1 des Vertrages einen qualifizierten Arzt auf Abruf bereitzustellen. Der Abruf erfolgte über die zuständige Leitstelle. Gemäß § 1 Nr. 3 oblag die Bereitstellung von Ausstattung nicht der Klägerin. Die Klägerin regelte gemäß § 1 Nr. 4 den dienstplanmäßigen Einsatz des Notfallbereitschaftsdienstes in eigener Verantwortung. Sie hatte die für den Einsatz erforderliche Schutzkleidung und deren Reinigung bzw. Pflege zu stellen (§ 1 Nr. 5). § 3 Nr. 1 des Vertrages sah vor, dass die Notärzte der Klägerin während des Einsatzes gegenüber dem Rettungsdienstpersonal in medizinischen Fragen weisungsberechtigt seien. Bei größeren Schadensereignissen gelte die Weisungsbefugnis des leitenden Notarztes. Gemäß § 4 Nr. 1 hatte der Beigeladene zu 2) der Klägerin im Rahmen des Rettungsdiensthaushaltes ab dem 1. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 123,78 EUR je abrechnungsfähigem Einsatz zu erstatten.

Auf der Grundlage dieses Vertrages wählte im streitigen Zeitraum die Klägerin die in der Rettungswache tätigen Notärzte aus. Die Bezahlung der Notärzte erfolgte über ein Konto der Klägerin aufgrund von Abrechnungszetteln, die bei einem Oberarzt im Hause der Klägerin eingereicht wurden. Dieser Arzt organisierte auch, wann welcher Notarzt für den Dienst auf der Rettungswache eingeteilt war. Die Klägerin erhielt zum Ausgleich einen jährlichen Pauschalbetrag, wobei die Klägerin vorträgt, diesen Betrag vom Beigeladenen zu 2) bekommen zu haben und der Beigeladene zu 2) vorträgt, dass der Beigeladene zu 3) abweichend von der vertraglichen Regelung die Klägerin für den Einsatz der Notärzte direkt entschädigt habe.

Der Beigeladene zu 1) ist als Anästhesist in Vollzeit in einem anderen Krankenhaus beschäftigt. Darüber hinaus war er für verschiedene Rettungswachen, u.a. für die Rettungswache, als Notarzt tätig. Da sein Einkommen oberhalb der Jahresentgeltgrenze lag, war er im streitigen Zeitraum von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Für seine Einsätze für die Rettungswache erhielt er 30,00 EUR pro Stunde und zusätzlich 23,40 EUR pro Einsatz. Im Zeitraum vom 6. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2015 war er an insgesamt 15 Tagen als Notarzt auf der Rettungswache tätig und erhielt hierfür Honorare inzwischen 607,60 EUR und 2.990,62 EUR in den jeweiligen Monaten.

Am 28. Mai 2015 beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Beklagten. Als Auftraggeber benannte er die Klägerin. Er gab gegenüber der Beklagten an, dass er bei seinen Einsätzen als Notarzt seine eigene Arbeitskleidung mitgebracht habe. Die Arbeitsmittel seien von der Rettungswache gestellt worden. Eine schriftliche Vereinbarung über seine Tätigkeit für die Rettungswache habe es nicht gegeben. Es sei mündlich vereinbart worden, dass er bei Interesse an Diensten, eine entsprechende SMS zum Ende des Vormonats an die Klägerin schicke. Der Aufenthaltsort während der Dienstzeit sei die Rettungswache gewesen. Das Notarzteinsatzfahrzeug sei auch von Ärzten der Klägerin besetzt worden. Die angestellten Ärzte der Klägerin hätten üblicherweise während der Einsatzpausen im Krankenhaus mitgearbeitet.

Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) jeweils fest, dass dieser seine Tätigkeit als Notarzt bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 6. Dezember 2013 sei. Zur Begründung führte sie aus, dass folgende Merkmale für eine abhängige Beschäftigung vorlägen:

- Die zeitliche und organisatorische Einbindung werde in einem Dienstplan dokumentiert.

- Der Beigeladene zu 1) sei dem Leiter des Rettungsdienstes unterstellt und unterliege dessen Weisungsrecht.

- Die Tätigkeit werde auch von angestellten Ärzten ausgeübt. Ein Unterschied in der Ausübung bestehe nicht.

- Einsätze seien wie vorgeschrieben zu dokumentieren.

- Es bestehe eine Verpflichtung zur Fortbildung für das Personal des Rettungsdienstes.

- In der Ausübung seiner Tätigkeit unterliege der Beigeladene zu 1) den Vorschriften des Rettungsgesetzes.

