L 1 BA 22/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 8 BA 42/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 22/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

Der Streitwert wird auf 3.639,64 € festgesetzt.

 
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 3.639,82 € nach einer Betriebsprüfung. Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 bei dem Kläger selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt war.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Pferdesports, insbesondere auch im Rahmen der Jugendpflege in Form von Ausbildung in Reiten, Fahren und Voltigieren. Die Beigeladene zu 1. - selbst Vereinsmitglied - ist Trainerin im Reitsport und unterrichtete im streitigen Zeitraum Mitglieder des Klägers im Reiten mit den vereinseigenen Schulpferden (einschließlich Sättel und Zaumzeug) auf dem Vereinsgelände (Reithalle/Freiplatz) an durchschnittlich drei Tagen pro Woche (zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich). Die Beigeladene zu 1. erhielt dafür von dem Kläger 18,- € für eine Reitstunde und 8,- € für eine Longen-Stunde. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. liegen nicht vor. Im streitigen Zeitraum war die Beigeladene zu 1. privat kranken- und pflegeversichert; Haupteinnahmequelle war ihre selbstständige Tätigkeit als Richterin im Reitsport.

Am 05.09.2019 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 durch. Nach Auswertung der durch den Steuerberater des Klägers zur Verfügung gestellten Finanzbuchhaltungsunterlagen, der Homepage des Vereins und des von der Beigeladenen zu 1. ausgefüllten „Fragebogens zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ vom 13.05.2019 sowie nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 29.07.2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2019 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 14.11.2019 einen Nachforderungsbetrag in Höhe von (noch) 3.639,64 € fest, wobei auf die Beigeladene zu 1. Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen (U1, U2, AAG, Insolvenzgeldumlage) in Höhe von 3.552,54 € entfielen. Die Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum bei dem Kläger - im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - abhängig beschäftigt gewesen. Sie sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen und habe deswegen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger gestanden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beigeladene zu 1. auf der Homepage des Klägers als Reitlehrerin vorgestellt werde und feste Termine bezüglich der Schulreitstunden vorgegeben worden seien. Der Tagesablauf innerhalb des Vereins würde u. a. durch den Hallenbelegungsplan strukturiert. Auch wenn dieser nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1. erstellt worden sei, seien für die Durchführung der regelmäßigen, zu festen Termine stattfindenden Gruppenreitstunden, Longen-Stunden und Einzelstunden genaue Abstimmungen mit anderen Mitarbeitern des Betriebes folglich unabdingbar. Die Verrichtung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit sei für einen störungsfreien Ablauf des Betriebes des Klägers notwendig, eingeplant und zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich. Dem Kläger sei zudem ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung zugekommen. Zwar sei eine feste Arbeitszeit nicht vereinbart worden, jedoch habe sich die Beigeladene zu 1. bei der Einteilung der jeweiligen Arbeitszeiten an den Bedürfnissen des Auftraggebers orientieren müssen. Deswegen habe dem Kläger die Möglichkeit zugestanden, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung zu verfügen. Gerade bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gehöre der Einsatz eines vorbestimmten Umfangs der Arbeitszeit zu den wesentlichen Leistungselementen auf Seiten der Arbeitnehmer. Aufgrund fehlender eigener Geschäfts- und / oder Betriebsräume und den zu verrichtenden Arbeiten auf dem Gelände des Klägers habe die Beigeladene zu 1. auch einem örtlichen Weisungsrecht unterlegen. Die persönliche Abhängigkeit ergäbe sich aus der Nutzung der Schulpferde, der Reithalle sowie des entsprechenden Zubehörs. Es läge auch kein unternehmerisches Risiko vor, da die Beigeladene zu 1. stets einen für sie kalkulierbaren Lohn erhalten habe. Die Pflege der Schulpferde sei im Übrigen nicht zur Begründung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung herangezogen worden. Es sei zudem irrelevant, ob beide Seiten eine selbstständige Tätigkeit gewünscht hätten. Voraussetzung für die generelle Arbeit eines Reitlehrers sei das Vorhandensein entsprechender Schulpferde. Dies führe dazu, dass ein Reitlehrer ohne eigene Schulpferde abhängig von dem Auftraggeber der Schulpferde sei. Eine völlig freie Bestimmung der Trainingszeiten sei innerhalb der Organisationsstruktur und der Rechtsmacht eines Vereins nicht möglich. In der Gesamtbetrachtung sei die Beigeladene zu 1. abhängig beschäftigt gewesen. Der Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit komme kein erhebliches Gewicht zu. Auch wenn die Rechnungsstellung durch die Beigeladene zu 1. sowie deren Möglichkeit, auch für andere Vereine als Reitlehrerin tätig zu werden, für eine Selbstständigkeit sprächen, würden diese Gesichtspunkte jedoch bei der Gesamtbetrachtung zurücktreten. Die Beigeladene zu 1. sei in den Grenzen des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt gewesen. Grundlage der Beitragsberechnung seien die seitens des Klägers zur Verfügung gestellten Nachweise der monatlichen Vergütungen in Form von Quittungen und der Buchungen auf dem Konto "Übungsleiter i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG" der Jahre 2015 bis 2018. Darauf basierend seien die monatlich gezahlten Beträge für die Übungsleitertätigkeit der Beigeladenen zu 1. ermittelt worden. Dabei sei für jedes Jahr anschließend der jährliche Übungsleiterfreibetrag von dem für die Übungsleitertätigkeit ausgezahlten Betrag abgezogen worden, wobei die möglichst günstigste Variante der Verbeitragung des Restbetrages zugrunde gelegt worden sei. Der Übungsleiterfreibetrag sei so angerechnet worden, dass ein monatlicher Auszahlungsbetrag innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen, somit ein durchschnittlich maximaler Entgeltbetrag von 450,-€ und maximal drei Überschreitungen jährlich, eingehalten worden sei.

Mit seinem Widerspruch gegen den Prüfbescheid machte der Kläger geltend, dass er weder bei Urlaub noch bei Krankheit der Beigeladenen zu 1. Entgeltfortzahlung geleistet habe. Zudem habe die Anzahl der Reitstunden monatlich erheblich variiert und sei von der Beigeladenen selbst bestimmt worden. Die Unterrichtszeiten habe die Beigeladene zu 1. selbst bestimmt. Sie seien im Hallenplan des Vereins aufgenommen worden. Die für Frau C. geltend gemachten Umlagen in Höhe von 87,10 € (Einzugsstelle: Beigeladene zu 3.) würden nicht beanstandet (vgl. Schriftsatz der Klägerin im Anhörungsverfahren vom 27.08.2019, Bl. 95 der Verwaltungsakte/Scan). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2020 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.07.2020 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Beigeladene zu 1. habe durchschnittlich drei Tage in der Woche Reitstunden bei dem Kläger erteilt. Die Reitstunden spreche sie individuell mit den Reitschülern ab, wobei der Kläger ihr keine festen Zeiten für die Durchführung vorgebe. Einmal im Jahr spreche die Beigeladene zu 1. die geplanten Reitunterrichtszeiten mit den Privatreitern des Vereins ab, denn die Reithalle könne auch von anderen Reitern als den Reitschülern vor oder nach den Reitstunden genutzt werden. Das Angebot von Reitstunden stelle die Haupteinnahmequelle des Klägers dar; hiervon würden auch Anschaffung und Unterhaltung der Schulpferde finanziert. Privatreiter, welche bei dem Kläger in der Minderheit seien, müssten sich den Zeiten des Reitunterrichts der Beigeladenen zu 1. unterordnen. Die Beigeladene zu 1. kümmere sich auch selbst um eine Vertretung. Der Kläger hat außerdem auf eine schriftliche Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 27.04.2021 verwiesen. Danach gebe die Beigeladene zu 1. Verschiebungen der Reitstunden oder Ausfälle rechtszeitig durch Aushang bekannt, ohne den Verein ausdrücklich zu informieren. Ende des Jahres 2018 sei ihr Unterricht krankheitsbedingt ausgefallen und infolgedessen durch andere Übungsleiter des Vereins abgehalten worden. Die Beklagte hat angezweifelt, dass sich der Kläger mit der gesamten Hallenbelegung nach der Beigeladenen zu 1. gerichtet habe. Vielmehr sei von engen Absprachen zwischen beiden Beteiligten auszugehen. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene zu 1. Änderungen der Reitstunden-Zeiten ohne Rücksprache mit dem Kläger festgelegt habe. Es sei schwer vorstellbar, dass der Kläger erst durch den Aushang von den Änderungen erfahren habe, sodass ihm dadurch die Möglichkeit genommen wurde, spontan zu reagieren, beispielsweise einen Ersatz für die Beigeladene zu 1. zu engagieren oder die Halle anderweitig zu nutzen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2021 die Frau C., die Bundesagentur für Arbeit sowie die Techniker Kranken- und Pflegekasse notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 75 Abs. 2, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz <SGG>) sowie die Klägerin und die Beigeladene zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2023 ergänzend angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 13.02.2023 stattgegeben, den Bescheid vom 19.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 aufgehoben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 28p SGB Sozialgesetzbuch 4. Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stünden, ordnungsgemäß erfüllten; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erließen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Vorliegend sei die Beigeladene zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV sei die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie sei abzugrenzen von einer selbstständigen Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Eingliederung in den Betrieb wird deutlich an der Unterordnung unter ein vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers, das dieser auch an andere Personen weitergeben könne. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordere eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien habe das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen würden (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R - juris – Rn. 25).

