1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anpassung der Altersrente wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) streitig.
Im Rahmen des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2001 wurde ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, B. A., für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 30. April 2000 dahingehend durchgeführt, dass durch Übertragung der Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehegatten zu übertragen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg ist seit dem 6. Juni 2001 rechtskräftig.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2009. In der Anl. 5 wurden die Auswirkungen des zulasten des Versicherungskontos durchgeführten Versorgungsausgleiches dargestellt.
Am 4. Oktober 2010 teilte die Deutsche Rentenversicherung Schwaben der Beklagten mit, dass die geschiedene Ehegattin des Klägers am 16. August 2010 verstorben sei. Diese habe vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2010 eine Regelaltersrente bezogen.
Im Februar 2011 beantragte der Kläger die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Punkte aus dem Versicherungskonto der verstorbenen geschiedenen Ehefrau zurück zu übertragen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wäre ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei. Die Anpassung finde jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Da die ausgleichsberechtigte Person mehr als 36 Monate Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe, sei der Antrag auf Anpassung abzulehnen.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 verwies der Kläger auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2018 woraus sich ein Anspruch auf Neuberechnung der Rentenpunkte ergebe. Er beantragte die Rückübertragung der im Versorgungsausgleich an die verstorbene geschiedene Ehegattin übertragenen Werte.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 mit, dass Abänderungsanträge zuständigkeitshalber beim Familiengericht einzureichen seien.
Mit Schreiben vom 31. März 2020 widersprach der Kläger dem Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 2020. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes, Az. XII ZB 466/16 vom 16. Mai 2018 gehe eindeutig hervor, dass der Versorgungsausgleich ohne Abzug zurückgeführt werden müsse. Die Beklagte werde aufgefordert, über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Auf Nachfrage der Beklagten bei Amtsgerichts Augsburg, Familiengericht, wurde mitgeteilt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich zuständigkeitshalber an das örtlich zuständige Amtsgericht Groß-Gerau abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Groß-Gerau übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2020 eine Mitteilung an den Kläger vom 14. Juli 2020 zur Kenntnis. Zuständige Richterin werde derzeit nichts weiter veranlassen, sofern der Kläger nicht mitteile, dass er das Verfahren weiterbetreiben wolle.
Mit Bescheid vom 9. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich ab, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die ausgleichsberechtigte Person B. A. habe länger als 3 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Die Rente des Klägers werde daher weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Der § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungswidrig. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Kläger ein Eingriff in seine Rentenleistung hinnehmen müsse, wenn seine ehemalige Ehefrau bereits verstorben sei. Hierbei sei der Alternativ Fall zu beachten, wenn der Kläger und seine ehemalige Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens noch verheiratet gewesen wären, so wäre der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau mit ihrem Tode erloschen. Der Kläger hätte er weder Geld-noch Sachmittel zur Verfügung stellen müssen. Nun habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass nur weil die ehemalige Ehefrau länger als 36 Monate die Versorgungsausgleichsleistungen bezogen habe, der Kläger auch über ihren Tod hinaus sich so behandeln lassen müsse, als ob noch ein Versorgungsausgleich dergestalt zu leisten wäre, dass die einstige Ehefrau Unterhalt beanspruchen könne. Dies stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar. Es liege aber auch ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es liege schon kein sachlicher Grund vor, weshalb Personen deren versorgungsausgleichsberechtigte ehemaligen Ehepartner keine 36 Monate die Versorgungsausgleichsleistungen beziehen, wieder von der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleiches herunterkommen, wären Person, deren ehemalige Ehepartner länger als 36 Monate Versorgungsausgleichsleistung beziehen nicht mehr nach entsprechender Antragstellung die Befreiung von den Abzügen aufgrund der Versorgungsausgleich Leistung erhalten könnten es fehle am sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte.
Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Inhalt des Schreibens vom 9. September 2020 identisch mit dem Bescheid vom 17. Februar 2011 sei. Das Schreiben enthalte lediglich die bereits im Bescheid vom 17. Februar 2011 getroffene Regelung nochmals, entfalte also selbst keine weitere eigenständige Regelung hoheitlicher Art mit Außenwirkung Sinne eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes. Soweit das Schreiben vom 9. September 2020 mit einem Widerspruch angefochten worden sei, sei dieser Widerspruch genauso wie eine Klage unzulässig, weil kein neuer Verwaltungsakt vorliege, der gesondert anfechtbar wäre. Das Begehren des Klägers können nur über einen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches (§ 51 Versorgungsausgleichsgesetz) Erfolg haben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass eine vom Familiengericht sodann tatsächlich vorgenommene Abänderung frühestens mit Datum der Antragstellung beim Familiengericht Wirkung entfalten könne.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. September 2020 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Begehren könne nicht durch ein Widerspruchsverfahren gegen Schreiben vom 9. September 2020 erfüllt werden. Der Inhalt des Schreibens sei identisch mit dem Bescheid vom 17. Februar 2011. Das Schreiben vom 9. September 2020 enthalte lediglich die bereits im Bescheid vom 17. Februar 2011 getroffene Regelung nochmals, entfalte also selbst keine weitere eigenständige Regelung hoheitlicher Art mit Außenwirkung im Sinne eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes. Auch in dem Urteil vom 16. Mai 2018, auf das sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beziehen, hatte der Kläger ein Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt. Deshalb sei sein Begehren erfolgreich gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2021 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die Vorschrift des §§ 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz verfassungswidrig sei und wiederholt sein Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Hinweis der Beklagten auf die Zivilgerichtsbarkeit verfange nicht, da diese in Person des Amtsgerichts Groß-Gerau explizit auf den Rechtsweg an das Sozialgericht hingewiesen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 9. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kürzung der Rentenauszahlung an den Kläger wegen Versorgungsausgleiches an die geschiedene und verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau B. A., geborene D. ab dem 17. August 2010 auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den Schreiben vom 9. September 2020 um einen mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Februar 2011 identischen Inhalt handelt. Der Schreiben vom 9. September 2020 entfalte keine weitere eigenständige Regelung hoheitlicher Art mit Außenwirkung im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes. Im Übrigen verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2021 führte die Beklagte aufgrund eines richterlichen Hinweises weiter zur Sache aus. Der Kläger sei nicht vom Amtsgericht Groß-Gerau explizit auf den Rechtsweg an das Sozialgericht verwiesen worden. Dies sei nur insoweit zutreffend, als der Kläger seinen Antrag vor dem Amtsgericht nicht ausreichend begründet habe. Insofern war dem Amtsgericht Groß-Gerau nicht bekannt, ob der Kläger einen Antrag nach § 37 Versorgungsausgleich oder einen Abänderungsantrag stellen wollte. Nur deshalb habe das Amtsgericht Groß-Gerau in seinem Schreiben vom 14. Juli 2020 eindeutig dargelegt, dass § 37 Versorgungsausgleichsgesetz die Anpassung wegen Tod der Ausgleichsberechtigten Person behandle und für die Klage gegen eine solche ablehnende Entscheidung das Sozialgericht zuständig sei. Bei einem Antrag auf Abänderung habe es jedoch explizit darauf hingewiesen, dass dann das Familiengericht zuständig gewesen wäre. Bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt habe der Kläger mit seinem Begehren ausschließlich dann Erfolg, wenn er ein Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht stelle.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist zulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 9. September 2020 ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X zu bewerten. Der Antrag des Klägers im Jahr 2020 ist als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des bestandskräftigen Bescheides vom 17. Februar 2011 auszulegen. Soweit die Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 9. September 2020 sowie im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2021 nicht auf die Regelung des § 44 SGB X eingegangen ist, ist dies unbeachtlich für die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Begründung des Bescheids vom 9. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2021 enthält diesbezüglich die im Rahmen des § 44 SGB X zu prüfenden erforderlichen Voraussetzungen, so dass eine Entscheidung in der Sache vorliegt. Soweit die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückwies, ist die Widerspruchsbegründung unbeachtlich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 12. Februar 2011.
Der nach Auslegung geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2011 sind nicht erfüllt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Altersrente richtet sich nach § 37 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person auf Antrag ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 37 Abs. 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - der sogenannte „Rückausgleich“ - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die geschiedene und verstorbene Ehegattin des Klägers hat in dem Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 21. August 2010 eine Regelaltersrente im Sinne des SGB VI bezogen, mithin 50 Kalendermonate.
Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 37 Ab. 2 VersAusglG rügt, schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung vom 11. Februar 2015 – B 13 R 9/14 R an. Darin verweist das BSG darauf, dass sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG äußerte und entschieden hat, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S 1 Grundgesetz (GG,) Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfalle, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lägen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20). Durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG seien nach dem BSG keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr sei in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegenstehe, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 13 R 9/14 R –, SozR 4-5796 § 37 Nr 2, SozR 4-5796 § 30 Nr 1, Rn. 30; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21).
Es bleibt dem Kläger indes unbenommen beim zuständigen Familiengericht eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Beispiel des Beschlusses vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 zu beantragen. Sofern seitens des Familiengerichts die Abänderung des Versorgungsausgleichs erfolgt, sollte der Kläger diese Entscheidung unverzüglich bei der Beklagten einreichen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG.