1. Für die Unzulässigkeit eines Änderungsantrags wegen bereits erfolgter Auszahlung der Monatsbeträge des Elterngelds reicht es nicht allein aus, dass die Auszahlungsanordnung durch einen Anordnungsbefugten der Elterngeldstelle unterzeichnet worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auszahlungsvorgang erst noch durch eine andere Stelle - hier die Bundeskasse - vollzogen werden muss.
2. Vielmehr ist hierfür eine Unumkehrbarkeit der Anweisung des Monatsbetrages erforderlich, der zur Notwendigkeit einer Rückabwicklung der vorgenommenen Zahlung führt.
- Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit für die Lebensmonate 10 und 11 […] eine vorläufige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Elterngeld getroffen wurde. Ferner wird der Bescheid des Beklagten über die Erstattung der festgestellten Überzahlung vom 7. März 2023 aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in gesetzlicher Höhe für die Lebensmonate 10 und 11 […] Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus vorläufig zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten über die Ansprüche des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hinsichtlich der Abänderung zuvor bewilligter
Leistungen und dabei auch um die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheids über einen Betrag von EUR 1.980,00.
Der Kläger […] besitzt eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit Antrag vom 29. Juli 2022 – beim Beklagten mit den am 18. Juli 2022 unterzeichneten Formularen eingegangen am 2. August 2022 – begehrte der Kläger Basiselterngeld für die Lebensmonate 10 bis 13 seiner am […] geborenen Tochter […]. Die Mutter und zugleich Ehefrau beantragte zugleich Elterngeld in Form von Basiselterngeld für die Lebensmonate 1 bis 7 und in Form von Elterngeld Plus für die Lebensmonate 8 bis 13. Beide Elternteile waren zuvor im Rahmen einer jeweils abhängigen Beschäftigung erwerbstätig. Ihr weiteres gemeinsames Kind […] war am […] zur Welt gekommen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 wurde der Ehefrau des Klägers Elterngeld – wie beantragt – vorläufig bewilligt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 wurde dem Kläger – ebenfalls wie beantragt – Elterngeld i. H. v. EUR 1.980,00 monatlich gewährt.
Unter dem Datum vom 9. Februar 2023 stellten der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Änderung des Elterngeldbezuges ab dem zehnten Lebensmonat, der beim Beklagten am 13. Februar 2023 einging. Der Kläger begehrte nunmehr in den Lebensmonaten 10 und 11 Elterngeld in Form Partnerschaftsbonusses, in den Lebensmonaten 12 bis 14 Basiselterngeld und im Lebensmonat 15 Elterngeld Plus. Seine Ehefrau beantragte, statt des Elterngeldes Plus in den Lebensmonaten 10 und 11 Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonusses und für Lebensmonate 12 und 13 Basiselterngeld zu erhalten. Zuvor hatten beide Ehepartner ihre jeweilige Wochenarbeitszeit in den Lebensmonaten 10 und 11 auf jeweils 24 Wochenarbeitsstunden angepasst.
Beim Beklagten wurde die Kassenanordnung für die jeweiligen Elterngeldleistungen in ursprünglicher Höhe im zehnten Lebensmonat (ab […] Februar 2023) am 13. Februar 2023 unterzeichnet und zum weiteren Vollzug der Zahlungen an die Bundeskasse (Dienstort Weiden) weitergeleitet.
Mit Bescheid zur Neufeststellung des Anspruches auf Elterngeld vom 7. März 2023 wurden der Elterngeldbezug für den zehnten Lebensmonat auf EUR 0,00, für den elften Lebensmonat auf EUR 214,32, für den vierzehnten Lebensmonat auf EUR 1.800,00 und für den fünfzehnten Lebensmonat auf EUR 176,82 – nunmehr vorläufig – festgesetzt. Lediglich die Höhe des Elterngelds in den Lebensmonaten 12 und 13 blieb unverändert. Eine Überzahlung wurde auf EUR 1.980,00 beziffert. Zugleich wurde ein Erstattungsbescheid nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über das für den zehnten Lebensmonat bereits ausgezahlte Elterngeld i. H. v. EUR 1.980,00 gegenüber dem Kläger erlassen. Die Änderung des Elterngeldbezugs für den zehnten Lebensmonat wurde abgelehnt, weil der Änderungsantrag verspätet eingegangen sei. Die Zahlung sei bereits in die Wege geleitet gewesen. Für den elften Lebensmonat sei als einzelner Monat kein Partnerschaftsbonus möglich.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem durch seinen Bevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 5. April 2023. Die Zahlungsflüsse seien für die Eltern nicht erkennbar gewesen, so dass der Änderungsantrag gelten müsse. Auch ein Zahllauf von zwei Wochen sei nicht vorhersehbar gewesen.
