L 4 KR 1823/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 627/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1823/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Zahlungserinnerung streitig.

Der 1978 geborene Kläger studierte Germanistik und Philosophie und ist nach seinen eigenen Angaben als Hauslehrer tätig. Er ist seit dem 1. Juli 2016 bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Die Höhe der durch den Kläger zu entrichtenden Beiträge ist Gegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Mit bei der Beklagten am 26. Januar 2022 eingegangenem Schreiben bat der Kläger sein Schreiben vom 26. November 2021, mit welchem er eine Pausierung seiner Mitgliedschaft angefragt habe, als Kündigung zu werten. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zum 31. März 2022 wirksam werde, wenn bis dahin ein Nachweis über dessen zukünftige Krankenversicherung vorliege. Nachdem der Kläger einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegte, erteilte die Beklagte ihm am 1. April 2022 eine Versicherungsbescheinigung und teilte mit, dass seine Kündigung nicht wirksam geworden sei, da er innerhalb der Kündigungsfrist keinen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt habe. Die Mitgliedschaft werde daher ab dem 1. April 2022 fortgeführt. Die auf die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. März 2022 gerichtete Klage wurde durch das SG mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2023 (S 2 KR 2362/22) abgewiesen; die Berufung ist beim erkennenden Senat anhängig (L 4 KR 211/23).

Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2022 berechnete die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2022 für den Kläger neu (Krankenversicherungsbeitrag 169,98 €, Pflegeversicherungsbeitrag 37,29 €). Hiergegen hatte der Kläger bereits am 24. Januar 2022 Klage beim SG (S 3 KR 273/22) erhoben; das Verfahren ist noch beim SG anhängig. Mit Bescheid vom 5. Januar 2023 berechnete die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2023 für den Kläger neu (Krankenversicherungsbeitrag 177,67 €, Pflegeversicherungsbeitrag 38,48 €). Mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2023 setzte die Beklagte die Beiträge ab dem 1. Februar 2023 unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest (Krankenversicherungsbeitrag 783,04 €, Pflegeversicherungsbeitrag 169,58 €).

Mit Zahlungserinnerung vom 23. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 unter Berücksichtigung der bis zum 22. Februar 2022 geleisteten Zahlungen ein Gesamtrückstand in Höhe von 2.940,23 € bestehe. Dieser setze sich aus Beiträgen in Höhe von 2.703,39 € und Nebenforderungen in Höhe von 237,00 € zusammen. Ausweislich der beigefügten Einzelaufstellung setzten sich die Nebenforderungen aus Säumniszuschlägen in Höhe von 182,00 € (davon neu berechnete Säumniszuschläge 26,00 €) und Mahngebühren in Höhe von 55,00 € (davon neu berechnete Mahngebühren 5,00 €) zusammen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Gesamtsumme innerhalb einer Woche zu überweisen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 8. März 2023 erhob der Kläger unter Vorlage der Zahlungserinnerung vom 23. Februar 2023 beim SG „Neuklage gegen Schulden“ (S 2 KR 627/23). Die Beklagte dürfe die Beiträge nicht geltend machen, da er rechtsgültig gekündigt habe. Da die Klagen gegen die Beklagte wegen der Höhe der Beiträge noch anhängig seien, sei die Forderung im Übrigen verfrüht.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Bei der Zahlungsaufforderung, gegen die sich die Klage richten dürfte, handle es sich um ein Hinweisschreiben, das den Kläger über die zu erwartenden Konsequenzen unterrichte, die er zu tragen habe, wenn er die rückständigen Beiträge nicht bezahle. Die Klage könne sich nur gegen die Anforderung der Säumniszuschläge und Mahngebühren richten. Diesbezüglich sein kein Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger habe gegen die Zahlungsaufforderung keinen Widerspruch erhoben.

Der Kläger wandte insoweit ein, pauschal jedem Schreiben der Beklagten widersprochen zu haben. Auch ungelesene Bescheide würden als widersprochen gelten, was der Beklagten bekannt sei.

Nach vorheriger Ankündigung wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2023 ab. Gegen die in der Zahlungserinnerung vom 23. Februar 2023 genannten ausstehenden Beiträge könne sich der Kläger nicht mit einer Anfechtungsklage wenden, denn insoweit enthalte eine Zahlungserinnerung keine Regelungswirkung und sei dementsprechend kein Verwaltungsakt. Eine statthafte Feststellungsklage sei wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Der Kläger könne gegen aus seiner Sicht unberechtigte Beitragsforderungen gegen die entsprechenden Beitragsbescheide mit einer Anfechtungsklage vorgehen und im Rahmen dieser Klage(n) auch den Einwand vorbringen, wirksam gekündigt zu haben. Lediglich im Hinblick auf die erhobenen Mahngebühren und erstmals festgesetzten Säumniszuschläge sei die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, weil das Schreiben vom 23. Februar 2023 insofern eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalls enthalte. Diese Anfechtungsklage sei jedoch unzulässig, da es am zwingend erforderlichen Vorverfahren fehle. Der Kläger habe gegen die Zahlungserinnerung jedoch keinen Widerspruch eingelegt. Sein Vortrag, er habe pauschal jedem Schreiben der Beklagten widersprochen und auch ungelesene Bescheide würden als widersprochen gelten, sei nicht nachvollziehbar. Eine derartige „pauschale“ Widerspruchseinlegung finde sich in der Verwaltungsakte nicht. Eine solche würde auch nicht ausreichen. Bei einem Widerspruch handle es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, der sich gegen einen Verwaltungsakt richte, der bereits ergangen sein müsse. Ausreichend – aber auch erforderlich – sei, dass sich aus der Erklärung ergebe, dass der Betroffene sich durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühle und eine nochmalige Überprüfung anstrebe. Der Widerspruch müsse sich demzufolge auf einen konkreten Verwaltungsakt beziehen. Eine pauschale, auf sämtliche in Zukunft ergehende Verwaltungsakte gerichtete Widersprucheinlegung sei nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2023 Berufung beim SG zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er habe wirksam gekündigt, weil Kosten, die die Beklagte erhebe, auch bezahlbar sein müssten. Insofern sei die Beklagte nicht mehr zuständig für ihn und habe daher keine Bescheide mehr an ihn zu senden. Gegen die Bescheide der Beklagten habe er Widerspruch eingelegt und Vorverfahren aktiviert. Dies sei möglich, weil der Widerspruch dann aktiviert werde, wenn der Bescheid der Beklagten vorliege. Hier spiele es keine Rolle, ob er gelesen worden sei. Dadurch sei auch die zeitliche Reihenfolge eingehalten. Sende die Beklagte einen Bescheid, werde dann der Widerspruch, der zwar vorher zeitlich eingelegt worden sei, erst gültig. In einem weiteren Schreiben vom 5. Juni 2023 (gerichtet an das SG) teilte er mit, er reiche Klage ein wegen der Frage, ob die wirksame Kündigung es ermögliche, auch im Vorhinein den Bescheiden der Beklagten zu widersprechen. Es werde Klage eingereicht gegen die Auffassung des SG, eine pauschale Widerspruchseinlegung sei nicht möglich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aufgrund seiner Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr befugt ist, ihm gegenüber (Beitrags-)Bescheide bzw. Zahlungserinnerungen zu erlassen und ein einmalig bei der Beklagten eingegangener Widerspruch für später ergehende Bescheide wirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da mit der ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. September 2023 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

1. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG. Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 23. Februar 2023, mit dem sie mitgeteilt hatte, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 unter Berücksichtigung der bis zum 22. Februar 2022 geleisteten Zahlungen ein Gesamtrückstand in Höhe von insgesamt 2.940,23 € bestehe.

