L 22 R 9/23

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 R 866/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 9/23
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 2/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Das SGB VI und die RV-BZV enthalten keine Vorschriften, aus denen sich herleiten ließe, dass ein einmal gezahlter Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der Höhe unveränderlich ist (sog. Aufstockungsverbot).

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2022 geändert.

Der das Recht der Klägerin auf Zahlung höherer freiwilliger Beiträge für die Kalendermonate des Jahres 2019 betreffende Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2019 Zahlungen der Klägerin zur freiwilligen Versicherung für die Kalendermonate des Jahres 2019 über die bereits geleisteten hinaus bis zur höchstmöglichen Beitragsmessungsgrundlage als wirksam gezahlt entgegenzunehmen, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen bei ihr eingehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit zu zwei Dritteln.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Beitragszahlungen der Klägerin zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2019 als wirksam gezahlt entgegenzunehmen und ob ihr aus diesen Beitragsleistungen ab Juni 2020 eine höhere Altersrente zu zahlen ist.

Die Klägerin ist … 1957 geboren. In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung legte sie erstmals 1973 eine Pflichtbeitragszeit zurück. Ihr letztes rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete 2014, anschließend bezog sie bis Februar 2016 Arbeitslosengeld. Bis Ende 2017 legte sie keine rentenrechtlichen Zeiten zurück.

Anfang Mai 2018 überwies die Klägerin ohne vorherigen Kontakt mit der Beklagten einen Betrag von 334,80 Euro mit dem Verwendungszweck freiwillige Beiträge Januar bis April 2018.

Die Beklagte bestätigte der Klägerin den Zahlungseingang noch im Mai 2018 und forderte sie auf, einen formgerechten Antrag zu stellen, damit ein Bescheid über die Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge erteilt werden könne. In dem Antragsformular solle sie den Beginn, ggf. das Ende und die Höhe der gewünschten Beitragszahlung angeben.

Den Formularantrag sandte die Klägerin im Juni 2018 an die Beklagte zurück. Zu „Beginn und Höhe der Beitragszahlung“ gab sie unter 4.1 an, dass der erste freiwillige Beitrag für Januar 2018 gezahlt werden solle, und markierte bei 4.2 („Die Beiträge sollen monatlich in folgender Höhe gezahlt werden“) von den fünf vorgegebenen Möglichkeiten und einer sechsten, offenen, das Feld für „stets den Mindestbeitrag“. Zu Nr. 5 („Zahlungsweg“) markierte sie „Überweisung“ als zutreffend. In einem handschriftlichen „PS“ führte sie ergänzend aus, dass die freiwilligen Beiträge als Folge einer im April 2018 erteilten Rentenauskunft entrichtet würden, um die Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte zu erfüllen. Einen Antrag „dafür“ (mutmaßlich gemeint: die freiwillige Beitragszahlung) sehe das Gesetz im Übrigen nicht vor. Die Beklagte solle die Zahlung zügig im Konto dokumentieren, damit sie - die Klägerin - alsbald die Auswirkung auf die ausstehende Gesamtleistungsbewertung prüfen könne.

Die Beklagte beschied den Antrag zunächst nicht. Anfang Januar 2019 ging dort eine Überweisung der Klägerin über 2.548,67 Euro mit dem Verwendungszweck freiwillige Beiträge Mai bis Dezember 2018 ein. Außerdem wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 9. Januar 2019 an die Beklagte und bat um eine Rentenauskunft für einen Rentenbeginn zum 1. Juni 2020. Die Wartezeit habe sie durch die mittlerweile entrichteten freiwilligen Beiträge erfüllt.

Am 25. Januar 2019 kam es auf Initiative der Beklagten zu einem Telefongespräch mit der Klägerin „zur Klärung der Beitragshöhen“. Ausweislich des Telefonvermerks in der Verwaltungsakte bestätigte die Beklagte dabei die Geldeingänge. Die Klägerin habe ihrerseits mitgeteilt, dass sie die Summe für Mai bis Dezember 2018 aus dem Internet habe. Mit der Klägerin sei abgestimmt worden, dass für die Monate Januar bis April 2018 der Mindestbeitrag, für die Monate Mai bis November 2018 ein monatlicher Beitrag von 318 Euro, für den Monat Dezember 2018 ein Beitrag von 322,67 Euro und für die Zeit ab Januar 2019 wieder der Mindestbeitrag veranlagt werden solle. Ein Bescheid zur freiwilligen Versicherung und eine Rentenauskunft seien der Klägerin zugesagt worden.

Durch Bescheid vom 21. Februar 2019 verfügte die Beklagte, dass die Klägerin ab 1. Januar 2018 berechtigt sei, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Wegen der Höhe der Beiträge und der Zahlungsweise verwies sie auf eine dem Bescheid beigefügte Beitragsrechnung. Außerdem führte sie aus, es werde gebeten zu beachten, dass eine nachträgliche Änderung der Beiträge nur zulässig sei, solange Beiträge für diese Zeit noch nicht gezahlt seien. Seien Beiträge für die Vergangenheit bereits gezahlt worden, sei eine Änderung nur für die Zukunft möglich. Die Beitragsrechnung enthielt die Angabe, die Klägerin sei ab 1. Januar 2019 berechtigt, einen Beitrag in Höhe von monatlich 83,70 Euro zu entrichten. Er entspreche dem Mindestbeitrag.

Die Klägerin zahlte diesen Beitrag für jeden Kalendermonat des Jahres 2019, entsprechend einer Gesamtsumme von 1.004,40 Euro. Mit einem am 2. Januar 2020 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 29. Dezember 2019 teilte sie dann mit, dass sie zusätzlich zu den 2019 laufend überwiesenen bzw. eingezogenen Beiträgen nun noch einmalig 5.998,28 Euro überwiesen habe, um den Regelbeitrag von 6.952,68 Euro zu erreichen. Sie habe sich jedoch um 50 Euro zu hoch verrechnet. Altersrente wolle sie demnächst ab Juni 2020 beantragen und werde noch den Regelbeitrag für die ersten fünf Monate des Jahres 2020 (2.962,05 Euro) überweisen. Die Abbuchung solle per 1. Januar 2020 beendet werden.

Durch ein mit Bescheid bezeichnetes Schreiben vom 7. Januar 2020 (im Folgenden: Bescheid 1) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass in ihrer Beitragszahlung zum 1. Januar 2020 eine Änderung eingetreten sei und verwies wiederum auf die dem Bescheid als Anlage beigefügte Beitragsrechnung. Der Bescheid enthielt denselben Hinweis zu Änderungen der Beitragshöhe wie der vom 21. Februar 2019. Die Beitragsrechnung enthielt unter anderem die Angabe, die Klägerin sei ab 1. Januar 2020 berechtigt, einen Beitrag in Höhe von monatlich 592,41 Euro zu entrichten. Dieser Beitrag entspreche dem Regelbeitrag. Unter der Überschrift „Kontostand“ wurde, ebenfalls in der Anlage, angegeben, dass die Klägerin die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 vollständig entrichtet habe und unter Berücksichtigung des Zahlungseingangs vom 2. Januar 2020 für den Monat Januar 2020 noch ein freiwilliger Beitrag von 508,71 Euro („Rest“) zu zahlen sei.

Mit einem von zwei formlosen Schreiben vom 7. Januar 2020 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass die Abbuchung der Beiträge eingestellt werde. Die letzte wirksame Beitragszahlung sei für Januar 2020 erfolgt. Es werde gebeten zu beachten, dass freiwillige Beiträge für ein vergangenes Kalenderjahr grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt sein müssten.

Mit dem zweiten formlosen Schreiben vom 7. Januar 2020 (im Folgenden: Schreiben bzw. Bescheid 2) teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezug auf das Schreiben vom 29. Dezember 2019 und ein nicht durch einen Vermerk in den Akten dokumentiertes Telefonat mit, dass zu Recht gezahlte freiwillige Beiträge der Verfügungsmacht der Versicherten und des Versicherungsträgers entzogen seien (Hinweis auf § 8 Abs. 1 Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung [RV-BZV]). Durch die monatlichen Zahlungen habe die Klägerin ihr Recht verbraucht, über den Belegungszeitraum und die Höhe der Beiträge frei zu bestimmen. Nachträgliche Änderungen seien nicht mehr möglich. Die zusätzliche Zahlung von 5.998,28 Euro könne deshalb nicht für den Zeitraum bis 31. Dezember 2019 verwendet werden, sondern mit dem Einverständnis der Klägerin nur zur Verrechnung mit den Folgebeiträgen.

Die Klägerin erwiderte darauf mit einem Schreiben vom 10. Januar 2020, dass sie für die Auffassung der Beklagten zwar im Gesetz keine Stütze finde, jedoch dahinstehen lassen wolle, ob diese im Recht sei. Sie habe sich entschlossen, für ihr Anliegen § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) zu bemühen und beantrage eine entsprechende Auskunft. Der Aufstockungsbetrag für 2019 solle zurücküberwiesen werden.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid 1 vom 7. Januar 2020 ein. Indem die Beklagte die Aufstockung der weiteren Beitragsleistung für 2019 abgelehnt habe, sei die weitere Beitragszahlung ab 1. Januar 2020 für sie nicht mehr von Interesse. Deshalb bestehe keine Grundlage mehr für den Bescheid. Der Antrag aus dem Schreiben vom 10. Januar 2020 solle zügig bearbeitet werden.

Die Beklagte half dem Widerspruch ab (Bescheid vom 22. Januar 2020) und überwies im Februar 2020 (5.998,28 + 83,70 =) 6.081,98 Euro an die Klägerin zurück.

Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Januar 2020 wandte sich die Klägerin an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Als Beschwerdegegenstand nannte sie das Schreiben 2 der Beklagten vom 7. Januar 2020, als Ziel die „Änderung der Verwaltungspraxis der GRV wegen Unzeitgemäßheit“. Im Rahmen der Begründung machte sie Ausführungen zu § 8 RZ-BZV und vertrat die Auffassung, dass ein Aufstockungsverbot im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung antiquiert sei und abgeschafft gehöre. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages leitete die Petition an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin weiter, soweit sie sich nach seiner Auffassung gegen eine Entscheidung der landesunmittelbaren Beklagten richtete. Der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin holte im Februar 2020 eine Stellungnahme der Beklagten ein, die sich mit Schreiben vom 16. März 2020 äußerte. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie die freiwillige Versicherung ohne Aufstockungsmöglichkeit nicht mehr fortsetzen wolle. An die gesetzlichen Regelungen sei die Beklagte gebunden.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag nahm das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 18. März 2020 Stellung, welches der Klägerin übermittelt wurde. Das BMAS vertrat zu § 8 RV-BZV dieselbe Auffassung wie die Beklagte und gab an, es prüfe gegenwärtig etwaigen Änderungsbedarf in Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV.

Mit einem am 1. April 2020 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 29. März 2020 erhob die Klägerin dann gegen das Schreiben 2 der Beklagten vom 7. Januar 2020 Widerspruch. Indem die Beklagte es abgelehnt habe, die Zahlung zur Aufstockung der Beiträge für 2019 anzunehmen, habe sie einen Verwaltungsakt erlassen. Für die von ihr getroffene Entscheidung gebe es keine Rechtsgrundlage. § 8 Abs. 1 RV-BZV reiche dafür nicht aus. Das Aufstockungsverbot müsse wegen der Schwere des Eingriffs in einem Gesetz und nicht lediglich in einer Verordnung geregelt werden. Die Vorschrift besage zudem nur, dass für einen Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag entrichtet werden dürfe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch in der Sache zurück. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 7. Januar 2020.

Mit ihrer am 15. Mai 2020 beim SG Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass sie zur Aufstockung ihrer bereits wirksam entrichteten freiwilligen Beiträge für das Kalenderjahr 2019 berechtigt sei. Sie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass keine Rechtsvorschrift einer Aufstockung entgegenstehe. Die Rechtsprechung des BSG zu den bis 1991 geltenden Vorschriften der RVO und des AVG sei obsolet, weil das SGB VI im Gegensatz zu diesen Gesetzen kein Aufstockungsverbot für freiwillige Beiträge mehr enthalte. Nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB VI handle es sich beim § 8 Abs. 1 RV-BZV nur um eine Ordnungsvorschrift (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 – 12 RK 4/97 –). Fraglich sei auch die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides, weil kein Widerspruchsausschuss tätig geworden sei und es für eine Begründung nicht ausreiche, nur auf den Ausgangsbescheid zu verweisen.

Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Die Klägerin selbst habe in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie eine Aufstockung der freiwilligen Beiträge nicht mehr wünsche, sondern Auskunft über eine Zahlung nach § 187a SGB VI. Diese Zahlung habe sie auch geleistet. Die ihr mittlerweile durch Bescheid vom 24. April 2020 antragsgemäß ab Juni 2020 bewilligte Altersrente erhalte sie deshalb ohne Abschläge. Die Klägerin hat erwidert, dass sie mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2020 nicht auf die Aufstockung verzichtet habe, wie sich aus den gewählten Formulierungen ergebe.

Bereits durch Bescheid vom 24. April 2020 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren im Februar 2020 gestellten Antrag hin Altersrente für langjährig Versicherte gewährt. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Klägerin Zusicherungen zur Fristhemmung im Beitragsverfahren betreffend den hier streitigen Zeitraum, zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente aus den streitigen Beitragsanteilen und zur Höhe des zu entrichtenden Beitragssatzes erreichen wollte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2020 zurück. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin ebenfalls Klage erhoben (Az. SG Berlin S 106 R 2267/20).

Nach Aufforderung des SG, sich zum Klageziel zu äußern, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 ausgeführt, sie verfolge eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass sie zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der durch § 198 Satz 1 SGB VI eröffneten und unterbrochenen Nachzahlungsfrist für das Jahr 2019 berechtigt sei und die Beklagte nachgezahlte Beiträge unter Verrechnung mit bereits vorliegenden Mindestbeiträgen anzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verwenden habe. Sie hat im weiteren Lauf des Verfahrens ein an sie gerichtetes Schreiben des BMAS vom 12. Mai 2021 vorgelegt, ausweislich dessen in der laufenden Legislaturperiode keine Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV mehr vorgesehen sei.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2021 hat die Klägerin ihre Anregung wiederholt, den vorliegenden Rechtsstreit mit dem bei der 106. Kammer anhängigen zu verbinden und für diesen Fall den Antrag formuliert, die Beklagte unter Aufhebung der Mitteilung vom 7. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2020 zu verpflichten, sie zur Aufstockung ihrer für das Jahr 2019 wirksam entrichteten Mindestbeiträge zuzulassen, der Beitragsberechnung sodann die Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI für das Jahr 2019 zugrunde zu legen und die Altersrente unter Anrechnung gegebenenfalls nachentrichteter Beiträge von Beginn an gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X neu festzustellen. Anderenfalls verbleibe es bei dem Antrag aus der Klageschrift „auf Stattgabe“.

Das SG hat der Klägerin darauf mitgeteilt, dass eine Verbindung derzeit nicht beabsichtigt sei (Schreiben vom 22. Oktober 2021).

Mit Schriftsatz vom 8. April 2022 teilte die Klägerin dann mit, dass sie mit Blick auf einen bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1. März 2022, durch den die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten der freiwilligen Versicherung in den ersten fünf Monaten des Jahres 2020 aus für diesen Zeitraum im September 2021 gezahlten Beiträgen bereits ab Beginn der Altersrente am 1. Juni 2020 abgelehnt worden sei, zur Vermeidung ungünstiger Rechtsfolgen für den Leistungsbeginn nunmehr beantrage, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in Form einer Rechtsansichtsmitteilung mit Annahmeverweigerung freiwilliger Beiträge vom 07.01.2020 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2020 zu verpflichten, die Klägerin zur Aufstockung ihrer wirksam entrichteten Mindestbeiträge auf den Regelbetrag unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI für das Jahr 2020 zuzulassen und die Altersrente unter Anrechnung der nachentrichteten Beiträge und weiterer Ausgleichsbeträge entsprechend § 187a Abs. 1 SGB VI vom Beginn an neu festzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X)“.

Durch Urteil vom 25. November 2022 hat das SG die Klage unter Zugrundelegung des Antrags aus dem Schriftsatz vom 8. April 2022 abgewiesen. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die Beklagte zusätzliche freiwillige Beiträge für das Jahr 2019 berücksichtige. Zur Begründung hat es auf das Schreiben 2 der Beklagten vom 7. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2020 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV, welche die Verfügungsmacht des Versicherten wie des Rentenversicherungsträgers dahingehend einschränke, dass gezahlte Beiträge nicht nachträglich aufgestockt oder verschoben werden dürften, rechtmäßig sei. Der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG werde gefolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorschrift nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 178 Abs. 2 SGB VI gedeckt sei oder dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG verletzt seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die weiteren Beiträge noch in der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI gezahlt worden seien. Es handle sich lediglich um eine Ausschlussfrist, bis zu der freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sein müssen. Eine Abweichung von § 8 RV-BZV beinhalte sie nicht.

Mit ihrer am 3. Januar 2023 eingelegten Berufung gegen das ihr am 6. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Es sei auch paradox, dass sie mittlerweile aufgrund einer Abhilfeentscheidung der Beklagten in einem weiteren Verwaltungsverfahren zwar noch für die ersten fünf Monate des Jahres 2020 überhaupt freiwillige Beiträge in der von ihr gewünschten Höhe habe entrichten können, aber keine höheren in dem hier streitigen Zeitraum.

Nachdem der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Verhalten nach Erhalt des Schreibens vom 7. Januar 2020 als widersprüchlich angesehen werden könnte, hat die Klägerin erwidert, dass sie diese Auffassung nicht teile. Die Abfolge der Daten lasse erkennen, dass das Verfahren nach § 187a SGB VI nichts mit dem hier anhängigen Aufstockungsverfahren zu tun gehabt habe. Den Aufstockungsbetrag bei der Beklagten zu belassen, sei wegen der ungewissen Dauer und des ungewissen Ergebnisses unangemessen erschienen. Aus der späteren Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab Januar 2020 ergebe sich im Übrigen, dass sie bestrebt gewesen sei, ihre Rente im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erhöhen.

Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, sie zur Aufstockung ihrer im Jahr 2019 gezahlten Mindestbeiträge auf den Regelbetrag unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI zuzulassen und die Altersrente unter Anrechnung der nachentrichteten Beiträge und weiterer Ausgleichsbeträge entsprechend § 187a Abs. 1 SGB VI von Beginn an neu festzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Der Senat hat eine Auskunft der Abteilung Grundsatz der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu eingeholt, ob an sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 c) bzw. d ) SGB VI bereits die Frage herangetragen worden ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine „Aufstockung“ von (laufend gezahlten) freiwilligen Beiträgen bis zum Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Betracht kommt und ob hierzu eine Entscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffen worden ist oder werden soll. Auf das Antwortschreiben vom 2. August 2023 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 17. August 2023 geäußert und nochmals ihren Rechtsstandpunkt dargestellt.

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, im Besonderen statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG).

Sie ist aber nur teilweise begründet.

Unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin die Gewährung einer höheren Rente ab 1. Juni 2020 unter anderem unter Berücksichtigung des streitigen Rechts zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge für das Jahr 2020 geltend gemacht hat.

Die auf eine höhere Rentenleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) ist bereits unzulässig. Insoweit hat die Beklagte keine Verwaltungsentscheidung getroffen, über die im vorliegenden Verfahren zulässig entschieden werden könnte. Das mit der Klage ursprünglich angefochtene  Schreiben 2 – im Folgenden nur noch Bescheid 2 stellt zwar einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar (dazu noch im Folgenden). Der Bescheid 2 trifft aber weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Entscheidung über den Rentenanspruch der Klägerin ab dem 1. Juni 2020 (zu den Verfügungssätzen eines Rentenbescheides stellvertretend BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R , Rn 13, und im Anschluss daran Urteil vom 5. April 2023  B 5 R 4/22 R , Rn 14). Der während des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen Bescheid 2 ergangene Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente vom 24. April 2020 war dementsprechend nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden, weil er den Bescheid 2 nicht geändert hat.

Von daher folgerichtig hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 24. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 gesondert die zu SG Berlin S 106 R 2267/20 registrierte Klage erhoben. Einer weiteren zulässigen Klage bezogen auf Verfügungssätze dieses Bescheides stand ab dann das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen, mit der Beendigung des Rechtsstreits vor der 106. Kammer die (ggf. im Rahmen des geschlossenen Vergleichs) modifizierte Bestandskraft des dort streitgegenständlichen Bescheides (s. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R –, Rn 15).

Streitgegenstand im Übrigen ist das prozessuale Begehren der Klägerin (§ 123 SGG), die Beklagte unter Ausräumung sämtlicher rechtlicher Hindernisse zu verurteilen, weitere Zahlungen als Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Kalendermonate des Jahres 2019 entgegenzunehmen. Insoweit ist die Berufung teilweise begründet.

Statthafte Klageart ist die von der Klägerin der Sache nach auch erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 5, 56 SGG).

Das Recht auf freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) ist weder von einem Antrag noch einer Zulassung durch einen Träger der Rentenversicherung abhängig, sondern besteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R –, Rn 14 in „Juris“). Weigert sich der Rentenversicherungsträger, Zahlungen als wirksame Beiträge zur freiwilligen Versicherung entgegenzunehmen, ist deshalb grundsätzlich die auf den Realakt der Entgegennahme der Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) die richtige Klageart.

