L 8 BA 36/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 18 BA 93/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 BA 36/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 BA 13/24 B
Datum
-
Kategorie
Urteil


Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin ist eine Bank, die Finanzdienstleistungen für Privatkunden, mittelständische Unternehmen, Konzerne, die Öffentliche Hand und institutionelle Anleger anbietet. Der 1987 geborene Beigeladene zu 1) war vom 1. November 2013 bis 31. März 2016 für die Klägerin bzw. deren Vorgängerin (A. Privat- und Geschäftskunden AG) tätig. Dem lag ein am 7. Oktober 2013 geschlossener „Handelsvertretervertrag für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB“ zu Grunde. Danach war der Beigeladene zu 1) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Die Tätigkeit konnte selbstständig gestaltet und die Arbeitszeit frei bestimmt werden (§ 1). Der Vertreter war berechtigt und verpflichtet, Produkte des Konzerns der Klägerin für die Bank zu beraten und auf deren Rechnung zu vermitteln. Maßgeblich seien „Provisionstabellen“, die als Anlage 2 dem Vertrag beigefügt waren. Der Beigeladene zu 1) verpflichtete sich, die in den Tabellen aufgeführten Produkte ausschließlich an/über die Bank zu vermitteln. Die Klägerin verpflichtete sich, den Beigeladenen zu 1) nach § 2 Abs. 10 KWG als sogenannten vertraglich gebundenen Vermittler bei der BaFin anzuzeigen (§ 3). Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet, die Kunden und potenziellen Kunden vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit über seinen Status als vertraglich gebundener Vermittler zu informieren und sie unverzüglich von der Beendigung des Status in Kenntnis zu setzen (§ 3 Ziff. 4). Nach § 4 war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, bei der Ausübung der Tätigkeit die Interessen der Bank und der Vertriebsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Zugleich wurde ihm von Seiten der Bank Unterstützung zugesagt. Zudem war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, über seine Vertriebsaktivitäten Bericht zu erstatten. Bei der Aufklärung und Beratung von Kunden hatte er sich an die erteilten, jeweils gültigen fachlichen Informationen und Richtlinien zu halten. Der Beigeladene zu 1) war nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen unter anderem für die Bank abzugeben, es sei denn, dass er hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt worden war. Nach § 4 Ziffer 10 leitete der Beigeladene zu 1) die Kundenanträge an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Klägerin weiter. Zudem verpflichtete er sich, im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Interessenten und Kunden ausschließlich die seitens der Bank oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Briefbögen, Visitenkarten, Begleitzettel und dergleichen zu verwenden. Es war dem Beigeladenen zu 1) untersagt, für seine nach dem Vertrag ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung und/oder Sachleistung vom Kunden zu verlangen oder anzunehmen bzw. diesen zu gewähren. Soweit der Beigeladene zu 1) auf eigene Kosten ein Beratungsbüro einrichtete, durfte die Ausgestaltung und der Standort den berechtigten Interessen der Klägerin dann nicht entgegenstehen, wenn der Beigeladene zu 1) beabsichtigte, hierbei das Logo und/oder den Namen der Klägerin zu verwenden. In diesem Fall müsse eine Abstimmung und Genehmigung durch die Klägerin erfolgen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, Büro- und andere interne Hilfskräfte zu beschäftigen. Der Beigeladene zu 1) übernahm ein festgelegtes räumliches Arbeitsgebiet, für welches weder Gebiets- noch Kundenschutz bestand (§ 5). Nach § 6 erhielt der Beigeladene zu 1) die für die Beratung der Kunden erforderlichen Daten von der Klägerin. Nach § 9 war es dem Beigeladenen zu 1) grundsätzlich erlaubt, für Dritte tätig zu werden. Ausnahmen bestanden für eine beabsichtigte Konkurrenztätigkeit. Die Klägerin verpflichtete sich nach § 10 des Vertrages, den Beigeladenen zu 1) in seiner Vermittlungstätigkeit werblich zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurden ihm produktbezogene Werbematerialien und/oder Produktbeschreibungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Werbeanzeigen, Werbemaßnahmen sowie sonstige Veröffentlichungen über Produkte des Konzerns der Klägerin, insbesondere auch die Verwendung des Logos, bedurften der schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Sofern der Beigeladene zu 1) beabsichtigte, mit einem eigenen Internetauftritt unter Verwendung des Logos bzw. Produkten der Klägerin Kunden zu werben, war er verpflichtet, das einheitlich standardisierte Angebot der Bank zu nutzen. Nach § 12 wurde für die Produktvermittlung eine Provision gezahlt. Hierfür hatte der Beigeladene zu 1) Anträge und einen ausgefüllten Abrechnungsbogen an die Bank zu übersenden. Die Provisionstabellen und -bedingungen konnten von der Klägerin einseitig ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1) geändert werden, sofern gesetzliche Bestimmungen, amtliche Auflagen oder geschäftspolitische Gründe dies veranlassten. Nach § 14 war die Einschaltung Dritter zur Beratung von Kunden von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin abhängig. Nach § 18 verpflichtete sich der Beigeladene zu 1), eine bestimmte Berufs-Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Deckungssumme (Gruppenvertrag) abzuschließen. Zusätzlich unterzeichnete der Beigeladene zu 1) eine Verpflichtungserklärung für die Benutzung der Client-PCs der Klägerin zur Abfrage von Kundendaten. Beigefügt war dem Vertrag Verhaltensregeln für die Nutzung von elektronischen Kommunikationssystemen und Anwendungen in der Gruppe der Klägerin (Anlage 6) sowie ein Nutzungsvertrag über Vertriebssoft- und Hardware (Anlage 7). Danach wurden dem Kläger ein Laptop und die entsprechende Software kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Support wurde durch eine von der Klägerin beauftragte Firma erbracht. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgte nach dem Vertrag über ein bei der Klägerin geführtes Kontokorrent, über welches unter anderem auch der Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung abgebucht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche vollständige Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 27 ff. Verwaltungsakte). Monatlich erzielte der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin überwiegend weniger als 1.000,- € an Provisionen. Im November und Dezember 2013 erhielt der Beigeladene zu 1) jeweils 2.000,- € als Provisionsvorschuss in der Ausbildungsphase. Im Januar bis März 2014 erhielt er jeweils 2.000,- € als Provisionsvorschuss in der Startphase. Bis 30. Juni 2014 war der Beigeladene zu 1) dem Gebiet C-Stadt, danach dem Gebiet E-Stadt, u.a. der Finanzagentur F-Stadt zugeordnet. 

