L 9 AS 1052/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 58/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1052/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der nochmalige Antrag der Klägerin B1 vom 31. Oktober 2023 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.



Gründe

Die Kläger begehren – anwaltlich vertreten – im Wege der Elementenfeststellungsklage die Feststellung, dass im Verhältnis zwischen den Klägern Ziff. 1 bis Ziff. 4 und dem Kläger Ziff. 5 eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht.


Die Kläger H1 (geboren 1943, Kläger Ziff. 5) und B1 (geboren 1971, Klägerin Ziff. 1) haben drei gemeinsame Kinder (Kläger Ziff. 2 bis 4): B2 und B3 (jeweils geboren 2007) sowie H2 (geboren 2008). H1 und B1 sind nicht miteinander verheiratet, üben aber die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Der Beklagte hatte in der Vergangenheit von April 2006 bis April 2013 B1 und den drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt. Im Anschluss daran wurden die Leistungen nicht weitergewährt, weil der Beklagte vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit H1 ausgeht. Sowohl B1 als auch der im Bereich des Blumenhandels selbstständig tätige H1 lehnten es ab, der Aufforderung nachzukommen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des H1 offenzulegen, weil keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kindesvater bestehe. Durch Ermittlungen der Polizei und der Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2013 waren dem Beklagten insgesamt 26 Konten bei verschiedenen Banken verteilt auf alle Familienmitglieder bekannt geworden, davon 12 bzw. 13 Konten des H1. Der wiederholten Aufforderung des Jobcenters, Kontoauszüge der letzten drei Monate für alle 26 laufenden Konten vorzulegen, ist H1 gar nicht und B1 nur für ein Konto nachgekommen (SG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2013 – S 22 AS 2429/13 ER – sowie Bl. 30-46, 83 der Gerichtsakte S 22 AS 2429/13 ER).

Die Familie versucht seither, weiterhin Leistungen nach dem SGB II für B1 und die drei Kinder zu erhalten. Im Zusammenhang damit sind eine Vielzahl von sozialgerichtlichen Verfahren anhängig gemacht worden, allein beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nur unter dem Namen der B1 für sich und die Kinder seit 2011 bis Ende 2020 über 550 Verfahren; seit April 2021 beim erkennenden Senat für alle Familienmitglieder in unterschiedlichen Konstellationen über 75 Verfahren.

Im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit und das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit H1 hat das SG in der Vergangenheit ermittelt und Zeugen vernommen.

Der Zeuge K1 hat in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens S 22 AS 6767/12 ER am 09.01.2013 ausgesagt: „Meiner Frau gehört eine Doppelhaushälfte in der E1-Straße in E2. Meine Frau hatte mich bevollmächtigt, mich um die Vermietung dieser Doppelhaushälfte zu kümmern. Im Mai 2008 stellte sich Herr H3 bei mir vor. Nur mit ihm habe ich dann den Mietvertrag … abgeschlossen. Er hat seinerzeit angegeben, das Haus für sich und seine Familie mit zwei Kindern mieten zu wollen. … Die Mietzahlungen werden von Herrn H3 geleistet. Sie laufen über zwei Konten des Herrn H3. Mal wird von dem einen, mal von dem anderen Konto gezahlt. Jeweils ist als Absender H4 angegeben. … Bis zum Frühjahr 2011 war das Dachgeschoß vollgestellt mit Pflanzen [und] die ganze Zeit unbewohnt. Ich habe öfters in den Mieträumlichkeiten irgendwelche Sanierungsarbeiten durchgeführt. Mir ist es immer wie eine normale Familie vorgekommen. Ich habe zum Beispiel mal gesehen, wie der Herr H3 eingekaufte Lebensmittel in das Haus getragen hat und die Frau B4 gekocht hat. Sie haben sich auch oft zusammen im Wohnzimmer aufgehalten.“

