Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 381,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Beitragsbescheide seit 1993 und Rückzahlung der geleitsteten Beiträge, insbesondere die Aufhebung des Beitragsbescheides 2015.
Der Kläger betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in B-Stadt (Zweirad A.) und war seit dem 29.5.1993 bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten (bzw. bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, als eine derer beiden Rechtsvorgängerinnen) kraft Satzung als Unternehmer versichert.
Dementsprechend hat die Beklagte seit dem 29.5.1993 bei dem Kläger Beiträge berechnet und erhoben, bis die Beklagte die Unternehmerversicherung kraft Satzung mit Ablauf des 31.12.2015 wegen Geschäftsaufgabe beendete.
Gegen den Beitragsbescheid für 2015 vom 22.4.2016 erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.4.2016 Widerspruch mit der Begründung, dass er seit 1999 nur geringen bzw. gar keinen Umsatz gehabt habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sein Einzelhandelsgeschäft im Dezember 2014 nicht mehr gegeben habe. Er habe auch nie einen Vertrag mit der Beklagten gemacht. Er sei von der Beklagten vorsätzlich nicht über die seit dem 1.1.2011 gegebene Befreiungsmöglichkeit informiert worden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Beklagte ihren Beratungsdienst eingeschaltet, der am 30.6.2016 einen Termin mit dem Kläger gemacht hatte. Da diese jedoch nicht anzutreffen war konnte die Beklagte lediglich von einer ehemaligen Nachbarin in Erfahrung bringen, dass das Einzelhandelsgeschäft schon „seit ca. einem ¾ Jahr“ nicht mehr betrieben werde.
Auf dieser Grundlage hob die Beklagte die Unternehmerversicherung kraft Satzung gemäß Bescheid vom 20.7.2016 mit Ablauf des 31.12.2015 auf.
Es erfolgten wegen rückständiger Beitragsforderungen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger.
Am 6.12.2016 hat der Kläger deshalb Klage vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben. Das Amtsgericht Mannheim hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7.12.2017 an das zuständige Sozialgericht Fulda verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid 2015 vom 22.4.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Satzung der ehemaligen Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel sowie die Satzungsänderung ab dem 1.1.2011, wonach die Möglichkeit gegeben wurde sich auf schriftlichen Antrag von der satzungsgemäßen Unternehmerversicherung befreien zu lassen. Die Beklagte sei dabei ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie die in Rede stehende Satzungsänderung neben der Veröffentlichung im Internet auch in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht habe. Auch schon vor dem 1.1.2011 sei der Kläger durch entsprechende Informationsschreiben auf die Neuregelungen der Unternehmerversicherung hingewiesen worden.
Die Beklagte ist von einer Geschäftsaufgabe zum 31.12.2015 ausgegangen. Nach Auskunft des Gewerbeamtes B-Stadt sei das Gewerbe des Widerspruchsführers im Juli 2015 noch angemeldet gewesen. Diese Angaben stünden nicht in Einklang mit den Angaben, dass das Einzelhandelsgeschäft bereits im Dezember 2014 nicht mehr bestanden habe. Eine schriftliche Anfrage der Beklagten zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse vom 18.8.2015 habe der Widerspruchsführer unbeachtet gelassen, ebenfalls die späteren Versuche einer schriftlichen oder persönlichen Klärung.
Die Beklagte wies noch darauf hin, dass der Kläger selbst gemäß § 192 Abs. 2 SGB VII Änderungen, die für die Prüfung der Zuständigkeit oder für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sein könnten, innerhalb von 4 Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen habe.
Insoweit sei die Pflichtversicherung auf Grundlage der vor Ort getroffenen Feststellungen mit Ablauf des 31.12.2015 beendet worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass keine Beitragspflicht bestehe, da er keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Ohne Vertrag könnten keine Beiträge gefordert werden. Insoweit stünde ihm sogar die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge von 1993 bis 2013 zu. Schließlich habe er mit seinem Geschäft garkeinen Umsatz mehr gemacht. Der Betrieb sei längst geschlossen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 22.4.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihrem Widerspruchsbescheid und die bestehende Unternehmer-Pflichtversicherung mit der daraus resultierenden Beitragspflicht.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides 2015. Die Beklagte hat die Beitragsforderung zu Recht erhoben, da der Kläger als Unternehmer pflichtversichert war.
Für den Kläger bestand seit Versicherungsbeginn am 29.5.1993 eine Unternehmerversicherung kraft Satzung. Maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Versicherung war § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit der ehemaligen Satzung der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel - zuletzt § 41 Abs. 1 und 2 der Satzung der BGHW, Sparte Einzelhandel, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt der Erfassung des klägerischen Unternehmens bei der Rechtsvorgängerin war dies § 543 Abs. 1 der damaligen Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit der damals gültigen Satzung der ehemaligen Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es zur Begründung dieser Versicherung keines Vertrages oder gesonderten Antrages.
Erst ab dem 1.1.2011 war es möglich, sich von der Unternehmer-Versicherung befreien zu lassen. Die Satzungsvorschriften zur Unternehmer-Versicherung hatten sich ab dem 1.11.2011 geändert. Infolge dieser Satzungsänderung bestand unter anderem seit dem 1.1.2011 für die Unternehmer/innen die Möglichkeit sich mit Beginn des auf den Eingang eines schriftlichen Antrages folgenden Monats - für die Zukunft - gemäß § 41 Abs. 2 der Versicherung der BGHW i.V.m. § 47 der Satzung von der Unternehmer-Versicherung befreien zu lassen.
Einen solchen Befreiungsantrag für die Zeit ab 1.1.2011 hatte der Kläger nicht gestellt, obwohl die Beklagte den Kläger über diese Möglichkeit informiert hatte. Die Beklagte ist ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie über die Satzungsänderung informiert hat. Neben der Veröffentlichung im Internet hat die Beklagte in ihrem Mitteilungsblatt darauf hingewiesen, dass die Unternehmerversicherung neu geregelt wird. Daneben hat sie ihre Versicherten bereits vor dem 1.1.2011 auf die Neuregelung der Unternehmerversicherung hingewiesen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund der Verletzung einer Beratungspflicht kommt daher nicht in Betracht.
Da der Kläger seit 29.5.1993 bei der Beklagten kraft Satzung versichert war, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückforderung der bereits gezahlten Beiträge ab 1993.
Es ist auch aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass das Gewerbe des Klägers noch bis Ende 2015 bestanden hat. Das Gewerbe war jedenfalls nach Auskunft des Gewerbeamtes B-Stadt noch im Juli 2015 angemeldet. Eine schriftliche Anfrage der Beklagten zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse vom 18.8.2015 hat der Kläger unbeachtet gelassen, genauso die späteren Versuche einer schriftlichen oder persönlichen Klärung. Auch im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er sein Einzelhandelsgeschäft schon früher geschlossen hat. Er hat nur darauf hingewiesen, dass keine Umsätze mehr generiert werden konnten. Dies reicht zum Nachweis der Geschäftsaufgabe jedoch nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Des Gerichtskostengesetzes (GKG).