Der Beigeladene zu 1) beantragte im Januar 2016 bei der Beklagten die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Das Antragsverfahren wurde zunächst mangels Mitwirkung des Beigeladenen zu 1) eingestellt (Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016). Am 3. Februar 2017 beantragte der Beigeladene zu 1) erneut die Feststellung, dass er als Finanzberater bei der Klägerin seit dem 1. November 2013 abhängig beschäftigt gewesen sei. Er gab nachfolgend an, dass er als Finanzberater alle in einer Bankfiliale anfallenden Arbeiten abwickle, insbesondere die Öffnungszeiten gewährleiste. Ihm hätten Arbeitsplätze in der Filiale in C-Stadt zur Verfügung gestanden. Donnerstags habe er wegen Teammeetings früher als zu den Öffnungszeiten erscheinen müssen. In der Filiale in C-Stadt hätten 50 weitere Mitarbeiter gearbeitet. Bei Erkrankungen habe er sich beim Filialleiter abgemeldet. Im Fall seiner Vertretung habe er diese aus den Reihen des Teams organisieren müssen. Er habe die Programme der Klägerin auf deren Rechnern genutzt. Eine Individualisierung der Unterlagen sei aufgrund des Corporate Designs nicht möglich gewesen. Auch das Beratungsgespräch sei sowohl inhaltlich als auch seitens der Unterlagen vorgegeben gewesen. Er selbst habe keine Arbeitsmittel gestellt. Die Umsätze der einzelnen Finanzberater seien überwacht worden. Er sei zudem angehalten gewesen, regelmäßig Fort- und Weiterbildungen zu besuchen. Zudem hätten wöchentlich „Telefoncalls“ stattgefunden. Er sei komplett in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen. Die Anpassung des Dispositionsrahmens eines Kunden sei nur mithilfe eines Mitarbeiters der Klägerin möglich gewesen. Alle Daten seien online gewesen und ständig „gemonitort“ worden. Bei Abweichungen habe es umgehend ein Personalgespräch gegeben. Ein fester Mindestumsatz sei erwartet worden. Die Kundenansprache sei nur in einem dem Berater zugeordneten Umfeld erlaubt gewesen. Die Bank habe immer das letzte Wort gehabt und auch Berater aus laufenden Gesprächen mit Kunden abgezogen. Alles habe dokumentiert werden müssen. Eine eigenmächtige Einstellung einer Assistenz sei ohne Zustimmung der Klägerin nicht möglich gewesen. Er sei im Namen der Klägerin aufgetreten. Zur Finanzagentur in F-Stadt gab der Beigeladene zu 1) an, dass dort zunächst eine Filiale der Klägerin geschlossen und sodann in eine Finanzagentur umbenannt und mit freien Finanzberatern besetzt worden sei. Die Kunden seien es jedoch aus der Vergangenheit gewohnt gewesen, vor Ort bedient zu werden. Dementsprechend seien durch die Regionalleitung Öffnungszeiten festgesetzt worden. Die Kunden seien größtenteils in E-Stadt zugeordnet gewesen, weswegen die Finanzdienstleister mit diesen kein Geschäft hätten abwickeln dürfen. Die Finanzdienstleister seien angehalten gewesen, die Servicedienstleistungen für die Kunden zu erledigen. Es sei auch in der Praxis unumgänglich gewesen, die Anliegen der Kunden zu bearbeiten, um überhaupt die Chance zu haben, anschließend mit ihnen über weitere Produkte sprechen zu können. Kundenbeschwerden hätten negativen Einfluss auf die betriebsinterne Bewertungsmatrix gehabt. Jeder Arbeitsschritt habe eine Zusammenarbeit über Telefon, Mail oder Fax mit dem Backoffice der Klägerin vorausgesetzt, da Entscheidungskompetenzen oder Nutzungsrechte für die Software nur eingeschränkt vorhanden gewesen wären. Auch habe es oft Rückläufer aus der bankinternen Abteilung mit Arbeitsaufträgen gegeben. Regelmäßig habe auch ein Kollege nach G-Stadt abgestellt werden müssen, um die dortigen Öffnungszeiten gewährleisten zu können. Es seien täglich „Reportings“ zu erbringen gewesen, die per Mail, Telefon oder schriftlich weiterzugeben waren. Zudem sei es verpflichtend gewesen, einmal im Monat ein Mitarbeitergespräch zu führen. Erfüllte man den gewünschten Mindestumsatz von 50.000,- € im Jahr nicht, habe man auf einer „Blacklist“ gestanden, was zur Kündigung habe führen koännen. Mit Kunden der Deutsche Vermögensberatung AG hätten keinerlei Geschäft abgewickelt werden dürfen. Wohlhabende Kunden seien besonderen Beratern zugeordnet gewesen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie beabsichtige, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin festzustellen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass der Beigeladene zu 1) selbständig gewesen sei. Er habe seine Arbeitszeit sowie Ort und Umfang der Tätigkeit selbst bestimmen und die Tätigkeit frei gestalten können. Er sei damit betraut gewesen, Produkte der Klägerin an die Kunden sowie Interessenten zu vermitteln. Die Abrechnung sei auf Provisionsbasis erfolgt. Berichtspflichten hätten nur entsprechend § 86 HGB bestanden. Der Beigeladene zu 1) sei verpflichtet gewesen, ein Namensschild mit dem Zusatz „selbständiger Finanzberater“ in den Räumlichkeiten der Klägerin zu tragen. Fest angestellte Mitarbeiter verfügten über größere Kompetenzen; unter anderem dürften diese Legitimationsprüfungen durchführen und Zusagen über Kredite machen. Auch seien nur fest angestellte Mitarbeiter verpflichtet, Servicetätigkeiten gegenüber den Kunden zu erbringen. Weisungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus seien nicht erfolgt. Die Tätigkeit sei nicht in der Filiale geschuldet gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich die dortigen Bedarfsberatungsplätze nutzen können. Er habe jedoch keinen Anspruch auf einen festen Beratungsplatz oder gar einen Arbeitsplatz innerhalb von Filialräumen der Klägerin wie ein angestellter Mitarbeiter gehabt. Auch habe er die Öffnungszeiten nicht einhalten müssen. Teamarbeit sei nicht erforderlich gewesen. Weisungen seien lediglich hinsichtlich der zu vermittelnden Produkte erfolgt.

Mit zwei Bescheiden vom 17. Juli 2017 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1. November 2013 bis 31. März 2016 aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest. Für das Rechtsverhältnis eines selbstständigen Handelsvertreters nach §§ 84 ff. HGB komme es darauf an, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Handelsvertreter und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Handelsvertreter eine persönlich selbständige Stellung als Unternehmer und ein eigenes Gewerbe innehabe. Wer jedoch ständig damit betraut sei, wie ein Arbeitnehmer Geschäfte für einen Dritten zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gelte als Angestellter. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche vorliegend maßgeblich, dass die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin geschuldet gewesen sei, die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, die Öffnungszeiten der Filiale zu gewährleisten gewesen seien, die Tätigkeit im Team ausgeübt worden sei, Vorgaben zu Art und Ausführung von Kundengesprächen vorgelegen hätten, keine Erfüllungsgehilfen vorhanden gewesen seien und die Arbeit sich nicht wesentlich von derjenigen abhängig beschäftigter Kundenberater einer Bankfiliale unterschieden habe. Dass die Tätigkeit aufgrund von Provisionsbasis vergütet worden sei, könne demgegenüber nicht überwiegen. Der Ort der Arbeitsverrichtung sei durch ein einseitiges Direktionsrecht zugewiesen worden. Ein unternehmerisches Risiko, bei dem einem ungewissen Vergütungserfolg Gewinnchancen gegenüberstünden, habe nicht vorgelegen.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) sei im Vertrag als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB bezeichnet worden. Das Bundesarbeitsgericht habe vielfach ausgeführt, dass solche Handelsvertreter keine Arbeitnehmer seien. Eine Finanzagentur sei nicht mit einer Filiale der Klägerin gleichzusetzen. Das äußere und innere Erscheinungsbild sei unterschiedlich. Auch lege nicht die Klägerin, sondern die Agenturleitung mit den zugeordneten Finanzberatern die Öffnungszeiten der von ihm selbstständig geleiteten Agentur fest. An den Agenturen seien Folien angebracht, auf denen auf die Tätigkeit selbständiger Finanzberater hingewiesen werde und die Finanzberater namentlich aufgelistet worden seien. Fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin würden in den Finanzagenturen keine Tätigkeiten erbringen. Die Entscheidung zur Umsetzung von C-Stadt nach F-Stadt habe der Beigeladene zu 1) getroffen. Ihm sei auch lediglich ein Arbeitsgebiet vorgegeben worden, jedoch kein Arbeitsort. Die Öffnungszeiten seien durch die Agenturleitung festgelegt worden. Die Entgegennahme von Kundenaufträgen und Hilfestellung bei der Bedienung des SB-Geräts sei weder von der Klägerin verlangt noch erwartet worden. Den Finanzberatern fehle jegliche Kompetenz, um beispielsweise Daueraufträge oder Ähnliches einzurichten. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich die Anträge weitergeleitet, ohne Geschäfte im Namen der Klägerin abzuschließen. Ein Fernbleiben von Teammeetings habe für ihn keine negativen Folgen gehabt. Die Agenturleitung sei ebenfalls ein selbstständiger Handelsvertreter und über einen weiteren Agenturleitervertrag mit der Klägerin verbunden. Der Beigeladene zu 1) erwiderte hierauf, dass der Gebietswechsel nicht freiwillig erfolgt sei. In C-Stadt habe er regelmäßig Listen von abzutelefonierenden Kunden erhalten. Die Öffnungszeiten seien durch die Regionalleitung der Klägerin vorgegeben gewesen. Auch bankübliche Servicedienstleistungen seien zu erbringen gewesen. Deswegen habe es auch das Werkzeug „Auftrag direkt“ im System gegeben. Vom Service der Klägerin seien an die Finanzberater regelmäßig Arbeitsanweisungen, wie z.B. die Anforderung weiterer Unterlagen, Stellungnahmen gegeben worden. Ihm seien nicht nur die gesetzlich vorgesehenen Dokumentationen, sondern umfangreichen Handlungsanweisung vorgegeben worden. 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2018 als unbegründet zurück. Eine wesentlich freie Gestaltung der Arbeit sei wegen der fehlenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht möglich gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe vor Ort die ihm zugewiesenen Kunden beraten. Es habe eine enge Zusammenarbeit mit fest angestellten Mitarbeitern gegeben, da der Beigeladene zu 1) nur eingeschränkten Zugriff auf die Programme gehabt habe und gewisse Serviceleistungen nur durch Mitarbeiter hätten vorgenommen werden können. Auch hätten wöchentliche Teamsitzungen stattgefunden. Zudem seien ihm die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Der Beigeladene zu 1) habe überwiegend die eigene Arbeitskraft eingesetzt, ohne finanzielle Mittel in erheblichem Umfang mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage am Sozialgericht für das Saarland am 20. April 2018 erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Klägerin und der Beigeladenen zu 1) haben im erstinstanzlichen Verfahren ihre im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt und vertieft. 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1) sowie den Vertreter der Klägerin H. persönlich angehört. Wegen deren Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Das Sozialgericht hat sodann die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Wenn der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten müsse, könne er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden. Während der Unternehmer über die Arbeitskraft des abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen durch einseitig erteilte Weisungen grundsätzlich unbeschränkt verfügen könne, fehle eine derartige persönliche Abhängigkeit beim Handelsvertreter, der seinem Auftraggeber in einem Verhältnis persönlicher Selbständigkeit und Gleichstellung gegenüberstehe. Zur Überzeugung des Gerichts liege durch die gewählte Struktur eine solche einseitige Weisungslage vor, so dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht selbständig beschäftigt gewesen sei. Nach dem Vertrag vom 7. Oktober 2013 sei zwar eine Stellung des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter entsprechend § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) bezweckt worden. Der schriftliche Vertrag und die hieraus folgenden Indizien für eine selbständige Tätigkeit träten jedoch in der Gesamtabwägung aller für und wider eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gründe zurück. Die schriftlichen Vereinbarungen würden von der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit überlagert, aufgrund der eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei nicht entsprechend § 1 des Vertrags selbständig und in der Gestaltung seiner Arbeitszeit überwiegend frei gewesen; vielmehr habe eine funktionsgerecht dienende Teilhabe vorgelegen. Dies gelte sowohl für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in C-Stadt bis 30. Juni 2014 als auch bis zum Vertragsende in F-Stadt. Die Klägerin habe nach eigener Schilderung den Bereich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen derart gestaltet, dass es einen angestellten Regionalleiter gegeben habe und die darunter befindliche Struktur sodann ausschließlich auf der Grundlage von Handelsvertreterverträgen „selbständig“ ausgestaltet gewesen seien. Die Struktur der Handelsvertreter sowie der darüber stehenden Agentur- und Gebietsleiter sei so aufgebaut, dass hierdurch im Ergebnis eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) erfolgt sei. Nach den Schilderungen der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, seien die Gebietsleiter (formal als selbständige Handelsvertreter) gegenüber dem Regionalleiter zu Berichten über die geschäftliche Entwicklung in ihrem Gebiet sowie der Ursachen verpflichtet. Vorgaben des Regionalleiters würden sodann durch den jeweiligen Gebietsleiter an seine Agenturleiter weitergegeben, die dies dann wiederum in ihren Agenturen an die dort angesiedelten Vermittler wie den Beigeladenen zu 1) weitergäben. Dieses System werde dadurch verstärkt, dass die jeweils in der Hierarchie über den Vermittlern stehenden Personen (Agenturleiter, Gebietsleiter) an den Geschäftsentwicklungen der ihnen untergeordneten Personen durch Provisionen partizipierten. Das System der Klägerin habe hierdurch sichergestellt, dass die vom Regionalleiter und mithin durch die Klägerin gewünschte Geschäftsentwicklung tatsächlich umgesetzt worden sei. Diese Berichts- und Rechenschaftskaskade habe sich dergestalt ausgewirkt, dass im Ergebnis die Vermittler in den Agenturen mittelbar Weisungen des Regionalleiters zu Geschäftsaufstellung und aufzunehmenden geschäftsfördernden Maßnahmen erhielten. Tätigkeitsberichte der Vermittler, die über den gesetzlich vorgesehenen Dokumentationsumfang hinausgingen, habe die Klägerin mittelbar über die vom jeweiligen Gebietsleiter geforderten Berichte über die Geschäftsentwicklung in seinem Gebiet sowie die Rechenschaft hierüber erhalten. Diese Abhängigkeit der übergeordneten Agentur- und Gebietsleiter zeige sich zudem darin, dass der Beigeladene zu 1) seine Kündigung des Vertrags auf einen späteren Zeitpunkt auf Bitten des Gebietsleiters verschoben habe, da dieser für die Jahresprämie von einer höheren Anzahl ihm zugeordneter Vermittler profitiert habe. Exemplarischer Ausdruck dieses Systems seien vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten E-Mails. Diese verdeutlichten, dass bestimmte durch den angestellten Regionalleiter zu erreichende Ziele vorgegeben und sodann durch diesen strukturiert und durch vorgegebene Termine erreicht werden sollten. So seien Vermittlern quasi an den Pranger gestellt worden, weil diese keine Provisionen erzielten, verbunden mit der Aufforderung an die Agenturleiter, dies zu ändern. Auch seien die Gebietsleiter aufgefordert worden, die Vermittlung bestimmter Produkte zu intensivieren. Der Beigeladene zu 1) habe in diesem Zusammenhang glaubhaft dargelegt, dass die betreffenden E-Mails zur Weitergabe dieser „Aufforderung“ durch den Regionalleiter an die einzelnen Vermittler geführt hätten sowie zu Anweisungen, den eigenen Umsatz zu steigern bzw. bestimmte Produkte in den Vordergrund ihrer Vermittlung zu stellen. Diese Rechenschaftspflichten seien mit einer Selbständigkeit der Vermittler, Agenturleiter und Gebietsleiter unvereinbar. Festgelegte Vermittlungsziele bezüglich der Höhe und der Produktarten seien Ausdruck einer Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Klägerin und damit einer abhängigen Beschäftigung. Sie widersprächen der vertraglichen Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei, bestimmte Produkte bevorzugt und verstärkt zu vermitteln. Diese von der Klägerin aufgebaute Struktur zeige sich zudem in der Zuordnung des Beigeladenen zu 1) zu einer bestimmten Agentur und einem dort zuständigen und verantwortlichen Agenturleiter ohne Gebietsschutz nach § 5 des Vertrags. Die Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder einem bestimmten Kundenkreis sei nach § 87 Abs. 2 S. 1 HGB möglich und bedinge, dass der Handelsvertreter auch dann eine Provision für Geschäfte aus diesem Bezirk oder von einem ihm zugewiesenen Kunden erhalte, wenn dem keine nachweisbare Tätigkeit des Handelsvertreters zugrunde liege. Eine solche tatsächlich gelebte Provisionskultur habe bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen. Dies sei bereits durch den schriftlichen Vertrag nach § 5 HGB ausgeschlossen gewesen, wonach zwar ein räumlich festgelegtes Arbeitsgebiet zugewiesen worden sei, in diesem jedoch weder Kunden- noch Gebietsschutz bestanden habe. Dies verdeutliche zudem die Vielzahl an Vermittlern, insbesondere in F-Stadt. Ohne Anwesenheit in der Agentur sei es dem Beigeladenen zu 1) mangels Gebiets- und Kundenschutzes nicht möglich gewesen, Provisionen zu erwirtschaften, da es allein auf seine konkrete Vermittlungstätigkeit angekommen sei. Der Beigeladene zu 1) sei gezwungen gewesen, während der Öffnungszeiten der Agentur vor Ort zu sein, um die Möglichkeit zu haben, mit Kunden der Klägerin in Kontakt zu kommen und diesen Produkte vermitteln zu können. Die Akquirierung neuer Kunden, für die die Klägerin angestellte Vermittler vorgesehen habe, sei ihm untersagt und auch nicht mit einer Provision honoriert worden. Gegen die Eingliederung durch Nutzung der Agenturarbeitsplätze spreche auch nicht, dass es dem Beigeladenen zu 1) ausweislich des Vertrags möglich gewesen wäre, eine eigene Betriebsstätte zu unterhalten. Denn dann wäre der Beigeladene zu 1) ausweislich § 4 Ziffer 14 des Vertrags verpflichtet gewesen, sich den Standort und die Ausgestaltung durch die Klägerin genehmigen zu lassen. Der Beigeladene zu 1) habe zudem überzeugend geschildert, dass er für normale Kunden der Klägerin sowie dritte Partner der Klägerin (bspw. die Deutsche Vermögensberatung) Serviceleistungen erbracht habe, die über die vertraglich vereinbarte Vermittlung von Finanzprodukten und Versicherungen hinausgegangen seien. So sei es möglich gewesen, dass der Beigeladene zu 1) mit dem sogenannten Back-Office der Klägerin bezüglich Servicewünschen der Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer durch ihn veranlassten Vermittlung standen, kommunizierte. Das Back-Office der Klägerin habe sich sodann an die Vermittler als im System hinterlegte Auftraggeber mit Arbeitsanweisungen zurückgewandt, ohne hierbei die selbständige Stellung der Vermittler und deren vertraglich geschuldete Tätigkeit zu beachten. Auch wenn die Klägerin nach ihrem Vortrag diesbezüglich keine explizite Weisung erteilt habe, so habe sie dennoch keine Mechanismen in ihrem System eingebaut, dass es zu solchen Servicedienstleistungen außerhalb des zur Vermittlung erforderlichen Umfangs nicht komme. Die Klägerin habe durch die Ausgestaltung des technischen Systems im Zusammenhang mit der aufgebauten Hierarchie unter dem Regionalleiter und der Ausgestaltung der vormals als „Filiale“ genutzten Räumlichkeiten ein Umfeld geschaffen, in welchem die Vermittler dem Kunden gegenüber als Vertreter der Klägerin erschienen seien und diesen den durch die Klägerin „am Schalter“ gewohnten Service erbringen konnten. Die gesamte Ausgestaltung der Agentur habe gegenüber den Kunden den Eindruck erweckt, dass es sich um eine normale Bankfiliale der Klägerin handele. Dass ein Schriftzug auf einem Plakat im Fenster der Agentur darauf hinweise, dass es sich um „selbständige“ Vermittler handele und diese ein Namensschild tragen, wonach sie „selbständig“ seien, trete aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden demgegenüber zurück. Im Eingangsbereich der „Agentur“ treffe der Kunde vielmehr, wie in einer Filiale ebenfalls gewohnt, auf die Selbstbedienungsterminals zum Geldabheben oder Kontoauszüge ausdrucken, sodann nach einer trennenden Glastür auf Personen, die Namensschilder mit dem Logo der Klägerin trügen. Der Beigeladene zu 1) habe zudem weder über das erforderliche Fachwissen noch über die entsprechenden Zulassungen zur Vermittlung der Finanzprodukte nach den gesetzlichen Vorgaben verfügt, diese seien ausschließlich über die Klägerin vermittelt worden. Der Beigeladene zu 1) sei auch weder bei der Wahl seiner Haftpflichtversicherung noch seines Geschäftskontos frei gewesen. Jegliche Geschäftstätigkeit habe über ein bei der Klägerin geführtes Konto abgewickelt werden müssen, worauf die Klägerin uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Provisionen gehabt habe. Ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei über das Risiko, einen Abschluss zu tätigen, hinaus nicht ersichtlich. Dem Beigeladenen zu 1) sei jegliches Werbematerial sowie der Arbeitsplatz in der Agentur und sein Notebook inklusive Service durch eine Drittfirma von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Beigeladene zu 1) habe über keinen eigenen Betriebssitz und keine eigene Organisation verfügt, jegliche Unterlagen über Abschlüsse und Abrechnungen seien bei der Klägerin verblieben. Der Beigeladene zu 1) sei zudem keinem Haftungsrisiko für Schlechtleistung ausgesetzt gewesen. Auch sei der Beigeladene zu 1) über einen längeren mehrjährigen Zeitraum für die Klägerin als einzige Auftraggeberin tätig gewesen. Dem stehe nicht eine von ihm ab 1. September 2015 absolvierte Ausbildung entgegen. Diese sei erst zum Ende der Tätigkeit bei der Klägerin angesiedelt und zudem habe es sich hierbei nach der Schilderung des Beigeladenen zu 1) lediglich um eine Ausbildung auf dem Papier gehandelt, ohne dass er tatsächlich dort tätig gewesen sei. Zudem sei dem Beigeladenen zu 1) jegliche Konkurrenztätigkeit für Dritte bereits ausweislich § 9 des Vertrags untersagt gewesen.

Gegen das ihr am 22. März 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 21. April 2021. Nach dem Vertrag und den konkreten Umständen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts sei der Beigeladene zu 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), sondern als Handelsvertreter gemäß §§ 92, 84 ff HGB für die Klägerin selbstständig tätig gewesen. Mit den §§ 84 ff. HGB und den ergänzend anzuwendenden Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts gem. §§ 675, 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebe es spezielle Rechtsnormen für die Ausübung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), die bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für die Abgrenzung der selbständig tätigen Handelsvertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten zu berücksichtigen seien. Der Einsatz von Kapital im Sinne von eigenen Betriebsmitteln eines Geschäftsbetriebes sei für die Selbstständigkeit des Handelsvertreters oder anderer Dienstleistungsunternehmer nicht erforderlich. Das belege schon § 84 Abs. 4 HGB, der klarstelle, dass Handelsvertreter auch der Dienstleistungsunternehmer sei, der keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb unterhalte. Das typische Unternehmerrisiko des Handelsvertreters liege vielmehr, wie bei nahezu jedem Dienstleistungsunternehmer, in dem Risiko des Einsatzes der Arbeitskraft, ohne dass dieser Einsatz zu einem Vergütungserfolg führe. Nach § 86a Abs. 1 HGB habe der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. In welcher Form dies erfolge, unterliege seiner unternehmerischen Disposition. Geschehe dies durch die Zurverfügungstellung u.a. eines Notebooks mit der für die Tätigkeit erforderlichen Software mit z.B. Versicherungstarifen, Produktinformationen etc., sei dies kein Umstand für die Begründung einer persönlichen Abhängigkeit, sondern die Erfüllung einer gesetzlich zwingenden Pflicht im Handelsvertretervertragsverhältnis gemäß § 86a Abs. 3 HGB. Es sei auch Sache des vertretenen Unternehmens, die Geschäftsbedingungen oder Richtlinien festzulegen, auf deren Grundlage der Handelsvertreter tätig werden solle. Dies liege schlicht daran, dass der Handelsvertreter „nur“ vermittele. Es sei der vertretene Unternehmer, der aus den vom Handelsvertreter vermittelten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde, so dass er auch fachliche Vorgaben und fachliche Richtlinien u.a. zu Vertrieb, Produkten oder Geschäftspolitik gegenüber seinen Handelsvertretern machen könne, was nicht mit der Ausübung unzulässiger arbeitsrechtlicher Direktionen gleichzusetzen sei. Dementsprechend könne der vertretene Unternehmer gegenüber seinem Handelsvertreter, der für ihn die Geschäfte mit den Kunden des vertretenen Unternehmers oder dessen Produktpartner vermittele, nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ausgestalten, für welche Produkte der Handelsvertreter Vermittlungsbefugnisse gegenüber den Kunden habe und welche Voraussetzungen dafür erforderlich seien. Das Unternehmen könne auch Ansprechpartner bestimmen, ohne dass es sich hierbei um Vorgesetzte des Beigeladenen zu 1) handele. Das habe nichts mit einer vom Sozialgericht postulierten “Berichts- und Rechenschaftskaskade“ zu tun. Da der Handelsvertreter nicht im „luftleeren Raum“ operiere, sondern gesetzlicher Interessenwahrer des vertretenen Unternehmens sei (§ 86 Abs. 1 2. Hs., Abs. 3 HGB), könne der Unternehmer diesem geschäftspolitische Vorgaben machen und Ansprechpartner bestimmen. Solche Ansprechpartner könnten in einem mehrstufigen Vertrieb auch weitere Handelsvertreter des vertretenen Unternehmers sein, wie das häufig in der Versicherungs-, Bauspar- und Finanzdienstleistungsbranche der Fall sei. Solche Tätigkeiten im mehrstufigen Handelsvertretervertrieb übten auch die Gebiets- und Agenturleiter der Klägerin aus, welche den von ihnen betreuten Vertriebspartnern der Klägerin als Ansprechpartner zur Verfügung stünden. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten seien auch sie als unechte Hauptvertreter im Sinn der §§ 84 ff. HGB, 675 BGB selbständig tätig. Auch die Tätigkeit der unechten Hauptvertreter, die im Wesentlichen in der Anwerbung, Betreuung, Schulung und Motivation der zugeordneten unechten Untervertreter bestehe, sei von der ständigen Rechtsprechung als handelsvertretertypische (Vermittlungs-) Tätigkeit anerkannt und werde typischerweise mit Differenzprovisionen vergütet. All das lasse keinen Rückschluss auf eine arbeitsrechtliche „Struktur“ im Sinne einer hierarchisch geprägten Betriebsorganisation zu. Änderungen der Provision seien in der Praxis der Klägerin mit ihren Handelsvertretern nicht einseitig erfolgt, sondern vielmehr mit schriftlichem Einverständnis vorgenommen worden. Dem Beigeladenen zu 1) sei es möglich gewesen, außerhalb der Räumlichkeiten der Filiale und der Agentur sowie außerhalb der Öffnungszeiten tätig zu werden und Geschäfte mit neuen Kunden zu vermitteln. Mit dem Arbeitsbereich und der Möglichkeit, filialnah oder agenturbasiert tätig zu werden, biete die Klägerin ihren Handelsvertretern lediglich einen von vielen möglichen Anknüpfungspunkten für eine erfolgreiche Tätigkeit. Dem Beigeladenen zu 1) habe es freigestanden, eigenständig zu akquirieren, wo und wann immer er auf Interessenten oder Kunden getroffen sei. Ob, wann und wie die Handelsvertreter ihre Tätigkeit diesbezüglich ausgestalten, bleibe ihnen überlassen. In C-Stadt habe es zwar ein regelmäßiges Teammeeting für die angestellten Mitarbeiter der Klägerin gegeben. Dazu sei der Beigeladene zu 1) aber nicht einbestellt worden. Da der Beigeladene zu 1) als selbständiger Handelsvertreter Absatzmittler der Klägerin gewesen sei, begründe es keine persönliche Abhängigkeit, wenn man mit ihm über zu erwartete Zahlen oder Ergebnisse gesprochen oder sich Angestellte oder andere Handelsvertreter der Klägerin diesbezüglich mit ihm ausgetauscht hätten. Solche Gespräche hätten auch dem wechselseitigen Erfahrungs- und Informationsaustausch darüber gedient, wie der Beigeladenen zu 1) unterstützt werden konnte, um vertrieblich erfolgreicher zu werden, was in seinem eigenen Interesse gelegen habe. Wenn der Beigeladene zu 1) eine Servicedienstleistung im IT-System außerhalb seiner Vermittlungstätigkeit angestoßen habe, dann weil er vom Kunden darauf angesprochen worden sei und selbst entschieden habe, dies zu tun. Es habe weder von der Klägerin noch von den Gebietsdirektoren Forderungen in diesem Sinne, erst recht nicht in Form der Ausübung einer arbeitsrechtlichen Direktion gegeben. Der Beigeladene zu 1) sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass solche auf Bitten von Kunden angestoßene Servicedienstleistungen akquisitorische Ansatzpunkte für die Vermittlung von Geschäft durch den Handelsvertreter bieten könnten. Er habe das Backoffice für seine Zwecke nutzen können, um Kontakte zu potenziellen Kunden aufzubauen. 

