1. Die Zuwendung der Sächsischen Aufbaubank in Höhe von 5.000 € ("Corona-Soforthilfe") ist bei der Einkommensberechnung aus selbständiger Tätigkeit nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen (ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2021 – L 18 AS 884/21 –).
2. Dem steht nicht entgegen, die Zuwendung auf die Betriebsausgaben anzurechnen. Denn sie verfolgte genau den Zweck der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens.
3. Betriebsausgaben, die über die Zuwendung der SAB finanziert werden konnten, müssen dann bei der grundsicherungsrechtlichen Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, da sie andernfalls doppelt ausgeglichen würden.
Anrechnung von Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme im SGB II
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung vom 1. Januar 2020 (SGB II a. F.) für den Zeitraum März bis August 2020.
Die 1970 geborene Klägerin bewohnt in ihrem Eigenheim in A.... eine 60 m² große Wohnung. In einer weiteren Wohnung in dem Gebäude wohnt ihr Vater auf der Grundlage eines notariell beglaubigten lebenslangen mietfreien Wohnrechts, der für die Nebenkosten seiner Wohnung selbst aufkommt. Die Klägerin betreibt gemäß Gewerbeanmeldung vom 12. November 2013 eine Imbiss-Gaststätte und bestreitet aus den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit ihren Lebensunterhalt.
Am 31. März 2020 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 2020 aus den Mitteln der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen der der Corona-Krise eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 5.000 € (sogenannte "Corona-Soforthilfe"). Die Zuwendung diente der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens in drei aufeinanderfolgenden Monaten ab 30. März 2020.
Mit Bescheid vom 14. April 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, da die Klägerin auf Grund des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig sei. Die Klägerin erhob am 17. April 2020 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2020 zurückwies. Der Gesamtbedarf der Klägerin betrage im Zeitraum März bis August 2020 monatlich zwischen 534,84 € und 591,02 €. Die Einnahmen würden vorerst geschätzt. Die Klägerin könne ihre gewerbliche Tätigkeit ab 21. März 2020 nicht mehr bzw. nicht mehr in dem gewöhnlichen Umfang ausüben und habe daher enorme Umsatzeinbußen. Die Liquiditätshilfe in Höhe von 5.000 € sei als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Durch den Außer-Haus-Betrieb erwirtschafte die Klägerin weiterhin Einnahmen. Diese reichten aus, um ihren Bedarf und auch die fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 270,25 € zu zahlen.
Die Klägerin hat am 2. Juni 2020 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der bewilligte Corona-Zuschuss habe lediglich der Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gedient. Er könne insgesamt nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Bei einer Rückforderung sei sie schlechter gestellt, als eine Leistungsempfängerin, die keinen Zuschuss beantragt habe, und werde doppelt bestraft. Angesichts der unklaren Rechtslage könne ihr aber auch nicht zur freiwilligen Rückzahlung geraten werden. Sie habe strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2020 aufzuheben und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und für März 2020 156,53 EUR, für April 2020 106,28 EUR, für Mai 2020 128,76 EUR, für Juni 2020 180,20 EUR, für Juli 2020 106,28 EUR und für August 2020 115,80 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Die Soforthilfe sei einzusetzen und im gesamten Sechs-Monats-Zeitraum zu berücksichtigen. Hier kollidierten zwei Fördersysteme miteinander. Die SAB-Förderung diene wohl dazu, dass ein SGB II-Antrag nicht erforderlich sei. Ein vermeintlicher Subventionsbetrug dürfte nicht vorliegen. Auf dem Konto der Klägerin würden die Betriebseinnahmen und die Soforthilfe vermischt. Daher sei keine Differenzierung danach möglich, welche Mittel zur Zahlung der Betriebskosten eingesetzt würden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2024 mitgeteilt, dass die SAB nach einer Prüfung durch den Steuerberater einen Bescheid erlassen habe, dass von den 5.000 € nichts zurückzuzahlen sei. Sie habe also die vollständige Summe behalten können.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II a. F. im Zeitraum März bis August 2020.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin legt nicht dar, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II erfüllt. Denn sie hat nur Anspruch auf Leistungen, soweit sie hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Bedarf und damit die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II bemisst sich nach § 19 SGB II a. F. Der Bedarf der Klägerin ergibt sich aus dem ihr gemäß § 20 SGB II a. F. zustehenden Regelbedarf, dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II und gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. betrug im Jahr 2020 432 € in der auf die Klägerin zutreffenden Regelbedarfsstufe 1. Hinzu kam ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von monatlich 9,94 €. Zuzüglich der Bedarfe der Unterkunft und Heizung (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2020) ergibt sich damit ein monatlicher Gesamtbedarf in folgender Höhe:
Monat |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Gesamtbedarf |
März 2020 |
147,65 € |
589,59 € |
April 2020 |
97,40 € |
539,34 € |
Mai 2020 |
106,92 € |
561,82 € |
Juni 2020 |
153,58 € |
613,26 € |
Juli 2020 |
97,40 € |
539,34 € |
August 2020 |
106,92 € |
548,86 € |
Auf den so errechneten Bedarf war gemäß §§ 11 ff. a. F. SGB II das anrechenbare Einkommen anzurechnen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II a. F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a. F. genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind (§ 11 SGB II a. F.). Die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfolgt dabei nach § 3 Alg II-V a. F. Die Klägerin gibt selbst an, sie habe von März bis August 2020 Einkünfte in Höhe von 3.848 € erzielt (Schriftsatz vom 21. September 2020). Da dem Gericht die vollständigen Unterlagen zur Gewinnerzielung in diesem Zeitraum nicht vorliegen, legt die Kammer zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin deren eigene Angaben zu Grunde, ohne die Richtigkeit im Einzelnen überprüfen zu können.
Demnach habe die Klägerin im April 2020 17 € und im Mai 2020 1.072 € aus der Zuwendung der SAB zum Ausgleich der ungedeckten Betriebsausgaben aufgewendet. Sie ist der Auffassung, dass diese Zuwendung im Übrigen bei der Berechnung ihrer gewerblichen Einkünfte unberücksichtigt bleiben müsse, obwohl zwischenzeitlich feststeht, dass sie diese Zuwendung in voller Höhe behalten darf und eine – auch nur teilweise – Rückzahlung von der SAB nicht gefordert wird.
Der Klägerin ist dahingehend beizupflichten, dass die Zuwendung der SAB in Höhe von 5.000 € keine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V a. F. darstellt. Betriebseinnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V a. F. alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es bedarf eines Bezugs zur selbständigen Tätigkeit, was bedeutet, dass nur solche Einnahmen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind, die einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen bzw. aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Januar 2021 – L 8 AS 748/20 B ER –, Rn. 24 m. w. N.).
Die Gewährung der "Corona-Soforthilfe" in Höhe von 5.000 € mit Bescheid der SAB vom 2. April 2020 findet ihre Grundlage in der "Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020")" vom 20. März 2020. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F., da beihilfegebende Stellen ermächtigt werden, sogenannte Kleinbeihilfen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Die im Freistaat Sachsen zuständige Stelle ist die SAB, die auf Grundlage des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 als Anstalt des öffentlichen Rechts den Freistaat Sachsen bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben unterstützt. Die Soforthilfe bezweckt entsprechend der "Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes" (Stand vom 30. März 2020) die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wobei die Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht abgedeckt werden können. Den Vollzugshinweisen für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller versichern muss, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass; insgesamt zitiert nach Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Januar 2021 – L 8 AS 748/20 B ER –, Rn. 27). Die Zuwendung der SAB in Höhe von 5.000 € ("Corona-Soforthilfe") war daher – wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat – bei der Einkommensberechnung nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen (ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2021 – L 18 AS 884/21 –).
Dem steht jedoch nicht entgegen, die Zuwendung auf die Betriebsausgaben anzurechnen. Denn sie verfolgte genau den Zweck der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (Seite 2, Absatz 1 des Bescheides der SAB vom 2. April 2020). Betriebsausgaben, die die Klägerin über die Zuwendung der SAB finanzieren konnte, müssen dann bei der grundsicherungsrechtlichen Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, da sie andernfalls doppelt ausgeglichen würden (im Ergebnis ebenso: Sächsisches Landessozialgericht, a. a. O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Norm des § 11 SGB II. Korrespondierend mit dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II legt schon § 9 Abs. 1 SGB II fest, dass auch das Einkommen zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität von Fürsorgeleistungen, der in § 11 SGB II bezogen auf das Einkommen nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht konkretisiert wird. Daraus ergibt sich als allgemeines Prinzip, dass als Einkommen nur das berücksichtigt werden darf, was auch tatsächlich verfügbar ist, also bereit steht und bedarfsbezogen verwendet werden kann (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 [Stand: 07.03.2023], Rn. 26). Der Klägerin standen aber die Betriebseinnahmen in der Höhe als Einkommen bereit, in der sie diese nicht zur Deckung der Betriebsausgaben heranziehen musste. In dem Umfang, in dem sie die Betriebsausgaben aus der "Corona-Soforthilfe" finanzieren konnte, musste sie ihre Betriebseinnahmen hierfür nicht aufwenden. Entsprechend standen diese zusätzlichen Betriebseinnahmen als Einkommen bereit zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit.
Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin die "Corona-Soforthilfe" zumindest teilweise hätte zurückzahlen müssen, kann hier offenbleiben. Denn eine solche Rückzahlung ist unstreitig nicht erfolgt. Damit verblieben der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt zusätzlich 5.000 €, die sie in voller Höhe zur Finanzierung der Betriebsausgaben aufwenden konnte.
Das von der Klägerin errechnete Betriebsergebnis war daher im streitgegenständlichen Zeitraum um 3.911 € zu erhöhen (5.000 € "Corona-Soforthilfe" abzüglich bereits von der Klägerin angerechneter 1.089 €). Der Gewinn im streitgegenständlichen Zeitraum betrug folglich 7.759 € (3.848 € von der Klägerin errechnet + 3.911 €), also 1.293,17 € monatlich. Hierauf war gemäß § 11b SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 300 € anzurechnen, so dass ein monatliches anrechenbares Einkommen in Höhe von 993,17 € verbleibt.
Selbst im Monat Juni 2020, in dem die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum den höchsten Bedarf hatte (siehe oben), übersteigt das anrechenbare Einkommen diesen Bedarf um 379,91 €. Sie hat folglich keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II a. F. war.
Auch auf einen Zuschuss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 hat die Klägerin keinen Anspruch. Nach dieser Vorschrift wird für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Der Beitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 270,25 €. Diesen Betrag konnte sie aus dem übersteigenden anrechenbaren Einkommen in Höhe von monatlich mindestens 379,91 € finanzieren. Folglich besteht auch insoweit kein Anspruch auf Leistungen des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.