L 2 BA 3361/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 BA 2251/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 3361/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur prozessrechtlichen Stellung einer gelöschten GmbH (hier Klägerin des Verfahrens zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) der sozialversicherungsrechtliche Status von B1 (im Folgenden: die Beigeladene) für die Zeit ab 18.07.2007 bis 31.05.2018 im Streit.

Die Klägerin war ein kleines Ingenieurbüro, das sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von technischen Schmierstoffen befasste. Sie beschäftigte im streitigen Zeitraum zwei Mitarbeiter, die eine technische Ausbildung hatten. Die Beigeladene betrieb bis Mai 2018 eine Rechtsanwaltskanzlei. Für die Klägerin erbrachte sie Buchhaltungstätigkeiten und Sekretariatsarbeiten. Die streitgegenständliche Tätigkeit bei der Klägerin übte die Beigeladene seit dem 18.07.2007 aus. Vom 01.06.2018 bis 28.02.2019 übte die Beigeladene eine abhängige Beschäftigung für die Klägerin aus.
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde am 23.07.2007 ein freier Mitarbeitervertrag (vgl. Bl. 37 VA, Bl. 102 SG-Akte) geschlossen. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei die Planung und Durchführung der Buchhaltung und Sekretariatsarbeiten, weisungsfrei nach den jeweils gestellten Aufgaben. Die Beigeladene sei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei. Sie könne ihre Tätigkeit auch außerhalb der Geschäftsräume ausüben. Die Vergütung erfolgte für die tatsächlich geleisteten Stunden nach Vorlage von Stundennachweisen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 15,00 Euro. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub wurden ausgeschlossen. Durch diesen Vertrag solle ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden.
Vom 28.06.2011 bis 28.05.2014 war die Beigeladene als Prokuristin der Klägerin im Handelsregister eingetragen (vgl. Bl. 20, 23 VA).

Die Klägerin hat sich seit dem 08.04.2021 in Liquidation befunden (Bl. 74/75 LSG-Akte), als Liquidator ist der (letzte) Geschäftsführer der Klägerin, H1, bestellt worden. Am 20.09.2022 ist die Klägerin aus dem Handelsregister gelöscht worden (vgl. Bl. 52 f., 75 LSG-Akte).

Am 26.11.2018 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status (Bl. 1 ff. VA). Sie habe seit dem 01.09.2007 für die Klägerin Buchhaltertätigkeiten und Sekretariatsarbeiten mit Telefondienst erbracht. Hierbei habe sie vor allem die monatliche Buchhaltung inkl. Voranmeldung, Lohnsteuer und die Vorbereitung des Jahresabschlusses gemacht. Daneben seien Sekretariatsarbeiten angefallen. Sie habe die Unterlagen bei der Klägerin sortiert, kontrolliert und abgelegt. Zur Bearbeitung habe sie einen Firmenlaptop bekommen. Die Buchhaltung habe sie im Homeoffice erledigt. Sie habe ca. 80 Stunden pro Monat gearbeitet, ca. 10 Stunden bei der Klägerin und den Rest im Homeoffice. Sie habe immer erreichbar sein müssen und habe auch Telefondienst geleistet. Die übrigen Mitarbeiter, die alle fest angestellt gewesen seien, hätten auch von zu Hause aus gearbeitet. Sie sei bei Besprechungen und bei Weihnachtsfeiern anwesend gewesen. Sie sei in der Zeit auch als Rechtsanwältin tätig gewesen. Hier habe sie allerdings andere Mandanten gehabt. Buchhaltung habe sie nur für die Klägerin gemacht. Sie fügte dem Antrag Kopien ihrer an die Klägerin gerichteten Rechnungen (Bl. 7 ff. VA) bei. Hieraus ergibt sich, dass die Beigeladene nach Stunden abrechnete und einen Stundenlohn von 15,00 Euro erhielt. Daneben rechnete sie die Fahrtkosten zu Besprechungen ab. Im August und September 2007 erhielt die Beigeladene zudem Einrichtungskosten für einen ISDN-Anschluss.

Mit Schreiben vom 25.01.2019 wurde die Beigeladene aufgefordert weitere Angaben zu ihrer Tätigkeit zu machen (Bl. 25 ff. VA), was sie mit Schreiben vom 04.02.2019 erledigte (Bl. 27 ff.VA). Hierbei gab sie u.a. an, dass der Status der Tätigkeit ab 01.08.2007 geklärt werden solle. Es gebe eine mündliche Vereinbarung, sie habe auch einen Vertragsentwurf. Sie habe die Aufgabe gehabt, alle Belege und Unterlagen zu kontrollieren und zu sortieren. Sie habe auch schriftliche Mahnungen im Namen der Klägerin erstellt. Sie habe sich zudem um die Umsatzsteuermeldung und Vorauszahlungen gekümmert und die Inventur geleitet sowie alle Unterlagen für den Steuerberater vorbereitet. Sie habe im Rahmen ihres Telefondienstes Telefonate im Namen der Klägerin geführt. Wenn sie schriftliche Korrespondenz gemacht habe, habe sie den Briefkopf der Klägerin verwendet. Sie sei etwa 2,5 Stunden pro Monat im Büro gewesen, ca. 40 Stunden habe sie im Homeoffice gearbeitet, wobei die Zeiten, zu denen sie im Büro habe anwesend sein müssen, vorgegeben worden seien. Auch ihre Arbeiten seien von der Klägerin bestimmt und kontrolliert worden. Sie habe kein Letztentscheidungsrecht gehabt. Da der Geschäftsführer für einige Monate arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe sie für sechs Monate Prokura erhalten, um die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Ihre Anwaltskanzlei habe sie zum 15.06.2018 aufgegeben. Sie sei nun bei der Klägerin angestellt worden. Weder Arbeit noch Gehalt hätten sich geändert.

