Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist ein Unterlassungsbegehren der Klägerin.
Die 1957 geborene Klägerin beantragte am 23.05.2022, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Gewährung sowohl einer Erwerbsminderungsrente als auch einer Regelaltersrente.
Mit Schreiben vom 12.09.2022 fragte die Beklagte beim Prozessbevollmächtigten an, ob entgegen der Angaben der Klägerin im Rentenantrag vom 05.05.2022 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt werde. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erinnerte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten an die noch ausstehende Rückmeldung.
Mit Schreiben vom 07.03.2023 wandte sich die Beklagte direkt an die Klägerin. Sie teilte dieser mit, dass sie sich zwar grundsätzlich an deren Bevollmächtigten wenden werde, dieser jedoch auf mehrere Schreiben nicht reagiert habe. Mit Antrag vom 23.05.2022 sei durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowohl eine Rente wegen Erwerbsminderung, als auch eine Regelaltersrente beantragt worden. Die Rente wegen Erwerbsminderung sei mit Bescheid vom 23.08.2022 abgelehnt worden. Hier laufe zwischenzeitlich seit dem 06.12.2022 das Klageverfahren. Die Klägerin vollende die Regelaltersgrenze zum 17.05.2023. Die beantragte Regelaltersrente könnte somit frühestens zum 01.06.2023 bewilligt werden. Mit Schreiben vom 12.09.2022 sowie 06.02.2023 habe die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebeten, ihr mitzuteilen, ob anstelle der beantragten Regelaltersrente die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.05.2022 bewilligt werden solle. Auf diese beiden Schreiben habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bisher nicht geantwortet. Die Beklagte bitte daher um Mitteilung, ob die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.05.2022 begehrt werde. Da die Beklagte sich mit einer Aufforderung zur Mitwirkung an die Klägerin wenden müsse, schreibe die Beklagte sie gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X direkt an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 05.04.2023 der Beklagten mitgeteilt, dass er die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit frühestmöglichem Rentenbeginn als Teilrente zu 99 % beantrage. Die Beklagte werde gebeten, eine Rentenauskunft auf Basis dieses frühestmöglichen Rentenbeginns und dann im Verhältnis dazu auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem in diesem Zeitraum liegenden Leistungsfall zu übersenden. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er etwas gegen Anschreiben an die Mandanten habe. Die Beklagte werde hiervon noch hören. Was den Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder die Weiterverfolgung dieses Verfahrens angehe, bleibe abzuwarten, bis die Rentenauskunft vorliege.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 05.04.2023 Unterlassungsklage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass § 56a SGG für die Bevollmächtigungsfrage keine Anwendung finden könne. Es liege von Seiten der Beklagten eine systematische Vollmachtsmissachtung vor. Umfang und Tragweite der Vollmacht unterlägen nur der Dispositionsbefugnis des Vollmachtgebers und keinem anderen. Wenn dabei bestimmt werde, dass keinerlei andere Kontaktaufnahme als über den Bevollmächtigten erwünscht sei, dann sei das Ermessen der Beklagten im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB X auf null reduziert. Jeglicher Schriftwechsel habe nur mit dem Bevollmächtigten nach dem letzten Satz in der Vollmacht zu erfolgen. Die Beklagte habe diese Bevollmächtigung nicht beachtet.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zudem am 05.04.2023 eine Feststellungsklage beim SG (S 8 R 908/23) erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, aufgrund der Bevollmächtigung sich nach § 13 Abs. 3 SGB X an die Klägerin unmittelbar zu wenden.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nach § 56a Satz 1 SGG nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden könnten. Das beanstandete Verhalten liege darin, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2023 direkt an die Klägerin gewandt habe, anstatt sich ausschließlich an ihren Bevollmächtigten zu wenden. Dieser Vorgang sei eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der vorstehenden Vorschrift und könne daher nicht zulässig zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden. Im Übrigen habe sich die Beklagte lediglich direkt an die Klägerin gewandt, nachdem der Prozessbevollmächtigte auf die Schreiben der Beklagten vom 12.09.2022 und vom 06.02.2023 ohne jeglichen Grund nicht reagiert habe. Er habe eine Mehrfertigung des Schreibens vom 07.03.2023 erhalten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2023 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Nach der Vorschrift des § 56a Satz 1 SGG könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Es handele sich um eine eigenständig zu prüfende (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsbehelfe. Lägen die Voraussetzungen des § 56a Satz 1 SGG vor, sei der Rechtsbehelf unzulässig. Unter den Begriff der behördlichen Verfahrenshandlungen falle dabei jegliches in Form des Verwaltungsakts oder als Realakt erfolgtes Handeln und Unterlassen einer Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X während eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 8 SGB X, sofern die Handlung das Verfahren nicht selbst abschließe. Hier wende sich die Klägerin gegen die vermeintliche Nichtbeachtung einer Vollmacht durch die Beklagte, d.h. ein in Form eines Realakts erfolgtes Unterlassen, das das Verwaltungsverfahren nicht abschließe. Ob und mit welcher Begründung die Beklagte möglicherweise zurecht die streitgegenständliche Vollmacht nicht beachtet habe (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X), sei vor diesem Hintergrund nicht relevant. Zwar müsse sich die Beklagte als Behörde grundsätzlich an den für das Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestellten Bevollmächtigten wenden (vgl. BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R), ein Verstoß gegen diese „Kommunikationsverpflichtung“ könne der Versicherte nach § 56a Satz 1 SGG jedoch nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend machen.