H1 hat in einem an das Amtsgericht N1 gerichteten Schreiben vom 07.07.2012 (Bl. 44 der Akte S 22 AS 6767/12 ER) erklärt: „Meine Lebensgefährtin brachte am 26.01.2007 Zwillinge zur Welt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt nur eine Zweizimmerwohnung in E2. Meine Wohnung in K2 war trotz drei Zimmern nur unwesentlich größer, vor allem wäre das Kinderzimmer zu klein gewesen, um zwei Betten aufzustellen. Seit dieser Zeit waren wir auf der Suche nach einer passenden Wohnung in E2. Ein anderer Ort kam aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. Um meine Lebensgefährtin zu unterstützen, war ich gezwungen, täglich bei ihr zu sein, was erhebliche Kosten durch die Fahrten verursacht hat. Es ist auch naheliegend, dass eine Familie zusammen in einer Wohnung wohnen will und nicht dauernd getrennt in zwei Wohnungen leben muss. … Dies ist und war auf Dauer kein tragbarer Zustand. … Mitte Mai [2008] bekam ich dann das Angebot, in E2 eine Haushälfte für eine günstige Miete anmieten zu können. … Bis zu diesem Zeitpunkt, also Anfang 2007 bis Ende Mai 2008 waren wir 17 Monate lang eine getrennte Familie.“

Der Zeuge H5 hat im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits S 22 AS 5594/14 am 19.12.2014 ausgesagt: „Der Vormieter [meiner Wohnung in der E1 -Straße] war verstorben. Auf meine Anzeige [im Internet] hat sich Herr H3 gemeldet. In einem Telefonat [am 28.6.2014 teilte er mit], dass er mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in die Wohnung einziehen wolle. Weiter hat Herr H3 mitgeteilt, einen Blumenladen [K3 in E2] zu haben und dass seine Frau voll berufstätig sei. Zum Besichtigungstermin [am 2.7.2014 und] zur Mietvertragsunterzeichnung [am 11.7.2014] kam nur Herr H3 … Da ich den Mietvertrag von beiden unterschrieben haben wollte, hat Herr H3 das Mietvertragsformular mit nach Hause genommen und mir später durch Einwurf in den Briefkasten wieder zukommen lassen. … Der Mietvertrag ist sowohl von Frau B4 als auch von Herrn H3 unterschrieben… Die Schlüsselübergabe erfolgte am 11.7.2014 an Herrn H3… Die Miete wurde seit Anbeginn von Frau B5 Konto gezahlt.“

Eine am 02.07.2014 von der Adresse „B6“ an den Vermieter H6 gesandte E-Mail lautete: „Sehr geehrter Herr H6, wir haben Ihr Wohnungsangebot besprochen. Wir würden die Wohnung gerne nehmen. Mit freundlichen Grüßen B7“ (Bl. 26 der Akte S 22 AS 5594/14). Eine von derselben Adresse versandte E-Mail vom 03.07.2014 lautet: „Wie besprochen wäre der 1.8. [als voraussichtlicher Mietbeginn] möglich. Wir möchten aber vorher noch renovieren. B7“ (Bl. 26 der Akte S 22 AS 5594/14).

Rechtsanwalt R1, der Prozessbevollmächtigte des Zeugen H6, hat mit Schreiben vom 26.04.2017 (Bl. 8 ff der Akte S 22 AS 1936/17 ER) mitgeteilt: Bei der Räumung der Wohnung am 02.12.2016 „wurde Herr H3 aus der Wohnung [in der E1 -Straße] verwiesen. … In der Wohnung befanden sich auch männliche Kleidungsstücke sowie neben dem Ehebett, welches auf beiden Seiten benutzt war [Bl. 9 der Akte S 22 AS 1936/17 ER]. Im Wohnzimmer befanden sich verschiedene, ausschließlich Herrn H3 betreffende Ordner, unter anderem Hinweise auf ein bestehendes Wertpapierdepot bei der O1 Bank.“

Mit Wirkung vom 05.12.2016 wies die Stadt E2 B1 und die drei Kinder in eine 3-Zimmer-Wohnung in der Obdachlosenunterkunft in der O2-Straße in E2 ein (Verfügung des Amtes für Soziales und Sport, Obdachlosenbehörde vom 15.12.2016, Bl. 28 der Akte S 18 AS 2183/22). Dort hat die Polizei auch H1 angetroffen. Rechtsanwalt R1 hat festgestellt, dass das H1 gehörende Fahrzeug, das zunächst stets im Bereich der E1 -Straße abgestellt war, später mehrfach im Bereich der O2-Straße geparkt war (Bl. 10 der Akte S 22 AS 1936/17 ER).

Die Zeugin S1 hat im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits S 22 AS 3237/18 ER (Bl. 185) am 25.07.2018 ausgesagt: „Ich hatte die Wohnung [im F1 in D1] bei Immoscout24 inseriert. Frau B4 hatte mich dann [im März 2018] angeschrieben. Im Rahmen dessen teilte sie mir mit, dass sie als Familie mit zwei Kindern und zwei festen Einkommen in die Wohnung einziehen würden. Als Monats-Netto-Haushaltseinkommen gab sie insgesamt 3.000 Euro bis 4.000 Euro an [vgl. Ausdruck des Chatverlaufs Bl. 152 d. Akte S 22 AS 3237/18 ER]. … Zu der Besichtigung sind Herr H3 und Frau B4 erschienen. Sie haben sich die Wohnung gemeinsam angeschaut. Herr H3 meinte, dass er dies und jenes machen könne im Hinblick auf die Renovierungsarbeiten, die notwendig waren. Er würde das schon alles richten. Die beiden haben im Rahmen dessen auch von ihren beiden Kindern erzählt und dass sie zunächst erst einmal in den Urlaub fahren würden.“ „[Beim] Abschluss des Mietvertrages … waren wiederum Frau B4 und Herr H3 anwesend. Ich hatte einen Mietvertrag vorbereitet, in dem ich Frau B5 Namen und „Herr“ sowie „Personalausweis-Nr.“ bereits geschrieben hatte [vgl. Kopie des Mietvertrags Bl. 150 d. Akte S 22 AS 3237/18 ER]. Herrn H7 Namen konnte ich nicht aufführen, da ich seinen Vornamen nicht wusste. Als ich dann von Herrn H3 den Ausweis haben wollte, um die fehlenden Angaben zu ergänzen, meinte Frau B4, dass sie alleine in dem Mietvertrag stehen wolle. Auf meine Nachfrage hin, dass doch Herr H3 miteinziehen werde und er doch auch der Vater der Kinder sei, hat sie gemeint, dass Herr H3 natürlich schon mit einziehe und er auch der Vater der Kinder sei. Ich hatte mir in dem Zusammenhang natürlich wegen des angegebenen Einkommens zunächst Sorgen gemacht, aber Frau B4 teilte mir ja mit, dass Herr H3 miteinziehen würde.“
„Im Hinblick auf das angegebene Einkommen legte Frau B4 mir Abrechnungen vor, eine vom Hotel L1, wo sie abhängig beschäftigt ist, und eine weitere von Herrn H3, für den sie auch arbeitet. Herr H3 sei selbständig. Er kaufe Blumen beim Großmarkt an, diese würden dann von Frau B4 gebunden werden, und er verkaufe sie anschließend an Tankstellen und so.“
„Frau B4 sagte mir, dass Herr H3 nicht in dem Mietvertrag stehen wolle, dies habe persönliche Gründe. Ich dachte mir, ich wolle jetzt nicht so kleinkariert sein, und habe dann letztlich den Mietvertrag nur mit Frau B4 geschlossen. Das „Herr“ und „Personalausweis-Nr.“, was schon in meinem vorbereiteten Vertrag aufgeführt war, habe ich dann durchgestrichen. … Ein Einzug hat bis heute nicht stattgefunden. Frau B4 war nur zwischenzeitlich mal da und hat ein paar Kartons mit Playmobil oder solchen Dingen reingetragen. … Weil ich mich wunderte, habe ich versucht, bei Frau B4 und Herrn H3 nachzufragen, warum denn kein Einzug stattfindet. Bei einem Telefonat teilte Herr H3 mir mit, dass Frau B4 nicht mehr telefonisch erreichbar sei, nur noch über E-Mails zu kontaktieren sei. Ich hatte den Verdacht, dass Herr H3 auch auf meine E-Mails an Frau B4 antwortet, vom Schreibstil her. Dann erfolgte noch ein Telefonat mit Herrn H3, in dem er mir mitteilte, dass sie gerade in den Pfingstferien in Italien seien. Nach den Pfingstferien würden sie einziehen. Sie hätten es nicht so eilig. … Frau B4 und Herr H3 fuhren mit einem Auto mit auswärtigem Kennzeichen. … Jedenfalls war das Kennzeichen nie E2 oder S2… Nur der Briefkasten wurde immer permanent geleert.“ Als ich bei der Gemeinde die Wohnungsgeberbescheinigung machen wollte, habe ich Frau B4 noch einmal angeschrieben, weil ich dafür auch die Namen der Kinder und des Herrn H3 brauchte. Frau B4 hat mir dann etwa eine knappe Woche später geantwortet und mir die Namen der zwei Mädchen mitgeteilt sowie gesagt, Herr H3 ziehe nicht mit ein.“

B1 hat im Zusammenhang mit Zustellungen gegenüber dem SG am 14.05.2019 angegeben, Post nach der Rückkehr aus dem Urlaub erhalten zu haben (S 22 AS 5484/17 Bl. 16, S 22 AS 6515/17, Bl. 26). Ebenso hat sie angegeben, mindestens zwischen 12.08.2020 (Tag der Zustellung von Urteilen des SG, die sie nicht selbst in Empfang nehmen konnte) bis 13.09.2020 (Ende der Sommerferien in Baden-Württemberg) ortsabwesend gewesen zu sein (u.a. L 2 AS 3350/20).

Nachdem H1 gegenüber dem SG behauptet hat, in L2 in Italien zu leben, hat das SG dazu ermittelt. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland hat unter dem 22.7.2019 mitgeteilt, dass H1 laut Auskunft der Gemeindeverwaltung L2 dort - entgegen seiner Behauptung - nicht wohnhaft ist. Mittlerweile gibt H1 als Wohnanschrift P1, in M1 (VR) ltalia an und hat eine Fax-Nummer mit deutscher Länderkennzahl benannt, die B1 ebenfalls als ihre angibt (+49……….. vgl. u.a. L 2 AS 862/21 ER-B sowie Antrag der B1 S 22 AS 4390/19 Bl. 11 ff. RS). Den angeforderten Nachweis, dass er in M1 tatsächlich wohnt, hat er nicht erbracht (vgl. L 2 AS 77/20, Bl. 26 ff.). Im Verfahren S 22 AS 5076/18 hat H1 das Attest des R2, E2 vom 09.05.2019 vorgelegt, in dem als Wohnanschrift E2, S3-Str. angegeben ist.

Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, dass H8 zum Erhalt des Postfaches in E2, das er in verschiedenen SG-Verfahren als Zustellanschrift benannt hat, als Adresse in Deutschland angegeben hat: B11 H8, O2-Str. in E2 (Wohnort von B1 und den gemeinsamen Kindern, Auskunft vom 11.12.2019 zu L 2 AS 3281/19).

Im Verfahren S 22 AS 567/20 wurde dem SG von der Adresse M2 am 15.2.2020 eine von der Firma B8 H3 ausgestellte Rechnung an die ARAL-Tankstelle R3 Automobile GmbH & Co KG in N1 über im einzelnen aufgeführte florale Leistungen in Höhe von 566,73 € (versehentlich) zugefaxt.

Die seit der Zwangsräumung aus der E1 -Str. anfallende Nutzungsentschädigung von 948,59 € (Stand 5.12.2016, vgl. S 22 AS 599/18, ab August 2020 1.000,25 €) in der genutzten Obdachlosenunterkunft O2-Str. wird seither nicht gezahlt und von der Stadt E2 nicht eingetrieben.

B1 hat zeitweise Einkommen aus einer Beschäftigung im N2 Hotel L1 in E2 B9 in Höhe von 805 € (653,84 € netto) und ab 16.07.2019 Krankengeld in Höhe von täglich 20,62 € (18,13 € netto) bezogen. Zwischenzeitlich bezieht die Klägerin Einkommen aus einer Beschäftigung bei dem Blumengeschäft B10. Für die Kinder wird Kindergeld in gesetzlicher Höhe gezahlt, jedoch hat die Klägerin Ziff. 1 Nachfragen der Berichterstatterin des Senats, auf welches Konto die Kindergeldzahlungen gutgeschrieben werden, nur ausweichend beantwortet. Unterhaltszahlungen des Vaters H1 sind nicht bekannt, jedoch hat er in mehreren Rechtsstreitigkeiten Ersatz für als „Nothelfer“ verauslagte Geldausgaben für die Kinder (645 € für Herbstferien 2017 - S 22 AS 6802/17 und S 22 AS 554/19 - , 773,70 € für Osterferien 2018 - S 22 AS 553/19 - , 560,04 € für 27.4. bis 2.5.2018 - S 22 AS 2156/19 - , 1.602,57 € für Pfingstferien 2018 - S 22 AS 1621/19 - , 530,43 € für die Zeit vom 29.6. bis 1.7.2018 - S 22 AS 2336/19 - , 59,65 € für Kinderkleidung - S 22 AS 1260/19 - , sowie nicht bezifferte Kosten für 2 Kinderschlafanzüge - S 22 AS 2290/19 -) begehrt. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht er keine Angaben, weil er sich nicht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Familie sieht und sich zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet fühlt.

Im Zusammenhang mit weiteren Leistungsanträgen wurde B1 vom Beklagten regelmäßig vom Beklagten zur Mitwirkung und Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer selbst und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (die Kinder und Herr H3) zu machen, so z.B. mit Mitwirkungsaufforderungen vom 10.12.2021 (As. 5944 VA) und vom 14.11.2022 (As. 7452 VA). In diesen Schreiben des Beklagten waren jeweils die der BaFin-Auskunft vom 06.10.2012 zu entnehmenden Konten einzeln aufgelistet und es erging die Aufforderung, Nachweise über alle (gekündigte, bestehende und über die Auflistung hinaus bestehende) Konten, Sparbücher, Wertanlagen und Immobilien zu erbringen. B1 teilte hierzu mehrfach mit, sie habe in ihrem Antrag versichert, dass die Bedarfsgemeinschaft über kein erhebliches zu berücksichtigendes Vermögen verfüge und damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.

Im parallel anhängig gewesenen Klageverfahren S 18 AS 2183/22 (L 9 AS 3433/22) haben die Kläger anwaltlich vertreten vortragen lassen, H1 sei zu keinem Zeitpunkt gemeinsam mit den Klägern in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen gewesen. B1 wisse nur, dass er am 01.11.2013 aus E2 unbekannt verzogen sei. Sie habe keinerlei Anschrift oder Möglichkeit, Herrn H3 zu kontaktieren. Seine damalige Anschrift sei die E1 -Str. in E2 gewesen. Das letzte, was sie wisse sei, dass er sich ohne Angabe einer Anschrift in Italien aufgehalten habe und möglicherweise immer noch aufhalte. Aus diesem Grund könne sie auch keine Unterlagen von Herrn H3 vorlegen. Es gebe keinerlei gemeinsame Verträge, die in irgendeiner Weise gemeinsam geschuldet seien und darauf hinwiesen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege mit dem Kern des gegenseitigen Füreinander-Einstehens. Es gebe und habe keine gemeinsamen Kontoverbindungen, Telefonverträge oder Versicherungen gegeben. Es gebe auch kein gemeinsames Leben; die Kläger hätten von Anfang an allein in der ihnen zugewiesenen Obdachlosenunterkunft gelebt. Dies sei auch schon seit dem Jahr 2013 der Fall gewesen, in welchem sich das angebliche weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus dem Staub gemacht und zugelassen habe, dass die Klägerin die Obdachlosenunterkunft hätten ziehen müssen. Man könne durchaus mit einem Mann ein Kind haben, ohne mit diesem zusammenzuleben, und selbstverständlich müsse seitens der Behörde eine Trennung akzeptiert werden. Wo hier seitens des Beklagten eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft gesehen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin Ziff. 1 erhalte seitens des angeblich zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Herrn H3 auch keinerlei Unterhalt für das gemeinsame Kind. Sie habe ihre Kinder allein mit ihrem Einkommen aus der Teilzeittätigkeit bislang versucht durchzubringen; dies reiche bei den steigenden Kosten noch nicht einmal mehr für das Nötigste für vier Personen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim SG hat die Klägerin Lohn- und Gehaltsabrechnungen betreffend ihre Beschäftigung beim Blumengeschäft B10 für die Monate Mai bis Juli 2022 und Kontoauszüge hinsichtlich ihres Kontos bei der H9-Bank (IBAN DE) für Mai und Juni 2022 und bei der I1 AG (IBAN DE…..34) für den Zeitraum 27.06.2022 bis 29.07.2022 vorgelegt. Hieraus ergeben sich Gutschriften aus Zahlungen des Arbeitgebers Blumengeschäft B10 sowie Ausgaben für Einkäufe des täglichen Bedarfs (hauptsächlich Lebensmittelmärkte wie Lidl, Nahkauf). Gutschriften in Form von Kindergeldzahlungen der Familienkasse oder Unterhaltszahlungen des Herrn H1 sind nicht ersichtlich. Im Zeitraum Mitte August bis Mitte September 2022 sind vom Girokonto der B1 keinerlei Abbuchungen für Gegenstände des täglichen Bedarfs erfolgt.

Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Kläger am 06.01.2023 „Elementenfeststellungsklage“ mit dem Begehren festzustellen, dass im Verhältnis zwischen den Klägern zu 1. bis 4. und dem Kläger zu 5. eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht, zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Eine Klage zur Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellungsklage) sei zulässig unter der Voraussetzung, dass hierdurch ein Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werde. Bezogen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem Leistungsträger habe das BSG insbesondere konkrete Mitwirkungspflichten als zulässigen Gegenstand von Feststellungsklagen angesehen (etwa betreffend die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen oder die Pflicht zum Ausfüllen der Anlage „EKS“ zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit). Die im Verhältnis der Kläger Ziff. 1 bis 4 und dem Kläger Ziff. 5 begehrte Feststellung, dass zwischen ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, werde den Streit zwischen den Klägern und dem Beklagten im Ganzen bereinigen. Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern Ziff. 1 bis Ziff. 4 und dem Kläger Ziff. 5 bestehe schon deshalb nicht, weil die Kläger Ziff. 2 bis 4 mit der Klägerin Ziff. 1 in einem gemeinsamen Haushalt in S2 lebten, der Kläger Ziff. 5 dagegen in M1 in Italien. Der Kläger Ziff. 5 wohne bereits seit November 2013 nicht mehr in E2 und davor auch nicht mit den Klägern Ziff. 1 bis Ziff. 4 zusammen. Zwischen den Klägern bestehe bereits aus diesem Grund kein gemeinsamer Haushalt. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Beklagte zu dieser Annahme gelangt sei. Bereits durch die Entfernung von 545 km zwischen E2 und M1 dürfte die Annahme eines gemeinsamen Haushalts widerlegt sein. Schließlich adressiere der Beklagte selbst zahlreiche Schreiben an die Adresse des Klägers in Italien und manche an die Kläger in S2. Ferner bestehe zwischen dem Kläger Ziff. 5 und der Klägerin Ziff. 1 ein erheblicher Altersunterschied von fast dreißig Jahren. Die Klage sei erhoben worden, damit Kläger, Beklagter, SG und LSG viel Arbeit sparten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, da das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn H3 bereits bei den anhängigen Klage- und Berufungsverfahren der gerichtlichen Prüfung unterliege.


Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung, an der Rechtsanwalt E4 für die Kläger im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen hat, mit Urteil vom 31.03.2023 abgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob die vorliegende Klage zur Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses – hier das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II – (Elementenfeststellungsklage) zulässig sei (mit Hinweisen zur einschlägigen Rechtsprechung des BSG), sei sie in jedem Falls unbegründet. Die von den Klägern begehrte Feststellung scheitere bereits an den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Kammer sei (wird näher ausgeführt) davon überzeugt, dass die Kläger Ziff. 1 bis 5 seit dem Jahr 2008 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II lebten. In Anwendung der Maßstäbe des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II bestehe zwischen H1, B1, B2, B3 und H2 eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus H1, B1 und den drei Kindern A1, F2 und L3 das von B1 angegebene Netto-Haushaltseinkommen von 3.000 bis 4.000 € seit 2014 dauerhaft und damit auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Soweit die Einkommensquellen von H1 und B1 sowie ihrer drei Kinder (Kindergeld) bekannt seien, bestünden sie bereits seit dem Jahr 2014. Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten H1 und B1 seit Jahren weder dargelegt noch nachgewiesen. Es bestehe daher kein Anlass, im streitgegenständlichen Zeitraum von einem Netto-Haushaltseinkommen von weniger als 3.000 Euro auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Hilfebedürftigkeit trügen die Anspruchsteller. H1, B1, B2, B3 oder H2 könnten dem nicht entgegensetzen, das Einkommen oder Vermögen des H1 dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die vorstehenden Personen seit dem Jahr 2008 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Zwischen H1 und B1 bestehe eine Partnerschaft; beide Personen dürften einander heiraten. Sie lebten nach der Überzeugung der Kammer seit dem Jahr 2008 mit den Kindern A1, F2 und L3 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bildeten seit 2008 eine Wohngemeinschaft, was die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen K1, H5 und S1 und weitere - im Einzelnen dargelegte - Umstände stütze. Dass H1 nicht in Deutschland angemeldet sei und behaupte, in der P1 in M1 zu wohnen, zwinge zu keiner abweichenden Würdigung. Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen sei, dass H1 überhaupt unter der angegebenen Adresse in M1 tatsächlich wohnhaft sei, könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z.B. Ferien- oder Zweitwohnung) eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegen, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als funktionelles Zusammenleben stattfinde. Etwaige Ferienaufenthalte des H1 mit seinen Kindern in Italien schlössen den Bestand einer Wohngemeinschaft nicht aus. Für einen überwiegenden Aufenthalt des H1 bei seinen Kindern in E2 spreche schließlich auch, dass gegen Verwaltungsakte, Beschlüsse und Urteile, die auf Anträgen von B1 beruhten, immer wieder innerhalb kurzer Zeit Rechtsbehelfe und Rechtsmittel von H1 erhoben würden, was dessen jederzeitigen und uneingeschränkten Zugriff auf die in der Wohnung -O2 Straße in E2 eingehende Post nahelege. Ein solcher Zugriff setze den regelmäßigen Aufenthalt des H1 in der Wohnung der B1 voraus. Darüber hinaus wirtschafteten H1 und B1 aus einem Topf, bildeten somit eine Wirtschaftsgemeinschaft und hätten den wechselseitigen Willen, füreinander einzustehen. Das ergebe sich u.a. aus – näher dargelegten – Umständen wie den Modalitäten der Mietzahlung für frühere Wohnungen, dem Auftreten nach außen als Vertreter des jeweils anderen, der Nutzung der gemeinsamen E-Mail-Adresse B6, der Versendung von Schriftsätzen mit dem Briefkopf des einen und der Unterschrift des anderen Elternteils und der Erfüllung der Vermutungstatbestände des § 7a Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 2 SGB II. Die von H1 und B1 seit Jahren in wohl über tausend sozialgerichtlichen Verfahren vertretene Meinung, keine Bedarfsgemeinschaft zu sein, sei keine Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung. Sie hätten weder schlüssig dargelegt noch Nachweise dafür vorgelegt, dass die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt seien oder dass die Vermutung des Einstandswillens durch andere Umstände entkräftet werde.

Gegen das dem Bevollmächtigten am 08.04.2023 zugestellte Urteil haben der Bevollmächtigte am 08.05.2023 sowie die Kläger Ziff. 1 bis 5 jeweils gesondert Berufung zum LSG eingelegt. Vom Bevollmächtigten ist weder eine Berufungsbegründung vorgelegt noch ein Berufungsantrag gestellt worden. Die Kläger haben vorgetragen, dass das Urteil ihren Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass zwischen den Klägern Ziff. 1 bis 4 und dem Kläger Ziff. 5 keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, verletze. Die Begründung des SG beruhe nicht auf einer Beweisaufnahme im mündlichen Termin, sondern ausschließlich auf Vermutungen, Spekulationen und Falschaussagen von Zeugen. Dass am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, lasse sich nicht nachvollziehen, denn sie seien bei diesem Termin nicht anwesend gewesen, weil sie nicht zum persönlichen Erscheinen geladen worden seien. Hätte eine Beweisaufnahme und damit die Klärung von Tatsachen stattgefunden, wäre die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen. Über das vorliegende Ablehnungsgesuch hätte der (befangene) Kammervorsitzende nicht selbst entscheiden dürfen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2023 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Klägern Ziff. 1 bis Ziff. 4 und dem Kläger Ziff. 5 keine Bedarfsgemeinschaft besteht oder bestanden hat.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.


Er verweist zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Nachfragen des Senats, ob Rechtsanwalt E4 die Kläger im Berufungsverfahren weiter vertrete, hat der Bevollmächtigte nicht, der Kläger Ziff. 5 dahingehend beantwortet, dass die Vertretung durch Rechtsanwalt E4 im Berufungsverfahren weiter erfolge.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.09.2023 Anträge der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren abgelehnt und die Beteiligten mit Verfügung vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass
er beabsichtige, die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger haben hierzu mitgeteilt, dass sie in dem beabsichtigten Verfahren eine Verletzung von Klägerrechten sähen. Es sei ein absolut durchsichtiges Manöver, um eine Klärung der Sachverhalte zu verhindern (H1). Da die vorherige Instanz den Prozessstoff nicht geprüft habe und keine Beweiserhebung stattgefunden habe, obliege es dem LSG im Berufungsverfahren, den Mangel zu beheben (B1).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die beigezogenen Akten des SG mit den Az. S 22 AS 6767/12 ER, S 22 AS 2429/13 ER, S 22 AS 1936/17 ER, S 22 AS 3237/18 ER, S 22 AS 6519/17 ER, S 22 AS 6031/14, S 22 AS 2957/17 ER, S 22 AS 1913/19 und S 22 AS 1843/19, des LSG mit den Az. L 2 AS 2536/19, L 2 AS 2537/19, L 2 AS 2538/19, L 2 AS 2540/19, L 2 AS 77/20, L 2 AS 829/20, L 2 AS 860/20 und L 2 AS 921/20, die beigezogenen Strafakten 82 Js 33530/12 und die Prozessakten in den weiteren beim Senat anhängigen Verfahren Bezug genommen.


II.

Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gründe, aufgrund derer das SG gehindert gewesen wäre, am 31.03.2023 aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, und die dem Senat die Möglichkeit (nicht aber eine Pflicht) bieten würden, den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGG an das SG zurückzuverweisen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der Senat die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler (Entscheidung trotz Ablehnungsgesuchs, Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung) nicht nachzuvollziehen


Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das SG, wie die Kläger geltend machen, trotz Vorliegens eines von H8 gegen Richter am SG S4 gerichteten Ablehnungsgesuchs entschieden hat. Die Kammer durfte auch unter Mitwirkung von Richter am SG S4 im Urteil vom 31.03.2023 über den am 30.03.2023 „in allen am 31.03.2023 10 Uhr“ terminierten Verfahren gestellten Befangenheitsantrag (abgelegt im Verfahren S 3 AS 1017/23, As. 28) entscheiden: Zwar kann grundsätzlich ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung, sondern – wie hier – in den Urteilsgründen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erfolgt (BSG, Beschluss vom 19.07.2018 - B 8 SO 6/18 B -, juris Rn. 7 m.w.N.). Jedoch darf der abgelehnte Richter über ein Ablehnungsgesuch selbst (mit-)entscheiden, wenn dieses rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn das Gesuch allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt, z.B. um einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verhindern bzw. eine (zu Recht abgelehnte) Terminverlegung zu erzwingen oder Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R -, juris Rn. 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10c, d, m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Der Kläger H8 hat mit seinem Befangenheitsgesuch allein bezweckt, den ihm missliebigen Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht S4, von der Durchführung des Termins am 31.03.2023 und der Entscheidung an diesem Tag abzuhalten, u.a. deshalb, weil dieser seiner Auffassung nach zu Unrecht die Gewährung eines Reisekostenvorschusses abgelehnt hatte und damit verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Allein die Veranlassung verfahrensleitender Verfügungen, mit denen ein Beteiligter nicht einverstanden ist, begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensweise des Vorsitzenden auf einer unsachlichen Einstellung oder Willkür beruht (ausführlich und m.w.N. Keller, a.a.O. § 60 Rn. 8g), vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger rügen, sie seien im Termin am 31.03.2023 nicht persönlich anwesend gewesen, vermag der Senat hierin keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Der die Kläger vertretende Rechtsanwalt E4 wurde ordnungsgemäß geladen und hat auch im Wege der Bild- und Tonübertragung an dem Termin teilgenommen. Wenn die Kläger die Möglichkeit, auch selbst teilzunehmen und ergänzend zur schriftlichen Klagebegründung mündlich vorzutragen, nicht wahrnehmen, beruht dies auf ihrer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung und verstößt nicht gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren.


Mit dem wiederholten Hinweis, es sei kein Beweis erhoben worden, machen die Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und damit einen weiteren Verfahrensmangel geltend. Was noch zu ermitteln gewesen wäre, tragen sie jedoch nicht vor; auch für den Senat ist nicht erkennbar, zu welchen Ermittlungen sich das SG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte gedrängt fühlen müssen.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 31.03.2023 zu Recht abgewiesen.

Es spricht schon viel dafür, dass die Feststellungsklage mit dem Antrag, dass zwischen M3, F2, B2, L3 und H1 keine Bedarfsgemeinschaft besteht, mangels berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) unzulässig ist. Zwar kann eine solche Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses von ihrem Inhalt her grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein (sog. Elementenfeststellungsklage). Allerdings gilt das nur unter der Voraussetzung, dass durch die begehrte Feststellung ein Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R -, juris Rn. 12 ff., 18 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend: Selbst wenn der Senat die begehrte Feststellung treffen würde, wären dadurch die Streitigkeiten zwischen den Beteiligen nicht bereinigt, weil auch bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft lediglich zwischen B1 und den Kindern A1, F2 und L3 weiter Streit über deren Bedürftigkeit bestünde. Denn auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht geklärt. 

Im Übrigen hat das SG unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen und Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung haben, weil eine solche an den tatsächlichen Gegebenheiten scheitert: Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum haben die durch Zeugenaussagen und Auswertung der beigezogenen Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsakten gewonnenen Erkenntnisse weiter Bestand. Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass insoweit Veränderungen eingetreten sind. Weitere Sachaufklärung von Amts wegen ist nicht veranlasst.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Ablehnung des erneuten Antrags der Klägerin B1 auf Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht für das Berufungsverfahren verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 26.09.2023.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).



 

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