- Ein unternehmerisches Risiko oder Chancen bestünden bei der Ausübung der Tätigkeit nicht.

- Die Tätigkeit werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt.

Demgegenüber lägen keine Merkmale für eine selbständige Tätigkeit vor.

Dagegen legte die Klägerin am 18. Januar 2016 Widerspruch ein, den sie dahingehend begründete, dass sich die Rettungswache des Beigeladenen zu 2) zwar auf ihrem Gelände befinde, aber nicht in den Klinikbetrieb eingebunden sei. Der Beigeladene zu 1) halte sich während der von ihm übernommenen Dienste in der Rettungswache auf, um im Falle eines Einsatzes im Rettungswagen mitzufahren. Der Einsatz erfolge nach entsprechender Meldung durch die Leitstelle. Werde ein Patient aus einem Einsatz in ihr Krankenhaus eingeliefert, erfolge die Patientenübergabe an das Krankenhauspersonal in der Notaufnahme ihres Krankenhauses. Die ihr im Rahmen der Bereitstellung der Ärzte für den Rettungsdienst entstehenden Kosten würden ihr vom Beigeladenen zu 2) in Form eines festen jährlichen Betrages erstattet, der in monatlichen Abschlagszahlungen ausgezahlt werde. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor. So sei zunächst das Vorliegen eines Einsatzplans vorliegend kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der Einsatzplan diene nur der Einhaltung der Verpflichtung gegenüber dem Beigeladenen zu 3) und dem Beigeladenen zu 2) zur Bereitstellung der Notärzte für den Rettungsdienst. Der Einsatzplan werde dabei nicht von ihr durch einseitige Weisung vorgegeben, sondern von den Notärzten in einer Art kollektivem Prozess unter sich ausgehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe sich für bestimmte Dienstzeiten selbst angeboten. Er sei nur entsprechend seiner eigenen Vorgaben für Dienste eingeteilt worden. Dass es für die Durchführung einer Notfallrettung und eines Krankentransportes enge gesetzliche Vorgaben gebe, die einzuhalten seien, liege in der Natur der Sache und sei somit für die Frage nach einer abhängigen Beschäftigung nicht heranzuziehen. Der Beigeladene zu 1) sei keinem ihrer Mitarbeiter unterstellt oder diesen gegenüber weisungsgebunden. Er sei kein Mitarbeiter ihres Krankenhauses, sondern ein Mitarbeiter des Beigeladenen zu 2). Auch die Vorgaben zum Aufenthaltsort habe der Beigeladene 2) und nicht sie, die Klägerin, getroffen. Sie habe dem Beigeladenen zu 1) auch keine Vorgaben zur Art und Weise der Auftragsausführung gemacht. Die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst sei dadurch geprägt, dass eine Einbindung in eine Personalhierarchie nicht gegeben sei, weil der Notarzt für die ärztliche Versorgung der Notfallpatienten vor Ort allein zuständig sei und dabei durch Rettungssanitäter unterstützt werde. Deshalb sei der Tätigkeit des Notarztes im Rettungsdienst eine besonders hohe Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit immanent. Anders als der Beigeladene zu 1) seien die bei ihr angestellten Ärzte verpflichtet gewesen, am Rettungsdienst teilzunehmen. Sie hätten kein Stundenhonorar für das Bereithalten erhalten und sich auch nicht in der Rettungswache aufgehalten. Soweit für den Einsatz im Rettungsdienst ausreichend einsetzbare Notärzte bei ihr Dienst gehabt hätten, seien keine externen Notärzte hinzugezogen worden. Die bei ihr angestellten Ärzte trügen bei ihrer Tätigkeit in ihrem Krankenhaus einen Pieper bei sich, der direkt von der Leitstelle angewählt werde, wenn ein Einsatz anstehe. Sie würden sich dann zum Rettungswagen begeben und mitfahren. Außer auf die Organisation des Einsatzplanes nehme sie keinen Einfluss auf die Arbeit der Notärzte. Die Organisation während der Tätigkeit werde allein durch den Beigeladenen zu 2) bestimmt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und verblieb bei der im Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung.

Dagegen hat die Klägerin am 19. Oktober 2016 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) ihr, der Klägerin, gegenüber nicht verpflichtet sei, am Rettungsdienst teilzunehmen. Sie habe keine Möglichkeit, ihn gegen seinen Willen zur Übernahme des Notarztdienstes an einem bestimmten Tag heranzuziehen. Er nehme zudem nicht an Teammeetings oder Teambesprechungen teil. Sie mache ihm gegenüber keine Vorgaben im Hinblick auf Fortbildungen und/oder Schulungen. Er nehme weder an den krankenhausinternen Schulungen teil noch trage sie, die Klägerin, die Kosten etwaiger Fortbildung des Beigeladenen zu 1). Er habe eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die etwaige Schäden abdecke und an deren Kosten sie sich nicht beteilige. Der Beigeladene zu 1) trete im Rahmen seiner Tätigkeit für die Rettungswache auch nicht in ihrem, der Klägerin, Namen, sondern für den Beigeladenen zu 2) auf. Entscheidend sei jedoch, dass der Beigeladene zu 1) nicht in ihre Organisation eingegliedert sei. Der Rettungsdienst sei gerade nicht Teil ihrer Arbeitsorganisation, sondern sie stelle allein die Notärzte. Die Organisation während der Tätigkeit werde durch den Beigeladenen zu 2) bestimmt. Dieser stelle auch die Arbeitsmittel, insbesondere die Rettungswagen und das darin enthaltene Equipment.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin seit dem 6. Dezember 2013 nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen.

Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 5. Juni 2019 hat das Sozialgericht Lübeck dem Klageantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass nach Abwägung aller Umstände davon ausgegangen werde, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Notarzt in selbständiger Tätigkeit ausgeübt habe. Eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Klägerin sei jedenfalls nicht gegeben, da der Rettungsdienst weder in ihrer Trägerschaft stehe noch von ihr organisiert oder finanziert werde. Ob eine Eingliederung in die Organisation des Rettungsdienstes bestehe, könne dahinstehen, da dies jedenfalls kein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin darstellen würde. Die organisatorischen Verflechtungen mit der Klägerin erschöpften sich darin, dass der Beigeladene zu 1) von dieser bezahlt werde und mit ihr die Einsatzzeiten abspreche. Dies reiche für ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis nicht aus.

Gegen dieses ihr am 19. Juli 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 31. Juli 2019 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.

Das Verfahren hat mit Hinblick auf das vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 12 KR 29/19 R zunächst geruht und ist auf Antrag der Klägerin vom 5. November 2021 wieder aufgenommen worden.

Die Beklagte sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch die Urteile des BSG vom 19. Oktober 2021 zu den Aktenzeichen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R bestätigt. Sie ist der Auffassung, dass der Betrieb der Klägerin auch die Notarzttätigkeit umfasse. Die Klägerin sei mit dem Träger des Rettungsdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages verbunden. Sie sei danach zur Bereitstellung von Notärzten verpflichtet. Werde eine vermeintlich selbständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, seien im Rahmen einer Statusfeststellung nach der Rechtsprechung des BSG auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen. Bei der Aufgabe, Ärzte für die Notfallrettung für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen, handele es sich um eine eigene Verpflichtung der Klägerin. Hieraus folge, dass dieser Teil des Rettungsdienstes zum regulären Betrieb der Klägerin gehöre. Folgerichtig habe die Klägerin mit den Beigeladenen zu 1) dessen Notarzteinsätze mündlich vereinbart. Sie habe auch die Dienstpläne erstellt. Nach Annahme und Eintragung in den Dienstplan habe der Beigeladene zu 1) keine relevante Möglichkeit gehabt, noch Einfluss auf die Zeit oder den Ort seiner Tätigkeit zu nehmen. Darüber hinaus habe er mit dem übrigen Rettungsdienstpersonal während der Einsätze im Team zusammengearbeitet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wäre ohne Einbettung in die organisatorischen Abläufe der Klägerin nicht möglich gewesen und sei gerade Teil einer übergeordneten Arbeitsorganisation.

Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend abgeändert, dass sich die Feststellung des Bestehens einer Sozialversicherungspflicht lediglich auf die im Feststellungszeitraum tatsächlich durchgeführten Einsätze beziehen solle.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin sieht sich in ihrer Argumentation durch die BSG-Recht­sprechung bestätigt.

