L 32 AS 405/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 10611/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 405/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AS 15/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt im Rahmen des § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich erschließt sich nur aus dem Sinn der Vorschrift: Sie sieht den Schuldner dann nicht als durch die Vorschriften der Verjährung schutzbedürftig an, wenn er durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht.

Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung nach einer Zahlungsaufforderung, die sich auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten bezieht, sind dann als Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen anzusehen, wenn weder der Saldo in Frage gestellt noch die Aufschlüsselung nach zugrunde liegenden Einzelforderungen verlangt wird. Darauf, ob die vom Jobcenter mit der Vollstreckung beauftragten Behörden der Bundesagentur für Arbeit rechtmäßig tätig geworden sind, im Besonderen aufgrund einer wirksamen Übertragung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II dafür zuständig waren, kommt es nicht an.
 

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Forderungen des Beklagten gegen den Kläger verjährt sind.

Der Beklagte hob durch einen Bescheid vom 14. Juni 2011 Bewilligungsentscheidungen über laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2011 teilweise auf und setzte gegenüber dem Kläger eine Erstattungsforderung von 285,49 Euro (Rechtsgrund „Regelleistung“) fest. Durch Bescheid vom 22. Mai 2012 hob er eine Bewilligungsentscheidung über laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2011 teilweise auf und setze eine Erstattungsforderung von insgesamt 1.034,23 Euro (Rechtsgründe „Regelleistung“ und „Kosten der Unterkunft und Heizung“) fest. Durch Bescheid vom 25. September 2013 hob er Bewilligungsentscheidungen über laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2013 in vollem Umfang auf und setzte eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 2.814,00 Euro (Rechtsgründe „Regelleistung“ und „Kosten der Unterkunft und Heizung“) fest. Alle drei Bescheide wurden bestandskräftig.

Zur Durchsetzung der Forderungen aus den Bescheiden vom 14. Juni 2011 und 22. Mai 2012 wurde zunächst die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: RD BE-BB) tätig.  Deren Schreiben an den Kläger enthielten jeweils die Textpassage „Bei der Forderung handelt es sich um eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das für Sie zuständige Jobcenter hat die Bundesanstalt für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs beauftragt (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II)“.

Zur weiteren Durchsetzung der bis dahin nicht getilgten Forderungen aus den Bescheiden vom 14. Juni 2022 und vom 22. Mai 2012 und zur Durchsetzung der Forderung aus dem Bescheid 25. September 2013 wurde dann von Januar 2013 bis März 2015 die Agentur für Arbeit Berlin Mitte (im Folgenden: AfA BE-M) und ab April 2015 die Agentur für Arbeit Recklinghausen (im Folgenden AfA RE) der Bundesagentur für Arbeit tätig. Beide Dienststellen verwendeten im Schriftverkehr mit dem Kläger die genannte Textpassage bis 2014 teils wortgleich, teils deren zweiten Satz, und ab 2015 nur noch deren zweiten Satz.

Im Einzelnen verlief die Einziehung der Forderungen wie folgt (soweit nicht anders angegeben enthielten die nachfolgend genannten Schriftstücke jeweils Aufstellungen über die Zusammensetzung der Forderungen unter Angabe der Art der zurückgeforderten Leistungen, des Bescheiddatums und der den Bescheid erlassenden Behörde und keine Rechtsbehelfsbelehrung):

  • 21. August 2011 - Mahnung der RD BE-BB betreffend die Forderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 und Festsetzung einer Mahngebühr von 2,00 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 287,39 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 31. August 2011 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der RD BE-BB über die Tilgung der Forderung von 287,39 Euro in monatlichen Raten von 15,00 Euro ab September 2011, befristet bis zum 15. April 2013.
  • 9. Juni 2012 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der RD BE-BB über die Tilgung einer Gesamtforderung von 1.261,62 Euro (227,39 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 1.034,23 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012) in monatlichen Raten von 15,00 Euro ab Juli 2012, befristet bis zum 15. Juli 2013.
  • 16. Oktober 2012 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der RD BE-BB über die Tilgung einer Gesamtforderung von 1.246,62 Euro (224,69 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 1.021,93 Euro Restforderung  aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012) in monatlichen Raten von 10,00 Euro ab November 2012, befristet bis zum 5. November 2016.
  • 2. Januar 2013 - Mahnung der AfA BE-M betreffend eine Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 in Höhe von 1.013,73 Euro und Festsetzung einer Mahngebühr von 5,35 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 1.019,08 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 14. Januar 2013 - Mahnung der AfA BE-M betreffend eine Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 in Höhe von 222,89 Euro und Festsetzung einer Mahngebühr von 1,40 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 224,29 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 8. März 2013 - Schreiben des Klägers an die RD BE-BB nach einer Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes. Er sei zahlungswillig und habe auch Ratenzahlung „mit dem Jobcenter“ vereinbart. Wegen unberechtigter Leistungskürzungen, gegen die er Widerspruch eingelegt habe, könne er aber keine Zahlungsforderungen abdecken.
  • 2. April 2013 - Erklärung des Klägers über die Aufrechnung der noch offenen Gesamtforderung in Höhe von 1.243,37 Euro mit den Ansprüchen auf laufende Leistungen des Beklagten in Höhe von monatlich 10,00 Euro nach entsprechender Aufforderung durch die AfA BE-M.
  • 20. Juni 2013 - Mitteilung des Beklagten an die AfA BE-M, dass eine Aufrechnung mangels Leistungsbezugs des Klägers nach Arbeitsaufnahme nicht möglich sei.
  • 1. Juli 2013 - Mahnung der AfA BE-M betreffend Restforderungen aus den Bescheiden vom 14. Juni 2011 und 22. Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.183,37 Euro (anteilig 213,30 Euro bzw. 970,07 Euro) und Festsetzung einer Mahngebühr von 6,20 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 1.189,57 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 13. August 2013 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der AfA BE-M über die Tilgung der Gesamtforderung von 1.189,57 in monatlichen Raten von 10,00 Euro ab September 2013, befristet bis zum 20. August 2017.
  • 31. Oktober 2013 - Mahnung der AfA BE-M betreffend die Forderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013 und Festsetzung einer Mahngebühr von 14,35 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 2.828,35 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 21. November 2013 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der AfA BE-M über die Tilgung einer Gesamtforderung von 3.987,92 Euro (210,82 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 958,75 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.814 Euro Gesamtforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013 + 4,35 Restforderung Mahngebühr) in monatlichen Raten von 25,00 Euro ab Januar 2014, befristet bis zum 20. Dezember 2014.
  • 21. Februar 2014 - Mahnung der AfA BE-M betreffend Forderungen in Höhe von insgesamt weiterhin 3,987,92 Euro und Festsetzung einer weiteren Mahngebühr von 20,20 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 4.008,12 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 1. März 2014 - „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der AfA BE-M über die Tilgung einer Gesamtforderung von 4.008,12 Euro in monatlichen Raten von 15,00 Euro ab März 2014, befristet bis zum 10. Februar 2016.
  • 13. Mai 2014 und identisch 9. Juli 2014 - Mahnung der AfA BE-M betreffend Forderungen aus allen drei Bescheiden in Höhe von insgesamt 3.978,12 Euro (210,53 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 957,44 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.810,15 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013; bisherige Mahngebühren getilgt) und Festsetzung einer neuen Mahngebühr von 20,15 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 3.998,27 Euro. Jeweils Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Festsetzung der Mahngebühren.
  • 31. Juli 2014 - Ratenzahlungsvereinbarung“ mit der AfA BE-M über die Tilgung einer Gesamtforderung von 4.018,42 Euro (Zusammensetzung wie Mahnungen vom 13. Mai und 9. Juli 2014 mit Ausnahme der Mahngebühr von 20,15 Euro, die zwei Mal aufgeführt wird) in monatlichen Raten von 10,00 Euro ab August 2014, befristet bis zum 5. Juli 2016.
  • 15. April 2015 - Mahnung der AfA RE betreffend Forderungen aus allen drei Bescheiden in Höhe von insgesamt 3.968,42 Euro (208,96 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 950,31 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.789,15 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013; bisherige Mahngebühren getilgt) und Festsetzung einer neuen Mahngebühr von 20,00 Euro, entsprechend einer Gesamtforderung von 3.968,42 Euro.
  • ab 6. Oktober 2015 bis 17. April 2017 insgesamt vier Zahlungserinnerungen betreffend Forderungen aus allen drei Bescheiden (Höhe der Gesamtforderung  im Zeitpunkt der ersten Zahlungserinnerung: 3.918,42 Euro = 207,37 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 943,11 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.767,94 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013, Mahngebühr getilgt; im Zeitpunkt der letzten Zahlungserinnerung: 3.838,42  Euro = 203,13 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 923,91 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + Restforderung von 2.711,38 Euro aus dem Bescheid vom 25. September 2013).
  • 19. April 2017 - Aufrechnungsersuchen AfA RE an AfA Berlin Steglitz-Zehlendorf, unbeantwortet.
  • 11. Mai 2017 - Bestandskräftig gewordener, bis zum 5. Mai 2019 befristeter Stundungsbescheid der AfA RE über die Tilgung einer Gesamtforderung von 3.838,42 Euro (203,13 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 923,91 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.711,38 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013) in monatlichen Raten von 30,00 Euro ab März 2018.
  • 13. März 2018 - Mahnung der AfA RE wegen Zahlungsverzugs bei der Monatsrate für März 2018 (ohne Angaben zu den Einzelforderungen).
  • 12. April 2018 und 7. November 2019 - Zahlungserinnerungen der AfA RE betreffend Forderungen aus allen drei Bescheiden (Höhe der Gesamtforderung 3.838,42  Euro bzw. 3.658,42 Euro = 203,13 Euro bzw. 79,95 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 + 923,91 Euro bzw. 909,47 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 + 2.711,38 Euro bzw. 2.669,00 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013).

Alle als „Ratenzahlungsvereinbarung“ bezeichneten Schreiben enthielten unter anderem die Sätze: „Diese Entscheidung ist keine Stundung im Sinne des … . Die Forderung bleibt fällig und durchsetzbar“, wobei bis Ende 2012 im erstgenannten Satz § 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und ab 2013 § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO als Rechtsgrundlage angegeben wurde.

Außerdem ergingen ab Oktober 2011 bis März 2015 diverse Mahnungen der RD BE-BB, AfA BE-M und RE wegen nicht rechtzeitiger Zahlungen von Monatsraten und in der Zeit von 2012 bis August 2013 seitens der RD BE-BB und der AfA BE-M mehrere jeweils „zurückgerufene“ Vollstreckungsanordnungen an das Hauptzollamt Berlin.

Die Summe der Mahngebühren belief sich auf 109,80 Euro. Von September 2011 bis Dezember 2018 leistete der Kläger mit teils mehrmonatigen Unterbrechungen, jedoch mindestens zwei Mal jährlich, Zahlungen in Höhe von 10,00 bis 30,00 Euro, insgesamt 585,00 Euro, auf die Forderungen.

Mit seiner am 18. November 2019 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Forderungen aus den drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden verjährt seien, jedenfalls Verwirkung eingetreten sei. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X sei abgelaufen, zuletzt Ende 2017 (Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R -).

Der Beklagte hat eine Liste mit den vom Kläger geleisteten Zahlungen vorgelegt und Ausführungen zur Zusammensetzung der Gesamtforderung und deren Minderung durch die geleisteten Zahlungen gemacht. Danach bestanden noch Restforderungen aus dem Bescheid vom 14. Juni 2011 in Höhe von 79,95 Euro, aus dem Bescheid vom 22. Mai 2012 in Höhe von 909,47 und aus dem Bescheid vom 25. September 2013 in Höhe von 2.669,00 Euro. Die anteilige Anrechnung sei „systembedingt“.

Zur Sache hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Eine Forderung bleibe auch vollziehbar, wenn sie verjährt sei. Der Kläger trage für die von ihm geltend gemachte Einrede der Verjährung die Darlegungs- und Beweislast. Die Forderungen aus den drei Erstattungsbescheiden seien nicht verjährt. Durch jede Zahlung, die der Kläger bereits vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X geleistet habe, habe diese von neuem begonnen (Hinweis auf § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB i.d.F. bis 31. Dezember 2001 und Urteile des BGH vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 -, vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - und vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 -). Mit der Erhebung der Verjährungseinrede und der Klageerhebung im November 2019 sei die Verjährungsfrist dann erneut gehemmt worden.

Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass sich der Aufstellung der Zahlungseingänge nicht entnehmen lasse, welche Tilgungsbestimmungen getroffen worden seien und inwiefern es sich um Zahlungen infolge Aufrechnung gehandelt habe. Letztere stellten keinen Unterfall des Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Da er - der Kläger - keine nachweisbaren Tilgungsbestimmungen getroffen habe, sei ohne Belang, wie der Beklagte die Zahlungseingänge „systembedingt“ verbuche. Die Zahlungen seien nach § 366 Abs. 2 BGB auf die Forderungen in der Reihenfolge ihres Alters anzurechnen gewesen. Selbst ausgehend von der Rechtsauffassung des Beklagten zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien deshalb keine Zahlungen auf die Forderung aus dem Bescheid vom 25. September 2013 erfolgt und diese somit verjährt. In den von ihm geleisteten Zahlungen liege kein konkludentes Anerkenntnis (Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 -).

Der Beklagte hat erwidert, dass eine Verteilung auf alle Forderungen vorzunehmen gewesen sei. Diejenige aus dem Bescheid vom 25. September 2013 sei durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 21. November 2013 in die laufende Tilgung einbezogen worden. Eine Tilgungsvereinbarung müsse nicht ausdrücklich erfolgen (Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89 -). Es habe auch im Interesse des Klägers gelegen, Zahlungen auf alle Forderungen zu leisten, weil anderenfalls zu einzelnen Forderungen das Einziehungsverfahren weiterbetrieben worden wäre. Ein Aufrechnungsverwaltungsakt sei (2014) nicht erlassen worden, weil der Kläger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters verzogen sei. Die Stundung 2017 sei nach Telefonaten des Klägers mit dem Inkasso-Service erfolgt.

Durch Urteil vom 24. März 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, wobei es die vom Kläger im Klageantrag genannten Bescheiddaten (tatsächlich: Die vom Beklagten in den Bescheiden angegebenen Fälligkeitsdaten) in den protokollierten Antrag und teils auch in das Urteil übernommen hat. Die Klage sei zulässig. Der Eintritt der Verjährung sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klage sei aber unbegründet. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X sei nicht abgelaufen. Durch die bereits vorher begonnenen Zahlungen des Klägers sei es jeweils zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gekommen. Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn dem Schuldner das Bestehen seiner Schuld bewusst sei und der Gläubiger darauf vertrauen dürfe, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen werde. Dafür reiche ein eindeutiges, schlüssiges Verhalten aus (Hinweis auf die Urteile des BGH aus den Jahren 2011 und 2012 a.a.O.). Der Kläger habe ein solches Verhalten gezeigt, indem er fortlaufende Zahlungen aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Inkassoservice geleistet habe. Unschädlich sei, dass diese Vereinbarungen nicht vom Kläger unterschrieben worden seien. Im Übrigen habe der Kläger in dem Schreiben vom 8. März 2013 selbst seine Zahlungswilligkeit bekundet und durch die Erklärung über die Aufrechnung mit Leistungsansprüchen sein Bewusstsein dokumentiert, zahlungspflichtig zu sein. Aus dem Urteil des BGH vom 11. November 2008 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem vom BGH entschiedenen vergleichbar, weil neben der vorbehaltlosen Zahlung weitere Umstände vorlägen, welche für ein Anerkenntnis sprächen. Er habe auf einen mitgeteilten Zahlungssaldo Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmungen geleistet. Dies führe sowohl dazu, dass die Zahlungen anteilig auf sämtliche Forderungen anzurechnen seien, als auch dazu, dass die Verjährung mit den Zahlungen neu beginne.

Mit seiner am 26. April 2022 eingelegten Berufung gegen das ihm am 28. März 2022 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er bestreite, dass Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wirksam mit dem Inkasso beauftragt worden seien. Ein Bescheid zur Durchsetzung der Forderungen nach § 52 Abs. 2 SGB X sei nicht ergangen, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gelte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R -). Konkrete Erklärungen zu Ratenzahlungen ließen sich im Übrigen nur dem Schriftstück vom 2. April 2013 entnehmen, das sich wiederum nicht auf den Bescheid vom 25. September 2013 beziehe. Ansonsten fänden sich nur einseitige Erklärungen der Bundesagentur für Arbeit. Deshalb sei nicht klar, auf welche Ratenzahlungsvereinbarungen sich das Sozialgericht beziehe. Eine Stundung habe die Bundesagentur vor dem Bescheid vom 11. Mai 2017 stets abgelehnt. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherige Auffassung. Er hat eine Zahlungserinnerung der AfA RE vom 3. Juli 2023 vorgelegt, welche dieselben Beträge wie die vom 7. November 2019 enthält.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Forderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 verjährt sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Zwar gelte die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X, diese sei aber bezüglich keiner der drei Erstattungsforderungen abgelaufen. Angesichts des vom Kläger gezeigten Verhaltens, welches ein Anerkenntnis darstelle, sei es ihm nach Treu und Glauben nicht mehr möglich, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 13/18 R -). Ob der Inkasso-Service wirksam beauftragt worden sei, sei unbeachtlich. Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte diverse Unterlagen über so bezeichnete „Dienstleistungseinkäufe“ bei Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Die Gerichtsakte sowie zwei Bände Verwaltungsakte des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Mit dieser Klageart kann unter anderem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr.1 SGG). Im vorliegenden Fall wird über das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gestritten (zur Begriffsbestimmung BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R -, Rn 19, unter Bezug u.a. auf das bereits vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 9. Februar 1995 - 7 RAr 78/93 -). Der Kläger macht geltend, der Beklagte könne entgegen seiner Rechtsauffassung Erstattungsforderungen aus bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakten wegen Verjährung nicht mehr gegen ihn durchsetzen.

Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse (dazu BSG a.a.O. Rn 20). Der Beklagte hat bis unmittelbar vor Beginn des Rechtsstreits Handlungen zur Durchsetzung seiner Forderungen unternommen und auch während des Rechtsstreits stets zu erkennen gegeben, dass er vorbehaltlich eines dem Kläger günstigen Ausgangs des Rechtsstreits nicht bereit ist, auf weitere solcher Handlungen zu verzichten. Ob der Kläger sich auf ein Feststellungsinteresse nur dann berufen kann, wenn er die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann offenbleiben, weil dies mit der Klageerhebung geschehen ist (s. zur Notwendigkeit einer solchen Einrede bei der Verjährung nach § 50 Abs. 4 SGB X ohne weitere Begründung BSG, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O., Rn 13, unter Bezug auf BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 KR 21/19 R -, Rn 33 ff. zu § 25 SGB IV; s. andererseits das Urteil des BSG vom 9. Februar 1995 a.a.O., Rn 28 m.w.Nachw., wonach bei Forderungen der Leistungsträger gegen den Bürger die Verjährung auch von Amts wegen beachtlich sein kann).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil keine der drei in Frage stehenden Forderungen verjährt ist. Auch dies hat das Sozialgericht zutreffend entschieden.

Materiellrechtlich haben die Forderungen ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, im Folgenden nicht mehr genannt). Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Beklagte hatte durch die Bescheide vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 Verwaltungsakte über die Bewilligung bereits erbrachter laufender Geldleistungen nach dem SGB II rückwirkend aufgehoben. Durch diese Bescheide sind in der durch § 50 Abs. 3 SGB X vorgesehenen Form des schriftlichen Verwaltungsakts auch die hier streitigen Erstattungsforderungen festgesetzt worden.

Die Verjährung dieser Erstattungsforderungen bestimmt sich nach § 50 Abs. 4 SGB X. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (Satz 1). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (Satz 2). § 52 SGB X bleibt unberührt (Satz 3).

Die Bescheide vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 enthielten jeweils eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, wodurch die einmonatige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt werden konnte (§ 84 Abs. 1 i.V. mit § 66 SGG). Die Bescheide sind jeweils mit ihrem Zugang wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 i.V. mit § 37 SGB X). Dafür, dass dies nicht zeitnah nach dem Bescheiddatum geschehen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Unabhängig davon, an welchem Tag genau die Bescheide bekanntgegeben worden sind, im Besonderen, ob die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommen kann, endete die Widerspruchsfrist deshalb jeweils vor dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres mit der Rechtsfolge des Eintritts der Bestandskraft (§ 77 SGG).

Die Verjährungsfrist betreffend den Bescheid vom 14. Juni 2011 begann in der Folge mit Ablauf des Jahres 2011 und endete mit Ablauf des Jahres 2015, betreffend den Bescheid vom 22. Mai 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 bzw. 2016 und betreffend den Bescheid vom 25. September 2013 mit Ablauf des Jahres 2013 bzw. 2017.

Eine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt nicht, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. In Betracht kommt allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X. Sie setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden ist. Gemäß § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2).

Die Bescheide vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 stellen keine im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar. Die Vorschrift erfasst nur Verwaltungsakte, welche während der bereits laufenden Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X ergehen. Ein Verwaltungsakt, welcher diese Verjährungsfrist erst in Gang setzt, kann deshalb regelmäßig nicht zugleich einer im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X sein (ausführlich zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 4. März 2021 - B 11 AL 5/20 R -, Rn 25 ff.).

Anderweitige Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Erstattungsforderung  sind nicht ergangen. Es muss sich um Verfügungen im Sinne des § 31 SGB X handeln, welche den Anspruch, um dessen Verjährung es geht, zumindest dem Grunde nach unmittelbar betreffen (s., auch zum Folgenden, BSG a.a.O. Rn 40 ff.). In Betracht kommen Aufrechnungs- und Verrechnungsbescheide (§§ 51, 52 SGB I) oder Verwaltungsakte im Verwaltungszwangs- oder Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Solche Bescheide sind seitens des Beklagten nicht gesetzt worden. Zu einem Aufrechnungsbescheid des Beklagten war es 2013 bzw. 2014 trotz einer entsprechenden Erklärung des Klägers nicht gekommen.

Ob die für den Beklagten tätig gewordenen Dienststellen der BA rechtmäßig Handlungen zur Durchsetzung der durch die vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 festgesetzten Erstattungsforderungen vornehmen konnten, im Besonderen ob ihre Zuständigkeit auf der Grundlage einer Übertragung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II wirksam entstanden war (dazu stellvertretend BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - B 7/14 AS 25/21 R -, Rn 20 ff. m.w.Nachw.), kann dahingestellt bleiben. Von diesen Behörden sind ebenfalls keine Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X gesetzt worden. Zu Auf- bzw. Verrechnungen ist es nicht gekommen. Bei den Zahlungsaufforderungen ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht als Verwaltungsakt ergangen sind, handelt es sich lediglich um Mahnungen im Sinne des (gemäß § 40 Abs. 8 SGB II für die Vollstreckung von Ansprüchen der in den gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger anwendbaren) § 3 Abs. 3 VwVG. Sie sind als unselbständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) nicht anfechtbar. Eine weitergehende Regelungsabsicht im Sinne einer verbindlichen Entscheidung war mit ihnen nicht verbunden (s. zu derartigen Schreiben BSG, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O., Rn 41). Gleiches gilt für die diversen Mahnungen, welche sich teils auf die Ausgangsforderungen, teils auf die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen bezogen.

Mahngebühren wurden zwar durchgehend mittels Verwaltungsakt festgesetzt. Hierbei handelt es sich aber gleichfalls nicht um Bescheide im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X. Die Regelungswirkung beschränkt sich auf die Festsetzung der Mahngebühr, wie sich nicht zuletzt an der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung zeigt. Die Mahngebühr dient ihrerseits nur mittelbar der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen, indem sie einer Mahnung Nachdruck verleiht und auf die Einleitung der Vollstreckung zielt. Die Erstattungsansprüche selbst werden hierdurch nicht berührt (BSG, Urteil vom 4. März 2021 a.a.O., Rn 42).

Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung, welche im Anwendungsbereich des SGB II auf der Grundlage der Haushaltsordnungen des Bundes oder der Länder (hier: §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Berliner LHO) in Betracht kommt, betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.

Die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist bei keiner der drei Erstattungsforderungen abgelaufen.

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Hemmung bewirkt, dass die Zeit, in der ein Hemmungstatbestand erfüllt ist, nicht in die (laufende) Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Ablaufhemmung bewirkt in bestimmten, hier nicht vorliegenden Konstellationen, die Verschiebung des Endes der Verjährungsfrist (§§ 210, 211 BGB). Der Neubeginn schließlich führt - entsprechend dem Wortlaut - dazu, dass an die Stelle der bisherigen Verjährungsfrist eine neue tritt.

Die durch die Bestandskraft der Bescheide vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 in Gang gesetzten Verjährungsfristen haben zu einem anderen Zeitpunkt, jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2015, neu begonnen.

Gemäß § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn (1.) der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder (2.) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die vorliegend nur in Betracht kommende Vorschrift der Nr. 1 hat die Regelung des § 208 BGB in der Fassung bis 31. Dezember 2001 (im Folgenden: „a.F.“) aufgenommen, welche nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu einer Unterbrechung der Verjährung führte.

Eine wortlautgetreue Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt im Bereich des SGB X nicht in Betracht. Der zivilrechtliche Begriff des Anerkenntnisses ist nicht mit dem des öffentlichen Rechts vergleichbar. Während im Zivilrecht ein Anspruch durch einen Schuldner unabhängig von der objektiven Sach- und Rechtslage durch ein Anerkenntnis auch prozessual „unstreitig“ gestellt werden kann, kommt dies im Bereich des öffentlichen Rechts wegen der Bindung der gesetzesausführenden Staatsgewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem durch das Amtsermittlungsprinzip geprägten Verfahrensrecht (§§ 20 SGB X, 103 SGG) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung einen Anspruch gegenüber einem Bürger - wie vorliegend aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung durch § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X - einseitig durch Verwaltungsakt geltend macht.

Dementsprechend sind die verfahrensrechtlichen Rollen von Forderungs-Gläubiger und -Schuldner vertauscht: Während im Zivilprozess der Gläubiger gegen den Schuldner Klage zu führen hat, um seinen Anspruch durchzusetzen, hat im öffentlich-rechtlichen Prozess der Schuldner gegen den Gläubiger Klage zu führen, um den Verwaltungsakt zu beseitigen, durch den der Anspruch festgesetzt worden ist.

Das Recht, einen Anspruch anzuerkennen und dadurch einen Streit zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen, steht gleichwohl folgerichtig jeweils nur der Seite zu, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird (s. § 101 Abs. 2 SGG für den Sozialgerichtsprozess). Die (potentielle) Klägerseite als „Herrin des Verfahrens“ kann die Rechtsposition der Beklagtenseite dadurch „anerkennen“, dass sie einen Rechtsbehelf nicht einlegt oder wieder zurücknimmt.

Im Verwaltungsverfahren nach dem SGB X und im Sozialgerichtsprozess ist damit ein aktiver Willensakt im Sinne eines zivilrechtlichen Anerkenntnisses nicht zwangsläufig verbunden. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts (§ 77 SGG) tritt allein durch Zeitablauf ein. Selbst bei anfänglichem „Einverständnis“ kann zudem jederzeit die Überprüfung (und Rückabwicklung) des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X beantragt werden. Bezogen auf § 50 Abs. 4 SGB X kann bloßem „Nichtstun“ des Bescheidempfängers vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts noch umso weniger eine Erklärungswirkung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beigemessen werden, als die Verjährungsfrist, deren Neubeginn in Frage stehen kann, überhaupt erst durch den Erstattungs-Verwaltungsakt in Gang gesetzt wird.

Der Anwendungsbereich des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen des § 50 SGB X erschließt sich dementsprechend nur aus dem Sinn der Vorschrift: Sie sieht den Schuldner dann nicht als durch die Vorschriften der Verjährung schutzbedürftig an, wenn er durch eigene Handlungen unmissverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht. Als schutzbedürftig wird in diesem Fall vielmehr der Gläubiger angesehen, der möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen und auf diese Weise den Eintritt einer Verjährung zu verhindern. Entsprechend dem bis Ende 2001 geltenden Recht wurde eine Hemmung der Verjährung nicht als geeignet angesehen, um derartige Fälle zu erfassen, weil „die maßgebende Handlung des Schuldners häufig nur ganz geringe Zeit in Anspruch nimmt, so dass ein Zeitraum, für den der Ablauf der Verjährung gehemmt sein könnte, fehlt“ (s. BT-Drucks 14/6040, 120 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts). Dieser Sinn stellt sich nicht anders dar, wenn wie nach § 50 Abs. 4 SGB X eine Verjährungsfrist erst durch ein bestimmtes Verwaltungshandeln in Gang gesetzt wird,

Ein solches unmissverständliches Verhalten hat der Kläger gezeigt. Er hat von 2011 bis 2018 regelmäßig, auch nachdem die Erstattungsbescheide bestandskräftig geworden waren und jedenfalls nach Mahnungen und Zahlungserinnerungen Zahlungen auf die durch die Bescheide festgesetzten Forderungen des Beklagten geleistet. Dem kann keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass er im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die Erstattungsforderungen tilgen wollte, ohne den Bestand der Forderungen selbst in Frage zu stellen. Bestätigt wird dies durch sein Schreiben vom 8. März 2013, in dem er sich ausdrücklich als „zahlungswillig“ bezeichnet und gegen eine Vollstreckungsankündigung nur mit der Begründung wendet, dass er die Forderungen wegen Leistungskürzungen nicht erfüllen könne.

Der Umstand, dass er diese Äußerung noch vor Erlass des Bescheides vom 25. September 2013 getätigt hat, stellt nicht in Frage, dass auch spätere Zahlungen „unmissverständlich“ auf die Begleichung aller Erstattungsforderungen gerichtet gewesen sein konnten.

Jedenfalls durch die weiteren Zahlungen nach der Zahlungserinnerung vom 6. Oktober 2015, erstmalig am 30. Oktober 2015, hat der Kläger in dem bereits beschriebenen Sinne eine (weitere) „anerkenntnisgleiche“ Handlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgenommen, welche bezüglich der Erstattungsansprüche aus allen drei Bescheiden zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Weil § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezüglich des Beginns der Verjährung nicht auf die Vorschriften des Abschnitts 5 Titel 1 des Buches 1 des BGB verweist, bleibt es insoweit bei der Bestimmung des § 50 Abs. 1 SGB X. Die Verjährung begann für alle drei Erstattungsforderungen angesichts dessen erneut mit Ablauf des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2019.

Nicht anders gewertet werden kann das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 208 BGB a.F. BGB, im Besonderen nicht des von ihm zu seinen Gunsten angeführten Urteil des BGH vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 -. Wenn der BGH dort (Rn 11) ausführt, dass allein aus der vorbehaltlosen Bezahlung einer Forderung nach Rechnungsstellung noch kein Anerkenntnis hergeleitet werden könne, weil es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung dafür gebe, so beruht dies auf den Gegebenheiten des Zivilrechts. Denn der BGH führt (ebenfalls in Rn 11) weiter aus: „Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen.“

Eine unmittelbar vergleichbare Interessenlage besteht im Rahmen des § 50 SGB X von vornherein deshalb nicht, weil überhaupt erst der bestandskräftig gewordene Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X die Verjährungsfrist beginnen lässt. Ein etwaiger Streit über das Bestehen der durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung ist damit beendet, noch bevor § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB überhaupt zum Tragen kommen kann. Die Vorschrift kann deshalb „sinngemäß“ im Anwendungsbereich des § 50 SGB X im Wesentlichen nur auf das Vollstreckungsverfahren bezogen werden.

Hinzu kommt, dass der BGH in dem genannten Urteil nicht seine frühere Rechtsprechung aus dem Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - aufgegeben hat, wonach in Abschlagszahlungen nach Zahlungsaufforderung regelmäßig ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist. Aus dieser Entscheidung ergibt sich in einer auf die Konstellationen des § 50 SGB X übertragbaren Weise, dass Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung nach einer Zahlungsaufforderung, die sich auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten bezieht, dann als Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen anzusehen sind, wenn weder der Saldo in Frage gestellt noch die Aufschlüsselung nach zugrunde liegenden Einzelforderungen verlangt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bzw. die gegenüber dem Kläger für ihn tätig gewordene Stelle (auch) bei den beiden Zahlungserinnerungen im Jahr 2015 die Aufstellungen der Restforderungen derart vorgenommen, dass zunächst die geleisteten Zahlungen auf die Mahngebühren und sodann proportional anteilig auf die Einzelforderungen angerechnet wurden. Zahlungen hat der Kläger auch danach ohne jeglichen Ausdruck des Missfallens mit der Vorgehensweise des Beklagten (bzw. der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit) getätigt. Damit hat er aus Sicht des Beklagten als Zahlungsadressaten auf den Saldo und zugleich anteilig auf die einzelnen Forderungen geleistet. Nach dem vom Senat zugrunde gelegten Normverständnis ist dies im konkreten Fall aus Gläubigersicht als Anerkenntnis aller im Saldo enthaltenen Einzelforderungen auszulegen.

Keine Bedeutung hat, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, ob der Kläger sich bewusst war, anders handeln, im Besonderen eine andere Tilgungsbestimmung vornehmen zu können. Maßgeblich ist der Erklärungswert aus Sicht des Gläubigers und somit, wie der Beklagte das Verhalten des Klägers berechtigterweise verstehen durfte. Eine Auslegungsregel, die besagen würde, dass Zahlungen von Schuldnern öffentlich-rechtlicher Forderungen stets in der für sie günstigsten (und damit ggf. in der für den öffentlich-rechtlichen Gläubiger nachteiligsten) Weise auf bestehende Forderungen angerechnet werden, gibt es nicht.

 

Dahingestellt bleiben kann auch bei der Frage, ob der Kläger eine anerkenntnisgleiche Handlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ob die vom Beklagten mit der Vollstreckung beauftragten Behörden der Bundesagentur für Arbeit rechtmäßig tätig geworden sind, im Besonderen aufgrund einer wirksamen Übertragung gemäß § 44b Abs. 4 SGB II. Ebenso wie der Kläger zu Recht erwarten kann, dass seine Zahlungen an eine objektiv unzuständige Stelle dem Beklagten als Erfüllung der Forderungen aus den von ihm gesetzten Bescheiden zuzurechnen sind, muss er es gegenüber dem Beklagten gelten lassen, wenn er die Rechtmäßigkeit des Handelns einer die Vollstreckung durchführenden Stelle nicht in Frage stellt. Anderenfalls verhielte er sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Die genannte Rechtsprechung des BGH berücksichtigend gilt dies auch insoweit, als es um die Auswirkungen von Zahlungen auf Zahlungserinnerungen über saldierte Forderungen geht. Wenn der Kläger nicht zu erkennen gibt, dass er den Saldo oder Einzelforderungen oder auch nur die Zuständigkeit des Absenders der Zahlungserinnerung in Frage stellt, dann bewirkt sein rein tatsächliches Verhalten, nämlich Zahlungen nach solch einer Aufforderung geleistet zu haben, die Rechtsfolge des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Umstände, die nach § 212 Abs. 2 oder 3 BGB dazu führen könnten, dass der Neubeginn der Frist als nicht eingetreten fingiert wird, sind nicht gegeben.

Ob nach 2015 weitere Sachverhalte eingetreten sein können, die zu einem nochmaligen Neubeginn der Verjährungsfristen geführt haben, kann offenbleiben. Die mit Ablauf des Jahres 2015 für alle drei Erstattungsforderungen neu begonnenen Verjährungsfristen waren vor ihrem Ablauf zum Jahresende 2019 jedenfalls durch die Klageerhebung vor dem Sozialgericht gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Hemmung bestand auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch fort (§ 204 Abs. 2 BGB). Offenbleiben kann vor dem beschriebenen Hintergrund schließlich auch, ob die ursprüngliche Verjährungsfrist gehemmt gewesen sein könnte, im Besonderen nach § 203 oder 205 BGB aufgrund der nach Lage der Akten getroffenen Vereinbarungen oder einseitigen Regelungen über Ratenzahlungen.

Für die erstinstanzlich noch ausdrücklich geltend gemachte Verwirkung der Forderungen liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil es an einem Verwirkungsverhalten des Beklagten fehlt. Nichtstun reicht hierfür regelmäßig nicht. Abgesehen davon kommt eine Verwirkung jedenfalls innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist wie der vierjährigen regelmäßig nicht in Betracht (s. zum Ganzen stellvertretend BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - B 1 KR 32/22 R -, Rn 19, 22).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegt bisher nicht ausreichend vor.

Rechtskraft
Aus
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