Hat der Rentenversicherungsträger aber wie hier durch den Bescheid vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht und darüber hinaus eine von ihm als verbindlich angesehene Festlegung zur Höhe der zu leistenden Beiträge getroffen, dann handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (BSG a.a.O.).

Indem die Beklagte es durch den Bescheid 2 vom 7. Januar 2020 abgelehnt hat, weitere freiwillige Beiträge für das Kalenderjahr als wirksam geleistete entgegen zu nehmen, hat sie es der Sache nach abgelehnt, den Bescheid vom 21. Februar 2019 bezogen auf die Festlegungen zur Beitragshöhe zu ändern und damit einen Verwaltungsakt gesetzt (§ 31 Satz 1 SGB X). Der Bescheid 2 vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2020 ist deshalb im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu beseitigen und durch eine den Bescheid vom 21. Februar 2019 ändernde Entscheidung über die Höhe der wirksam entrichtbaren Beiträge zu ersetzen, um das Klageziel zu erreichen.

Die so verstandene Klage betreffend das Recht zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge hat teilweise Erfolg und deshalb insoweit auch die Berufung.

Die Klägerin kann die Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2019 in Bezug auf die Festlegungen zur Beitragshöhe beanspruchen.

Formale Hindernisse stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin hat den Widerspruch gegen den Bescheid 2 vom 7. Januar 2020 am 2. April 2020 fristgerecht eingelegt. Da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gemäß § 66 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Jahr. Das für eine zulässige Klageerhebung erforderliche Vorverfahren (§ 78 SGG) ist abgeschlossen. Über den Widerspruch hat die dafür zuständige Stelle der Beklagten - gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V. mit § 28 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ein Widerspruchsausschuss - entschieden. Das ergibt sich aus der aktenkundigen Abschlussverfügung zu dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2020, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten „für den Widerspruchsausschuss“ unterzeichnet ist.

Materielle Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 Nr. 2 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.

Eine wesentliche Änderung in den dem Erlass des Verwaltungsaktes vom 21. Februar 2019 zugrunde liegenden Verhältnissen war eingetreten, weil die Klägerin berechtigt war, ihre diesem Bescheid zugrunde liegende Erklärung über die Höhe der von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge zu ändern und weitere Beiträge bis zur gesetzlich zulässigen Höhe zu entrichten.

Die Klägerin war für das streitige Jahr 2019 dem Grunde nach zur freiwilligen Versicherung berechtigt, weil sie in diesem Jahr nicht versicherungspflichtig war (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach ist eine freiwillige Versicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Die im Mai 1957 geborene Klägerin hat die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 11 Monaten und damit erst im April 2023 erreicht (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Die Zahlungsfrist für eine wirksame Beitragszahlung ist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Frist für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge für das Kalenderjahr 2019 endete danach mit Ablauf des 31. März 2020.

Gemäß § 198 SGB VI wird die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI jedoch durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens (Satz 1). Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB VI) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 SGB VI); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren (Satz 2).

Ob bis zum Ablauf der Frist nach § 197 Abs. 2 SGB VI ein die Verjährung hemmendes Beitragsverfahren durch die von der Klägerin im Januar 2020 geltend gemachte Entrichtung von Beiträgen nach § 187a SGB VI in Gang gekommen war oder ob ein Beitragsverfahren mindestens bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Bescheid in einem solchen Verfahren andauert, die hier betreffend den Bescheid 2 vom 7. Januar 2020 wie bereits ausgeführt ein Jahr betragen und somit erst nach dem 31. März 2020 geendet hat, kann offenbleiben (zum Begriff des Beitragsverfahrens s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 B 12 R 19/09 R –, Rn 11 ff). Jedenfalls hat der von der Klägerin im Februar 2020 gestellte Rentenantrag zu einem Verwaltungsverfahren bis über den Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI hinaus geführt, weshalb es zusammen mit dem vorliegenden Verfahren durchgehend bis wenigstens zu einer Entscheidung des Senats zu einer Unterbrechung im Sinne des § 198 Satz 1 SGB VI gekommen ist.

Aus den Äußerungen und Verhaltensweisen der Klägerin nach Erhalt der Schriftstücke bzw. Bescheide vom 7. Januar 2020 kann auch nicht abgeleitet werden, sie habe endgültig auf ein Recht zur Entrichtung höherer freiwilliger Beiträge verzichtet. Zwar finden auf dieses Recht die in § 46 SGB I enthaltenen Bestimmungen über den Verzicht keine Anwendung, weil es sich nicht im Sinne dieses Paragrafen um eine Sozialleistung handelt (s. Schifferdecker in BeckOGK – Kasseler Kommentar –, § 46 SGB I Rn 6 f.), und somit auch nicht die über die Möglichkeit des zukunftsgerichteten Widerrufs (§ 46 Abs. 1 Halbs. 2 SGB I). Angesichts der mit einem Verzicht verbundenen weitreichenden Folgen für die Verwirklichung etwaiger gesetzlicher Rechte kann davon aber außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 SGB I unter Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts (Schifferdecker a.a.O. Rn 7) regelmäßig jedenfalls so lange nicht ausgegangen werden, wie noch ein zulässiger Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung in Betracht kommt, die das verzichtsfähige Recht betrifft.

Weitere Einschränkungen des Rechts auf freiwillige Versicherung ergeben sich aus dem SGB VI nicht. Im Besonderen enthält es keine Vorschrift, aus der sich unmittelbar herleiten ließe, dass ein einmal gezahlter Beitrag in der Höhe unveränderlich ist (sogenanntes Aufstockungsverbot). Die Vorschriften des bis Ende 1991 geltenden Rechts des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO), aus denen dies für freiwillige Beiträge hergeleitet wurde (§ 129 Abs. 2 Satz 1 AVG, wortgleich mit § 1401 Abs. 2 Satz 1 RVO: „Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden“) sind in das SGB VI nicht übernommen worden (s. BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 12 RK 4/97 –, Rn 23 in „Juris“). Den Vorschriften über die Beitragsbemessungsgrundlage der freiwilligen Beiträge (§§ 161 Abs. 2, 167, 200 SGB VI) kann lediglich entnommen werden, dass auch für sie wie für die sonstigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Kalendermonat den Bezugspunkt darstellt. Insoweit wird aber nur an die Vorgängerregelungen über die Beitragshöhe in den §§ 129 Abs. 2 Satz 2 AVG, 1401 Abs. 2 Satz 2 RVO angeknüpft.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV, wonach für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden „darf“, nimmt zwar vom Wortlaut her die Regelungen der §§ 129 Abs. 2 Satz 1 AVG, 1401 Abs. 2 Satz 1 RVO auf. Wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 178 Abs. 2 SGB VI ergibt („Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen“), handelt es sich aber um eine bloße Ordnungsvorschrift (BSG wie eben). Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 B 4 R 19/06 R –, Rn 19 zu Ordnungsvorschriften des Prozessrechts). Erst recht können sie kein Recht beschränken, welches sich anderweitig aus einem Gesetz ergibt.

Für dieses Verständnis spricht zudem, dass eine Person, die Beiträge zeitnah zu dem Zeitraum entrichtet, für den sie gelten sollen, anderenfalls in der Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung ohne Sachgrund schlechter stünde als eine, die Zahlungen erst unmittelbar vor Ablauf der ggf. durch § 198 SGG noch verlängerten Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI leistet.

Die Berufung ist betreffend das geltend gemachte Recht auf Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge nur insoweit unbegründet, als die Klägerin auch die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, weitere Beitragszahlungen „unter Verwendung der Berechnungsmerkmale des § 200 SGB VI“ zuzulassen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum  (1.) die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und (2.) die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, maßgebend (Satz 1). Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend davon der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird (Satz 2).

Die hierauf gerichtete Klage ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis als allgemeiner Prozessvoraussetzung fehlt. Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie Streit darüber verhindern will, auf welcher Berechnungsgrundlage sie im Fall einer ihr dem Grunde nach günstigen Entscheidung weitere freiwillige Beiträge entrichten darf. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Streit überhaupt entsteht. Die von der Klägerin als Alternative zu § 200 SGB VI gesehene Vorschrift des § 209 SGB VI betrifft offenkundig und unbestritten nur die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Vierten Titel des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB VI bzw. den §§ 284, 285 SGB VI (statt aller Reinhardt in Reinhardt/Silber, SGB VI,  5. Aufl. 2021, § 209 Rn 2). Dafür, dass die Beklagte sie gleichwohl und trotz der Regelung des § 200 SGB VI im Fall der Entrichtung von Beiträgen für die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI als anwendbar ansehen könnte, ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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