Mit Schreiben vom 07.03.2019 hörte die Beklagte die Klägerin an (vgl. Bl. 51 ff. VA). Man beabsichtige die Tätigkeit der Beigeladenen als Buchhalterin/Sekretärin/Telefonistin seit dem 18.07.2007 als abhängige Beschäftigung einzustufen. In diesem Beschäftigungsverhältnis würde dann Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung bestehen. In der gesetzlichen Krankenversicherung würde keine Versicherungspflicht bestehen. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche hier, dass die Beigeladene sich an den Kosten für das Büro nicht beteiligt habe. Es würden Arbeitsmittel in Form eines Firmenlaptops mit Software gestellt. Die Tätigkeit werde höchstpersönlich ausgeübt und die Beigeladene erhalte fachliche Weisungen und habe auch kein Letztentscheidungsrecht. Es erfolge eine Kontrolle durch die Klägerin. Die Tätigkeit werde monatlich (Stundenlohn á 15,00 Euro) abgerechnet. Die Beigeladene erhalte Kosten für Post und Telekommunikation. Korrespondenz erfolge mit Briefkopf bzw. im Namen der Klägerin.

Die Klägerin führte im Rahmen der Anhörung aus (Bl. 55 ff. VA), dass die Beigeladene eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben habe. Sie habe für die Klägerin im Wesentlichen Buchhaltungsaufgaben übernommen. Sekretariatsarbeiten hätten sich im Wesentlichen auf das An- und Abmelden von Mitarbeitern beschränkt. Außer dem Firmenlaptop seien keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung sei auf Rechnung nach den geleisteten Stunden erfolgt. Die Beigeladene habe Kosten für Telefon und Post nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Die Beigeladene sei als Rechtsanwältin zugelassen gewesen und habe neben der Klägerin weitere Auftraggeber gehabt. Die Arbeitsabläufe seien nicht vorgegeben gewesen. Die Beigeladene sei auch frei gewesen, wann sie die Aufträge erledige. Die Fristen für die Buchhaltung seien von außen vorgegeben gewesen. Die Beigeladene habe weit überwiegend in den eigenen Räumen gearbeitet und habe auch (zumindest zeitweise) eine Sekretärin beschäftigt.

Mit Bescheid vom 30.04.2019 (Bl. 79 ff. VA) stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Buchhalterin/Sekretärin/Telefonistin bei der Klägerin seit 18.07.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auch die im Rahmen der Anhörung vorbrachten Argumente führten zu keinem anderen Ergebnis.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2019 Widerspruch. Die Begründung des Widerspruchs deckte sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Rahmen der Anhörung (Bl. 88 ff. VA) und die Klägerin betonte nochmals, dass die Beigeladene nie in den Räumen der Klägerin gearbeitet und keine Korrespondenz auf dem Briefpapier der Klägerin geführt habe.

Die Beigeladene trug im Rahmen des Widerspruchsverfahrens u.a. vor (Bl. 103 ff. VA), dass sie nicht deshalb mit der Buchhaltung beauftragt worden sei, weil sie Anwältin sei, sondern weil ihre Muttersprache ungarisch sei. Auch der Geschäftsführer sei aus Ungarn gekommen und habe Probleme mit der deutschen Sprache gehabt. Sie habe zudem eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin und sei zeitlich flexibel gewesen. Vor ihr habe eine Mitarbeiterin in Teilzeit die Buchhaltung erledigt. Die Beigeladene betonte weiter, dass sie im Sekretariat gerade nicht nur Abmeldungen vorgenommen habe, was im Übrigen zur Lohnbuchhaltung gehöre, sondern auch dringende Korrespondenz erledigt habe, auch mit Behörden. Die Korrespondenz sei dann auch mit dem Briefkopf der Klägerin erfolgt, Beispiele füge sie bei (vgl. z.B. Bl. 111, 115 VA). Sie habe keine Entscheidungsfreiheit gehabt, der Geschäftsführer der Klägerin habe alles vorgegeben. Es sei nicht richtig, dass sie nur von zu Hause aus gearbeitet habe. Das Kontrollieren, Sortieren und Ablegen der Belege sei in den Räumen der Klägerin erfolgt. Man habe sich bei der Gelegenheit besprochen und sie habe Anweisungen vom Geschäftsführer erhalten. Das Büro sei tatsächlich sehr klein, einen Schreibtisch habe sie nicht gehabt, wenn der Geschäftsführer da gewesen sei. Sie habe dann auf dem Sofa bzw. Boden gearbeitet und sie habe nicht ohne Anmeldung ins Büro gehen dürfen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch ganz genau gewusst, welche Tätigkeiten wann erledigt würden, da er sie am Telefon ständig kontaktiert und nach dem Stand der Buchhaltung gefragt habe. Die Arbeitsabläufe seien vom Geschäftsführer der Klägerin bestimmt worden. Er habe bestimmt, an wen und was sie schreiben solle, wann sie zum Steuerberater gehen solle und was sie dem Steuerberater sagen solle. Als Arbeitsmittel habe sie Geschäftspapier, Stempel und Kugelschreiber und Toner für den Drucker erhalten sowie den Laptop mit der Software sowie den Zugang im Namen der Klägerin. Sie habe aber auch ihren eigenen Computer genutzt. Sie habe die Tätigkeiten auch höchstpersönlich erbracht. Ihre kurzzeitige Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei habe sich nicht mit der Buchhaltung für die Klägerin befasst. Korrespondenz für die Klägerin habe sie auf dem Papier der Klägerin geführt. Lediglich ein, zwei Mal sei sie vom Geschäftsführer aufgefordert worden, als Rechtsanwältin aufzutreten, damit es „besser klinge“. Aber auch hier habe sie die Briefe nicht selbst formuliert, sondern nur ihren Namen „hergegeben“. Sie habe natürlich als Rechtsanwältin auch andere Mandanten gehabt. Die Klägerin sei aber nicht ihre Mandantin gewesen. Sie sei, wie die anderen Mitarbeiter der Klägerin, hier in einem Angestelltenverhältnis mit Weisungen für die Klägerin tätig gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 (Bl. 125 VA) zurück. Da der Sachvortrag im Widerspruchsverfahren inhaltlich den Ausführungen im Rahmen der schriftlichen Anhörung entspreche, ergäben sich keine neuen für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalte.

Mit Schreiben vorn 29.11.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erheben lassen und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beigeladene die Arbeitsabläufe selbst bestimmt habe und auch keine Anweisungen vom Geschäftsführer der Klägerin erfolgt seien. Die Beigeladene sei als Rechtsanwältin zugelassen und schon aus diesem Grund unabhängig und nicht weisungsgebunden gewesen. Außerdem habe sie daneben andere Mandate gehabt. Die Beigeladene habe monatliche Rechnungen gestellt, was bei einem anwaltlichen Dauermandat üblich sei.

Mit Beschluss vom 04.05.2020 hat das SG B1 zum Verfahren beigeladen (vgl. Bl. 47 SG-Akte).

Mit Schreiben vom 14.06.2020 hat die Beigeladene weitere Ausführungen zu ihrer Tätigkeit für die Klägerin gemacht. Sie hat darin u.a. nochmals betont, die Arbeiten höchstpersönlich ausgeführt zu haben. Die von ihr in ihrer Kanzlei kurzzeitig beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin sei nicht für die Tätigkeiten bei der Klägerin eingesetzt worden. Sie sei bei ihrer Tätigkeit immer streng vom Geschäftsführer kontrolliert worden. Sie habe nichts allein entscheiden dürfen. Als sie die Kanzlei aufgegeben habe, sei sie bei der Klägerin angestellt worden. An der Tätigkeit und am Gehalt habe sich nichts geändert. Sie sei immer wie ein Angestellte behandelt worden.

Am 19.01.2021 hat das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt, bei dem sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch die Beigeladene Angaben zur Tätigkeit der Beigeladenen gemacht haben. Für die Klägerin ist u.a. erklärt worden, dass die Beigeladene bei der Klägerin ab 2018 im Angestelltenverhältnis die gleiche Tätigkeit durchgeführt habe. Die Anstellung sei erfolgt, weil die Beigeladene ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgegeben habe. Einen Schlüssel für das Büro habe die Beigeladene wohl nur während der Zeit als Prokuristin gehabt. Der Laptop mit Firmensoftware sei von der Klägerin gestellt worden. Vorgaben seien der Beigeladenen nicht gemacht worden, schon allein, weil der Geschäftsführer sich überhaupt nicht mit Buchhaltung auskenne. Die Beigeladene hat u.a. angegeben, dass sie auch ihren eigenen Computer, Drucker und Scanner genutzt habe. Sie habe im Wesentlichen die Buchhaltung gemacht, Belege habe sie im Büro sortiert und kontrolliert. Sie sei bei der Inventur dabei gewesen und wenn der Geschäftsführer unterwegs gewesen sei, habe sie auch Telefondienst gemacht. Hierbei sei sie gegenüber den Kunden nie als Rechtsanwältin, sondern im Namen der Klägerin aufgetreten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 107 ff. SG-Akte).

Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Beigeladene noch weitere Unterlagen zu Betriebsprüfungen und Steuermeldungen beim SG vorgelegt (vgl. 121 ff. SG-Akte).

Nach vorheriger Zustimmung der Beteiligten hat das SG die Klage sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20.07.2021 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 sei rechtmäßig, da die Beklagte zutreffend festgestellt habe, dass die Beigeladene in der Zeit ab 18.07.2007 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt sei und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sei nicht streitig, denn die Beklagte habe die Beigeladene wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit versicherungsfrei in der Krankenversicherung behandelt und auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Statusfeststellungsbescheid sei § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Hiernach entscheide die Beklagte auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten darüber, ob eine Beschäftigung vorliege auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände. Beurteilungsmaßstab sei dabei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Voraussetzung sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, welche dann vorliege, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Eine selbständige Tätigkeit sei dagegen vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, richte sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen.
Vorliegend komme die Kammer unter Berücksichtigung des vorliegenden Vertrages über eine freie Mitarbeit, der vorgelegten Unterlagen und Rechnungen, sowie der Angaben der Klägerin und der Beigeladenen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwögen.
Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen im Sinne einer funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsplatz. Es habe zwar keine Einzelweisungen im Hinblick auf einzelne Mandate oder in zeitlicher Hinsicht gegeben. Die Beigeladene habe allerdings auch nicht völlig frei entscheiden können, zu welchen Zeiten sie nach Auftragsannahme die Arbeiten ausführte. Zwar seien die feststehenden Abgabetermine im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeiten einer Buchhalterin von untergeordneter Bedeutung, denn diese ergäben sich bei Arbeiten der Lohn- und Finanzbuchhaltung schon aus der Natur der Sache und seien kein Indiz für abhängige Beschäftigung. Allerdings spreche auch die Einbindung in Sekretariatsarbeiten wie Telefondienst und Korrespondenz mit verschiedenen Ämtern für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Dabei sei vor allem auch zu beachten, dass die Beigeladene im Namen der Klägerin aufgetreten sei. Dies zeigten bereits die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben und auch die unwidersprochene Behauptung, die Beigeladene habe Unternehmensbriefpapier und Firmenstempel zur Verfügung gestellt bekommen (Bl. 105 VA). Dass die Beigeladene über einen Remote-Zugang auch von zuhause aus gearbeitet habe, sei kein wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, denn Arbeiten im Home-Office sei auch bei abhängigen Beschäftigungen möglich. Zudem habe sich die Beigeladene dahingehend eingelassen, dass sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer Kontoauszüge abgeglichen habe und auch die Sortierung der Belege im Beisein des Geschäftsführers erfolgt sei. Dies spreche für eine weitgehende Kontrolle und Überwachung der Beigeladenen wie sie mit dem Bild einer selbstständigen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Ein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei daher die von der Klägerin durchgeführte Endkontrolle und das damit verbundene Letztentscheidungsrecht der Klägerin. Dies stelle eine Überwachung des Arbeitsprozesses dar. Zwar sei nicht jede Zuarbeit eine abhängige Beschäftigung, dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen. Vielmehr komme es nach den oben aufgezeigten Grundsätzen auf eine Einzelfallbeurteilung an (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.10.2018, - L 11 R 1095/17 -, juris). Diese Einzelfallentscheidung spreche hier aber aus o.g. Gründen für eine abhängige Beschäftigung. Auf Grund der Gestaltung des Auftragsverhältnisses erscheine es der Kammer weiter fragwürdig, dass die Beigeladene einzelne Aufträge hätte ablehnen können, da sie für die Übernahme der Buchhaltung und Sekretariatsarbeit verpflichtet gewesen sei und es keine weiteren Buchhalter im Unternehmen gegeben habe. Zudem bleibe die Tätigkeit der Beigeladenen als Anwältin außer Betracht, da das jeweilige Auftragsverhältnis zu beurteilen sei. Die tatsächliche Höhe des Honorars im Vergleich zur Vergütung von vergleichbaren Angestellten spreche hier eindeutig für eine abhängige Beschäftigung. Dabei sei es nicht erforderlich, exakt zu ermitteln, was ein angestellter Buchhalter oder eine Sekretärin verdienen würde, um dieses Einkommen mit dem Einkommen der Beigeladenen zu vergleichen und zu prüfen, ob daraus hinreichende Eigenvorsorge (Alter, Krankheit etc.) finanziert werden könne. Die Vereinbarung von Entgelten sei - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie. Liege das vereinbarte Honorar aber wie hier nicht über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lasse es dadurch keine Eigenvorsorge zu, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG Urteil vom 31.03.2017, - B 12 R 7/15 R -, juris, Rn 50 m.w.N.). Im konkreten Einzelfall spreche aber die Honorarhöhe von 15,00 Euro pro Stunde und die Tatsache, dass die Beigeladene auch nach ihrer Festanstellung im Jahr 2018 dasselbe verdient habe, aus Sicht der Kammer für eine abhängige Beschäftigung.
Ein relevantes Unternehmerrisiko lasse sich bei der Beigeladenen nicht feststellen, sei aber im Rahmen der zu beurteilenden Tätigkeit auch kein ausschlaggebendes Kriterium. Maßgebend für ein solches Risiko sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei (siehe dazu BSG Urteil vom 28.09.2011, - B 12 R 17/09 R -, juris; BSG Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Allerdings sei ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstünden. Die Beigeladene habe eine Vergütung nur beanspruchen können, wenn sie Aufträge erhalten und die Leistung auch erbracht habe, während hingegen einem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zustehe, wenn er sich arbeitsbereit halte. Ein Mindesteinkommen sei der Beigeladenen nicht garantiert gewesen, vielmehr habe ihr Verdienst davon abgehangen, wie viele Stunden sie gearbeitet habe. Zwar folge aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 25). Doch sei ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzten, ohnedies nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen sei deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG Urteil vom 31.03.2017, - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 30). Bzgl. der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin sei zwar kein wesentlicher Kapitaleinsatz nötig gewesen, dies sei aber bei der von ihr erbrachten Dienstleistung auch nicht üblich. Die Aufwendungen für die sonstige hauptberuflich selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen könnten nicht berücksichtigt werden, da hier nur die Tätigkeit für die Klägerin beurteilt werde. Die Gefahr eines Verlustes hinsichtlich des eigenen Arbeitseinsatzes habe nicht bestanden, denn die Beigeladene habe für die gearbeiteten Stunden die vereinbarte Vergütung erhalten. Es sei auch keine Höchstbearbeitungsdauer (bezogen auf einen Auftrag) vereinbart worden, so dass die Beigeladene nicht Gefahr gelaufen sei, bei höherem Aufwand unbezahlte Mehrarbeit erbringen zu müssen. Es sei vorliegend durchgehend nach einem festen Stundensatz i.H.v. 15,00 Euro vergütet worden. Keine Indizwirkung hätten die Möglichkeit der Arbeit von zuhause aus im Home-Office und Vorgaben in Form von Abgabefristen gehabt. Das Fehlen von Einzelweisungen sei ebenfalls bei qualifizierten Tätigkeiten nicht ungewöhnlich, solle doch die Arbeit gerade ohne weitere Vorgaben erledigt werden. Jedoch hätten hier auch Einzelweisungen vorgelegen und es sei eine Kontrolle der Arbeit erfolgt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiter, dass die Beigeladene in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Insbesondere die Übernahme verschiedener Aufgaben aus dem Bereich der Buchhaltung und auch Bürotätigkeit sowie das Auftreten im Namen der Klägerin. Noch stärker wirke sich die Vergütung aus. Das Stundenhonorar i.H.v. 15,00 Euro ermögliche keine ausreichende Eigenvorsorge im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und entspreche zudem dem Lohn, den die angestellten Arbeitnehmer der Klägerin (jedoch mit allen sozialen Absicherungen) erhalten hätten. In der Gesamtabwägung überwögen daher angesichts des ihnen zukommenden Gewichts deutlich die für abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte.

Bevor ihr das Urteil zugestellt werden konnte, ist die Beigeladene 2021 in F1 verstorben (vgl. Bl. 184 SG-Akte). Mit Beschluss vom 03.11.2021 ist vom Amtsgericht (AG) S1 eine Nachlasspflegschaft eingerichtet worden, da bislang keine Erben bekannt sind (Bl.186 SG-Akte).

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 04.10.2021 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 163 SG-Akte) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erheben lassen. Zur Begründung ist u.a. vorgetragen worden (Bl. 20 ff. LSG-Akte), dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum gerade keine Sekretariatsarbeiten, sondern allein Buchhaltertätigkeiten für die Klägerin ausgeübt habe. Man bestreite, dass die Beigeladene Korrespondenz auf Briefpapier der Klägerin gefertigt habe und falls sie es doch getan habe sollte, dann habe sie dies ohne Wissen des Geschäftsführers getan. Die Beigeladene habe nicht im „Home Office“, sondern von ihrer Kanzlei aus gearbeitet und über keinen eigenen Arbeitslatz bei der Klägerin verfügt. Die Beigeladene sei auch nicht bei der Arbeit überwacht worden. Soweit eine „Endkontrolle“ stattgefunden habe, sei zu beachten, dass dies bei Dienstleistungserbringern durch den Auftraggeber stattfinde. Allein aus der Tatsache, dass es keinen anderen Buchhalter gegeben habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beigeladene keine Aufträge habe ablehnen können. Die spätere Anstellung mit der gleichen Stundenvergütung möge zwar auf den ersten Blick als Indiz dafür zu werten sein, dass eine abhängige Beschäftigung bestanden habe, sie sei aber vor allem deshalb erfolgt, weil die Beigeladene finanzielle und psychische Probleme gehabt habe. Der Geschäftsführer habe der Beigeladenen auch Geld geliehen, welches er nicht mehr zurückerhalten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei beendet worden, die Beigeladene habe sich sodann in eine psychiatrische Klinik begeben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juli 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Klägerin keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen habe, die eine Änderung der von der Beklagten vertretenen Auffassung rechtfertigten. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass die Klägerin im Rahmen des Termins beim erstinstanzlichen Gericht selbst geschildert habe, dass es sich bei der von der Beigeladenen seit 2018 im Anstellungsverhältnis fortgeführten Tätigkeit um die gleiche Tätigkeit gehandelt und kein Unterschied in der Ausgestaltung der Tätigkeit bestanden habe.

Für die Beigeladene ist kein Antrag gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe


Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024 auch in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin bzw. der Beigeladenen über den Rechtstreit entscheiden, da diese ordnungsgemäß (vgl. Bestätigung über Erhalt der Ladung, siehe Protokoll vom 20.03.2024, bzw. Empfangsbekenntnis vom 25.01.2024) zum Termin geladen waren und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Klägerin ist auch - trotz der inzwischen erfolgten Löschung - im vorliegenden Rechtsstreit beteiligtenfähig.
Gemäß § 70 Nr. 1 SGG sind neben natürlichen auch juristische Personen fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (Parteifähigkeit), zu denen auch eine GmbH gehört.
Diese Voraussetzungen liegen bei der klagenden GmbH als juristische Person des Privatrechts hier noch vor (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Die Klägerin hat ihre Beteiligtenfähigkeit für diesen Rechtsstreit auch nicht durch ihre Löschung aus dem Handelsregister am 20.09.2022 verloren.
Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist eine gelöschte GmbH grundsätzlich materiell-rechtlich nicht mehr existent, dadurch nicht mehr rechtsfähig und im gerichtlichen Verfahren nicht parteifähig; sie bleibt trotz der Löschung aber rechts- und parteifähig, wenn der Prozessgegner substantiiert behauptet, es sei noch Vermögen vorhanden (Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09 - juris, Rn. 22 m.w.N.). Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die bereits im Zeitpunkt der Löschung bestanden haben, können sowohl begonnen als auch fortgesetzt werden (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] Urteil vom 19.03.2002 - 9 AZR 752/00 - BAGE 100, 369, juris Rn. 18 m.w.N.). Auch steuerrechtlich besteht eine gelöschte GmbH fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreift (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 15.02.2006 - I B 38/05 - BFH/NV 2006, 1049, juris Rn. 16 m.w.N.). In finanzgerichtlichen Verfahren ist für die Beteiligungsfähigkeit ebenfalls ausreichend, dass vermögensrechtliche Ansprüche noch nicht abgewickelt sind (vgl. BFH Urteil vom 27.04.2000 - I R 65/98 - BFHE 191, 494 juris Rn. 10).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 13.12.2022 (- B 12 BA 23/22 B -, juris) entschieden, dass Entsprechendes in sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann gilt, wenn der Verwaltungsakt der GmbH vor der Löschung aus dem Handelsregister bekannt gegeben worden ist. Hierzu hat das BSG (a.a.O., Rn. 10 ff.) wie folgt ausgeführt:

„Die GmbH bleibt in Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligtenfähig, wenn in einem Betriebsprüfungsbescheid Beitragsforderungen aufgrund einer noch nicht abgewickelten Beitragszahlungspflicht festgesetzt worden sind (ähnlich zur Beteiligtenfähigkeit aufgelöster Gemeinschaftspraxen BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 66 mwN). Der Betriebsprüfungsbescheid schafft die Grundlage für das nachfolgende Beitragsverfahren im Verhältnis zur GmbH (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5 RdNr 21) oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH für das Vorgehen der Einzugsstelle gegen die Geschäftsführer (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 7/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der Rentenversicherungsträger ist deshalb nicht gehindert, die Beitragspflicht auch dann festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5 RdNr 16 ff).
(…)
Ob und wie ein die Beitragszahlungspflicht feststellender Verwaltungsakt trotz Vermögenslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung ausscheidet, ist nicht im Rahmen der Beitragsfestsetzung, sondern auf der späteren Ebene der Zwangsvollstreckung von den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge in einem selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die von der Arbeitgeberin zu zahlende Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5 RdNr 21; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dabei erstreckt sich die Pflicht der Einzugsstellen, Beitragsansprüche geltend zu machen, auch auf die Durchsetzung der die Beitragsschuld ersetzenden Schadensersatzansprüche, zB gegen die Geschäftsführer einer GmbH (§ 28h Abs 1 Satz 3, § 76 Abs 1 SGB IV, § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 7/20 R - juris RdNr 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Betriebsprüfung hat insoweit den Zweck, den Einzugsstellen eine Berechnungsgrundlage für die ihnen obliegende Beitragseinziehung zu verschaffen. Die aufgrund einer Betriebsprüfung erlassenen Verwaltungsakte erbringen den Einzugsstellen den Nachweis rückständiger Beiträge und schützen sowohl sie vor der Haftung gegenüber den anderen Sozialversicherungsträgern (§ 28r Abs 1 Satz 1 SGB IV, vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 aaO) als auch die Geschäftsführer einer GmbH vor Schadensersatzforderungen über die darin festgestellte Höhe der Beitragsschuld hinaus.“


Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Klägerin nach Überzeugung des Senats auch im vorliegenden Verfahren nach ihrer Löschung beteiligtenfähig. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 handelt es sich zwar anders als im vom BSG im o.g. Verfahren entschiedenen Rechtsstreit nicht um einen Betriebsprüfungsbescheid, sondern um einen Bescheid, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis und die hieraus resultierende Versicherungspflicht der Beigeladenen für ihre Tätigkeit bei der Klägerin festgestellt wurde. Ein solcher Bescheid begründet zwar unmittelbar keine Beitragszahlungspflichten. Solche könnten nur durch entsprechende Beitragsbescheide der zuständigen Einzugsstellen festgesetzt werden.
Ein Statusfeststellungsbescheid schafft aber die Grundlage für das nachfolgende Beitragsverfahren im Verhältnis zur GmbH, wobei ggf. auch im Wege der Nachtragsliquidation unter bestimmten Voraussetzungen auch noch ein Beitragsbescheid gegen eine gelöschte juristische Person in Betracht kommt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.08. 2007 - L 11 (8) R 61/05, juris, Rn. 18 - 19) und möglicherweise im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sogar für das Vorgehen der Einzugsstelle gegen die ehemaligen Geschäftsführer (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R - juris). Dies genügt nach Überzeugung des Senats zum Erhalt der Beteiligtenfähigkeit. Ob und wem gegenüber ein dann die Beitragszahlungspflicht feststellender Verwaltungsakt trotz Löschung der GmbH noch erlassen werden kann bzw. wie er dann sogar vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung ausscheidet, ist hierfür unerheblich und nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des Erlasses eines solchen Beitragsbescheides bzw. auf der späteren Ebene der Zwangsvollstreckung von den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge in einem selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die von der früheren Arbeitgeberin zu zahlende Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird. Nicht zuletzt wäre im Rahmen dessen dann auch zu prüfen, ob die Durchsetzung der die Beitragsschuld ersetzenden Schadensersatzansprüche, z.B. gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH in Betracht kommen (vgl. hierzu § 28h Abs. 1 Satz 3, § 76 Abs. 1 SGB IV, § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], § 266a Strafgesetzbuch [StGB]; BSG Beschluss vom 13.12.2022 - B 12 BA 23/22 B -, SozR 4-1500 § 70 Nr 4, juris Rn. 11 - 12 mit Verweis auf BSG Urteil vom 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R - juris Rn. 12 f).

Die Klägerin ist auch als prozessfähig zu behandeln. Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; für Personenvereinigungen handeln ihre gesetzlichen Vertreter (§ 71 Abs. 1 und 3 SGG; vgl. auch hierzu BSG Urteil vom 13.12.2022, a.a.O Rn. 13). Zutreffend ist zwar, dass die Gesellschaft nach deren Löschung nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch ihre Geschäftsführer vertreten wird, denn durch diese Auflösung (§ 60 Abs. 1 GmbHG) erlischt auch deren Vertretungsbefugnis. Hat jedoch ein Geschäftsführer vor Löschung der GmbH, d.h. zu einem Zeitpunkt als diese noch prozessfähig war, einen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung beauftragt, gilt die Vollmacht mit der Folge fort (§ 202 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen (§ 202 SGG, § 246 Abs 1 ZPO), sondern trotz fehlender Prozessfähigkeit fortgesetzt wird (vgl. BFH Urteil vom 27.04.2000 - I R 65/98 - BFHE 191, 494, juris Rn. 11 ff). Dies ist hier der Fall, denn der Prozessbevollmächtigte vertritt die Klägerin seit dem Verwaltungsverfahren, die Berufung ist durch den Bevollmächtigten noch vor Löschung der GmbH erhoben worden und das Verfahren wird auch nach der Löschung durch ihn fortgeführt.
Daher kann offenbleiben, ob der Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH trotz der Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators (vgl. § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 1 GmbHG; vgl. BFH a.a.O. juris Rn. 17), die Abweisung der Klage/ Berufung als unzulässig mangels Prozessfähigkeit rechtfertigt (vgl. BSG Beschluss vom 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1).

Die Berufung ist auch nicht wegen fehlender Beschwer (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) unzulässig (geworden). Der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist gegenüber der Klägerin, die im Widerspruchsverfahren noch nicht gelöscht und damit beteiligungsfähig war (§ 10 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]), mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides an ihren Bevollmächtigten bekanntgegeben und damit wirksam geworden (§ 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB X). Er hat sich durch die Löschung der GmbH auch nicht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), sondern regelt weiterhin die Frage des versicherungsrechtlichen Status der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin. Er hat damit, unabhängig von der Wirkung gegenüber der Klägerin, eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Beigeladene, regelt er nämlich für den streitigen Zeitraum - unabhängig von ggf. tatsächlich geleisteten bzw. noch zu leistenden Beiträgen - das Vorliegen der Versicherungspflicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt hier, dass die Beigeladene inzwischen verstorben ist. Denn Beitragszeiten sind nicht nur für Renten, die der Versicherte selbst bezieht, sondern auch im Rahmen einer eventuellen Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. 

Die nach alledem zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.


Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 7a SGB IV i.V.m.§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]) und unter ausführlicher Benennung der durch die einschlägige Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sowie zutreffender Gesamtabwägung der einzelnen Umstände in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beigeladene während ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 18.07.2007 bis 31.05.2018 in einem abhängigen, die Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren nichts Anderes ergibt.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit als Buchhalterin auch Sekretariatsarbeiten für die Klägerin erledigt hat, sprechen für eine solche Tätigkeit nicht nur die von der Beigeladenen vorgelegten schriftlichen Korrespondenzen, die diese im Namen der Klägerin verschickt hat (vgl. z.B. Bl. 88 ff. SG-Akte), sondern ergibt sich auch aus den vorliegenden Rechnungen, dass die Beigeladene solche Tätigkeiten abgerechnet und damit wohl auch erbracht haben dürfte (vgl. Bl. 41 ff. VA - in den Rechnungen werden neben Stunden für „Buchhaltung“ auch solche für „Sekretariat“ oder „Büroarbeit“ abgerechnet). 

