Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt bei Fehlen relevanter unternehmerischer Chancen und Risiken auch dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten eingeräumt werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2023 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019.
Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung die in der Rechtsform einer Partnerschaft geführte sich inzwischen in Liquidation befindliche Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen für die Heranziehung des beigeladenen Finanzbuchhalters im Prüfzeitraum 2014 bis 2017 in einer Gesamthöhe von 46.581,60 € herangezogen.
Die von den Steuerberatern N. und C. gebildete Partnerschaft zog den beigeladenen gelernten Steuerfachwirt (soweit im Folgenden ohne nähere Erläuterung auf den Beigeladenen hingewiesen wird, ist jeweils der zu 1. beigeladene Finanzbuchhalter gemeint) seit April 2010 zu Aufgaben im Bereich der Finanzbuchhaltung heran.
Neben der Tätigkeit für die Klägerin ist der Beigeladene, der bereits seit 2001 über eigene Geschäftsräume verfügt, weiterhin auch auf eigene Rechnung als selbständiger Finanzbuchhalter für diverse Auftraggeber tätig. Des Weiteren verrichtet er seit 2001 fortlaufend auch im Rahmen einer (geringfügigen) abhängigen Beschäftigung Buchhaltungsaufgaben.
Die Heranziehung des Beigeladenen durch die Klägerin erfolgte zunächst im Rahmen mündlicher Absprachen. Nach Einleitung der Betriebsprüfung schlossen die Klägerin und der Beigeladene am 14. Juni 2018 einen „Dienstleistungsvertrag“ (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 32 ff. VV), welcher die bereits zuvor mündlich getroffenen und praktizierten Absprachen schriftlich festhielt.
Nach diesem Vertrag umfasst das Aufgabengebiet des Beigeladenen insbesondere die Vorbereitung von steuerlichen Jahresabschlüssen, die Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärungen von Mandaten und Tätigkeiten im Bereich der laufenden Finanzbuchhaltung.
Die Ausführung dieser Tätigkeit durch den Beigeladenen erfolgt nach § 1 Abs. 3 des Vertrages unter der ausschließlichen beruflichen Verantwortung der Klägerin. Hinsichtlich der fachlichen Ausführung der einzelnen Aufträge unterliegt der Beigeladene „den Weisungen und beruflichen Aufsicht“ der Klägerin (so ausdrücklich § 1 Abs. 4 Satz 3 der Vereinbarung); im Übrigen waren keine Weisungen der Klägerin vorgesehen. Der Beigeladene war zur Ablehnung von Aufträgen der Klägerin berechtigt (§ 1 Abs. 6). Auch durfte er „eigene Mitarbeiter“ zur „Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen“ einsetzen (§ 1 Abs. 8).
Der Beigeladene war nach § 1 Abs. 9 „grundsätzlich“ verpflichtet, „sämtliche Arbeitsergebnisse“ mit der Klägerin „abzusprechen“ und „deren Vorgaben und Entscheidungen“ zu beachten. Im direkten Kontakt mit den Mandanten hatte er „ggfs. auf die ausschließliche Verantwortung der Berufsträger hinzuweisen“ (§ 1 Abs. 9 Satz 2); er hatte „alles zu unterlassen, was ggfs. als ein eigenverantwortliches Auftreten im eigenen Namen von Dritten zu bewerten wäre“ (§ 8 Abs. 3). Die „Verantwortlichkeit“ bei „Schriftwechseln mit Behörden u.ä.“ lag nach § 2 Abs. 3 Satz 3 bei der Klägerin.
Alle geschäftlichen Unterlagen einschließlich Abschriften und Kopien in Papier- oder Dateiform sollten im Eigentum der Klägerin stehen (§ 6 Abs. 2) und waren bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Beigeladenen an die Klägerin herauszugeben (§ 6 Abs. 3).
„Nach Außen hin“ sollte den Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 4 „keine Haftung“ treffen. Er sollte vielmehr lediglich zur „Nachbesserung und Korrektur“ verpflichtet werden.
Als Gegenleistung erhielt der Beigeladene bei Tätigkeiten im Bereich der Finanzbuchhaltung 60 % und in den Bereichen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen jeweils 50 % der von Seiten der Klägerin dem jeweiligen Mandanten für die entsprechenden Leistungen in Rechnung gestellten Nettobeträge, also von den in Rechnung gestellten Beträgen ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich erbrachte die Klägerin auf die Honoraransprüche des Beigeladenen die von diesem an die Finanzverwaltung weitergeleiteten Umsatzsteuerbeträge.
Nach § 2 Abs. 2 waren Arbeitsräume und Betriebsmittel von dem Beigeladenen selbst zu stellen, wobei es aber auch in den Betriebsräumen der Klägerin bei Bedarf einen Arbeitsplatz für ihn gab (vgl. Klagebegründung vom 6. August 2020: Sollten „nach Besprechungen von Aufträgen mit der Klägerin kurzfristig Nacharbeiten erforderlich sein“, wird dem Beigeladenen „lediglich ein Schreibtisch mit PC zur Verfügung gestellt“).