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, in dem hier allein zu entscheidenden Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt, dass die schriftlichen Vereinbarungen von der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit, so wie sie im Laufe des Verfahrens festgestellt wurde, überlagert worden seien.

Der Beigeladenen zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, 
hilfsweise Beweis zu erheben 
durch die „Offenlegung der Kommunikation zwischen Herrn E., K., S., F. und G. mit Herrn L.“ zum Beleg einer umfangreichen Weisungsbindung des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Wochenreporting, Arbeitsbeauftragung, Abarbeitung von FACE-Kampagnen und Urlaubsplanung sowie 
durch die Vernehmung von „Frau M. als Zeugin dazu ..., dass die Öffnungszeiten der Filiale F-Stadt vorgegeben worden sind seitens der Klägerin“. 

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Finanzvertrieb durch selbständige Handelsvertretungen von der Klägerin dazu genutzt worden sei, die aus Kostengründen eingesparten Bankfilialen aufrecht zu erhalten und der Bankkundschaft zumindest optisch den Eindruck von Präsenz zu vermitteln. Der damalige Regionaldirektor E. habe ihm als Vorgesetzter wiederholt inhaltliche Weisungen erteilt. Da die Finanzberater, bzw. die Finanzagentur direkt in die Bewertungsvorgaben – aber auch in die Bewertungskontrolle - der Hauptfiliale eingeflossen seien, seien die Finanzberater durch die stationären festangestellten Kollegen regelmäßig kontrolliert und auf Kurs gehalten worden. Er habe über die zentrale Vertriebssteuerungssoftware „FACE“ Kampagnen durch die Klägerin zugeordnet bekommen und diese abarbeiten und sämtliche Aktivitäten dokumentieren müssen. Seine Eingliederung in die streng hierarchische Struktur mit von der Klägerin vorgegebenen und ausgesuchten Mitarbeitern nebst arbeitsteiligen vorgegebenen Arbeitsabläufen zeige, dass er alles andere als selbständig gewesen sei und somit die Kriterien von § 84 HGB - freie Gestaltung seiner Tätigkeit und freie Bestimmung seiner Arbeitszeit - nicht erfüllt worden seien. Die Finanzberater seien fachlich den Organisationsbereichen der Klägerin zugeordnet gewesen. Ein Platzwechsel in einen anderen Bereich sei nicht möglich gewesen, da er nicht auf die dortigen Kunden habe zugreifen dürfen. Sein Alltag sei von seiner engen Einbindung in die Hierarchie und Betriebsstruktur der Klägerin geprägt gewesen. Auch durch die ihm obliegenden Berichtspflichten werde dokumentiert, dass er in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen sei und sich seine Arbeit nicht frei habe einteilen können. Er habe morgens gleichzeitig mit den Kollegen angefangen und sei abends üblicherweise 1-2 Stunden länger geblieben. Er habe von Kollegen vom Telefonservice (Schalter) Listen von Kunden erhalten, die diese tagsüber nicht erreichen konnten. Diese Kunden habe er nochmal abends abtelefonieren müssen. Er sei auf die Zusammenarbeit mit der A.-Service angewiesen gewesen. Hierbei handele es sich um eine interne Abteilung der A., zu der telefonischer oder schriftlicher Kontakt gehalten worden sei. Diese Abteilung sei für die Bearbeitung im Grunde genommen aller Backoffice-Tätigkeiten zuständig gewesen. An diese Abteilung sei von allen Mitarbeitern der Bank ihre Unterlagen verschickt worden, sobald sie von Ihnen abschließend bearbeitet waren. Für die Mitarbeiter der Abteilung sei es dann in der Regel nicht ersichtlich gewesen, wer die Unterlagen eingesandt habe. Die Finanzberater hätten dann in der Regel durch den A.-Service weitere Arbeitsanweisungen erhalten, damit die Anfragen abschließend bearbeitet werden konnten. Diese seien immer mit einem festen Datum und einer klaren Tätigkeitsbeschreibung versehen. In der Finanzagentur F-Stadt seien dem damaligen Agenturleiter L. durch die Mitarbeiter der Klägerin bzw. den Gebietsleiter E. Vorgaben hinsichtlich der Öffnungszeiten sowie der Erbringung von Serviceleistungen gemacht worden, die im Wege der vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Weisungskaskade auch für den Beigeladenen zu 1) bindend gewesen seien. Die Klägerin habe im Streitzeitraum ein Gefüge geschaffen und betrieben, welches von Hierarchien und einzuhaltenden Vorgaben geprägt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei in vielen Stadien seiner Tätigkeit auf die Mitwirkung angestellter Mitarbeiter der Klägerin angewiesen gewesen. Er habe die Software FACE nutzen, die dadurch vorgegebenen Maßnahmen abarbeiten und über Art, Umfang und Ergebnis der jeweiligen Arbeitsschritte Rechenschaft ablegen müssen.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023 den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört und die Zeugen J. und E. zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit von November 2013 bis März 2016 vernommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 hat der Senat weiterhin die Zeugen L., N. und R. zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der Finanzagentur F-Stadt in der Zeit von Juli 2014 bis März 2016 vernommen. Zu deren Aussagen im Einzelnen wird auf die betreffenden Sitzungsniederschriften verwiesen (Bl. 712 ff, 793 ff. Gerichtsakte). 

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) bis 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 ergehen. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) bis 4) sind zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und hierbei darauf hingewiesen worden, dass die Beweiserhebung und Entscheidung auch im Falle ihres Ausbleibens erfolgen kann.  

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 können keinen Bestand haben, da der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den Bescheiden der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. März 2016 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung  - SGB XI, § 1 S 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, 6. Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI und § 25 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch, 3. Buch - Arbeitsförderung - SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z.B. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15, juris Rn. 25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, Rn. 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg).

Für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Handelsvertreters hat das BSG in einer grundlegenden Entscheidung vom 29. Januar 1981 weitergehende Kriterien formuliert, wonach hierbei auch ergänzend die betreffenden Vorschriften des Handelsrechts gem. §§ 84 ff HGB sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Geschäftsbesorgung Berücksichtigung finden müssen. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder Geschäfte in dessen Namen abzuschließen; selbständig ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB). Liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist ein mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauter dessen Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) und gilt auch dann als solcher, wenn ein entsprechender Anstellungsvertrag fehlt (§ 84 Abs. 2 HGB). Für das Handelsrecht sind hiernach Personen, die ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut sind, entweder selbständige Handelsvertreter oder angestellte Handlungsgehilfen; Zwischenformen sind rechtlich nicht zugelassen. Die Vertragstypen des Handelsvertreters und des mit der Vermittlung von Geschäften betrauten Handlungsgehilfen unterscheiden sich mithin nicht nach der Art der zu leistenden Dienste, sondern allein nach dem Maß an persönlicher Freiheit, das dem Dienstpflichtigen bei seiner Tätigkeit eingeräumt ist. Kann er seine Vermittlungstätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, ist er Handelsvertreter, im anderen Falle Handlungsgehilfe. Dabei ist zu beachten, dass der Handelsvertreter bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur "im Wesentlichen" frei zu sein braucht. Auch seine Freiheit kann also eingeschränkt sein, solange die Einschränkungen seine Selbständigkeit "nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen". Solche Einschränkungen können sich schon aus dem Vertrage, aber auch aus einseitigen Weisungen des Dienstberechtigten ergeben. Dass auch dem Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, folgt schon daraus, dass er - obwohl selbst Kaufmann und Unternehmer (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB) - in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer steht, für den er tätig ist und dessen Interesse er wahrzunehmen hat (§ 86 Abs. 1 HGB). Als Geschäftsbesorgung i.S. des § 675 BGB unterliegt seine Tätigkeit bestimmten Vorschriften des Auftragsrechts, u.a. dem § 665 BGB; dieser regelt das Recht des Beauftragten, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, und setzt damit grundsätzlich eine Bindung an dessen Weisungen voraus. Das gilt auch für Weisungen, die sich auf die Art der Kundenwerbung und -betreuung durch den Handelsvertreter beziehen. Dass auch der Handelsvertreter an Weisungen des Unternehmers gebunden ist, hebt seine rechtliche Selbständigkeit nicht auf. Erst wenn das Weisungsrecht des Unternehmers vertraglich so stark ausgestaltet ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden. Im Übrigen dürfen dem Handelsvertreter durch Weisungen des Unternehmers nicht neue, über den Vertrag hinausgehende Pflichten auferlegt werden; zulässig sind lediglich Weisungen, welche die auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages bereits bestehenden Pflichten des Handelsvertreters näher konkretisieren. Insofern unterscheidet sich die Weisungsgebundenheit des Handelsvertreters wesentlich von der des Handlungsgehilfen, über dessen Arbeitskraft der Unternehmer durch einseitig erteilte Weisungen grundsätzlich unbeschränkt verfügen kann. Die dadurch begründete persönliche Abhängigkeit des Handlungsgehilfen fehlt beim Handelsvertreter. Er steht seinem Auftraggeber - trotz Bindung an dessen Weisungen - in einem Verhältnis persönlicher Selbständigkeit und Gleichordnung gegenüber. Seine persönliche Selbständigkeit (die allerdings eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer nicht ausschließt) kommt dabei vornehmlich in den vom Gesetz in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen zum Ausdruck. Außer ihnen können indessen noch weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz genannten Merkmale der Selbständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben; zu ihnen gehört namentlich das eigene Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist. 

Von den gleichen Grundsätzen ist auch im Recht der Sozialversicherung auszugehen und danach die versicherungsfreie Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters von der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines abhängigen Handlungsgehilfen abzugrenzen. Die Begriffe der Selbständigkeit und der Abhängigkeit haben zwar im Handelsrecht eine andere Funktion als im Sozialversicherungsrecht. Im Handelsrecht dienen sie dazu, bestimmte mit Vermittlungsdiensten betraute Personen jeweils einem besonderen Normenbereich mit den entsprechenden privatrechtlichen Ansprüchen zuzuordnen, die Handelsvertreter den §§ 84 ff HGB, die Handlungsgehilfen den §§ 59 ff HGB; dabei entscheidet diese Zuordnung zugleich darüber, in welchem Gerichtszweig die jeweiligen Ansprüche zu verfolgen sind (Zivilgerichtsbarkeit für Ansprüche der Handelsvertreter, Arbeitsgerichtsbarkeit für solche der Handlungsgehilfen). Im öffentlichen Recht der Sozialversicherung dienen die genannten Begriffe demgegenüber der Abgrenzung von versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Tätigkeiten und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen haben die genannten Begriffe im Handels- und im Sozialversicherungsrecht weitgehend den gleichen Inhalt. Das Sozialversicherungsrecht kann deshalb für die - auch versicherungsrechtlich erhebliche - Frage, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen bestehen, an die entsprechenden Regeln des Privatrechts anknüpfen und diese auch für seinen Bereich übernehmen. Das ist bei der Abgrenzung einer - grundsätzlich versicherungsfreien - selbständigen Unternehmertätigkeit und einer - grundsätzlich versicherungspflichtigen - abhängigen Beschäftigung geschehen. So wird auch im Sozialversicherungsrecht eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, während ein abhängig Beschäftigter typischerweise einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfasst. Auch die Rechtsprechung zur Sozialversicherung bezieht dabei für die Unterscheidung zwischen selbständigen und abhängigen Dienstleistungen alle Umstände des Falles ein, stellt also auf das "Gesamtbild" ab, berücksichtigt allerdings auf der anderen Seite auch den Zweck der Sozialversicherung, den abhängig Beschäftigten wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit ein besonderes Sicherungssystem des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen. Dieser besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, schließen es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als versicherungsfreier Handelsvertreter oder als versicherungspflichtiger Handlungsgehilfe - allein die von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden. Wie die vom öffentlichen Recht gezogene Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit nicht dadurch verändert werden kann, dass jemand, der in Wahrheit Handlungsgehilfe ist, im Vertrage fälschlich als Handelsvertreter bezeichnet oder seine Beschäftigung in Verkennung des Begriffs der Selbständigkeit für selbständig erklärt wird - umgekehrt gilt das Gleiche -, so kann allein der Wille der Vertragsschließenden, eine mit der Vermittlung von Geschäften beauftragte Person den Normen des Handelsvertreterrechts zu unterstellen ("Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB"), für die Frage ihrer Versicherungspflicht dann nicht maßgebend sein, wenn diese rechtliche Einordnung den sonstigen Bestimmungen des Vertrages oder ihrer tatsächlichen Anwendung nicht entspricht. Dabei kommt es nicht nur auf die schriftlich niedergelegten oder ausdrücklich getroffenen Vertragsbestimmungen an; zu berücksichtigen ist vielmehr auch das schlüssige (konkludente) Verhalten der Vertragspartner. Der im Vertrag verlautbarte Wille der Vertragspartner, die beiderseitigen Beziehungen in einem bestimmten Sinne zu regeln, insbesondere ein Dienstverhältnis den Normen eines bestimmten Vertragstyps zu unterstellen, ist somit für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Partner nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung der gewählten Vertragsform entsprechen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 12 RK 63/79 –, BSGE 51, 164-172, SozR 2400 § 2 Nr 16, juris Rn. 18 – 24 m.w.N.). Die vorgenannten Grundsätze wurden vom BSG nachfolgend nicht revidiert und deren zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung im Jahr 1981 nicht maßgeblich geändert (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 13. Dezember 2022 – L 9 BA 2184/18 – und vom 7. Mai 2014 – L 5 KR 5602/11 –; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –, jeweils juris). Der Senat schließt sich den vorgenannten Kriterien zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Handelsvertreters nach eigener Prüfung an.

Die danach vorzunehmende Gesamtschau des zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin geschlossenen Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist.

Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB aus. Das ergibt sich zunächst schon aus dem zwischen ihnen am 7. Oktober 2013 geschlossenen „Handelsvertretervertrag für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB“, in dem der Beigeladene zu 1) explizit als „Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB“ bezeichnet wird (§ 1) und dessen inhaltlichen Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Vertragsbeteiligten offenkundig an den gesetzlichen Regelungen zum Handelsvertreter nach den §§ 84 ff. HGB ausgerichtet sind, was vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden ist und auch von der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) nicht angezweifelt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und verzichtet insoweit auf eine erneute Darlegung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Entgegen dem Sozialgericht vermochte sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht davon zu überzeugen, dass die schriftlichen Vereinbarungen in solchem Maße von der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit überlagert wurden, dass von einer umfassenden Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin ausgegangen werden kann.

Entscheidungserheblich ist dabei, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) und die Tätigkeit für die Klägerin zudem durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet war.  

Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht vorliegend zunächst, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl nach dem Vertrag als auch tatsächlich ausschließlich auf Provisionsbasis vergütet wurde, so dass dessen Einkommen maßgeblich vom Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit für die Klägerin abhängig war. Insoweit wurde von dem Beigeladenen zu 1) das typische unternehmerische Risiko eines selbstständigen Dienstleisters getragen, bei mangelndem Erfolg seiner Tätigkeit hierfür kein Entgelt zu erlangen. Dies wird auch von der Beklagten sowie dem Beigeladenen zu 1) nicht in Abrede gestellt. Dabei ist es vorliegend nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beigeladene zu 1) darüber hinaus kein weiteres Risikokapital mit dem Risiko des Verlustes einzusetzen hatte, da die Tätigkeit eines Finanzberaters weitgehend frei von sachlichen Betriebsmitteln ausgeführt werden kann. Im Übrigen wurde seitens der Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurverfügungstellung von Sachmitteln und Programmen der Bürokommunikation den weitreichenden Verpflichtungen des Unternehmers zur Information und Unterstützung des Handelsvertreters gemäß § 86a Abs. 1 und 2 S. 2 HGB entspricht.