Ein ganz wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist weiter die fast ausschließlich auf Stundenlohnbasis erfolgte Bezahlung. Die Beigeladene erhielt über die gesamte Tätigkeitsdauer einen Stundenlohn von 15,00 Euro (vgl. vorgelegter Mitarbeitervertrag und vorliegende Rechnungen der Beigeladenen). Für die Beigeladene bestand bei dieser Vergütungsform keine Chance durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, war das einzig in Betracht kommende unternehmerische Risiko der Beigeladenen, von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris, Rn. 33). Darüber hinaus spricht auch die geringe Höhe des Stundensatzes vor dem Hintergrund des durch das BSG zwischenzeitlich entwickelten Kriteriums der Eigenfürsorge für eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, juris) eher für eine abhängige als für eine selbständige Tätigkeit. Der insofern kalkulierte Stundensatz von 15,00 Euro liegt erheblich unter dem Stundensatz von 40,00 Euro, bei dem das BSG in der genannten Entscheidung davon ausging, dass er eine eigenständige Absicherung gegen die sozialen Risiken von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität und Arbeitslosigkeit erlaube.

Nicht zuletzt hat die Beigeladene ihre persönliche Arbeitskraft wie eine Arbeitnehmerin eingesetzt; die Tätigkeiten wurden alle höchstpersönlich von ihr ausgeführt. Die zeitweise bei ihr beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte übte diese Tätigkeit nur für die Beigeladene im Rahmen deren Tätigkeit als Rechtsanwältin aus. Sie war aber gerade nicht (unterstützend) bei der Buchhaltung bei der Klägerin für die Beigeladene tätig, zumal die Beigeladene angesichts des relativ geringen Stundenlohns schon in wirtschaftlicher Hinsicht keine strukturelle Möglichkeit einer Übertragung der übernommenen Aufträge an Dritte hatte.

Ganz erheblich gegen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen spricht nach Überzeugung des Senates auch, dass sie im Anschluss an den hier streitigen Zeitraum ab dem 01.06.2018 die Buchhaltertätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Hierbei hat sich die Tätigkeit nach übereinstimmender Schilderung der Klägerin und der Beigeladenen nicht von der zuvor für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit unterschieden und die Beigeladene hat bezeichnenderweise sogar denselben Stundenlohn erhalten, für den die Klägerin dann aber Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hat.

Unerheblich ist vorliegend weiter entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten, dass die Beigeladene während ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Rechtsanwältin zugelassen war und als solche wohl im streitigen Zeitraum auch tätig war. Denn es spielen für die Beurteilung der Frage, ob aus der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin eine Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung resultiert, nur die (rechtlichen und tatsächlichen) Beziehungen zwischen diesen beiden Beteiligten eine Rolle, nicht hingegen die Verhältnisse zwischen der Beigeladenen und weiteren Auftraggebern. Denn immer dann, wenn ein Versicherungspflichttatbestand von einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängt, sind nur die Verhältnisse in Bezug auf einen bestimmten Dienst-/Auftraggeber zu prüfen, der bejahendenfalls die in den einzelnen Büchern des SGB statuierten Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen hat. Die (rechtlichen und tatsächlichen) Beziehungen zwischen dem Dienst-/Auftragnehmer und weiteren Dienst-/Auftraggebern sind regelmäßig gesondert und je für sich zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander. Konkret bedeutet dies, dass die Beigeladene zu einem Teil ihrer Dienst-/Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen kann, während sie anderen gegenüber sozialversicherungsrechtlich als Selbständige zu qualifizieren ist. Eine Gesamtbetrachtung sieht das Sozialversicherungsrecht - von Ausnahmen wie im Falle geringfügiger Tätigkeiten (§ 8 Abs. 2 SGB IV) abgesehen - nicht vor. Kann eine Person somit zulässigerweise, d.h. mangels entgegenstehender rechtlicher Beschränkungen, gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen und ggf. parallel hierzu eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben, folgt daraus zugleich, dass die Existenz weiterer Dienst-/Auftraggeber für die Beurteilung des einzelnen Rechtsverhältnisses in der Regel ohne Bedeutung ist (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2013 - L 9 KR 152/11 -, juris, Rn. 47). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier, völlig unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Beigeladene war für die Klägerin als Buchhalterin und für Sekretariatsarbeiten tätig und hat keine rechtsberatende Tätigkeit verrichtet.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, weil für die Beigeladene keine Anträge gestellt worden sind (vgl. B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 197a Rn. 29 m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts bezüglich der hier streitigen abstrakt- generellen Feststellung der Versicherungspflicht keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Konsequenzen der Feststellung einer Beschäftigung dem Grunde nach nicht schätzbar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.09.2007 - L 4 KR 382/04 -). Daher kann in den Fällen, in denen über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsforderung gestritten wird, regelmäßig nur der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden (vgl. BSG Urteile vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -, juris Rn. 27 und vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - juris; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, juris Rn. 61).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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