Sie führt aus, dass das BSG eine Weisungsunterworfenheit insbesondere darin gesehen habe, dass der betreffende Notarzt von der Leitstelle als Teil des Rettungsdienstes die konkreten Einsatzorte (Aufenthaltsorte des Patienten) zugewiesen bekommen habe. Dieses Argument trage jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die Leitstelle als Teil des Rettungsdienstes gerade nicht zu ihr, der Klägerin, gehöre. Sie sei lediglich zur Stellung der Notärzte verpflichtet gewesen, ohne selbst in dem Bereich tätig zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verpflichtung zur Stellung der Notärzte eine zum Betrieb gehörende Zusatzaufgabe gewesen sei, würde es an der für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung notwendigen Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihren Betrieb fehlen. Die Bereitstellung der Ärzte für den Rettungsdienst habe sich auf die zeitliche Planung beschränkt, damit für jedes Zeitfenster ein Notarzt zur Verfügung gestanden habe. Mit der Erstellung des Einsatzplanes habe ihre Berührung zum Rettungsdienst geendet. Für die Teilnahme an der Erstellung der Einsatzplanung sei der Beigeladene 1) jedoch nicht vergütet worden. Sein Honorar habe er für das Bereithalten und die konkreten Einsätze während eines von ihm übernommenen Dienstes erhalten. Die eigentliche Tätigkeit der Notärzte habe somit zur Durchführung des Rettungsdienstes und nicht zu ihrem Betrieb gehört. Die Durchführung des Rettungsdienstes sei Aufgabe des Beigeladenen zu 2) gewesen. Zudem sei vom BSG eine engmaschige Eingliederung in den Rettungsdienst insbesondere durch die Beanspruchung der Fahrzeuge und sonstigen Arbeitsmittel und die Zusammenarbeit mit dem Personal des Rettungsdienstes gesehen worden. Auch diese Aspekte könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer abhängigen Beschäftigung bei ihr führen, da die Arbeitsmittel und das sonstige Personal vom Beigeladenen zu 2) gestellt worden seien.

Der Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Klägerin an und beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre ihm und dem Beigeladenen zu 3) gegenüber zum Zeitpunkt der Beiladung bereits verjährt gewesen seien. In den vom BSG zu den Aktenzeichen B 12 R 10/20 R und B 12 R 9/20 R entschiedenen Verfahren sei das D sowohl Aufgabenträger als auch Betreiber der Leitstelle gewesen, die die Notarzteinsätze koordiniert und damit über die tatsächlichen Einsatzzeiten bestimmt habe. Nach Auffassung des BSG habe das Beschäftigungsverhältnis zum D in beiden Fällen unmittelbar in der Aufgabenträgerschaft nebst Leitstellenbetrieb begründet gelegen. Auch in dem Verfahren B 12 KR 29/19 R habe das BSG das Beschäftigungsverhältnis beim Aufgabenträger angesiedelt, der allerdings auch den operativen Rettungsdienst selbst durchgeführt habe. Im vorliegenden Fall sei allerdings nicht er, der Beigeladene zu 2), Aufgabenträger gewesen, sondern der Beigeladene zu 3). Eine Übertragung der Trägerschaft sei nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesrecht auch nicht möglich. Eine Leitstelle habe er, der Beigeladene zu 2), nicht betrieben. Die Aktivierung der Notärzte sei auch nicht durch eine Leitstelle des Beigeladenen zu 3) erfolgt. Vielmehr habe die Integrierte Regionalleitstelle Süd die Einsätze koordiniert. Sie sei für die Feuerwehr, den Rettungsdienst und Katastrophenschutz in den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Stormarn und Ostholstein zuständig. Auf Wunsch und in Abstimmung mit den Beigeladenen zu 3) habe er, der Beigeladene zu 2), zudem mehrere Dritte mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Teilaufgaben des operativen Rettungsdienstes beauftragt. Hierzu hätten Unterbeauftragte gehört, die Rettungswachen allein verantwortet hätten sowie aber auch Unterbeauftragte, die gemeinsam in einer Rettungswache bzw. einem Fachbereich mit klar definierten Zuständigkeiten tätig gewesen seien, so zum Beispiel in der Rettungswache der A und P und die Klägerin mit ihren Notärzten. Die Rettungswache habe der Klägerin gehört und sei von dieser an den Beigeladenen zu 3) zur Nutzung als Rettungswache vermietet worden. Es sei vor diesem Hintergrund nur bedingt richtig, wenn die Klägerin in der Klageschrift darstelle, dass die Organisation der Rettungswache ihm, dem Beigeladenen zu 2), oblegen habe. Richtigerweise habe der Beigeladene zu 3) die Organisation grundsätzlich vorgegeben. Dieser habe über die Rettungswachen und den Umfang der Rettungsmittelvorhaltung entschieden und die wesentlichen Betriebsmittel (Rettungsmittel, Notfallrettungsequipment usw.) sowie die Rettungswachen zur Verfügung gestellt. Er, der Beigeladene zu 2), sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Rettungsdienst unter Nutzung der Betriebsmittel des Beigeladenen zu 3) operativ zu führen. Hierzu habe es auch gehört, die vom Beigeladenen zu 3) vorgegebene Besetzung der Rettungsmittel zu den vorgegebenen Zeiten eigenverantwortlich zu organisieren. Dies sei von den Unterbeauftragten für die jeweils vereinbarten Teilleistungen eigenverantwortlich übernommen und organisiert worden. Deshalb habe es gerade in der Rettungswache zumindest vier unterschiedliche Organisationsbereiche gegeben (Leistungsbereich P, Leistungsbereich A, Leistungsbereich der Klägerin und sein eigener Leistungsbereich). Der Beigeladene zu 1) sei insofern im Einzelfall durch die zuständige Integrierte Leitstelle aktiviert worden und durch den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rettungsdienstmitarbeiter (zum Beispiel des Beigeladenen zu 2)) mit einem Fahrzeug des Beigeladenen zu 3) zum Einsatzort gefahren worden, wo er mit den bereits anwesenden Rettungskräften gegebenenfalls anderer Organisationen bei der Gefahrenabwehr zusammen gewirkt und naturgemäß die medizinischen Entscheidungen getroffen, angewiesen und verantwortet habe. Auch hierin liege ein gravierender Unterschied zu den durch das BSG entschiedenen Fällen. Dort habe jeweils eine Zusammenarbeit ausschließlich mit Mitarbeitern des Aufgabenträgers stattgefunden. In ihrem vereinbarten Aufgabenbereich hätten die Unterbeauftragten unter Einplanung und Nutzung der Betriebsmittel des Beigeladenen zu 3) die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eigenverantwortlich organisiert. Sie hätten sich das Personal, das den vereinbarten Anforderungen habe entsprechen müssen, beschafft und ihre eigenen Dienstpläne, die sie weder ihm noch dem Beigeladenen zu 3) zur Zustimmung hätten vorlegen müssen, erstellt. Die Rettungskräfte hätten keine einheitliche, sondern arbeitgeberbezogene Dienstkleidung oder wie der Beigeladene zu 1) eigene Kleidung getragen. Zu den Unterbeauftragten habe auch die Klägerin gehört. Insoweit sei klarzustellen, dass die Klägerin nicht nur die Notärzte gestellt, sondern die Notarztdienste eigenverantwortlich organisiert habe und auch für die Durchführung der Dienste einschließlich der Einsätze verantwortlich gewesen sei. Bei Vertragsschluss seien sowohl er als auch der Beigeladene zu 3) davon ausgegangen, dass es sich jeweils um bei der Klägerin angestellte Notärzte handele, was in der Regel auch der Fall gewesen sei. Aber auch diesbezüglich habe die Klägerin keine Rechenschaft ablegen müssen, weil die Erbringung der notärztlichen Versorgung ihr eigenverantwortlich vertraglich übernommener Aufgaben- und Verantwortungsbereich gewesen sei. Einen weiteren entscheidenden Unterschied zu den vom BSG entschiedenen Fällen stelle es dar, dass zwischen dem Beigeladenen zu 1) und ihm, dem Beigeladenen zu 2), und dem Beigeladenen zu 3) anders als in den dortigen Fällen kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Denn der Beigeladene zu 1) sei ausschließlich aufgrund seiner vertraglichen Bindung zur Klägerin tätig geworden. Wenn sich der Beigeladene zu 1) und die Klägerin auf die Wahrnehmung eines Dienstes im Rettungsdienst verständigt hätten, hätte weder er noch der Beigeladene zu 3) von ihm die Wahrnehmung dieses Dienstes verlangen können. So hätten auch weder er noch der Beigeladene zu 3) Vergütungen an den Beigeladenen zu 1) geleistet, sie hätten nicht einmal den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) gekannt. Eine Vergütung hierfür habe die Klägerin vom Beigeladenen zu 3) erhalten. Die gelebte Praxis habe im Vertragszeitraum grundsätzlich dem Vertrag entsprochen, mit der einen Ausnahme, dass eine Direktzahlung des Beigeladenen zu 3) an die Klägerin erfolgt sei. Etwaige Kommunikation zu den Notärzten sei grundsätzlich über die Klägerin erfolgt. Er, der Beigeladene zu 2), habe zu keiner Zeit irgendwelche für ein Beschäftigungsverhältnis relevante Weisungen oder Anordnungen gegenüber den Beigeladenen zu 1) erteilt. Zum Vertrag sei klarzustellen, dass es sich, soweit in § 3 Weisungsbefugnisse angesprochen würden, nicht um arbeitsrechtliche Weisungen, sondern um die Widergabe der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeiten handele und diese somit keine Frage der Einbindung in eine betriebliche Struktur seien. Zwar müsse der Notarzt vor Ort die nichtärztlichen Hilfskräfte medizinisch anweisen können, unabhängig davon, von welcher Organisation die nichtärztlichen Hilfskräfte stammten, auch müsse bei einem Großschadensereignis ein leitender Notarzt als Mitglied der Einsatzleitung Rettungsdienst die Koordination der medizinischen Versorgung der Verletzten übernehmen, dies begründe aber jeweils keine Vorgesetzteneigenschaften. Diese fachlichen Weisungsmöglichkeiten seien seinerzeit auf den zur Gefahrenabwehr notwendigen Teilbereich beschränkt gewesen. Bei dem Leiter des Rettungsdienstes habe es sich zwar seinerzeit um einen seiner Beschäftigten gehandelt. Soweit die Beklagte daraus jedoch eine Weisungsgebundenheit dem Beigeladenen zu 1) gegenüber unterstelle, sei dies falsch. Der Leiter des Rettungsdienstes habe lediglich in dieser Funktion als Ansprechpartner für den Beigeladenen zu 3) und die Leiter der anderen Rettungsdienste (Unterbeauftragte) fungiert. Er habe keine einheitliche betriebliche Leitungsfunktion innegehabt. Er habe auch keine Entscheidungsgewalt etwa über Dienstpläne der Unterbeauftragten gehabt. Auch über den Aufenthaltsort des Beigeladenen zu 1) hätten weder er noch der Beigeladene zu 3) entschieden. Sie hätten vertraglich mit der Klägerin vereinbart, dass in einem bestimmten Zeitraum durch irgendeinen ausreichend qualifizierten Notarzt die Notarzttätigkeit abgedeckt sein müsse. Offenbar habe der Beigeladene zu 1) mehrheitlich seine Bereitschaftszeiten in der Rettungswache verbracht. Wenn es zu einem Einsatz gekommen sei, sei er von der für mehrere Kreise zuständigen Leitstelle angefordert worden. Schließlich bleibe festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) im Falle einer Nicht- oder Schlechterfüllung seiner vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin ein erhebliches eigenes Schadensersatzrisiko getragen habe, das deutlich über die Risikoverteilung in einem Arbeitsverhältnis hinausgegangen sei. Für etwaige Behandlungsfehler habe er auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Der Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass er Träger des Rettungsdienstes für sein Gebiet sei. Die Durchführung des Rettungsdienstes habe er auf den Beigeladenen zu 2) übertragen. Dieser habe in dem dafür geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes zugesichert und sich verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten. Der Vertrag sei von ihm, dem Beigeladenen zu 3), gegenüber dem Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 30. April 2015 zum 31. Dezember 2021 gekündigt worden.

Der Senat hat den seinerzeitigen Leiter des Rettungsdienstes beim Beigeladenen zu 2) Herrn U als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondre ist sie fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Oktober 2023 geänderten Fassung rechtmäßig ist. Zutreffend hat die Beklagte darin auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs. 2 SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Der Beigeladene zu 1) war in den einzelnen Diensten als Notarzt im Rettungsdienst in der Zeit vom 6. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2015 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 2 SGB IV in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (a. F.), wonach die Beklagte im Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) über das Vorliegen von Versicherungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7a Abs. 1 SGB IV a.F. können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV a. F. zuständigen Beklagten dahingehend beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Wortlaut von § 7a SGB IV a. F. hinaus ist Gegenstand des Antragsverfahrens, ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – juris 15 ff.).

Die Beklagte war für die Entscheidung über den Antrag auf Statusfeststellung zu-ständig, da der Beigeladene zu 1) einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle nicht durchgeführt wurde.

Die in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus, die grundsätzlich die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung begründet. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]), der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Im vorliegenden Fall war der Beigeladene zu 1) aufgrund des Überschreitens der Jahresentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch in der sozialen Pflegeversicherung befreit. § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV, wonach Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden, trat erst am 11. April 2017 und somit nach dem hier streitigen Zeitraum in Kraft.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei stehen die einzelnen Merkmale nicht gleichbedeutend nebeneinander. Vielmehr ist bei Ihnen eine Gewichtung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris Rn. 16). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rn. 17; Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – jeweils m.w.N.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 22; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – ju-ris Rn. 17). Nur in diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris Rn. 17). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris Rn. 17; Urteil - vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris Rn.16).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Beachtung der aktuellen höchstrich-terlichen Rechtsprechung zur statusrechtlichen Einordnung von Notärzten im Rettungsdienst ist hier von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während der im streitbefangenen Zeitraum durchgeführten Dienste auszugehen.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) existierte kein schriftlicher Dienstleistungsvertrag als rechtliche Grundlage der Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst. Für die Frage der Versicherungspflicht ist somit allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestanden. Nach Abwägung aller Umstände unterlag der Beigeladene zu 1) während der vereinbarten Einsatzzeiten einem Weisungsrecht der Klägerin zu 1). Wie auch in den durch das BSG in diesem Zusammenhang entschiedenen Fällen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 21 ff.; B 12 R 10/20 R – juris Rn. 30 ff. sowie B 12 R 9/20 – juris Rn. 26 ff.) drückt sich die Weisungsunterworfenheit des Beigelanden zu 1) zunächst in der festen Einteilung in einen Schichtplant aus. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Beigeladene zu 1) seine gewünschten Dienstzeiten jeweils selbst vorgegeben habe und der Schichtplan nicht von ihr vorgegeben worden, sondern durch eine gemeinsame kooperative Planung aller beteiligten Notärzte entstanden sei, ändert dies nichts daran, dass es am Ende dieses kooperativen Prozesses einen Plan gab, an den sich alle darin vertretenen Notärzte zu halten hatten. Zudem hat der Beigeladene zu 1) arbeitsteilig mit dem sonstigen Rettungspersonal zusammengearbeitet. Er hielt sich in den Bereitschaftszeiten gemeinsam mit den weiteren Einsatzkräften in der Regel in der Rettungswache auf. Auf Abruf durch die Leitstelle hatte er sich an die mitgeteilten Einsatzorte zu begeben und war auf die Verwendung fremden Arbeitsmaterials und fremder Infrastruktur einschließlich der Rettungsfahrzeuge und der Rettungswache angewiesen. Seine Bezahlung erhielt er von der Klägerin und nicht unmittelbar von den behandelten Patientinnen und Patienten oder deren Krankenkassen. Er war damit in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Rettungsdienstbetrieb eingegliedert.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass er hinsichtlich seiner medizinischen Maßnahmen zur Behandlung der Notfallpatienten grundsätzlich eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig war. Denn insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 29 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

Der Einwand des Beigeladenen zu 2), dass sich viele Vorgaben, denen der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Notarzttätigkeit unterworfen gewesen sei, bereits aus den rechtlichen Rahmenbedingungen und somit aus der Natur der Sache ergäben, ändert nichts an der Einschätzung, dass die Tätigkeit fremdbestimmt ausgeübt wurde. Dass solche Umstände typisch für eine Rettungskette sind und zum einen in der Natur der Sache des Notarzteinsatzes liegen sowie zum anderen den regulatorischen Vorgaben entsprechen, führt nach der Rechtsprechung des BSG nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind. Denn für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, seien stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. Bei der gebotenen Gesamtabwägung seien sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt seien oder auf sonstige Weise in der Natur der Sache lägen. Ihnen sei zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt sei eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergäben oder ihr innewohnten. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit bestehe vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibe, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichne, was bei der Tätigkeit eines Notarztes regelmäßig nicht der Fall sei (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 25).

An der Einschätzung des Senats, dass der Beigeladene zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stand, ändert sich auch dadurch nichts, dass die Zuständigkeit für die Rettungskette im vorliegenden Fall mehrgliedrig auf unterschiedliche Träger aufgeteilt war. So nahm die Klägerin die Auswahl, die Beauftragung und Bezahlung der Notärzte sowie die Einbindung in den Einsatzplan vor. Die Integrierte Leitstelle, die die Einsatzorte im Einzelfall vorgab, lag im Verantwortungsbereich des Kreises Stormarn. Der Betrieb der Rettungswache und die Nutzung des Materials sowie das arbeitsteilige Zusammenwirken mit den anderen Rettungskräften fanden im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2) statt. Dieser lagerte den Rettungssanitätsdienst wiederum teilweise auf den A und die P aus. Der Rettungswagen stand im Eigentum des Beigeladenen zu 3), der aufgrund seiner gesetzlichen Gesamtverantwortung letztlich auch der Kostenträger des Rettungsdienstes war. Jedem dieser Träger verblieb somit nur ein Teil der Verantwortung. Seinen jeweiligen Aufgabenbereich musste aber jeder einzelne beteiligte Träger unter Einsatz eigenen Personals und in eigener Verantwortung vollumfänglich wahrnehmen.