Nach den vorgenannten Kriterien zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Handelsvertreters spricht es zudem gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die dem Beigeladenen zu 1) in seinem Vertrag mit der Klägerin auferlegten Verpflichtungen nicht über die gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen eines selbständigen Handelsvertreters nach den Bestimmungen der §§ 84 ff HGB hinausgehen. Solche Pflichten des Handelsvertreters bestehen nach dem Gesetz darin, im Interesse des Unternehmers sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HGB), dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 86 Abs. 2 HGB) und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen (§ 86 Abs. 3 HGB). Der zugrundeliegende Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) enthält betreffende Ausführungen zu den Verpflichtungen des Beigeladenen zu 1) insbesondere unter § 2 („ist verpflichtet, Produkte des A. Konzerns (einschließlich der dem Vertreter jeweils bekannt gegebenen Produkte der jeweiligen Kooperations-/Vertriebspartner) für die Bank zu beraten und auf deren Rechnung zu vermitteln... verpflichtet Anfragen, zu Produkten für deren Beratung und / oder Vermittlung dem Vertreter die gesetzliche Erlaubnis und/oder Qualifikation fehlt, an die sich aus der Anlage 2.3 ergebenden Personen überzuleiten“) und § 4 („…hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen der Bank und der Vertriebsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen“… „hat sich um Vertragsabschlüsse für die Bank zu bemühen. Im Interesse einer effizienten Marktbearbeitung wird der Vertreter gegenüber der Bank oder der Vertriebsgesellschaft über seine Vertriebsaktivitäten Bericht erstatten.“… „wird die Kunden gewissenhaft und wahrheitsgetreu aufklären und beraten. Im Vorfeld hat er die Einwilligungserklärung von dem jeweiligen Kunden einzuholen“ … „wird die Kunden gewissenhaft und wahrheitsgetreu aufklären und beraten. Im Vorfeld hat er die Einwilligungserklärung von dem jeweiligen Kunden einzuholen.“… „Bei der Aufklärung und Beratung hat er sich an die ihm von der Bank und der Vertriebsgesellschaft und deren Beauftragten erteilten, jeweils gültigen fachlichen Informationen und Richtlinien zu halten“ … „Der Vertreter ist sodann verpflichtet, sich über die aktuellen Änderungen und/oder Ergänzungen der fachlichen Informationen und Richtlinien regelmäßig, d.h. mindestens einmal monatlich, zu informieren.“). Weisungen der Klägerin, welche sich auf die Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen richten bzw. diese konkretisieren sind folglich nicht geeignet, die Eigenschaft des Beigeladenen zu 1) als selbständiger Handelsvertreter infrage zu stellen.

Dem im Vertrag vom 7. Oktober 2013 zweifelsfrei zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als selbstständige Handelsvertretung zu qualifizieren, steht es danach nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) die mit der Vermittlung der Finanzprodukte der Klägerin einhergehenden Bestimmungen einzuhalten hatte (Stichwort Prospekthaftung) und hierbei auf die betreffenden Unterlagen, Informationen und Arbeitsmittel verwiesen werden konnte. Dem Status als selbstständiger Handelsvertreter steht es auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) hierbei in engem Informationsaustausch mit dem „Backoffice der Klägerin“ stehen musste, er von der Klägerin mit den für die ihrer Finanzprodukte relevanten Informationen und Werbematerialien versorgt wurde (dies auch im Wege der Zurverfügungstellung der betreffenden Inormationstechnologie einschließlich der erforderlichen Hardware) und seinerseits zum Bericht über seine Vertriebsaktivitäten verpflichtet war („Reportings“). Seitens der Klägerin wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass hierdurch auch keine Eingliederung in die „Betriebsorganisation“ der Klägerin begründet wurde, sondern vielmehr eine Eingliederung in deren „Vertriebsorganisation“, was der Tätigkeit eines Handelsvertreters nach § 84 HGB immanent ist.

Entgegen der Behauptung des Beigeladenen zu 1) vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass dieser seitens der Klägerin verpflichtet wurde, alle in einer Bankfiliale anfallenden Arbeiten („den vollen Schalterservice“) zu verrichten, Anrufe bei vorgegebenen Kunden zu tätigen („Listen von abzutelefonierenden Kunden“), durch die Klägerin zugeordnete Kampagnen abarbeiten und diesbezüglich sämtliche Aktivitäten zu dokumentieren, seine Arbeit zu vorgegebenen Zeiten in der Finanzagentur zu erbringen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin einen standardisierten Gesprächsleitfaden einzuhalten.

Das betreffende Vorbringen des Beigeladenen zu 1) wurde von der Klägerin substantiiert bestritten und konnte durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. 

So wurde von dem Zeugen J. bei seiner Vernehmung durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023 bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in C-Stadt ausgesagt, dass dieser dort keine festgelegten Arbeitszeiten einzuhalten hatte, nicht verpflichtet war, zu den dortigen Öffnungszeiten der Bank anwesend zu sein und sich keinen Urlaub von ihm genehmigen lassen musste. Weiterhin wurde der Beigeladenen zu 1) nach den Angaben des Zeugen zwar zu Teambesprechungen eingeladen, war jedoch nicht verpflichtet an diesem teilzunehmen, was dann auch nicht immer der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde von dem Zeugen dargelegt, dass diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, über die bankinterne Software („FACE“) sowie ihm zur Verfügung gestellte Listen („Selektionen“) auf die für seine Vermittlungstätigkeit erforderlichen Daten und Informationen zuzugreifen. Allerdings vermochte die Aussage des Zeugen J. auch insoweit keine von der Klägerin ausgehende Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zu belegen. Seinen Aussagen lässt sich vielmehr entnehmen, dass die entsprechenden Informationen dem Beigeladenen zu 1) auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sind.

Ein abweichendes Bild ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023. Dieser vermochte ebenfalls keine Vorgaben der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Finanzagentur, die Ausübung allgemeiner Bankgeschäfte oder der Erreichung konkreter Umsatzzahlen zu bestätigen. Weiterhin wurde von ihm eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Benutzung eines standardisierten Gesprächsleitfadens ausdrücklich verneint.

Für die Tätigkeit der Finanzberater in der Finanzagentur F-Stadt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 von dem Zeugen R. festgelegte Arbeitszeiten für seine eigene Tätigkeit als Finanzberater ausdrücklich verneint und weiterhin mitgeteilt, dass ihm festgelegte Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gewesen seien. Ebenso wurde von ihm die Existenz eines Dienstplans sowie eine Verpflichtung zur Genehmigung von Urlaubszeiten verneint. Von dem Zeugen R. wurde weiterhin verneint, dass es eine Verpflichtung der Finanzberater gab, allgemeine Bankgeschäfte für die Klägerin zu verrichten. Entsprechende Dienstleistungen seien von den Finanzberatern gleichwohl erbracht worden, um sich im eigenen Interesse einen Zugang zu den betreffenden Kunden zu eröffnen. Entsprechende Angaben wurden auch von dem Zeugen N. gemacht, der für die Zeiten seiner Anwesenheit in der Finanzagentur F-Stadt („eher selten“) zwischen 2014 und 2016 zwar davon berichten konnte, dass „das Thema Öffnungszeiten in der Agentur ein Thema war“. Jedoch vermochte auch dieser keine betreffenden Vorgaben der Klägerin zu bestätigen, sondern vielmehr einen betreffenden Wunsch der Agenturleitung, dass bestimmte Uhrzeiten abgedeckt werden sollten, in denen die Agentur geöffnet war. Allerdings habe er sich selbst hieran praktisch nicht beteiligen können und von anderen Kollegen mitbekommen, dass es mit den Öffnungszeiten „nicht immer so geklappt“ habe. Eine förmliche Anordnung von Arbeitszeiten vermochte hingegen auch der Zeuge N. nicht zu bestätigen. Soweit ein Kunde mit einem allgemeinen Bankanliegen zu ihm gekommen sei, habe er dies entgegengenommen und weitergeleitet, soweit es ihm möglich gewesen sei. Eine diesbezügliche Verpflichtung von Seiten der Klägerin wurde von dem Zeugen N. jedoch ebenfalls ausdrücklich verneint.