Im Ergebnis würden die Umstände für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Die Beigeladene zu 1. habe ein relativiertes unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe zwar keine Investitionen in Werbung und Außendarstellung getätigt und keine eigenen Betriebsräume unterhalten. Aber als Arbeitnehmerin hätte sie einen Anspruch auf Vergütung für die Zeiten gehabt, in denen sie mangels Interesse von Reitschülern oder Absagen keine Reitstunden habe geben können. Als Selbstständige könne sie in diesen Zeiträumen aber kein Entgelt erzielen. Insoweit habe sie in solchen Fällen ihre Arbeitskraft mit der ungewissen Chance zur Verfügung gestellt, ob sie daraus auch tatsächlich Einnahmen erziele. Zu berücksichtigen sei dabei aber dennoch, dass der sozialversicherungsrechtliche Status nicht entscheidend von der Gewährung bzw. Nichtgewährung arbeitsrechtlicher Vergünstigungen abhängen könne. Es habe zumindest ein abstraktes - relativiertes -  unternehmerisches Risiko bestanden. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingliedert gewesen. Sie sei zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks tätig geworden, habe ausschließlich Mitglieder des Klägers unterrichtet und zum Reitunterricht die vereinseigenen Pferde benutzt, was mit einem LKW-Fahrer ohne eigenen LKW, der stets in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers integriert sei, vergleichbar sei. Die Beigeladene zu 1. habe weisungsfrei gehandelt. Sie habe über die Zeit und Dauer ihrer Tätigkeit frei entscheiden können. Sie habe selbstständig die Terminabsprachen mit den mit Reitschülern vorgenommen und Absagen des Unterrichts nur durch Aushang bekannt gegeben. Sie sei insoweit nicht weisungsabhängig gewesen. Lediglich die Information des Klägers über Urlaub und Abwesenheit durch die Beigeladene zu 1. spreche für eine abhängige Beschäftigung. Der Ort der Tätigkeit sei das Vereinsgelände gewesen, was aber tätigkeitsimmanent sei und damit jedenfalls nicht gegen eine Selbstständigkeit spreche. Auch die fehlende Verpflichtung, die geschuldete Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen, sei ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Ebenso spreche die Tatsache, dass der Beigeladenen zu 1. kein Ausfallhonorar gezahlt worden sei, für ein selbstständiges Tätigwerden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei daher zu berücksichtigen: Für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit sprächen das relativierte Bestehen eines unternehmerischen Risikos, die zeitliche Weisungsfreiheit sowie die mangelnde Verpflichtung der Beigeladenen zu 1., ihre Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen. Diese Kriterien seien höher zu gewichten als die ggf. gegebene örtliche Weisungsgebundenheit sowie die bestehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers sowie die Information des Klägers durch die Beigeladene zu 1. hinsichtlich Urlaub. Die weiteren festgestellten tatsächlichen Umstände würden weder für eine abhängige Tätigkeit noch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Bei der Gewichtung sei zwar zu berücksichtigen, dass die bestehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstelle. Demgegenüber sei aber die zeitliche Weisungsfreiheit als ebenfalls starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit entgegen zu setzen. Verbunden mit dem bestehenden unternehmerischen Risiko - selbst bei Relativierung - sowie der fehlenden Verpflichtung, die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen, würden somit die Umstände für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Dies entspreche im Übrigen auch dem Willen der Vertragsparteien, welcher auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei, und welcher den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und durch weitere Aspekte gestützt werde (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R – juris – Rn. 26).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.05.2023 zugestellte Urteil am 14.06.2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und zur Begründung ausgeführt: Grundsätzlich könne die Tätigkeit eines Reitlehrers zwar sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Das Sozialgericht Darmstadt habe aber im Rahmen der Gesamtabwägung eine unzutreffende Gewichtung vorgenommen, denn die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung würden überwiegen. Zutreffend bejahe das Sozialgericht Darmstadt die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, denn die Beigeladene zu 1. habe ausschließlich die Mitglieder des Klägers unterrichtet und hierfür vereinseigene Pferde eingesetzt. Außerdem habe sie keine eigene Schaden- und Haftpflichtversicherung besessen, sondern sei über den Kläger abgesichert gewesen. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts habe die Beigeladene zu 1. kein Unternehmensrisiko getragen. Sie habe nur ihre Arbeitskraft eingesetzt. Sie habe insbesondere kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt, nicht investiert und keine Geschäftsräume unterhalten. Dass die Beigeladene zu 1. während einer Erkrankung andere Übungsleiter des Klägers mit der Übernahme ihres Unterrichts betraute, könne nicht als Merkmal einer Selbstständigkeit gewertet werden. Sie habe hierfür gemeinsam mit dem Kläger und in Absprache mit diesem nach Lösungen gesucht und nicht lediglich eigenmächtig einen Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Darüber hinaus habe sie weder die Preise für die Reitstunden selbst kalkuliert noch Werbung betrieben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 13.02.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt sei im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings habe das Sozialgericht zu Unrecht eine örtliche Weisungsgebundenheit sowie eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers bejaht und auch die Information des Klägers bei Abwesenheit der Beigeladenen zu 1. in den Entscheidungsgründen unzutreffend thematisiert. Aufgrund der Weisungsfreiheit und mangelnder persönlicher Abhängigkeit sei eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation gerade nicht erfolgt. Es verstehe sich von selbst, dass der Verein die Beigeladene zu 1. beauftragt habe, um den Vereinszweck zu erfüllen. Dies könne eine abhängige Beschäftigung aber nicht begründen. Außerdem seien die vereinseigenen Pferde nicht der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung gestellt worden, sondern den Mitgliedern des Vereins. Falls kein Pferd vorhanden gewesen sei, wäre dies das Problem des Schülers und nicht des Reitlehrers, also der Beigeladenen zu 1. Von einer Nutzung vereinseigener Betriebsmittel könne daher keine Rede sein. Dass die Beigeladene zu 1. den Kläger im Falle von Abwesenheit oder Krankheit informiert habe, sei rechtlich nicht relevant, sondern ein Gebot des Anstands. Schließlich habe die Beigeladenen zu 1. in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Art und Weise der Unterrichtsgestaltung völlig weisungsfrei gehandelt. Die Unterrichtszeiten seien nach Lage und Umfang von der Beigeladenen zu 1. selbst konkret festgelegt.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Berichterstatterin des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und die Beigeladene zu 1. sowie die zweite Vorsitzende des Klägers ergänzend angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Der Senat hat außerdem eine Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt A-Stadt beigezogen; die Beigeladene zu 1. hat kein Gewerbe angemeldet (Bl. 198 der Gerichtsakte/elektr.). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.04.2024 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.


Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid vom 19.09.2019 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 14.11.2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte setzt zu Recht eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.639,64 € fest, denn die Beigeladene zu 1. war bei dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 als Reitlehrerin in geringfügigem Umfang abhängig beschäftigt.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Grundlage für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – Rn. 13 m. w. N.). Diese wertende Zuordnung kann grundsätzlich nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2021, B 12 R 10/20 R RdNr. 22 m.w.N.). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, BSG Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R). 

Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat, zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, juris Rn. 16 und vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07, juris Rn. 17).

Die vorstehend aufgeführten Grundsätze zur Abgrenzung des sozialversicherungsrechtlichen Status bedürfen vorliegend insoweit der Modifizierung, als es sich bei dem Kläger nicht um ein Wirtschaftsunternehmen, sondern um einen (gemeinnützigen) Sportverein handelt, der insoweit keinen Geschäftsbetrieb und hierauf bezogene betriebliche Abläufe aufweist, sondern eine auf die Erfüllung des Vereinszwecks ausgerichtete Organisation, für die allerdings das Vorstehende entsprechend anwendbar bleibt.

Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Trainerin für den Reitsport für die Mitglieder des Klägers ist sozialversicherungsrechtlich zunächst als Tätigkeit eines Lehrers zu bewerten. Als Lehrtätigkeit sind das Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist weit auszulegen und umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit kann allerdings grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Insbesondere lässt sich einerseits § 2 Satz 1, Nr. 1 SGB VI keine prinzipielle „Anerkennung“ selbstständig tätiger Lehrer in dem Sinne entnehmen, dass diese Berufsgruppe generell selbstständig tätig wäre. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI begründet vielmehr über eine mögliche Beschäftigtenpflichtversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinaus Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI enthält auch keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer), der Qualifikation des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer. Die Ausübung der Lehrtätigkeit kann sich auf Inhalte beziehen, die der Wissenschaft (Geistes- oder Naturwissenschaft), der beruflichen Aus- und Fortbildung oder (wie hier) dem Sport- und Freizeitbereich zuzuordnen sind (vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 2 SGB VI (Stand: 10.01.2022), juris Rn. 101 sowie beispielsweise zur Rentenversicherungspflicht von Aerobic-Trainern: BSG Urteile vom 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R und B 12 RA 14/04 R sowie vom 27.07.2007 - B 12 R 12/06 R - juris).

Auch die Qualifizierung der Beigeladenen zu 1. als „Übungsleiterin“ im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Verbindung mit § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht als Kriterium für oder gegen eine abhängige Beschäftigung heranzuziehen. Nebenberufliche Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen können auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Beklagten belegt (abgedruckt in summa summarum 5/2002, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de), das - sofern die vertraglichen Festlegungen auch tatsächlich so gelebt werden - eine selbstständige Tätigkeit indiziert (Hess. LSG, Urteil vom 28.07.2022, L 8 BA 49/19 – juris: Trainer einer Herren-Hockey-Mannschaft). Nach Auffassung des Senats spricht bei nebenberuflichen Übungsleitern oder Trainern in Sportvereinen die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit, d.h. der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit den Beauftragten des Vereins ab. Darüber hinaus kann auch dem zeitlichen Aufwand und der Höhe der Vergütung eine Bedeutung zukommen: Ein großer zeitlicher Aufwand und eine höhere Vergütung sprechen zunächst für eine stärkere Eingliederung in den Verein und damit eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. auch summa summarum 5/2014, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de); Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 180).

Unter Anwendung dieser Grundsätze überwiegen nach Auffassung des Senats vorliegend die Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger.

Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene zu 1. kein - auch kein „relativiertes“ - unternehmerisches Risiko getragen hat. Ein Unternehmerrisiko besteht regelmäßig in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, B 12 KR 100/09 B, juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, juris). 

Die Beigeladene zu 1. erhielt je geleistete Reitstunde für ein Mitglied des Klägers 8,00 € bzw. 18,00 €; diese Vergütung war durch den Kläger vorgegeben. Die Beigeladene zu 1. erstellte keine Rechnungen, sondern quittierte monatlich den Erhalt des jeweiligen bar ausgezahlten Geldbetrages. Die Beigeladene zu 1. hatte keine Aufwendungen für Werbung, denn der Kläger bewarb den Reitunterricht des Vereins auf der vereinseigenen Homepage und stellte den Kontakt zwischen den interessierten Mitgliedern und der Beigeladenen zu 1. her (Herausgabe der Handy-Nummer der Beigeladenen zu 1.). Die Beigeladene zu 1. nutzte ausschließlich die Pferde des Klägers einschließlich Sattel und Zaumzeug; die Pferde wurden durch klägerische Mitglieder bzw. Angestellte versorgt und gepflegt. Anders als bei den von der Beigeladenen zu 1. angebotenen Reitkursen zum Ablegen eines Reiterabzeichens z.B. in den Ferien (nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids) zahlte die Beigeladene zu 1. kein Entgelt zur Nutzung der Reithalle (vgl. Angaben der Beigeladenen zu 1. im Erörterungstermin, Sitzungsniederschrift vom 18.01.2024, Bl. 233 der Gerichtsakte/elektr.). Die Höhe der monatlichen Vergütung war letztlich durch die Nachfrage der Mitglieder des Klägers und die Hallenzeiten begrenzt und konnte weder durch einen größeren Arbeitseinsatz der Beigeladenen zu 1. noch durch eigene Investitionen gesteigert werden. Allein der Umstand, dass ein Auftragnehmer von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Auch aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt - wie vorliegend - kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, juris, Rdnr. 21; Urteil des erkennenden Senats vom 31.10.2019, L 1 BA 38/18).

Zutreffend stellt das Sozialgericht Darmstadt fest, dass die Beigeladene zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert war. Hierfür spricht zum einen, dass die Beigeladene zu 1. sowohl die vereinseigenen Pferde samt Ausstattung verwendete als auch den Reitunterricht in der Halle bzw. auf dem Außengelände des Vereins durchführte. Zum anderen hat die Beigeladene zu 1. die Hallenzeiten in der Reithalle des Klägers, die sie für die Durchführung ihres Reitunterrichts benötigte, mit dem Kläger und anderen Mitgliedern des Vereins abgestimmt. Hierfür wurde seitens des Vorstands des Klägers eine Aktiven-Versammlung einberufen, in deren Rahmen die Beigeladene zu 1., andere Übungsleiter, Mitglieder des Vereins und private Reiter ihre Wünsche zu Belegungszeiten äußern konnten. Selbstverständlich hatte dabei der Kläger ein großes Interesse daran, dass der für die Mitglieder kostenpflichtige Unterricht bei den Übungsleitern und damit auch bei der Beigeladenen zu 1. Vorrang hatte, da der Verein seine Einkünfte hauptsächlich aus den Unterrichtsstunden der Übungsleiter bestritt, wie der Kläger erstinstanzlich selbst vorgetragen hat. Es kann aus Sicht des Senats daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene zu 1. einseitig die Hallenzeiten für ihren Reitunterricht vorgegeben hat, sondern die Hallenbelegung erfolgte durch Absprache aller Beteiligten. Sie selbst schildert im Erörterungstermin, dass es in erster Linie um die Zeitvorgaben der meist noch schulpflichtigen Mitglieder des Vereins ging. Folglich waren die Zeiten seitens der Mitglieder des Vereins, d.h. aus der Sphäre des Klägers bestimmt und nicht an einer Vorgabe der Beigeladenen zu 1. orientiert. Der, der dabei am lautesten seine Wünsche vertreten habe, sei gehört worden, so die Beigeladene zu 1. (Sitzungsniederschrift vom 18.01.2024, Bl. 231-234 der Gerichtsakte/elektr.). 

Als ein Aspekt der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist auch zu würdigen, dass die Beigeladene zu 1. als Beschäftigte des Vereins wahrgenommen wurde. Für die Reitschüler war es nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. als selbstständige Reitlehrerin tätig gewesen ist; auf der damaligen Homepage des Klägers wurde die Beigeladene zu 1. vielmehr als „unsere Reitlehrerin“ beworben. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und die Reitschüler jeweils Verträge über den Unterricht abgeschlossen haben. Der Kläger schuldete diese Dienstleistung „Reitunterricht“ und bediente sich zur Ausführung dieser vertraglichen Verpflichtung der vereinseigenen Pferde und der Beigeladenen zu 1.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. im Falle der Verhinderung oder Krankheit durch andere Übungsleiter des Klägers vertreten wurde, kein Indiz für ein selbstständiges Tätigwerden. Vielmehr ist die entsprechende Absprache mit dem Kläger und der Einsatz von vereinseigenem „Personal“ Beleg für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Organisationsstruktur des Klägers, zumal die einspringenden anderen Übungsleiter des Klägers unstreitig von diesem und nicht von der Beigeladenen zu 1. vergütet wurden.

Ob das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R -, juris), kann aus Sicht des Senats dahinstehen. Denn auch bei der Honorarhöhe handelt es sich nur um eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 102). Zudem kann ein Honorar von 8,-€ pro Longen-Stunde und 18,-€ pro Reitstunde einer qualifizierten Trainerin im Reitsport nicht als besonders hoch angesehen werden; der Mindestlohn betrug in den Jahren 2015 und 2016 8,50 €, in den Jahren 2017 und 2018 8,84 €. Ausgehend von der Qualifizierung der Beigeladenen zu 1. als Übungsleiterin kann jedoch die Vergütung weit über der Aufwandspauschale für Übungsleiter (Einkünfte der Beigeladenen zu 1.: 2015: 6.065,-€, 2016: 6.888 €, 2017: 8.503 €, 2018: 5930,-€ / Übungsleiterpauschale jeweils: 2.400,-€) durchaus als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen werden, zumal die Beigeladene zu 1. für den Kläger an durchschnittlich drei Tagen in der Woche jeweils mindestens halbtags tätig gewesen ist.

Dass die Beigeladene zu 1. das Risiko trug, im Fall von Krankheit oder Urlaub kein Entgelt zu erhalten, spricht nicht für Selbstständigkeit. Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Dagegen vermag die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken keine Selbstständigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris).

Die der Beigeladenen zu 1. eingeräumte Möglichkeit, für andere Auftraggeber oder als (selbstständige) Richterin im Reitsport tätig zu sein, ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Auch Teilzeitbeschäftigte können nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 97), woran es hier fehlt. Dagegen vermag die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken keine Selbstständigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris).

Für eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen hingegen lediglich deren Freiheiten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie war nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspflicht, sie konnte Terminvereinbarungen - im Rahmen der vorab festgelegten Hallenzeiten - mit den Reitschülern treffen und führte den Reitunterricht inhaltlich weisungsfrei durch.

In der Gesamtschau überwiegen daher die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung.

Aufgrund dieser Feststellungen hat die Beklagte für die geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Sinne des § 8 SGB IV zu Recht Rentenversicherungsbeiträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI / Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und Umlagen (§ 7 Aufwendungsausgleichsgesetz <AAG>; § 358 Abs. 1 SGB III) für die Beigeladenen zu 1. nachgefordert. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen und Berechnungen hat die Beklagte im Bescheid vom 19.09.2019 in der Fassung des Abhilfebescheids In Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2020 im Einzelnen schlüssig dargelegt; seitens des Klägers sind insoweit auch keine Einwendungen erhoben worden. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung ab und verweist gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung mit Schriftsatz vom 27.08.2019 die Beitragsnachforderung betreffend Frau C. (Einzugsstelle: TKK) in Höhe von 87,10 € zwar unstreitig gestellt hat, diese Teilforderung jedoch weiterhin Gegenstand des angefochtenen Bescheids und des Klageverfahrens blieb. Auch hinsichtlich dieses Betrages ist eine fehlerhafte Berechnung für den Senat nicht ersichtlich. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.

Für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestand kein gesetzlicher Grund.

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da der Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, war der Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
 

Rechtskraft
Aus
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