Im Widerspruchsverfahren wurde zwischen dem Beklagten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen als Widerspruchsbehörde die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG in nachfolgend dargestellter Weise thematisiert:
"Zur letzten Bund-Länder-Tagung wurde dieser Punkt erneut behandelt. Auf eine einheitliche tiefgreifendere Regelung, als die oben beschriebene konnte sich wegen der unterschiedlichen Abläufe der Zahlverfahren in den einzelnen Bundesländern nicht geeinigt werden.
Sachsen sieht den Tag der Unterzeichnung der Kassenanordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Anweisungstag. Diese[s] Thema wird nach Auskunft von […] zur nächsten Fachberatung BEEG/LErzG […] mit aufgenommen bzw. in dem Rundschreiben zur nächsten Richtlinien-Anpassung darauf verwiesen."
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als Widerspruchsbehörde vom 23. Juni 2023 – abgesandt am selben Tag – zurückgewiesen. Ein Partnerschaftsbonus in den Lebensmonaten 10 und 11 könne nicht geleistet werden, weil diese Form des Elterngeldes nur in mindestens zwei Lebensmonaten und zudem durch die Eltern nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten bezogen werden könne. Der Änderungsantrag sei verspätet erfolgt. Für den elften Lebensmonat sei indes die Gewährung von Elterngeld Plus möglich. Die Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten ergeben, dass das zuvor gewährte Elterngeld für den zehnten Lebensmonat am 13. Februar 2023 durch den Anordnungsbefugten in der Elterngeldstelle des Beklagten angeordnet und damit an die Bundeskasse zur Auszahlung gebracht worden sei. Damit sei ein rechtzeitiges Reagieren auf den Änderungsantrag, die Verhinderung der Zahlungsanordnung, nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am 26. Juli 2023 beim Sozialgericht Dresden (Eingang) erhobenen Klage weiter. Die Änderung könne auch deshalb nicht als verspätet betrachtet werden, weil sie am selben Tag mit der Auszahlungsanordnung eingegangen sei. Die Ehefrau führt wegen ihres Elterngeldanspruches ein Verfahren beim Sozialgericht Dresden unter dem Az. S 45 EG 9/23.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte zur beantragten Änderung des Bezugszeitraumes sowie der Partnerschaftsbonusmonate zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Ob am 13. Februar 2023 zuerst die Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung erfolgte oder bereits vorher der Änderungsantrag dort eingegangen war, hat der Beklagte nicht aufklären können.
Das Gericht hat das Verfahren mit dem Verfahren seiner Ehefrau am 8. Mai 2024 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten für beide Elternteile Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Sie ist nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wurde die Klagefrist von einem Monat nach § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGG eingehalten. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier am 23. Juni 2023 – als bekannt gegeben. Auch ein ggf. früher erfolgter Zugang beim Bevollmächtigten ändert daran nichts (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 12/09 R –, Rn. 10, juris). Ausgehend von der Bekanntgabe am 26. Juni 2023 liegt die Klageerhebung am 26. Juli 2023 innerhalb der Monatsfrist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG.
2. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid zur Neufestsetzung des Elterngelds vom 7. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2023 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten. Dasselbe gilt für den Erstattungsbescheid vom 7. März 2023. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld in dem mit Änderungsantrag vom 9. Februar 2023 begehrten Umfang, d. h. auf die vorläufige Gewährung von Elterngeld in Form des Elterngeldes Plus als Partnerschaftsbonus für die Lebensmonate 10 und 11 […] in gesetzlicher Höhe.
a) Die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 4b Abs. 1 BEG liegen zugunsten des Klägers grundsätzlich vor. Nach § 4b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 BEEG erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG. Hiervon geht nach der Bescheidlage auch der Beklagte aus. Nach den vorliegenden Arbeitszeitbescheinigungen beider Elternteile wird auch der Arbeitszeitkorridor der Teilzeitbeschäftigung von nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats für die jeweilige Erwerbstätigkeit nach § 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG eingehalten.
b) Auf der Grundlage des Antrags beider Elternteile vom 9. Februar 2023 werden die Partnerschaftsbonusmonate – wie nach § 4b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BEEG erforderlich – auch gleichzeitig und in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Lebensmonaten – nämlich in den Lebensmonaten 10 und 11 – durch den Kläger und seine Ehefrau in Anspruch genommen. Der gesetzliche Maximalumfang von höchstens vier Monatsbeträgen Partnerschaftsbonus nach § 4b Abs. 2 Satz 1 WEG wird ebenfalls nicht überschritten.
c) Anders als die Beklagte meint, war der Änderungsantrag des Klägers und seiner Ehefrau hinsichtlich des zehnten Lebensmonats auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG wegen Verspätung unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BEEG können im Antrag getroffene Entscheidungen bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden, wobei eine solche rückwirkende Änderung nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden kann, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Gegen diese Vorgaben verstieß der Änderungsantrag ohnehin nicht. § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG enthält eine weitere Beschränkung der Änderung des Elterngeldbezuges, nach der Änderungen außer in den Fällen besonderer Härte als unzulässig erachtet werden, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind.
(1) Diese Regelung dient dazu, eine Rückabwicklung bereits ausgezahlter Elterngeldmonate zu vermeiden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetze vom 3. Juni 2008, BT-Drs. 16/9415, S. 6). Die Richtlinien zur Anwendung des BEEG des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Ziff. 7.2.2, S. 234, Stand: März 2023) sehen dazu vor, dass entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung hier die Anweisung zur Zahlung im maschinellen Verfahren ausschlaggebend sei und nicht erst der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten.
Ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit dieser Richtlinien wäre damit noch keine Vorgabe verbunden, auf welchen Zeitpunkt konkret abzustellen ist. Durch die Verwendung des Wortes "Auszahlung" im Gesetzestext ist lediglich ausgeschlossen, dass erst – wovon auch der Beklagte zutreffend ausgeht – die Buchung des Geldeingangs auf dem Konto des Antragstellers eine Änderung des Elterngeldbezugs ausschließt. Ob die Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung – wie der Beklagte meint – bereits diese zeitliche Schranke setzt oder ob noch andere Schritte hinsichtlich der weiteren, auch zahlungstechnischen Umsetzung des Auszahlungsvorgangs eingreifen müssen, ergibt sich daraus noch nicht. Soweit im Vorverfahren hierzu ein Austausch zwischen dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde stattfand, bestehen offenbar in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Auffassung, ab wann eine solche Auszahlung vorliegt.
(2) In der hier vorliegenden Konstellation steht bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der hinreichenden Sicherheit fest, dass der Eingang des Änderungsantrages der Eheleute erst nach der Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung erfolgte. Auf die Reihenfolge dieser "Ereignisse" im Rechtssinn kommt es an, weil die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG auf die Auszahlung an sich, aber nicht auf den Tag der Auszahlung abstellt. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg gegen die Zulässigkeit des Änderungsantrages einwenden, dass bereits zuvor eine Auszahlungsanordnung erfolgt sei, weil er die Reihenfolge dieser Vorgänge, die sich ausschließlich in seiner Organisationssphäre zugetragen haben, nicht näher aufklären kann (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2024, § 103 Rn. 18a).
(3) Darüber hinaus bestehen auch in rechtlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken gegen die Auffassung des Beklagten, dass bereits durch die Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung die "Unzulässigkeitssperre" für Änderungen eintritt. Die Autorisierung der Zahlung in der Elterngeldstelle stellt eine zwar zwingend erforderliche, aber dennoch vorbereitende Maßnahme der finanziellen Transaktion dar, welche erst durch eine andere Stelle vollzogen wird. Bis zur Unumkehrbarkeit der finanziellen Transaktion sind noch weitere Schritte notwendig. Erst diese Unumkehrbarkeit führt zur Notwendigkeit einer Rückabwicklung, welche der Gesetzgeber vermeiden wollte.
Nach der Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung bedarf es der Übermittlung an die Bundeskasse als Zahlstelle und dort weiterhin der Ausführung des Zahlungsvorgangs. Erst danach kann die Auszahlung nicht mehr gestoppt werden, sodass es einer Rückabwicklung bedürfte, die der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift vermeiden wollte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt damit durch die Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung noch keine Auszahlung im Sinne § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG vor.
d) Gegen den von der Beklagten herangezogenen Referenzzeitraum des vorgeburtlichen Einkommens nach § 2b und § 2c BEEG und das Eingreifen des Geschwisterbonus bis zum dreizehnten Lebensmonat nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BEEG bestehen hingegen keine Bedenken. In Anbetracht der Maßgeblichkeit des während des Elterngeldbezugs erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die endgültige Elterngeldhöhe war auch die vorläufige Zahlung von Elterngeld nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG vorzusehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Zulassung der Berufung bedarf es nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht.