S 20 AY 13/24 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AY 13/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion der Vorschrift des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern, dass ein pflichtwidriges Verhalten des betreffenden Leistungsberechtigten gegeben ist. Dies wiederum beinhaltet, dass mit Fristsetzung auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zur Vermeidung leistungsrechtlicher Konsequenzen hingewiesen wird (Im Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – L 8 AY 7/23 –, Rn. 46, juris).

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2024 wird angeordnet.

 

  1. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anspruchseinschränkung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der 2002 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 8. Januar 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Italien sei auf Grund der dort erfolgten illegalen Einreise für die Behandlung des Asylantrages zuständig.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Januar 2024 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 460 € für den Zeitraum Februar bis Juli 2024. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2024 zu einer beabsichtigten Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG an. Der Asylantrag des Antragstellers sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mehr. Der Antragsgegner beabsichtige, dem Antragsteller Leistungen gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG als Sachleistungen bzw. unter Vorbehalt der Barleistung zu erbringen. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

Der Antragsteller erklärte, dass er zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsbeendende Maßnahmen behindert habe. Diese seien auch nicht versucht worden. Ein zumutbares pflichtwidriges Verhalten liege nicht vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt über die Pflicht zur freiwilligen Ausreise belehrt worden und habe nicht gewusst, dass sein Asylantrag in Deutschland unzulässig sei. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 8. Januar 2024 ab und bewilligte dem Antragsteller für März bis Juli 2024 gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG monatlich 242 €. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 22. Februar 2024 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 23. Februar 2024 vor dem Sozialgericht Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, eine Leistungseinschränkung wäre zulässig, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen seinerseits zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden könnten. Er habe diese zu keinem Zeitpunkt behindert und sie seien auch nicht versucht worden. Er verweist auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Tatbestände des § 1a Abs. 7 AsylbLG lägen bei ihm nicht vor.

Der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bescheid über die Gewährung von Leistungen gemäß § 1a AsylbLG vom 14. Februar 2024 aufzuheben und dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG ab Antragstellung beim Sozialgericht Dresden zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. Februar 2024 und im Bescheid des BAMF vom 8. Januar 2024. Das Bayerische Landessozialgericht überschreite bereits prinzipiell die Grenzen einer rechtlich zulässigen Auslegung eines Gesetzestextes, hier in Form der teleologischen Reduktion. Der Antragsteller sei durch das Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2024 hinlänglich und ausreichend darüber informiert gewesen, dass die Leistungskürzung im Zusammenhang mit der nicht vorgenommenen Ausreise bzw. Abschiebung erfolge. Auf Seite 18 des Bescheides des BAMF vom 8. Januar 2024 werde der Antragsteller auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen.

Wenn demnach dem Antragsteller im Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2024 explizit mitgeteilt worden sei, dass ihm bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung keine Leistungen mehr nach den §§ 2,3 und 6 AsylbLG zustünden und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 16. Februar 2024 gesetzt worden sei, habe der Antragsteller denknotwendig nicht davon ausgehen können, dass ihm nach fruchtlosem Ablauf der Anhörungsfrist und wenn er nicht ausgereist bzw. nicht abgeschoben worden sei, weiterhin ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG zustehen würden.

Auch in dem nunmehr dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall habe der Antragsteller seine Ausreisepflicht und die –möglichkeit gekannt. Schließlich habe der Antragsteller in hiesigen Verfahren mit seiner Antwort vom 7. Februar 2024 auf die Anhörung des Antragsgegners bereits auf die bayrische Rechtsprechung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – sachdienlich ausgelegt – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2024 gerichtet und insofern zulässig. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entfällt vorerst die Wirksamkeit der Abänderung des Bescheides vom 8. Januar 2024, so dass die in diesem Bescheid bewilligten – höheren – Leistungen dem Antragsteller vorerst weiterhin zu gewähren sind. Damit hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel in vollem Umfang erreicht, so dass es einer Regelungsanordnung nicht bedarf.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 22. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2024 hat keine aufschiebende Wirkung, da der Gesetzgeber dies gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG angeordnet hat.

2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.

Das private Interesse des Antragstellers überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse hinsichtlich der Leistungskürzung ab 1. März 2024. Der Antragsteller macht glaubhaft, dass sich der Bescheid vom 14. Februar 2024 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Er trägt gewichtige Gründe vor, die gegen eine Rechtmäßigkeit dieses Bescheides sprechen. Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse des Antragstellers, der einen Eingriff in sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) geltend machen kann, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Leistungskürzung.

Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Ob er aktuell über eine Duldung verfügt, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.

Jedenfalls ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet (im Falle der Erteilung einer Duldung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Der Antragsteller hat Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Denn die Voraussetzungen für den Kürzungstatbestand nach § 1a Abs. 7 AsylbLG sind nicht gegeben. Nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Die Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG wiederum bestimmt, dass kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG besteht und nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG).

Jedoch ist im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion der Vorschrift des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal außerdem zu fordern, dass ein pflichtwidriges Verhalten des betreffenden Leistungsberechtigten gegeben ist. Dies wiederum beinhaltet, dass mit Fristsetzung auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zur Vermeidung leistungsrechtlicher Konsequenzen hingewiesen wird (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – L 8 AY 7/23 –, Rn. 46, juris).

Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen deutlich reduzierten Leistungen des AsylbLG eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG. Überdies verlangt auch Art. 20 Abs. 5 Satz 1 RL 2013/33/EU ausdrücklich, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18 Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris). Soweit § 1a Abs. 7 AsylbLG - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine Anspruchseinschränkung ohne Anknüpfung an ein Fehlverhalten vorsieht, widerspricht dies dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), wonach die Kürzung von Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat. Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden. Darüber hinaus kann das Erfordernis eines pflichtwidrigen Verhalts auch aus der Systematik des § 1a AsylbLG hergeleitet werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – L 8 AY 7/23 –, Rn. 49 - 50, m. w. N., juris).

An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es aber im Fall des Antragstellers bislang. Dabei verlangt eine Pflichtverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten, dass den Leistungsberechtigten ein persönliches (im Sinne von eigenes) Fehlverhalten trifft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris). Ferner muss dessen Kausalität für die Handlung, an welche der jeweilige Einschränkungstatbestand anknüpft, gegeben sein (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – L 8 AY 7/23 –, Rn. 53, juris).

Dem Antragsteller kann derzeit nicht vorgeworfen werden, dass er in der Bundesrepublik Deutschland verblieben ist, obwohl die Republik Italien für sein Asylverfahren zuständig ist. Denn der Antragsgegner hat ihn hierüber bislang nicht ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere hat er ihm noch keine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt. Der Bescheid des BAMF vom 8. Januar 2024 enthält in seinem Tenor keine Ausreisefrist, sondern ordnet die Abschiebung an. Dass diese bislang nicht durchgeführt wurde, hat Antragsteller nicht verursacht. Der Hinweis auf S. 18 des Bescheides des BAMF vom 8. Januar 2024 ist – abgesehen davon, dass sein Auffinden eine gründliche Lektüre dieses 19 Seiten langen Bescheides voraussetzt – insofern uneindeutig, als der Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mit der Einschränkung verknüpft wird, dass dies "mit allen beteiligten Stellen abgestimmt ist". Mit welchen Stellen der Antragsteller seine freiwillige Ausreise abstimmen soll, erfährt er an dieser Stelle nicht.

Mit dem Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2024 hat der Antragsgegner den Antragsteller zwar über die Rechtslage aufgeklärt und eine Leistungseinschränkung angekündigt. Eine mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Ausreise enthält dieses Schreiben jedoch nicht. Damit sind die Voraussetzungen für einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aktuell nicht erfüllt. Der Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach Erfolg haben, da sich der Bescheid vom 14. Februar 2024 als rechtwidrig erweist.

Unter diesen Umständen überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Vollzug.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Rechtskraft
Aus
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