Bei der Klägerin lag dabei die Zuständigkeit für die Stellung des ärztlichen Personals im Rettungsdienst, da ihr diese wirksam übertragen worden waren. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RDG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. November 1991 (a.F.) sind Träger des Rettungsdienstes die Kreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie nehmen den Rettungsdienst unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Gemäß § 6 Abs. 3 RDG können die Kreise und kreisfreien Städte die Durchführung des Rettungsdienstes Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise sowie natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts teilweise übertragen. Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Demnach lag die Verantwortung für den Rettungsdienst zunächst einmal beim Beigeladenen zu 3). Es hat allerdings eine Verantwortungsübertragung auf den Beigeladenen zu 2) durch den zwischen dem Beigeladenen zu 3) und zu 2) geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 18. November 1999 stattgefunden. Lediglich der Betrieb der Leitstelle verblieb gemäß § 2 Satz 2 des Vertrages im Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3) und wurde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Beigeladenen zu 3) und den Kreisen Ostholstein und Stormarn auf den Kreis Stormarn übertragen. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beigeladenen zu 2) und zu 3) auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite aus Dezember 2003 in Gestalt des Änderungsvertrages aus März 2006 gab es allerdings eine weitere Teilübertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf die Klägerin. Diese wurde auf der Grundlage dieses Vertrages allein verantwortlich für die Stellung der Notärzte im Rahmen eines Notfallbereitschaftsdienstes. Ihr oblag die Auswahl der Notärzte, die Prüfung der Fachkunde und Qualifikation und die Erstellung der Dienstpläne. Sie vergütete die Notärzte und erhielt für die Übernahme dieser Aufgabe einen Pauschalbetrag, wobei offen blieb, allerdings vorliegend auch unerheblich ist, ob sie diesen vom Beigeladenen zu 3) oder dem Vertrag entsprechend vom Beigeladenen zu 2) erhielt. Insofern handelte es sich bei der Durchführung des Notarztbereitschaftsdienstes um eine eigene Aufgabe der Klägerin, die sie auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung wahrnahm.

Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen zu 1) mündliche Vereinbarungen und erteilte ihm die Aufgabe, sich zu den abgesprochenen Zeiten in den Räumlichkeiten der Rettungswache für mögliche Einsätze bereit zu halten. Sie wies den Beigeladenen zu 1) an, sich auf Anforderung durch die Leitstelle zum jeweiligen Einsatzort zu begeben. Sie nahm durch den von ihr hierfür eingesetzten Oberarzt auch die Abrechnungszettel des Beigeladenen zu 1) entgegen und vergütete ihn entsprechend. Dem Beigeladenen zu 1) gegenüber trat insofern lediglich die Klägerin als weisungserteilende Arbeitgeberin auf. Dass der Beigeladene zu 1) während seiner Dienste letztlich den organisatorischen Vorgaben des Beigeladenen zu 2) unterworfen war und mit dessen Mitarbeitern bzw. Unterbeauftragen arbeitsteilig zusammenarbeitete, ist insoweit unerheblich, da er mit diesem und auch mit keinem der anderen Träger eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hatte, die Grundlage für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sein könnte. Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Ärzte lediglich vermittelt und sie nicht die Gesamtverantwortung für deren Einsätze getragen habe. Soweit die Klägerin außerdem einwendet, dass sich hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) deutliche Unterschiede im Vergleich zu den in ihrem eigenen Haus beschäftigten Ärzten ergeben hätten, ändert sich nichts an dieser Beurteilung. Während die bei der Klägerin tätigen Ärzte den Notarztdienst als Teil ihres Anstellungsvertrages zu versehen hatten, schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) einen eigenen Vertrag, der lediglich die Notarzttätigkeit umfasste. Nach außen waren diese Unterschiede allerdings weder erkennbar noch von rechtlicher Relevanz.

Würde man hier zu einem anderen Ergebnis kommen und der Argumentation der Klägerin folgend davon ausgehen, dass sich ihre Aufgabe auf die Auswahl des Beigeladenen zu 1) als Notarzt und die Organisation des Einsatzplans beschränkt habe, woraus sich keine Arbeitnehmereigenschaft ableiten lasse, könnte dies zugespitzt dazu führen, dass durch eine Verteilung und immer feingliedrigere Aufteilung von Verantwortung innerhalb der Rettungskette letztlich keinem Träger mehr eine Arbeitgebereigenschaft zugeordnet werden könnte, so dass mangels eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsfreiheit bestünde.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Frage, welchem der an der Rettungskette beteiligten Träger die Arbeitgebereigenschaft hinsichtlich der Notärzte im Rettungsdienst zuzuordnen ist, wenn wie hier eine mehrgliedrige Verantwortungsträgerschaft besteht und jedem Träger dadurch nur noch ein Teil der Gesamtverantwortung zukommt, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR. Bislang wurde lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden. Es wurden noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt.

Rechtskraft
Aus
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