I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger erhebt Untätigkeitsklage gegen den Landkreis Regensburg als Träger der örtlichen Sozialhilfe zum Antrag vom 06.02.2023.
Der 1963 geborene, multimorbide Kläger ist mehrfach nierentransplantiert und bedarf der regelmäßigen Dialyse sowie nach Aktenlage einer kostenaufwändigen Ernährung. Nach Maßstäben des Schwerbehindertenrechts ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen "B", "G", und "RF" schwerbehindert.
Er wohnt in einem Haus in der Marktgemeinde A-Stadt im Landkreis Regensburg, in dem auch seine Mutter, D., wohnte. D. verstarb im April 2018. Der Kläger hat noch einen Bruder und zwei Schwestern (die 1952 geborene E. und die 1953 geborene F.).
Eigentümerin des Hauses ist seit 1996 seine Schwester F. Es existiert ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Schwester, F., vom 01.05.2018. Der Mietvertrag bezieht sich auf eine Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens A-Straße, in A-Stadt, bestehend aus Wohnzimmer, Bad/WC und Küche. Ausweislich des Mietvertrages schuldet der Kläger monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 380,00.- Euro, eine Vorauszahlung auf die Heizkosten in Höhe von 100.- Euro und eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 50.- Euro. Der Kläger gibt hierzu jedoch an, die Miete seit geraumer Zeit tatsächlich nicht zu leisten, da er sich, aufgrund seiner weiteren Ausgaben, hierzu nicht in der Lage sehe. Im Grundbuch ist ein Leibgeding zugunsten des Klägers eingetragen. Dieses bezieht sich, nach den Angaben des Klägers, auf die Mansardenwohnung in demselben Anwesen.
Der Kläger hat ein monatliches Einkommen von ungefähr 1500,00.- € (Anfang 2020: 532,01.- € Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und 939,64.- € Versorgungsbezüge vom Landesamt für Finanzen). Dies hat der Kläger im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.06.2022, Az. S 6 SO 56/22 ER erneut bestätigt. Ob und bejahendenfalls welches Vermögen der Kläger hat, ist unbekannt. Er selbst gibt an, keines zu haben.
Beim Kläger, der bei der DAK gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, lagen nach Mitteilung seiner Pflegekasse auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 27.01.2017 die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht dagegen die der Pflegestufe II (a.F.) vor. Er erhält aktuell deswegen u.a. Pflegegeld nach dem Pflegegrad II. In der Vergangenheit lies der Kläger seiner Schwester D. für "Hauswirtschaft" ein Entgelt zukommen, später überwies er seiner Schwester F. - soweit möglich - 316,00.- € "Pflegegeld".
Der Kläger macht(e) gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen Sozialhilfeträger bzw. seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe bzw. Leistungen zur sozialen Teilhabe, Erstattung von Fahrkosten zu ärztlichen und nichtärztlichen Behandlern oder Beratung) geltend, weswegen mehrere Verfahren am Sozialgericht respektive Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig waren bzw. sind. Auch gegen den Landkreis Regensburg (als örtlicher Sozialhilfeträger) sind eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren u.a. wegen strittiger Akteneinsicht, geltend gemachter Bewilligung von Grundsicherung unter abweichender Festlegung des Regelbedarfs, Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder tatsächlich nicht verbeschiedene Anträge oder auf Beratung erst- und zweitinstanzlich anhängig (gewesen). Seit Beginn des Jahres 2018 wurden über 400 allein der für die Sozialhilfe zuständigen Kammer des Sozialgerichts Regensburg zuzuordnende Verfahren eingetragen. Die weitere Vorgeschichte wird insoweit als zwischen den Beteiligten bekannt vorausgesetzt.
