i. Bei der Abrechnung nach § 4 Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) sind die teilnehmerbezogenen Kosten in tatsächlicher Höhe von den vorrangigen Mitteln abzuziehen und nicht mit einem pauschalen Abzug von 15 % zu berücksichtigen, sofern die tatsächliche Höhe der teilnehmerbezogenen Kosten nachgewiesen werden kann.
ii. Dies stellt jedenfalls dann keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Dienstleistern dar, wenn die nachgewiesenen teilnehmerbezogenen Kosten höher sind als der vom Beklagten vorgenommene Abzug von 15 %.
iii. Zahlungen von Zuschüssen nach § 3 SodEG sind im Rahmen der Abrechnung nach § 4 SodEG nicht für den Zuflussmonat zu berücksichtigen, sondern für den Monat, für den sie geleistet wurden.
Sozialgericht Berlin |
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verkündet am
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Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
… gGmbH,
…
- Kläger -
Proz.-Bev.:
…
gegen
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,
Landsberger Allee 50-52, 10249 Berlin,
…
- Beklagter -
hat die 126. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2024 durch den Richter am Sozialgericht … sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau … und Frau … für Recht erkannt:
Der Bescheid vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit er eine Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin enthält, welche den Betrag von 52.001,72 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 24 % und die Klägerin 76 %.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Berechnung eines Abrechnungsbescheids für erhaltene Leistungen nach dem Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG).
Mit Bescheiden vom 1. Juli 2020 und 9. November 2020 zahlte der Beklage der Klägerin im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 Zuschüsse nach § 3 S. 1 SodEG in einem Gesamtumfang von 370.493,04 Euro.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 forderte der Beklagte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 57.356,59 Euro von der Klägerin. Die Bewilligung der Zuschüsse nach dem SodEG habe unter dem Vorbehalt der Erstattung nach § 4 SodEG gestanden. Grundlage für die Durchführung der Schlussabrechnung seien die Angaben der Klägerin. Aus den mitgeteilten Monatsdurchschnittsbeträgen im Sinne von § 3 S. 2 SodEG aller Leistungsträger sei eine Gesamtsumme gebildet und daraus der SodEG-Anteil des Beklagten ermittelt worden. Die vorrangigen Mittel, die mehrere Leistungsträger beträfen, würden vom Beklagten nur zu diesem errechneten Anteil angerechnet (Grundwertmethode). Vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen mit dem Beklagten würden vollständig angerechnet. In den Vergütungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seien auch sogenannte teilnehmerbezogene Kosten enthalten, die der soziale Dienstleister an die Teilnehmenden weiterreiche, wie beispielsweise Fahrkosten oder Kinderbetreuungskosten. Für die teilnehmerbezogenen Kosten erfolge ein pauschaler Abzugsbetrag in Höhe von 15 %. Damit würden vorrangige Mittel nach § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG nur zu 85 % angerechnet. Es seien Zuschüsse in Höhe von 361.130,40 Euro ausgezahlt worden. Es bestehe ein SodEG-Anspruch ohne Abzug vorrangiger Mittel in Höhe von 40.125,60 Euro. Davon seien vorrangige Mittel in Höhe von 66.719,23 Euro abzuziehen, woraus sich ein SodEG-Zuschuss in Höhe von 303.773,81 Euro ergebe.
Mit Schreiben vom 17. August 2021 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Juli 2021 Widerspruch ein. Die Klägerin begehre die Berücksichtigung der geleisteten MKP-Zahlungen anstelle der Berücksichtigung von 85 % aller geleisteten Zahlungen bei der Berechnung der vorrangigen Mittel. 14.717,97 Euro MAE-Mittel würden angerechnet, die dem Unternehmen nicht zugeflossen seien, sondern an die Teilnehmer der AGH weitergeleitet worden seien. Zudem sei der Zuschuss für Dezember 2020 erst im Januar 2021 überwiesen worden, weshalb er entsprechend dem Zuflussprinzip nicht in den bis Dezember 2020 ausgezahlten Zuschüssen zu berücksichtigen sei. Andererseits sei darauf hingewiesen worden, dass der anteilige Zuschuss für März 2020 unberücksichtigt gewesen sei. Die Höhe der ausgezahlten Zuschüsse für 2020 belaufe sich auf insgesamt acht Monatsraten (April bis November 2020) zu je 40.125,60 Euro = 321.004,80 Euro + 9.362,64 Euro = gesamt 330.367,44 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2021 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 2021 als unbegründet zurück. Der Beklagte habe einen nachträglichen Erstattungsanspruch aus § 4 SodEG. Der Beklagte habe u.a. folgende fachliche Weisung erhalten: „In den Zahlungsbeträgen an den sozialen Dienstleister werden auch sogenannte durchlaufende Posten gezahlt, die dieser an die Teilnehmenden weiterreicht. Dabei handelt es sich um teilnehmerbezogene Kosten, wie Fahrkosten oder Kinderbetreuungskosten, Mehraufwandsentschädigungen bei Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. Durchlaufende Posten können in diesen Fällen aus den IT Systemen der BA nicht eindeutig identifiziert werden, da diese teilweise unter einer Finanzposition gezahlt werden. Anhand der systemseitigen Zahlungsdaten der BA kann die konkrete Höhe der teilnehmerbezogenen Kosten nicht ermittelt werden. Für die teilnehmerbezogenen Kosten wird daher ein pauschaler Abzugsbetrag von 15 Prozent von der Basissumme abgezogen. Damit wird der Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung des Zuschusses Rechnung getragen.“ In der Fachlichen Weisung zur Durchführung der Schlussabrechnung (Erstattungsverfahren) heiße es darüber hinaus: „Die vorrangigen Mittel nach § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG - Gesamtsumme an Zuflüssen aus bestehenden Rechtsverhältnissen mit der gemeinsamen Einrichtung, d. h. Vergütungen aus weiterhin durchgeführten Maßnahmen - werden grundsätzlich zu 100 Prozent von der gemeinsamen Einrichtung angerechnet. Für die in den Vergütungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen enthaltenen teilnehmerbezogenen Kosten, die der soziale Dienstleister an die Teilnehmenden weiterreicht, wie beispielsweise Fahrkosten, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 15 Prozent. Dies bedeutet, dass die vorrangigen Mittel nach § 4 S. 1 Nr. 1 SodEG nur in Höhe von 85 Prozent angerechnet werden." Dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da es keine Ausnahmeregelung zur Durchführung von AGH gebe. Bei der Formulierung „wie beispielweise Fahrkosten" handele es sich nicht um eine abschließende Auflistung. Die Anrechnung sei weisungskonform erfolgt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und ist der Ansicht, die Berechnung sei fehlerhaft. Im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit führe die Klägerin auch Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitslosengeld II – Empfängern nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch und schaffe entsprechende Arbeitsgelegenheiten im Auftrag der Beklagten als Leistungsträger nach § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) (im Folgenden „AGHs“ genannt). Im Falle der Durchführung der AGHs setzten sich die der Klägerin zufließenden Zahlungen seitens der Beklagten aus den monatlichen Maßnahmekosten für den Träger zur Durchführung der AGHs und der Mehraufwandsentschädigung (im Folgenden „MAE“ genannt) für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen. Die MAE müsse vollständig an die Teilnehmer ausgezahlt werden. Es handele sich insoweit um einen sogenannten „durchlaufenden Posten“, der zu keinerlei tatsächlichen Geldzuflüssen bei der Klägerin führe, sondern für den die Klägerin lediglich in Vorleistung bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der AGH-Maßnahmen gehe, da die MAEs an diese ausgezahlt werden müssten, bevor die Beklagte die Maßnahmekosten einschließlich der MAE an die Klägerin leiste.
Die Klägerin behauptet, für das Projekt „K…“ habe die Klägerin im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 Mehraufwandsentschädigungen durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 9.400 Euro erhalten. Für weitere soziale Angebote 2019 habe die Klägerin Mehraufwandsentschädigungen in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 16.527 Euro erhalten. Insgesamt mache dies Mehraufwandsentschädigungen in einem Umfang von 25.927 Euro aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich bereits aus der vom Beklagten genannten fachlichen Weisung nicht ergebe, dass auch im Fall der MAEs die an die Teilnehmer dieser Maßnahme weiterzuleitenden Vergütungen aus dem IT-System der Beklagten nicht eindeutig identifiziert werden könnten. Der Beklagte berufe sich bei ihrer Entscheidung auf ihre – interne – fachliche Weisung zum SodEG, auch wenn sie diese im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich benenne. Anders als in den genannten Beispielen in der fachlichen Weisung seien die MAE beim Beklagten klar abgrenzbar. Auch das Gesetz lasse keine Pauschalisierung zu.
Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass – nach Abzug der teilnehmerbezogenen Kosten von 25.927 Euro von den vorrangigen Mitteln in Höhe von 74.726,89 Euro, was einen Betrag von 48.799,89 Euro ergibt – vom Betrag von 48.799,89 Euro wiederum ein Pauschalabzug von 15 % erfolgen müsse, den die Beklagte jedem anderen sozialen Dienstleister ebenfalls gewähre. Aus Sicht der Klägerin stelle der Pauschalabzug keinen Ersatz allein für durchlaufende Posten dar, sondern solle jegliche Gemeinkosten, die bei dem sozialen Träger hängen blieben, ausgleichen. Insoweit sei von der Summe von 48.799,89 Euro auch für die Klägerin ein Pauschalabzug in Höhe von 15 % (= 7.319,98 Euro) vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2021 aufzuheben, soweit der sich aus dem Rückforderungsbescheid ergebende Rückforderungsbetrag 35.318,64 Euro übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für weitergehende Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 4 S. 1 SodEG. Danach haben die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit diesen im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Dabei sind vorrangige Mittel u.a. solche aus Rechtsverhältnissen nach § 2 S. 2 SodEG, also aus solchen zwischen sozialen Dienstleistern und Leistungsträgern im Sinne von § 2 S. 1 SodEG i.V.m. § 12 SGB I, damit auch dem Beklagten zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Frage, ob teilnehmerbezogene Kostenkomponenten der erhaltenen vorrangigen Mittel, also solche, welche die Klägerin zwar erhalten hat, aber an die Teilnehmer von Maßnahmen weiterleiten musste, pauschal mit 15 % der gesamten erhaltenen vorrangigen Mittel oder aber in Höhe der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind.
In Bezug auf die grundsätzlichen Abrechnungsmodalitäten sowie die jeweils gezahlten Beträge wird auf die umfassenden und insofern zutreffenden Darstellungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und insofern von einer Darstellung abgesehen, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend wird wie folgt ausgeführt:
1. Nach Ansicht der Kammer ist von den tatsächlichen teilnehmerbezogenen Kosten auszugehen. Soweit der Beklagte – entsprechend seiner fachlichen Weisung – für die enthaltenen teilnehmerbezogenen Kosten pauschal einen Abzug in Höhe von 15 % vornimmt, ist dies zwar der Verwaltungsvereinfachung dienlich, findet aber keine Stütze im Gesetz. In diesem sind keine weitergehenden Aspekte zur Ermittlung der anzusetzenden vorrangigen Mittel geregelt.
Es besteht nach Ansicht der Kammer jedenfalls auch dann kein praktisches Bedürfnis für den pauschalen Abzug, wenn der soziale Dienstleister in der Lage ist, die teilnehmerbezogenen Kosten konkret herauszurechnen. Dies entspricht nach Ansicht der Kammer auch der Vorgabe aus § 4 S. 6 SodEG, wonach die sozialen Dienstleister verpflichtet sind, gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel anzuzeigen. Sind sie dazu – unter Herausrechnung anderweitiger Mittel – in der Lage, ist ein pauschaler Abzug nicht notwendig. Auch die vom Beklagten genannten Hinweise des BMAS stellen darauf ab, dass die Zahlungsdaten der Bundesagentur für Arbeit die teilnehmerbezogenen Kosten nicht eigens erfassen würden, die Zahlungsdaten aber Grundlage für den Erstattungsanspruch seien. Da die sozialen Dienstleister aber verpflichtet sind, nach § 4 S. 6 SodEG die vorrangigen Mittel anzuzeigen, ist für einen Rückgriff auf die Zahlungsdaten jedenfalls dann kein (prioritärer) Raum, wenn die angezeigten Mittel die teilnehmerbezogenen Kosten bereits herausrechnen.
In Folge ist aber zu beachten, dass darüber hinaus kein pauschaler Abzug für sonstige Aufwendungen auf die so errechneten maßnahmenbezogenen Aufwendungen erfolgt, wie dies in der Berechnung der Klägerin erfolgt ist. Die Pauschalisierung dient der Verwaltungsvereinfachung gerade auch in den Fällen, in denen keine weitergehenden Daten vorliegen. Werden aber vom sozialen Dienstleister konkrete Zahlen benannt, ist für einen (weitergehenden) pauschalen Abzug jedenfalls dann kein Raum, wenn – wie hier – die tatsächlichen abzuziehenden Kosten die Pauschale von 15 % übersteigen. In diesem Fall ist auch keine Schlechterbehandlung zu sonstigen Dienstleistern, welche allein die 15 %- Pauschale erhalten, gegeben. Grundlage der Pauschale sind allein die gegebenen Verwaltungsvorschriften. Diese stellen aber nicht darauf ab, dass ein Ausgleich für sämtliche Gemeinkosten erfolgen soll, sondern allein auf die Berücksichtigung der teilnehmerbezogenen Kosten. Diese werden im konkreten Fall aber bereits in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
2. Die im Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 erfolgte Zahlung von 40.125,60 Euro ist (entgegen der klägerischen Ansicht im Widerspruchsschreiben) nach Ansicht der Kammer noch für den hiesigen Erstattungszeitraum zu berücksichtigen. Es kommt nach Ansicht der Kammer bei der Zahlung (und Abrechnung) der Zuschüsse nicht primär auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Zuschusses, sondern auf den Bewilligungszeitraum an, für den der Zuschuss geleistet wird.
Soweit § 4 SodEG von im Zeitraum der Zuschussgewährung tatsächlich zugeflossenen Mitteln ausgeht, sind hiermit nur die vorrangigen Mittel gemeint, die den ausgezahlten Vorschüssen gegenüberzustellen sind. Insofern kann hiervon nicht zwingend ein auf den Zeitraum der Zuschussgewährung geltendes allgemeines Zuflussprinzip abgeleitet werden. Im Gegenteil stellt die Berücksichtigung der nur im Zeitraum der Zuschussgewährung erhaltenen tatsächlichen vorrangigen Mittel nur eine Regelung für die notwendige Abrechnung auf.
Die Auszahlung der Vorschüsse ist in § 3 SodEG geregelt. Nach dessen S. 1 erfüllen die Leistungsträger den Sicherstellungsauftrag durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister (…) beeinträchtigt sind.“ Die Formulierung „für den Zeitraum“ enthält nach Ansicht der Kammer kein Zuflussprinzip, sondern im Gegenteil die Möglichkeit, eine Zahlung für einen bestimmten Zeitraum zu leisten, ohne dass der Leistungszeitpunkt mit dem Zeitpunkt, für den geleistet wird, übereinstimmen muss. Sonst hätte es nahegelegen, eine entsprechende Formulierung zu verwenden, wie sie auch in § 4 SodEG genutzt wurde, oder beispielsweise „im Zeitraum“ statt „für den Zeitraum“. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Kammer dem Beklagten auch möglich, Zahlungen im Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 zu erbringen.
Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht der Kammer die „für einen Zeitraum“ geleisteten Vorschüsse denjenigen vorrangigen Mittel gegenüberzustellen, die „im Zeitraum der Zuschussgewährung (…) tatsächlich zugeflossen sind“.
