Der Bescheid vom 19.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides.
Die Beklagte führte im Jahre 2019 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 durch. Der Kläger übersandte die Unterlagen der Finanzbuchhaltung. Die Auftragnehmerin (im Weiteren die Beigeladene) war als Übungsleiterin bei dem Kläger tätig. Sie gab Reitstunden und betreute die Schulpferde. Sie verdiente im Jahre 2015 6.065,-€, im Jahr 2016 6.888,-€, im Jahr 2017 8.503,-€ sowie im Jahr 2018 5.930,-€. Über die Übungsleiterpauschale gingen die gezahlten Vergütungen somit mit Beträgen i. H. v. 3.665,-€ (2015), i. H. v. 4.488,-€ (2016), i. H. v. 6.103,-€ (2017) sowie i. H. v. 3.530,-€ hinaus. Der Kläger legte die Buchungskonten sowie die Summen- und Saldenlisten vor; auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Die Beklagte erstellte eine Übersicht mit den monatlichen Einnahmen der Beigeladenen; auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Die Beigeladene teilte im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status mit, dass sie im Hinblick auf die Übungsleitertätigkeit „Reiten“ sowie der „Betreuung der Schulpferde“ keine Verträge abgeschlossen wurden. Sie habe dafür jedoch ein Gewerbe angemeldet, aber keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume unterhalten. Die Arbeitsbedingungen seien mündlich festgelegt worden. Danach war keine regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten. Der Auftrag musste auf dem Gelände des Klägers durchgeführt werden. Sie konnte den Arbeitsort (Halle oder Platz) frei wählen. Ihr wurden keine Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit erteilt. Ihre Arbeiten wurden nicht kontrolliert. Sie war in den betrieblichen Arbeitsablauf bei dem Kläger nicht eingegliedert gewesen. Es bestand kein Anspruch auf bezahltem Urlaub oder auf Fortzahlung der Vergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Sie stelle bei Erkrankung keine Vertretung. Es bestehe auch keine Anzeigepflicht bei persönlicher Verhinderung. Bei persönlichem Ausfall würden andere Übungsleiter den Auftrag übernehmen. Sie sei grundsätzlich verpflichtet, den Auftrag persönlich durchzuführen. Die Einstellung von Vertretern sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Sie könne die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen. Ihr würden die Pferde mit Zubehör kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie habe kein eigenes Kapital eingesetzt und auch keine Finanzierungshilfen von dem Kläger erhalten. Ihr sei weder eigene Werbung erlaubt gewesen noch habe sie die Preise selbst gestalten können. Ihr war eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber gestattet. Sie sei noch als Richterin im Reitsport für andere Vereine tätig gewesen. Sie hafte gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden und Schlechtleistungen. Die Vergütung erfolge monatlich. Sie sei verpflichtet, Einkommens- und Umsatzsteuer zu zahlen.
Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger mit der Beigeladenen als Reitlehrerin auf seiner Homepage warb. Danach gebe sie fast täglich Unterricht in der Gruppe, an der Longe bzw. Einzelstunden. Jeden Mittwoch und Freitag fand zudem der Springunterricht statt. Zudem sei unter der Rubrik Hallenbelegungsplan notiert, zu welchem Zeitpunkt die Beigeladene in der Reithalle anzutreffen sei. Zudem habe sie die Schulreitstunden übernommen.