In der Präambel zu diesem Vertrag hatten die Klägerin und der Beigeladene vereinbart, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages bewusst kein Gebrauch gemacht worden sei. Eine über den Umfang der Vereinbarung hinausgehende Abhängigkeit werde nicht begründet.
Entsprechend diesen Vereinbarungen zahlte die Klägerin an den Beigeladenen für seine Tätigkeit folgende Nettobeträge (jeweils zuzüglich der vom Beigeladenen an die Finanzverwaltung abgeführten Umsatzsteuer): 29.087,66 € im Jahr 2014, 23.496,45 € im Jahr 2015, 29.965,64 € im Jahr 2016 und 26.826,73 € im Jahr 2017.
Ausgehend von einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 29. Mai 2019 (Bl. I 5 ff. VV) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 (Bl. II 18 f. VV) für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 zur Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen zu allen Zweigen der Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 46.581,60 € heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die genannten Bescheide verwiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Juli 2019 – S 4 BA 4001/19 ER und Beschluss des 9. Senates des LSG vom 5. Dezember 2019 – L 9 BA 80/19 B ER).
Zur Begründung der am 9. Januar 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Vertrag vom 14. Juni 2018 lediglich die auch bereits zuvor gelebten und praktizierten tatsächlichen Vertragsverhältnisse „fixiere“. Die Klägerin habe mit dem Beigeladenen keine regelmäßigen Arbeitszeiten vereinbart; er sei nicht in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Seine Arbeitszeit habe er sich frei einteilen können. An Mitarbeiterbesprechungen nehme der Beigeladene nicht teil.
Der Umstand, dass der Beigeladene auf der Homepage der Klägerin im Prüfzeitraum neben angestellten Mitarbeitern der Klägerin ohne einen Hinweis auf seine Selbständigkeit abgebildet worden sei, stelle „kein gewichtiges Indiz“ für seine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin dar.
Die Klägerin habe dem Beigeladenen die für die Arbeit benötigte Datev-Software zur Verfügung gestellt, um ihre sich aus § 17 der Berufsordnung für Steuerberater ergebenden Kontrollpflicht genügen zu können.
Der Beigeladene habe weder Anspruch auf bezahlten Urlaub noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt. Er habe einen großen eigenen Mandantenstamm.
Einen erheblichen Teil der von dem Beigeladenen erbrachten und gegenüber den Mandanten von der Klägerin abgerechneten Leistungen seien „eigenen mitgebrachten Mandaten“ des Beigeladenen zuzurechnen; ansonsten habe er für die Klägerin als Subunternehmer gearbeitet.
So habe der Beigeladene im Jahr 2016 (unter Einschluss der von der Klägerin erbrachten Entgeltzahlungen in Höhe von 29.965,64 €) Gesamteinnahmen im Sinne von Umsatzerlösen in Höhe von 59.805,57 € erzielt; davon seien 14,37 % auf seine Tätigkeit als Subunternehmer für die Klägerin entfallen. Die restlichen 85,63 % der Einnahmen hätten sich aus „eigenen Mandaten“ ergeben, welche er allerdings teilweise über die Klägerin abgerechnet habe.
Der Beigeladene habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt habe.
Mit Urteil vom 16. Mai 2023, der Beklagten zugestellt am 12. September 2023, hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit gegenüber den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung überwiegen würden. Für eine selbständige Tätigkeit spreche insbesondere, dass der Beigeladene eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten habe und über eigene Büroräume verfüge.
Der Beigeladene habe nicht über einen Vollzugriff auf den Mandantenstamm der Klägerin verfügt. Bei der Bearbeitung der einzelnen Mandate habe sich die Mitwirkung des Beigeladenen auf die seiner Qualifikation entsprechenden Leistungen beschränkt; darüber hinausgehende Leistungen wie etwa die Korrespondenz mit den Mandanten habe der Klägerin oblegen.
Zur „Überzeugung der Kammer“ habe die Klägerin ihren abhängig beschäftigten Mitarbeitern ein deutlich geringeres Stundenentgelt als dem Beigeladenen gezahlt. Der Beigeladene sei „werbetechnisch aktiv geworden“, um ausfallende Mandate zu kompensieren.
Mit ihrer am 9. Oktober 2023 eingelegten Berufung macht die Beklagte demgegenüber geltend, dass sich eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen bereits aus dem Berufsrecht der Steuerberater ergebe. Der Beigeladene trete gegenüber den Mandanten der Klägerin wie ein Mitarbeiter auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Klägerin macht in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, dass der Beigeladene kein Mitarbeiter, sondern selbständiger Subunternehmer gewesen sei. Der Beigeladene übe seit inzwischen fast 27 Jahren eine selbstständige Tätigkeit aus. Diese habe er auch für die Klägerin ausüben wollen.
Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2023 (– L 1 BA 72/22 – juris – die vom LSG zugelassene Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 12 BA 7/23 R anhängig) und des LSG Hamburg vom 23. Februar 2023
(– L 1 BA 7/22 – juris).
Der Beigeladene habe nicht der Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht unterlegen. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Ihm habe es freigestanden, Arbeitsaufträge anzunehmen oder abzulehnen.
Für den Fall fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung hätte sich der Beigeladene „Schadensersatz- oder Vertragsstrafenverpflichtungen“ gegenübergesehen. Vor diesem Hintergrund habe er ein „erhebliches Unternehmerrisiko“ getragen.
Die vom BSG im Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R – juris – befürwortete Bewertung einer prozentualen Beteiligung an den den Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren als Einbindung in die Abrechnungsstruktur des Auftraggebers überzeuge im vorliegenden Fall nicht, wie das o.g. Urteil des Hessischen LSG deutlich mache.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 an sie gerichtete Rechnungen des Beigeladenen vorgelegt, in denen sie die Mandate, die der Beigeladene zu 1) aus ihrer Sicht als „Subunternehmer“ bearbeitet habe, kenntlich gemacht habe. Bei den nicht gekennzeichneten Positionen handele es sich um Mandate, welche der Beigeladene zu 1) über die Klägerin „lediglich“ abgerechnet habe.
Der Senat hat die beiden im Prüfzeitraum die Geschäfte führenden Partner der Klägerin im Erörterungstermin durch seinen Vorsitzenden informatorisch gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Hildesheim ist aufzuheben, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen lässt.
I.
Der Antrag der Klägerin, dass Ruhen des Verfahrens bis zu der Entscheidung des BSG in dem o.g. Verfahren B 12 BA 7/23 R anzuordnen, gibt dem Senat keinen Anlass, von einer Sachentscheidung abzusehen, nachdem das BSG seit Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen die maßgeblichen Entscheidungskriterien für die Beurteilung von Statusstreitigkeiten herausgearbeitet hat.
II.
Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass der Beigeladene im Prüfzeitraum in einem abhängigen und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegendem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hat. Die sich daraus ergebenden Pflichten der Klägerin zur Abführung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung hat die Beklagte in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 29. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 sachlich und rechnerisch zutreffend festgesetzt, wobei auch keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenstand.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in diesem Bescheid weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 1/20 R –, SozR 4-2400 § 14 Nr. 26).
2. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV.
Beschäftigung ist (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R
1/21 R –, BSGE 133, 57, Rn. 13 f. mwN) gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, aaO).
Die maßgebliche Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung einer Arbeitskraft und ihrer Heranziehung im Rahmen einer von ihr ausgeübten eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit ist nach Maßgabe der angesprochenen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien vorzunehmen. Die maßgebliche Prüfung wird nicht durch den Umstand beeinflusst oder anderweitig modifiziert, dass von Seiten des Auftraggebers eine Heranziehung der Arbeitskraft als freier Mitarbeiter geltend gemacht wird. Soweit eine Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der selbstständigen Tätigkeit im statusrechtlichen Sinne nach der erläuterten Rechtsprechung geboten ist, mag man den betroffenen Unternehmer auch als „freien Mitarbeiter“ bezeichnen. Eine entsprechende Bezeichnung nimmt aber weder das Prüfergebnis vorweg noch modifiziert sie die Feststellung der Kriterien für eine selbständige Tätigkeit. Auch einem übereinstimmenden Willen beider Vertragsbeteiligten zur Begründung eines selbständigen Dienstleistungsverhältnisses weist nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung lediglich dann auf, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er (anders als im vorliegenden Fall) durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, U.v. 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –SozR 4-2400 § 7 Nr 25 mwN),
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –, aaO mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, aaO, mwN).
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern gehen neben einer abhängigen Beschäftigung noch weiteren beruflichen Tätigkeiten nach, mag es sich dabei um selbständige (Neben‑)Tätigkeiten oder um weitere abhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln. Insbesondere – in der Praxis jedoch nicht nur - Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen (oder von ansonsten in Betracht kommenden selbständigen Tätigkeiten absehen), wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche bzw. faktische Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie etwa einem einer selbständigen Tätigkeit zuzuordnenden werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99).
3. Da selbstverständlich Kombinationen selbständiger Tätigkeiten mit abhängigen Beschäftigungen in Betracht kommen und im Wirtschaftsleben in zahlreichen Ausprägungen anzutreffen sind, ist im vorliegenden Fall im rechtlichen Ausgangspunkt nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Beigeladenen als solche, sondern lediglich die für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in den streitbetroffenen Jahren zu beurteilen.
Auch wenn eine Arbeitskraft für eine „Vielzahl“ von Auftraggebern tätig wird, spricht dieser Umstand als solcher weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ebenso ist ein selbstständiger Unternehmer nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben, wobei eine Beschäftigung auch nicht auf längere Zeit angelegt sein muss (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R –, Rn. 20, juris)
Prüfgegenstand ist im vorliegenden Verfahren mithin die Tätigkeit des Beigeladenen im Prüfzeitraum, welche er im Namen der Klägerin erbracht hat und die von der Klägerin gegenüber den Mandanten in ihrem Namen abgerechnet worden sind (wobei dann die Klägerin den vereinbarten Anteil an diesen von ihr abgerechneten und vereinnahmten Honoraren in Höhe von 60 % bzw. 50 % der jeweiligen Nettorechnungsbeträge an den Beigeladenen als Entgelt für seine Mitwirkung weitergeleitet hat). Dementsprechend hat die Beklagte der Beitragsnacherhebung in dem angefochtenen Bescheid auch lediglich die Entgeltbeträge (ohne darauf entfallende Umsatzsteuer) zugrunde gelegt, die die Klägerin an den Beigeladenen im Prüfzeitraum gezahlt hat.
Sonstige berufliche Tätigkeiten des Beigeladenen im Prüfzeitraum, insbesondere auch im eigenen Namen gegenüber den Mandanten abgerechnete Leistungen aus einer daneben unabhängig von seiner Tätigkeit für die Klägerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bilanzbuchhalter sowie seine für einen anderen Arbeitgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Buchhalter, werden weder von dem angefochtenen Bescheid erfasst noch sind diese Bestandteil des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren.
4. Im Prüfzeitraum war der Beigeladene in Bezug auf die für die Klägerin wahrgenommenen (und von Seiten der Klägerin gegenüber den Mandanten abgerechneten) Buchführungsarbeiten in die Arbeitsabläufe des klägerischen Steuerberatungsunternehmens in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert. Er unterlag einem Weisungsrecht der Klägerin und war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R – aaO, Rn. 20).
Die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen vom 14. Juni 2018 sind auch der Prüfung der angefochtenen Beitragsnacherhebung für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 zugrundezulegen, weil diese nach eigenem Vortrag der Kläger lediglich die Absprachen schriftlich niederlegen und damit fixieren, welche die Beteiligten bereits zuvor im Rahmen ihrer bereits 2010 aufgenommenen Zusammenarbeit mündlich vertraglich vereinbart hatten.
Diese vertraglichen Regelungen sehen ausdrücklich für den gesamten Bereich der Tätigkeiten des Beigeladenen im Auftrag der Klägerin umfängliche sachliche Weisungsbefugnisse für die Klägerin als Auftraggeberin vor. Von diesen Befugnissen hat die Klägerin bei Bedarf auch Gebrauch gemacht hat, wobei sie nach eigenem Vortrag die Arbeitsergebnisse des Beigeladenen auch umfassend kontrolliert hat.
Schon in dieser tatsächlichen Ausgangslage unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von den von der Klägerin herangezogenen o.g. Urteilen des LSG Hamburg und des LSG Hessen (vgl. LSG Hamburg, aaO, Rn. 73: Im den Großteil der Aufträge ausmachenden Bereich „Buchführung“ war die Beigeladene ebenso frei tätig wie für andere Auftraggeber; Hessisches LSG, aaO, Rn. 59: Ein Weisungsrecht des Klägers war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen … und wurde nach den Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1. auch tatsächlich nicht ausgeübt). Dementsprechend muss (und kann) der Senat sich auch kein Urteil bilden, inwieweit er den genannten Entscheidungen des LSG Hamburg und des LSG Hessen nach Maßgabe des dort jeweils zugrunde gelegten abweichenden Sachverhalts (und ggfs. unter Einbeziehung der Ergebnisse weiterer Ermittlungsbemühungen) folgen würde.
Insbesondere unterlag dementsprechend der Beigeladene auch bereits im Prüfzeitraum hinsichtlich der fachlichen Ausführung der einzelnen Aufträge „den Weisungen und beruflichen Aufsicht“ der Klägerin (so nachfolgend ausdrücklich in Festschreibung des zuvor mündlich Vereinbarten § 1 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages vom 14. Juni 2018).
Bereits im Prüfzeitraum war der Beigeladene entsprechend bereits aufgrund der damaligen mündlichen Vereinbarungen verpflichtet, „sämtliche Arbeitsergebnisse“ mit der Klägerin „abzusprechen“ und deren Vorgaben und Entscheidungen zu beachten (§ 1 Abs. 9). Im direkten Kontakt mit den Mandanten hatte er bei Bedarf auf die ausschließliche Verantwortung der Berufsträger, also der Partner der Klägerin, hinzuweisen. Insbesondere hatte er alles zu unterlassen, was eigenverantwortliches Auftreten im Außenverhältnis von den Mandanten oder beteiligten Dritten verstanden werden könnte (vgl. etwa § 1 Abs. 9 und § 8 Abs. 3 der schriftlichen Notifikation des zuvor mündlich Vereinbarten).
Auch im Rahmen des Erörterungstermins im Berufungsverfahren haben die Partner der Klägerin im Ergebnis eine Eingliederung des Beigeladenen in den arbeitsteiligen Prozess der Klägerin beschrieben. Sie haben auf die von ihrer Seite ausgeübte Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen hingewiesen und erläutert, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten, wonach der Beigeladene auch für Buchführungsarbeiten lediglich 60 % der den Mandanten von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge erhalten habe, Ausdruck ihrer eigenen Mitwirkung an diesen zunächst von Seiten des Beigeladenen verrichteten Tätigkeiten in Form insbesondere auch der fachlichen Kontrolle dieser Buchführungsleistungen honorieren würden. Namentlich diese fachliche Kontrolle werde im Ergebnis mit den restlichen 40 Prozent, die bei der Klägerin, also der Steuerberatersozietät verbleiben, honoriert. Damit beschreiben die Partner der Klägerin selbst ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen dem Beigeladenen und ihnen und den sonstigen Mitarbeitern der Klägerin, bei dem bezeichnenderweise das Gesamtergebnis einheitlich im Namen der Klägerin gegenüber den betroffenen Mandanten abgerechnet wird.
Die einvernehmlich vereinbarten Abrechnungsmodalitäten bringen im Ergebnis bei wirtschaftlicher Betrachtung die Einschätzung zum Ausdruck, dass von den jeweiligen gegenüber dem Mandanten abgerechneten Arbeitsergebnissen bei Tätigkeiten im Bereich der Finanzbuchhaltung nur 60 % und in den Bereichen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sogar nur 50 % vom Beigeladenen und dementsprechend die restlichen 40 % bzw. 50 % damit von den Partnern und sonstigen Mitarbeitern der Klägerin erwirtschaftet worden sind. Damit wird das arbeitsteilige Zusammenwirken nachhaltig dokumentiert.
5. Auch vor dem vorstehend erläuterten Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des BSG (U.v. 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris), wonach eine prozentuale Beteiligung des Mitarbeitenden an den von Seiten der Auftraggeberin den Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren seine Einbindung in deren Abrechnungsstrukturen zum Ausdruck bringt, welche indiziell für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht.
Dieses Vergütungsmodell beinhaltet natürlich, dass der Beigeladene nach den Arbeitsergebnissen honoriert wird, welche nur im Rahmen einer typisierenden Betrachtung einen Rückschluss auf die tatsächlich eingesetzte Arbeitszeit zulassen, ohne dass der Zeitaufwand bei den einzelnen Arbeitsvorgängen jeweils konkret erfasst und als solcher der Vergütung zugrunde gelegt wird. Entsprechende Vergütungsmodelle sind aber auch im Bereich abhängiger Beschäftigungen häufig anzutreffen. Schon der klassische Akkordlohn stellt eine entsprechende Ausprägung dar.
6. Zu einer anderen Wertung führt auch nicht der Vortrag der Klägerin, wonach der Beigeladene „eigene“ Mandanten über die Klägerin abgerechnet hat. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens und insbesondere auch der ausführlichen Befragung der Partner der Klägerin im Erörterungstermin ist der entsprechende Vortrag schon im Ausgangpunkt sachlich unzutreffend. Soweit der Beigeladene Leistungen über die Klägerin abgerechnet (und dafür von Seiten der Klägerin den erläuterten vereinbarten Honoraranteil erhalten hat), sind die Leistungen gegenüber Mandanten der Klägerin erbracht worden, also nicht gegenüber „eigenen“ Mandanten des Beigeladenen im Sinne des herkömmlichen Begriffsverständnisses.
Bezeichnenderweise wurden diese Leistungen von der Klägerin in ihrem Namen gegenüber den Mandanten abgerechnet, wobei auch in den angesprochenen vertraglichen Vereinbarungen vom 14. Juni 2018 (vgl. § 1 Abs. 3) ausdrücklich festgehalten worden war, dass diese Leistungen unter der ausschließlichen beruflichen Verantwortung der Klägerin zu erbringen waren, wobei der Beigeladene „den Weisungen und beruflichen Aufsicht“ der Klägerin unterlag. Ein eigenverantwortliches Auftreten im eigenen Namen war dem Beigeladenen bei der Erledigung der über die Klägerin abgerechneten Aufträge nach § 1 Abs. 9 des Vertrages explizit untersagt. Alle geschäftlichen Unterlagen einschließlich Abschriften und Kopien in Papier- oder Dateiform standen nach § 6 Abs. 2 des Vertrages im Eigentum der Klägerin und waren bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Beigeladenen an die Klägerin herauszugeben (§ 6 Abs. 3). Auch diese Regelung veranschaulicht nachdrücklich, dass es sich nach den klaren vertraglichen Vereinbarungen um Mandanten der Klägerin und nicht etwa „eigene Mandanten“ des Beigeladenen gehandelt hat. Der davon abweichende Vortrag der Klägerin zu über deren Unternehmen abgerechnete „eigene Mandanten“ des Beigeladenen ist im Ergebnis irreführend und führt damit in der Sache nicht weiter.