Am 06.02.2023 übersandte der Kläger ein Telefax an den Antragsgegner im Betreff überschrieben mit "Antrag". Der Kläger beantragte Hilfe zur Prüfung und Herstellung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere in Bezug auf Lieferverträge wie etwa Internet, Strom, etc., siehe hierzu auch B 4 AS 14/20 R vom 14.10.2020. Er könne bereits jetzt den Schriftverkehr nicht mit der notwendigen Sorgfalt und im notwendigen Umfang zeitgerecht erledigen. Er beantrage Leistung unter Berücksichtigung aller existenznotwendigen Bedarfe sowie Wiederherstellung für die Vergangenheit. Für erforderliche Bedarfsermittlungen stünden er und seine Akte nach wie vor vor Ort grundsätzlich zur Verfügung. Er beantrage die erforderliche Hilfe, sowie deren Vermittlung und Beratung zum Erhalt der Hilfe. Das Auswahlermessen liege beim Beklagten. Unabhängig davon, welche Leistung man für vorrangig halte, sei es in jedem Fall die Pflicht den grundrechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden. Er beantrage vorläufige Leistung, Vorschuss und Hilfe im Vorfeld. Die Angelegenheit sei eilig. Er weise nochmals darauf hin: entscheidend sei, dass das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz jederzeit gedeckt sei, siehe 1 BvL 10/12 vom 23.07.2014.
Der Beklagte erstellte daraufhin am 13.02.2023 einen Aktenvermerk. Im Übrigen antwortete er gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 AGO nicht mehr auf dieses Schreiben.
Mit Telefax vom 15.05.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage. Neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts, beantragt der Kläger:
Den Beklagten zu verurteilen, den Antrag vom 06.02.2023 zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Es liege keine Untätigkeit seitens des Beklagten vor. Der Antrag vom 06.02.2023 sei auf die Übernahme von Stromkosten, Sicherung des Existenzminimums und Rechtsberatung gerichtet. Diese Anträge seien bereits mit Schreiben vom 20.06.2018 und 25.09.2018 hinreichend beantwortet bzw. bearbeitet worden. Für den Antrag vom 06.02.2023 sei ein entsprechender Aktenvermerk vom 13.02.2023 erstellt worden. Da keine neuen Erkenntnisse vorgelegen hätten, habe es keiner weiteren Antwort an den Kläger bedurft. Mangels Erfolgsaussichten sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig.
Mit Schreiben vom 17.08.2023 hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit gegeben, sein Begehren zu konkretisieren. Eine Rückantwort erfolgte nicht. Ebenfalls hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen (Teil-) Vorgang der Verwaltung, die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2022, Az. S 6 SO 56/22 ER sowie die gerichtliche Verfahrensakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig und war daher abzuweisen.
Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die sich aus dem geltenden Gebot von Treu und Glauben § 242 BGB, dem Verbot des Missbrauches prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ergibt. Prozessuale Rechte dürfen daher nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates missbraucht werden. Ein Rechtsschutzinteresse ist dann nicht gegeben, wenn angesichts der besonderen Umstände das Rechtsschutzbegehren deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage bei Gericht aus anderen Gründen unnütz ist. (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS, MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG, vor § 51, Rn. 16, 16a).
Auch im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.06.2022, Az. S 6 SO 56/22 ER konnte der Kläger dem Gericht keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er die ihm tatsächlich angebotene Hilfe (bspw. in Bezug auf das Thema "Schuldnerberatung") nicht wahrnimmt, sondern - stattdessen - weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (mit dem identischen Ziel) einleitet. Nach Auffassung des Gerichtes erschöpft sich der einzig erkennbare Zweck der Verfahren darin, die Beteiligten und das Gericht zu beschäftigen. Das Sozialgericht kann somit keine nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung anzuerkennenden Gründe für ein sachliches Bedürfnis einer gerichtlichen Entscheidung erkennen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.11.1971, Az. IV ZR 26/70, Rn. 11).
Im Übrigen liegt keine Untätigkeit des Beklagten vor. Die im Schreiben des Klägers vom 20.03.2023 angesprochenen Themen: Deckung des Existenzminimums und Rechtsberatung, bzw. Assistenzkraft um Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu betreiben, waren bereits hinlänglich Gegenstand von Entscheidungen des Beklagten. Auch von Seiten des Sozialgerichtes und des Bayerischen Landessozialgerichtes wurde bereits umfassende Stellung genommen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Der Beklagte durfte sich somit auf § 17 Abs. 2 S. 3 AGO berufen.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderliche Erklärung nicht übersandt hat, kann die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung aus den vorbeschriebenen Gründen allein schon mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.