2. Die Klagen des Klägers sind bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) als Feststellungsklagen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGG) zu werten. Dem Vorbringen des Klägers ist insoweit hinreichend zu entnehmen, dass er im Wesentlichen geltend macht, dass die Beklagte wegen der von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht mehr befugt sei, ihm gegenüber (Beitrags-)Bescheide bzw. Zahlungserinnerungen zu erlassen. Eine Anfechtungsklage gegen die Zahlungserinnerung vom 23. Februar 2023 wäre hingegen nicht sachdienlich. Denn eine Zahlungsaufforderung stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 5/20 R – juris, Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 29. Dezember 2016 – B 4 AS 319/16 B – juris, Rn. 14 m.w.N.). Zwar ist ein Schreiben einer Behörde - unabhängig davon - als Formverwaltungsakt zu qualifizieren, wenn ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Vorliegend enthielt die Zahlungserinnerung vom 23. Februar 2023 aber keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Schreiben lässt mangels der einen schriftlichen Verwaltungsakt typischerweise charakterisierenden Merkmale (Bezeichnung als Bescheid, Rechtsbehelfsbelehrung) nicht erkennen, dass die Beklagte bezüglich der Beiträge, für die der Kläger nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung keine Grundlage mehr sieht, eine Regelung treffen wollte. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben neu berechnete Säumniszuschläge in Höhe von 26,00 € und neu berechnete Mahngebühren in Höhe von 5,00 € auswies, liegt hierin zwar eine Beschwer des Klägers, die mit einer Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Würde man sein Begehren jedoch dahin auslegen, so wäre die Berufung, unabhängig davon, ob in der Klageerhebung zugleich ein Widerspruch gesehen werden könnte oder - wie der Kläger meint - alle Bescheide der Beklagten von ihm vorab mit einem Widerspruch belegt seien, mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750 € unzulässig. Wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. April 2016 – B 14 AS 150/15 BH – juris, Rn. 5 m.w.N.). Das SG hat die Berufung hinsichtlich dieser Beschwer (insgesamt 31,00 €) aber nicht zugelassen. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass isoliert angefochtene Nebenforderungen wie Mahngebühren oder Säumniszuschläge, auch wenn sie für mehrere Monatsbeiträge zusammen erhoben werden, keine wiederkehrenden Leistungen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 22a).

Zudem begehrt der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich (§ 56 SGG) die Feststellung, dass ein einmalig bei der Beklagten eingegangener Widerspruch für später ergehende Bescheide wirksam sei. Hinsichtlich des im Berufungsverfahrens geltend gemachten Feststellungsantrags liegt keine unzulässige Klageänderung vor (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG). Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG gilt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder wegen Nebenforderungen nicht als Klageänderung. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann auch eingreifen, wenn ein Kläger auf ein sinngemäß schon im ursprünglichen Antrag enthaltenes Begehren umstellt (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 4a). So verhält es sich hier. Der Kläger hat – jedenfalls sinngemäß – bereits im Klageverfahren vorgetragen, dass eine pauschale Widerspruchseinlegung zulässig sei.

3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage(n) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht befugt sei, ihm gegenüber (Beitrags-)Bescheide bzw. Zahlungserinnerungen zu erlassen, handelt es sich um eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Diese Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage (auch) zur Anfechtungsklage entgegen. Dieser Grundsatz ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt. Wäre eine Anfechtungsklage als richtige Klageart statthaft, kann nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden. Es handelt sich um einen Spezialfall des fehlenden Feststellungsinteresses (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 – L 11 KR 701/16 – juris, Rn. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die mit der Zahlungserinnerung benannten Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 mit Bescheid vom 12. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2022 festgesetzt. Die diesbezüglich vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist beim SG noch anhängig (S 3 KR 273/22).

b) Die weitere Feststellungsklage des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, dass ein einmalig bei der Beklagten eingegangener Widerspruch für später ergehende Bescheide wirksam ist, ist unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nicht zulässig, um (abstrakte) Rechtsfragen vom Gericht um ihrer selbst willen – gleichsam theoretisch – beantworten zu lassen (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 13/15 R – juris, Rn. 31). Bei der durch den Kläger aufgeworfenen Frage zur pauschalen Wirksamkeit eines einmal eingelegten Widerspruchs auch für künftige Bescheide, handelt es sich aber um eine solche abstrakte Rechtsfrage.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.


 

Rechtskraft
Aus
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