3. In Folge waren auch die – wie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 erörtert – unstreitig ausgezahlten und bisher nicht in der Berechnung des Beklagten enthaltenen Zuschüsse für den Monat März in Höhe von 9.362,64 Euro für die Berechnung des Erstattungsanspruchs heranzuziehen. In Folge ist den vorrangigen Mitteln nicht der bisher vom Beklagten berücksichtigte Betrag von 361.130,40 Euro gegenüberzustellen, sondern der tatsächlich ausgezahlte Betrag von 370.493,04 Euro. Dies stellt keine Verböserung dar, da sich eine solche allein auf den am Ende ergebenden Erstattungsanspruch und nicht die enthaltenen Berechnungsposten beziehen kann und im Übrigen der Klägerin – wie sich aus dem Widerspruchsschreiben ergibt – bewusst war, dass auch der Zuschuss für März berücksichtigt werden musste.
4. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SodEG ohne Abzug vorrangiger Mittel in Höhe von 370,493,04 Euro. Soweit der Beklagte in seinem Bescheid den Betrag von 40.125,60 Euro angegeben hat, handelt es sich hierbei um einen offenkundigen Fehler, da die Berechnung unter Zugrundelegung dieses Betrags in sich nicht schlüssig ist. Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 hat der Beklagte nachvollziehbar dargestellt, dass versehentlich der monatliche Betrag von 40.125,60 Euro statt des Gesamtbetrags in Höhe von 370,493,04 Euro im Bescheid angegeben worden sei, dieser letztere Betrag aber der Berechnung zugrunde gelegt worden sei.
Hiervon sind die vorrangigen Mittel abzuziehen:
Zum einen sind der Klägerin zunächst (unstreitig) vorrangige Mittel in Höhe von 74.726,89 Euro zugeflossen. Von diesen sind (anstelle der Pauschale über 15 %) die weitergeleiteten Zahlungen in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Diese belaufen sich nach Angaben der Klägerin auf 25.927 Euro. Zwar ergeben sich aus der mit der Klage eingereichten Tabelle (Anlage K1) nur MAE-Zahlungen für den Zeitraum März bis Oktober 2020 in Höhe von 20.345 Euro (Summe der Beträge aus Zeile "K…" und "S…"). Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin ergeben sich aber für November und Dezember 2020 noch Zahlungen über 1.720 Euro für das Projekt „K…t“ und über 3.865 Euro für das Projekt „S…“. Zwar ergibt sich hieraus der Betrag von 25.930 Euro. Auch die Klägerin geht aber von einem Betrag von 25.927 Euro aus.
Es ergeben sich damit zunächst zu berücksichtigende vorrangige Mittel in Höhe von 48.799.89 Euro.
Zum anderen sind die (unstreitig) nach der Grundwertmethode zu ermittelnden gemeinsamen Mittel zu berücksichtigen. Der Beklagte geht unwidersprochen von einem Anteil von 23,27 % bei einem Gesamtwert von 13.759,47 Euro aus. Dies ergibt 3.201,83 Euro (und nicht, wie vom Beklagten angenommen, 3.201,37 Euro).
Es ergibt sich daraus ein Anspruch in Höhe von 318.491,32 Euro.
Es waren – wie aufgezeigt – bereits Zuschüsse in Höhe von 370.493,04 Euro geleistet worden.
Es ergibt sich hieraus eine Erstattungsforderung in Höhe von 52.001,72 Euro.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Der Beklagte verlangte eine Erstattung in Höhe von 57.356,59 Euro. Die Klägerin strebte eine Erstattungsforderung in Höhe von 35.318,64 Euro an. Das Begehr beträgt in Folge 22.037,95 Euro. Vorliegend wurde eine Erstattungsforderung von 52.001,72 Euro für zutreffend gehalten. Die Klägerin obsiegt daher in Höhe von 5.354,87 Euro, damit in Höhe von 24 %. Die Tatsache, dass der Beklagte erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Rahmen des Widerspruchsbescheids die Zuschüsse für März 2020 (zu Lasten der Klägerin) in die Berechnung eingeführt hat, kann hierauf keinen Einfluss haben. Da der Klägerin ausweislich des Widerspruchsschreibens bewusst war, dass die Zuschüsse für März 2020 noch nicht berücksichtigt worden waren, hätte sie diese in die eigene Berechnung, welche die gesamte Erstattung für März bis Dezember 2020 umfassen sollte, aufnehmen können.