Die vorstehenden Angaben der Zeugen J., E., R. und N. werden durch die Angaben des ebenfalls vom Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 als Zeuge vernommenen ehemaligen Agenturleiter der Finanzagentur F-Stadt L. nicht widerlegt. Von diesem wurde zwar entgegen der Aussage der Zeugen R. und N. von einem in der Finanzagentur zeitweilig bestehenden Dienstplan („Wie lange das so gelebt worden ist, weiß ich heute nicht mehr. Anfänglich wurde das so gemacht…„) zur Abdeckung der Anwesenheit von Finanzberatern während der Öffnungszeiten berichtet. Allerdings beruhte dies nach der Aussage des Zeugen L. auf Absprachen zwischen ihm und den Finanzberatern der Agentur („Das waren mit den Finanzberatern fest vereinbarte Präsenzzeiten, um den Kundenservice abzudecken“) und nicht auf Vorgaben der Klägerin gegenüber den Finanzberatern. Bezüglich der Einhaltung der „mit den Kollegen vereinbarten Anwesenheitszeiten“ wurde vom Zeugen L. dem entsprechend auch eingeräumt, dass seinerseits kein Zwang auf die in seiner Finanzagentur tätigen Finanzberater ausgeübt worden ist und ihm hierzu auch keiner Mittel zur Verfügung standen (“Ich kann keinen zwingen, ich kann auch nicht sanktionieren, aber wir saßen in einem Boot und haben das gemeinsam erledigt.“). Im Übrigen wurde von dem Zeugen L. bezüglich des Beigeladenen zu 1) diesbezüglich noch ausgeführt, dass dieser seine Termine mit den Kunden frei bestimmen konnte und sich “anfänglich“ auch an die gemeinsam festgelegten Servicezeiten gehalten habe. Eine arbeitgeberseitige Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf Zeit und Ort der Ausübung der von ihm verrichteten Tätigkeit lässt sich hieraus nicht ableiten. Insoweit kommt es für den Senat auch nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Zeuge L. im Zusammenhang mit der Begründung des Vertrages zum Betrieb der von ihm geführten Finanzagentur oder bei seinen Gesprächen mit der Mitarbeiterin der Klägerin M. verpflichtet gesehen hat, bestimmte Öffnungszeiten zu gewährleisten. Auch wenn dem Zeugen L. von Frau M. die Gewährleistung bestimmter Öffnungszeiten der Finanzagentur F-Stadt vorgegeben worden sein sollte, führte dies nicht zu einer Bindungswirkung gegenüber dem Beigeladenen zu 1), da die anteilige Abdeckung der Öffnungszeiten nach den Aussagen des Zeugen L. Gegenstand von Absprachen zwischen diesem und den Finanzberatern gewesen ist. Zur Ausübung arbeitgeberseitiger Weisungen zur Aufrechterhaltung von Öffnungszeiten und hieraus resultierenden Anwesenheitspflichten gegenüber den Finanzberatern hat sich der Zeuge L. nach eigenem Bekunden nicht im Stande gesehen. Dem betreffenden Beweisantrag auf die Vernehmung von Frau M. als Zeugin war damit nicht nachzukommen, da es vorliegend nicht maßgeblich darauf ankommt, ob ihrerseits gegenüber dem Zeugen L. entsprechende Vorgaben gemacht worden sind. Betreffende Anweisungen der Frau M. unmittelbar gegenüber dem Beigeladenen zu 1) wurden von diesem nicht geltend gemacht. 

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der vorstehenden Angaben der Zeugen J., E., N. und R. in Frage zu stellen. Diese haben sich jeweils überzeugend und weitgehend übereinstimmend zur streitgegenständlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) geäußert, soweit sie darin aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit diesem Einblick hatten. Hinsichtlich der zum Teil abweichenden Angaben des Zeugen L. war zu berücksichtigen, dass dieser sich nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin mit dieser in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Ziel der rückwirkenden Anerkennung und Entschädigung einer abhängigen Beschäftigung befand, so dass ein eigenes Interesse an einem Ausgang des Verfahrens zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) bzw. der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber misst der Senat den Aussagen der Zeugen J., E., N. und R. einen höheren Beweiswert zu, da eine entsprechende Interessenlage bei diesen nicht ersichtlich ist.

Im Übrigen lässt sich auch der Aussage des Zeugen L. und damit insgesamt dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnehmen, dass dem Beigeladenen zu 1) seitens der Klägerin bzw. der bei ihr beschäftigten Führungskräfte Weisungen erteilt worden sind, die über die Konkretisierung seiner bereits auf Grund des Gesetzes sowie des Vertrages vom 7. Oktober 2013 bestehenden Pflichten als Handelsvertreters hinausgehen. 

Dies wird auch nicht durch die vom Beigeladenen zu 1) im Laufe des Verfahrens vorgelegten E-Mails belegt, welche von Mitarbeitern der Klägerin offensichtlich zum Zwecke der Motivationssteigerung an Handelsvertretungen bzw. Handelsvertreter versandt wurden. Insoweit fehlt es bereits an einem Nachweis, dass der Beigeladenen zu 1) selbst zum Adressatenkreis der betreffenden E-Mails gehört, da er selbst darin weit überwiegend nicht namentlich benannt ist. Soweit von der Klägerin gegenüber Handelsvertretungen und Finanzberatern Umsatzerwartungen geäußert und hiervon gegebenenfalls auch die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehung abhängig gemacht worden sind, vermag auch dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu begründen. Vertraglichen Beziehungen zwischen selbständigen Unternehmern ist es immanent, dass deren Bestand vom finanziellen Erfolg abhängt und dies zwischen den Vertragsparteien auch offen kommuniziert wird. Zudem steht es nach den vorstehenden Ausführungen dem Status der Selbstständigkeit eines Handelsvertreters nicht entgegen, wenn das vertretene Unternehmen diesem Weisungen erteilt, die sich auf die Art der Kundenwerbung und -betreuung beziehen. Seitens der Klägerin wurde diesbezüglich zurecht darauf hingewiesen, dass es ihr als der vertretenen Unternehmerin, welche aus den vom Handelsvertreter vermittelten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, freisteht, fachliche Vorgaben und Richtlinien u.a. zum Vertrieb, den Produkten oder ihrer Geschäftspolitik gegenüber ihren Handelsvertretern zu machen, ohne dass es sich hierbei um die Ausübung arbeitsrechtlicher Direktionen handelt. Anweisungen des Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung seiner Tätigkeit im konkreten Einzelfall, die über die nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Weisungen des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter hinausgehen, lassen sich den vorgelegten E-Mails nicht entnehmen. 

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sowie dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) vermochte sich der Senat auch nicht vom Bestehen einer Weisungskaskade dergestalt zu überzeugen, dass Vorgaben der Klägerin an Regional-, Gebiets- oder Agenturleiter eine Bindungswirkung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) zur Folge hatten, welche geeignet sein könnte, dessen abhängige Beschäftigung zu begründen. Da Handelsvertreter gem. § 86 Abs. 1 2. Hs. HGB gesetzlich verpflichtet sind, bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, kann und darf der Unternehmer diesen geschäftspolitische Vorgaben machen und auch Ansprechpartner bestimmen. Solche Ansprechpartner können dann auch weitere Handelsvertreter des vertretenen Unternehmers sein. Von der Klägerin wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Absatzförderungstätigkeit als selbständiger Handelsvertreter insoweit auch im mehrstufigen Vertrieb erfolgen kann. Die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters kann sich dann auch darauf erstrecken, dass diesem im Rahmen eines sog. unechten Untervertretervertragsverhältnisses Aufgaben zur Betreuung und Unterstützung anderer Absatzmittler des Unternehmers übertragen werden (sog. unechtes Untervertreterverhältnis). Solche Tätigkeiten im mehrstufigen Handelsvertretervertrieb werden nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in ihrem Vertriebssystem durch die Gebiets- und Agenturleiter ausgeübt. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten sind auch diese als unechte Hauptvertreter im Sinn der §§ 84 ff. HGB, 675 BGB selbständig tätig. Vertrieb kann insoweit auch in mehrstufigen Organisationen, bestehend aus Handelsvertretern, organisiert werden. Auch die Tätigkeit der unechten Hauptvertreter, die im Wesentlichen in der Anwerbung, Betreuung, Schulung und Motivation der zugeordneten unechten Untervertreter besteht, ist dabei von der ständigen Rechtsprechung als handelsvertretertypische (Vermittlung-) Tätigkeit anerkannt. Sie wird typischerweise und ein Unternehmerrisiko begründend mit Differenzprovisionen vergütet. Eine Vertriebsorganisation in dieser Form lässt sich nicht mit einer hierarchisch geprägten Betriebsorganisation gleichsetzen.   

Der äußerlichen Gestaltung der Finanzagenturen, in denen der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum tätig gewesen ist, vermag der Senat keine relevante Bedeutung für dessen sozialversicherungsrechtlichen Status beizumessen.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen zu der vom Beigeladenen zu 1) beantragten Beweiserhebung in Form der „Offenlegung der Kommunikation zwischen Herrn E., K., S., F. und G. mit Herrn L.“ zum Beleg einer umfangreichen Weisungsbindung des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Wochenreporting, Arbeitsbeauftragung, Abarbeitung von FACE-Kampagnen und Urlaubsplanung. Der Beweisantrag zielt insoweit auf eine unzulässige Ausforschung ab. Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zielt ein Ausforschungsantrag darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genauen Vorbringens in Erfahrung zu bringen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 5. April 2001 – XI ZR 276/98 –, NJW 2001, 2327). Diese Grundsätze gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BSG vom 19.Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R – Rn. 26 unter Hinweis auf BSG vom 19. September 1979 – 11 RA 84/78 – und Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -; BSG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – B 5 R 191/18 B –, Rn. 7), sie sind als Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Der Beweisantrag ist damit unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG, 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
 

Rechtskraft
Aus
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