Soweit der Beigeladene neben den im Auftrag der Klägerin durchgeführten und über diese abgerechneten Tätigkeiten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Lohn- und Finanzbuchhalter auch tatsächlich „eigene“ Mandanten hatte, hat er diese auch im eigenen Namen (also gerade nicht über die Klägerin) abgerechnet. Dementsprechend hat die Beklagte sachgerechterweise die im Verhältnis zu tatsächlich „eigenen“ Mandanten erzielten Entgelte auch nicht im Rahmen des zur Überprüfung gestellten Beitragsnacherhebungsbescheides berücksichtigt.
Bezüglich der tatsächlich „eigenen“ und dementsprechend auch im eigenen Namen abgerechneten Mandanten des Beigeladenen hatte die Klägerin natürlich auch weder Weisungsbefugnisse noch Kontrollaufgaben. Schon in diesem maßgeblichen Ausgangspunkt unterschied sich die für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen grundlegend von der daneben von ihm im eigenen Namen ausgeübten und abgerechneten selbständigen Tätigkeit als Lohn- und Finanzbuchhalter. Auch vor diesem Hintergrund ist eine eigenständige Statusbeurteilung der für die Klägerin wahrgenommenen Tätigkeit rechtlich geboten.
7. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung (wenig substantiiert) dargelegt hat, dass der Beigeladene „werbetechnisch auf dem Markt“ auftrete und insbesondere vermittels „Mundpropaganda“ viele neue Kunden „generiere“, ist ebenfalls zwischen den im Namen und im Auftrag der Klägerin verrichteten und von dieser abgerechneten Tätigkeiten und den daneben wahrgenommenen in eigenem Namen erbrachten und abgerechneten Tätigkeiten als selbständiger Finanzbuchhalter zu unterscheiden. Die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Finanzbuchhalter wird nicht von dem angefochtenen Bescheid und vom Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens erfasst; dementsprechend kommt es auf eventuelle Werbemaßnahmen für diese selbständige Tätigkeit nicht für die Beurteilung der im Auftrag der Klägerin erbrachten und über diese abgerechneten Tätigkeiten an. Soweit der Beigeladene – was ohnehin nicht substantiiert dargetan worden ist – auch für im Auftrag der Klägerin zu verrichtende Tätigkeiten „Werbung“ gemacht haben sollte, hätte es sich nicht um Werbung für das eigene, sondern um Werbung für das Unternehmen der Klägerin gehandelt. Ein Arbeitnehmer wird jedoch schon im Ausgangspunkt nicht dadurch Unternehmer, dass er werbend für seinen Arbeitgeber tätig wird, indem er etwa bei Gesprächen im Bekannten- und Freundeskreis darauf hinweist, dass sein Chef als Auftragnehmer bestimmte Aufträge übernehmen könne.
Ohnehin ist Arbeitnehmern regelmäßig bewusst, dass die Qualität ihrer Arbeitsleistungen von den Kunden dem Unternehmen des Arbeitgebers zugerechnet wird und damit vielfach auch Grundlage für die Entscheidung über Erteilung von Folgeaufträgen an den Arbeitgeber bilden kann. Relevanz für die statusrechtliche Beurteilung haben entsprechende wirtschaftliche Zusammenhänge als solche regelmäßig nicht.
8. Aktenwidrig ist der Vortrag der Klägerin, soweit geltend gemacht wird, dass sich der Beigeladene bei fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung Vertragsstrafenverpflichtungen ausgesetzt hätte. Die Vereinbarung vom 14. Juni 2018, welche auch nach dem Vortrag der Klägerin die im Prüfzeiten getroffen mündlichen Absprachen vollständig dokumentierte, sah keine entsprechenden Vertragsstrafenvereinbarungen vor. Auch von Schadensersatzansprüchen war der Beigeladene nach den Vorgaben des § 8 Abs. 4 dieser Vereinbarung (abgesehen von einer Nachbesserungsverpflichtung) weitgehend freigestellt; diese Regelung war für den Beigeladenen gerade auch unter der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses günstiger als die ansonsten heranzuziehende arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 –, NJW 2011, 1096).
Ohnehin rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, SozVers 2001, 329). Dementsprechend steht es der Annahme einer abhängigen Beschäftigung schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht entgegen, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen der Beigeladene keine Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall erhalten sollte.
9. Soweit die Beteiligten jeweils gesonderte Vereinbarungen über die wahrzunehmenden Arbeiten treffen und die eingesetzten Kräfte keinen darüber hinausgehenden generellen Arbeitspflichten unterliegen, sind ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 63).
Die Bewertung ist im vorliegenden Zusammenhang allein nach sozialrechtlichen Maßstäben vorzunehmen sein. Die erläuterte Rechtsprechung des BSG, wonach in den angesprochenen Fallgestaltungen auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist. Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an.
Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich (nicht selten sogar sehr häufig) wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag.
Im vorliegenden Fall war der Beigeladene nach § 1 Abs. 6 der Vereinbarungen vom 14. Juni 2018 zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt, wobei aber nicht erkennbar ist, dass er von diesem Recht im streitbetroffenen Zeitraum tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin bringt ohnehin selbst zum Ausdruck, dass der Beigeladene an weiteren Aufträgen von ihrer Seite interessiert gewesen sei.
Soweit bei dieser Ausgangslage überhaupt Raum für die Annahme einer Heranziehung des regelmäßig eingesetzten Beigeladenen auf der Basis lediglich für Einzelaufträgen verblieb, steht diese jedenfalls nicht der rechtlichen Bewertung seiner Mitwirkung als abhängige Beschäftigung entgegen. Die unter dieser Annahme nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtlich gebotene Einordnung seiner Tätigkeiten auf der Basis der Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags bringt keine für eine unternehmerische Tätigkeit sprechenden maßgeblichen neuen Gesichtspunkte zum Ausdruck.
10. Nach § 1 Abs. 8 der Vereinbarung vom 14. Juni 2018 war der Beigeladene „jederzeit berechtigt“, zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen „eigene Mitarbeiter“ einzusetzen. Gebrauch gemacht hat er von dieser vertraglich eingeräumten Möglichkeit im Prüfzeitraum jedoch nicht.
Das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 14; BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f).
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, kann eine Delegationsbefugnis „allenfalls“ dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte. Eine in diesem Sinne als „realistischerweise“ eröffnete Gestaltungsmöglichkeit kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann fehlen, wenn die eingesetzte Kraft schon mangels Auftragsvolumens ihrerseits keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt hat (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BSG, U.v. 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 34).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Beigeladenen – was natürlich auch für diesen offenkundig war – aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und der damit verbundenen guten Qualität seiner Arbeiten herangezogen. Dementsprechend konnte der Beigeladene von der ihm (jedenfalls formal) eingeräumten Delegationsbefugnis nur dann verständigerweise Gebrauch machen, wenn er für eine gleich gute Qualität auch eingesetzter „eigener Mitarbeiter“ Sorge trug. Ohnehin bringt der (sachlich unzutreffende) Vortrag der Klägerin zu über sie abgerechneten „eigenen Mandanten“ des Beigeladenen (tatsächlich handelte es sich dabei, wie dargelegt, um Mandanten der Klägerin) in tatsächlicher Hinsicht zum Auftrag, dass erhebliche Teile der vom Beigeladenen für die Klägerin wahrgenommenen Buchführungsaufträge im Rahmen von langfristigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den betroffenen Mandanten zu erbringen waren. Dementsprechend wurden auch die Buchführungsarbeiten durch die Kenntnisse des Beigeladenen über die Besonderheiten des Mandanten und der von ihm getätigten Geschäfte gefördert und erleichtert, was eine Delegation einzelner Arbeitsleistungen zusätzlich erschwerte.
Es ist ohnehin nicht substantiiert aufgezeigt worden, dass bei der beschriebenen Ausgangslage eine Delegation von Teilen der übernommenen Buchführungsarbeiten auf „eigene Mitarbeiter“ des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der dann vom Beigeladenen für solche Mitarbeiter aufzubringenden Lohnnebenkosten insbesondere auch in Form von Sozialversicherungsbeiträgen und des von ihm zu gewährleistenden Regie- und Überprüfungsaufwandes wirtschaftlich ernsthaft in Betracht gekommen wäre, zumal ihm bereits von Seiten der Klägerin lediglich 60 % bis 50 % der nach der Gebührenordnung für Steuerberater vorgesehenen Vergütung für entsprechende Leistungen gezahlt worden sind. Von Seiten der der Bundesagentur für Arbeit wird unter https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/33200#arbeitsmarkt_verdienst_verdienst für Finanzbuchhalter eine beispielhafte tarifliche Bruttogrundvergütung (monatlich) von € 3.686 bis € 3.998 ausgewiesen.
11. Eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit kann auf Selbstständigkeit hindeuten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 29).
Ohnehin kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern. Es kann dann entscheidend auf die weisungsunterworfene Eingliederung der Arbeitskraft in die vorgegebene - fremde - Ordnung der Arbeitgeberin ankommen (BSG, U.v. 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 49, Rn. 36). Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung muss nicht entgegen, dass die eingesetzte Arbeitskraft im Rahmen des Geschäftszwecks "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr 20, Rn. 15).
Überdies wird inzwischen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ansatz vertreten, dass angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff) zu prüfen sei, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn speziell hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (vgl. zu diesem Ansatz: BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99).
Auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen werden namentlich in Bezug auf Tätigkeiten im sog. Homeoffice den Beschäftigten vielfach große Freiheiten bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten eingeräumt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2021 – L 3 BA 25/19 –, Rn. 32, juris). Dabei ist es dann regelmäßig ihre eigene Entscheidung, inwieweit sie die damit gewonnenen zeitlichen Gestaltungsmöglichkeiten für eine bessere Vereinbarkeit der maßgeblichen beruflichen Tätigkeit mit familiären Pflichten oder mit Freizeitinteressen oder aber auch für eine Ausübung anderweitiger selbständiger oder abhängiger beruflicher Tätigkeiten nutzen wollen.
Im vorliegenden Fall ließen die größeren Freiheiten des Beigeladenen bei der konkreten Gestaltung seiner Arbeitszeiten in Bezug auf die Erledigung der ihm von Seiten der Klägerin übertragenen Aufträge seine fortbestehende funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess der Klägerin unberührt. Die Einräumung entsprechender Freiheiten diente zugleich auch den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Diese konnte damit sicherstellen, dass sie den Beigeladenen nur für solche Arbeitszeiten ein Entgelt (in Form der prozentualen Beteiligung an den von Seiten der Klägerin den Mandanten in Rechnung gestellten Beträgen) zahlte, während derer er gegenüber dem jeweiligen Mandanten abrechnungsfähige Leistungen erbrachte. Bei anderen Arbeitszeitmodellen hätte die Klägerin das Risiko einer Vergütung auch von Ausfall- und Lückenzeiträumen gehabt, während derer keine konkreten Arbeitsaufträge zur Erledigung anstanden.
12. Der Beigeladene trug auch bei der Erledigung der ihm von der Klägerin übertragenen Arbeiten keine ins Gewicht fallenden unternehmerischen Risiken. Für die erbrachten Leistungen war ihm der vereinbarte Honoraranteil gewiss. Ein relevanter Kapitaleinsatz war nicht erforderlich. Er musste lediglich – wie im Ergebnis auch ein Homeoffice tätiger Arbeitnehmer – für einen häuslichen Arbeitsplatz mit PC-Ausstattung Sorge tragen. Schon die benötigte Buchführungssoftware wurde ihm von Seiten der Klägerin zur Verfügung gestellt. Aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 34, juris).
13. In der gebotenen Gesamtschau überwiegen aus der Sicht des Senates sehr eindeutig die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände insbesondere in Form der aufzeigten fachlichen Weisungsgebundenheit und der Eingliederung des Beigeladenen in die arbeitsteilige Arbeitsorganisation der Klägerin. Eine Delegationsbefugnis ist dem Beigeladenen zwar formal eingeräumt worden, sie war im Ergebnis von ihm aber nicht praktisch nutzbar und erst recht nicht geeignet, seine Mitarbeit bei der Klägerin zu prägen.
Die Freiheiten des Beigeladenen bei der Arbeitszeitgestaltung dienten maßgeblich auch den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Vermeidung von Lohnaufwendungen für nicht gegenüber den Mandanten abrechnungsfähige Arbeitszeiten und brachten angesichts der Eingliederung des Beigeladenen in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin keine ins Gewicht fallenden unternehmerischen Freiräume zum Ausdruck.
Soweit das BSG in früheren Jahren die Auffassung vertreten hat, dass in Grenzfällen auch darauf abzustellen sein kann, von welcher der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Berufsleben der Arbeitskraft überhaupt geprägt ist (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK
58/76 –, SozR 2200 § 1227 Nr 19, Rn. 15), muss der Senat nicht weiter prüfen, inwieweit dieser Rechtsprechung weiterhin zu folgen ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist bereits kein Grenzfall im Sinne dieser Rechtsprechung festzustellen, es überwiegen vielmehr bei Weitem die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte.
14. Auf die Höhe der Vergütung kommt es nur dann an, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Im Übrigen steht den Beteiligten nicht die Dispositionsfreiheit zu, sich von der Sozialversicherungspflicht "freizukaufen" (BSG, U.v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 1/21 R –, BSGE 133, 57, Rn. 29). Im vorliegenden Zusammenhang sprechen die übrigen Umstände, wie erläutert, eindeutig für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
Ohnehin vermag der Senat angesichts der erläuterten tarifrechtlichen Vorgaben für die fachlich anspruchsvolle Tätigkeit von abhängig beschäftigten erfahrenen Finanzbuchhaltern (unter Einbeziehung insbesondere auch der diesen zustehenden Lohnnebenleistungen) nicht zu objektivieren, dass im wirtschaftlichen Ergebnis die für die erbrachten Leistungen des Beigeladenen von Seiten der Klägerin aufgebrachten Vergütungsleistungen in einem relevanten Umfang zusätzliche finanzielle Freiräume zur eigenverantwortlichen sozialen Absicherung geschaffen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.