Zugleich hat das SG auch die Klage im Verfahren S 8 R 908/23 mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2023 abgewiesen. Hiergegen ist ein Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 8 R 66/24 anhängig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 07.12.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 04.01.2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er hat zur Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Auffassung des SG unzutreffend sei. Auch die vom SG zitierten Entscheidungen blieben jegliche Erklärung schuldig, wie denn eine Entscheidung über die Vollmachtsmissachtung mit der Hauptsache aussehen solle. Es bleibe auch jegliche Erklärung schuldig, aus welchem Grund die Mandanten eine permanente und chronische Rechtsverletzung hinnehmen sollten und müssten. Er würde es sehr begrüßen, und das betreffe auch Rechtsanwälte, wenn man endlich mal die Revision zulassen würde im Hinblick auf die Klärung der Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 56a SGG. Die Rechtsfrage laute wie folgt:
„Ist im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, welches mit der DRV Baden-Württemberg geführt wird, auf die systematische Nichtbeachtung der Vollmacht, die gemäß § 13 SGB X zu beachten ist, § 56a SGG anwendbar im Falle des gewählten Rechtsbehelfs einer Unterlassungsklage mit der Folge, dass der Rechtsbehelf unzulässig ist?“ Es handele sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 06.12.2023 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,00 € die Vollmacht, die für die Klägerin bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiter zu missachten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Zudem hat die Beklagte mitgeteilt, dass von der Klägerin ein weiteres Berufungsverfahren unter L 8 R 66/24 zum gleichen Sachverhalt betrieben werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und damit zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die Klage bereits unzulässig ist.
Bei dem auf Unterlassung gerichteten Klagebegehren handelt es sich um eine sog. vorbeugende Unterlassungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Eine solche bedarf nach herrschender Meinung eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses und einer konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 54 Rdnr. 42a m.w.N.; BSG, Beschluss vom 17.9.2019, B 3 KR 67/18 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.11.2021 – L 7 AS 499/20 –, juris Rdnr. 37). Dies ist gegeben, wenn das Abwarten einer Beeinträchtigung mit unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, welchen rechtlichen Nachteil die Klägerin durch die Verfahrensweise der Beklagten erlitten haben sollte, zumal dem Prozessbevollmächtigten das Schreiben vom 07.03.2023 ebenfalls und zeitgleich übersandt wurde. Auch hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren vor dem Schreiben vom 07.03.2023 jeweils direkt mit dem Prozessbevollmächtigten kommuniziert und somit die Vollmacht beachtet. Ein widerrechtliches Verhalten der Beklagten liegt auch nicht vor, da die Beklagte, nachdem der Prozessbevollmächtigte nicht auf die Anfragen der Beklagten reagiert hat, berechtigt und auch aus Fürsorgegründen gegenüber der Versicherten verpflichtet war, sich direkt an diese zu wenden, um die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 13 SGB X Rdnr. 17 ff.). Der Grund für die direkte Kommunikation lag in der unterbliebenen Reaktion des Prozessbevollmächtigten, welcher seiner Aufgabe als Bevollmächtigter nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall hat die Beklagte, bevor sich möglicherweise negative Folgen aus der Untätigkeit des Prozessbevollmächtigten für das Begehren des Versicherten ergeben, sich direkt an diesen zu wenden. Die direkte Kommunikation ist daher gerade in dem Fall, in dem der Bevollmächtigte seiner Aufgabe nicht nachkommt, geboten und bei unterbliebener Mitwirkung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X zulässig. Es liegt somit bereits keine widerrechtliche Missachtung vor. Im Übrigen kann die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X als Norm des öffentlichen Rechts nicht durch Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten abbedungen oder eingeschränkt werden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids auch zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 56a Satz 1 SGG Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die Art und Weise der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Klägerin, die zu den behördlichen Verfahrenshandlungen gehört, kann aus diesem Grund nicht Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens sein. Es liegt auch kein Fall vor, in dem unmittelbarer Rechtsschutz gegen eine Verfahrenshandlung verfassungsrechtlich geboten sein könnte, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für eine bewusste Missachtung der Vollmacht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen könnten.
Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren hinsichtlich der von dem Bevollmächtigten geltend gemachten Nichtachtung seiner Vollmacht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 22.07.2022 – L 8 R 728/22 –, juris sowie Senatsbeschlüsse vom 08.12.2021 – L 8 R 257/21 – sowie vom 26.07.2021 – L 8 R 4006/20 –, jeweils n.v. sowie zuletzt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 – L 11 R 2112/22 –, juris; Beschluss vom 20.11.2020 – L 11 KR 2616/20 ER-B –, juris; Urteil vom 28.07.2020 – L 13 R 1296/19 –, n.v.). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim BSG (B 5 R 239/21 B) gegen den Beschluss vom 26.07.2021 im Verfahren L 8 R 4006/20 wurde am 26.10.2021 zurückgenommen. Das BSG hat auch die Nichtzulassungsbeschwerde B 5 R 213/22 B gegen das Senatsurteil vom 22.07.2022 mit Beschluss vom 08.02.2023 als unzulässig verworfen (BSG; a.a.O., juris). Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es auch an dem für das formulierte Unterlassungsbegehren erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 – L 11 R 2112/22 –, juris m.w.N.), weil keine Wiederholung droht. Maßgebend hierfür ist, ob ein als widerrechtlich beurteiltes Verhalten der Verwaltung ernstlich zu befürchten ist. Zudem muss schlüssig dargelegt werden, dass das Abwarten einer Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 54 Rdnr. 42a). Die Kommunikation vor Versendung des Schreibens vom 07.03.2023 erfolgte unter Beachtung der Vollmacht. Zudem wurde das Schreiben vom 07.03.2023 auch an den Prozessbevollmächtigten übersandt. Nach dem monierten Vorgang hat die Beklagte wieder über den Bevollmächtigten kommuniziert. Die Übersendung des Schreibens vom 07.03.2023 an die Klägerin war daher ein durch die Untätigkeit des Bevollmächtigten gerechtfertigter und nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X zulässiger Ausnahmefall. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr liegen daher nicht vor.
Schließlich ist zu beachten, dass der Umgang mit Verfahrensfehlern, vorliegend der behaupteten Missachtung der Vollmacht, einer differenzierten rechtlichen Ausgestaltung zugänglich ist und nicht jeder Verfahrensfehler einer Sanktion bzw. einer gerichtlichen Reaktion bedarf (vgl. grundlegend zur Fehlerlehre z.B. Hill, Das fehlerhafte Verfahren und seine Folgen im Verwaltungsrecht, 1986, S. 332 ff; Ladenburger, Verfahrensfehlerfolgen im französischen und im deutschen Verwaltungsrecht, 1999, S. 292 ff.; Morlok, Die Folgen von Verfahrensfehlern am Beispiel kommunaler Satzungen, 1988, S. 57 ff.). § 56a SGG schließt - wie dargelegt - in der vorliegenden Konstellation eine gerichtliche Reaktion aus.
Da hier keine Sachentscheidung angefochten wird, verbleibt es bei der Unzulässigkeit der Klage.
Der Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das BSG hat bereits zu der vom Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Rechtsfrage im Beschluss vom 08.02.2023 ausgeführt, dass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt (BSG, Beschluss vom 08.02.2023 – B 5 R 213/22 B –, juris Rdnr. 6 ff.).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 907/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 38/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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