Die Beklagte hörte den Kläger zu einer Nachforderung i. H. v. 5.951,82 € an. Der Kläger vertrag die Ansicht, dass mangels Arbeitsvertrages keine abhängige Beschäftigung vorliege. Die Beigeladene beziehe kein Grundgehalt, sondern arbeite auf Honorarbasis beim Verein und stelle diesem eine Rechnung. Ihr Verdienst sei abhängig von der Anzahl der Reitschüler sowie den geleisteten Reitstunden. Ihr Verdienst könne somit gerade in der Urlaubszeit variieren, woraus sich monatlich divergierende Honorare ergeben würden. Dieses finanzielle Risiko würde für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Sie lege ihre Arbeitszeit selbstständig fest. Die Zeiten des Reitunterrichts würden bei den vorwiegend jugendlichen Reitschülern von deren Schul-Stundenplänen abhängen; deswegen erfolge der Reitunterricht vorwiegend nachmittags. Der im Internet ausgehängte Hallenplan richte sich nach der von der Beigeladenen ausgewählten Zeiten. Dieser Plan diene dazu, diese Zeiten anderen Reitern bekannt zu machen, da in diesen Zeiten die Reithalle gesperrt sei. Kurzfristige Änderungen würden durch die Beigeladene durch einen Aushang in der Reithalle bekannt gemacht. Für den Reitunterricht würden der Beigeladenen vereinseigene Pferde zur Verfügung gestellt. Ein unternehmerisches Risiko bestehe insoweit, da sie bei Ausfall oder Krankheit der Pferde weniger Reitstunden geben könne. Das Zubehör für die Schulpferde seien vom Verein gestellt worden, da Trensen und Sättel auf jedes Pferd individuell angepasst werden müssen um Erkrankungen zu vermeiden. Es sei der Beigeladenen grundsätzlich nicht verboten gewesen, eigenes Sattelzeug zu verwenden. Sie sei zudem nicht verpflichtet, die vereinseigenen Reitpferde für ihre Reitschüler einzusetzen, sie könne ihre Reitstunden ebenfalls mit eigenen Pferden durchführen, die sie aber nicht in entsprechender Anzahl zu den Reitschülern besitze. Die Pflege der Schulpferde (Putzen, Huf- und Zubehörpflege) erfolge auf Anweisung der Beigeladenen durch die Reitschüler. Die Pflege eines Pferdes sei ebenfalls in der reiterlichen Ausbildung integriert, welche die Beigeladene in sogenannten Reitabzeichen-Kursen vermittele. Das Füttern und Misten der vereinseigenen Pferde würden jedoch vom Verein organisiert. Eine Koppel stehe dem Verein nicht zur Verfügung. Die Beigeladene gewähre auf freiwilliger Basis den vereinseigenen Pferden Auslauf auf ihrer selbst angemieteten Koppel. Die zeitlichen Gegebenheiten für den Auslauf der Pferde würden durch den Reitunterricht bestimmt und seien von dem Verein nicht vorgegeben. Die Beigeladene müsse keine angewiesenen Arbeiten auf dem Vereinsgelände durchführen. Sie sei selbst Mitglied bei dem Kläger und habe u. a. eine Pferdebox angemietet. Ehrenamtliche Tätigkeiten würden von ihr, wie von jedem Vereinsmitglied, ohne Bezahlung durchgeführt. Eigene Geschäftsräumlichkeiten habe der Kläger der Beigeladene auf seinem Gelände nicht gewährt. Zudem verbiete der Kläger der Beigeladenen nicht für den Reitunterricht zu werben; dies sei jedoch von ihr nicht verwirklicht worden. Dies würde insgesamt gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 19.09.2019 rückständige Beiträge i. H. v. 5.951,82 € bei dem Kläger an. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungspflicht. Es sei nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis, das die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer regele. Die Beigeladene sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen und habe deswegen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger gestanden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beigeladene auf der Homepage des Klägers als Reitlehrerin vorgestellt werde und feste Termine bezüglich der Schulreitstunden vorgegeben wurden. Der Tagesablauf des Klägers würde u. a. durch den Hallenbelegungsplan strukturiert. Auch wenn dieser nach den Vorgaben der Beigeladenen erstellt wurde, seien für die Durchführung der regelmäßigen, zu festen Termine stattfindenden Gruppenreitstunden, Longenstunden und Einzelstunden genaue Abstimmungen mit anderen Mitarbeitern des Betriebes folglich unabdingbar; gerade dies zeige die starke Eingliederung der Beigeladenen. Die Verrichtung der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit sei für einen störungsfreien Betriebsablauf des Betriebes des Klägers notwendig, eingeplant und zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich. Dem Kläger sei zudem ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung zugekommen. Zwar sei eine feste Arbeitszeit nicht vereinbart worden, jedoch habe sich die Beigeladene bei der Einteilung der jeweiligen Arbeitszeiten an den Bedürfnissen des Auftraggebers orientieren müssen. Deswegen habe dem Kläger die Möglichkeit zugestanden, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung zu verfügen. Bei selbstständigen Kräften hingegen sei dies nicht der Fall, da hier der zeitliche Rahmen nicht schon im Voraus feststehe. Gerade bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gehöre der Einsatz eines vorbestimmten Umfangs der Arbeitszeit zu den wesentlichen Leistungselementen auf Seiten der Arbeitnehmer. Aufgrund fehlender eigener Geschäfts- / Betriebsräume und den zu verrichtenden Arbeiten auf dem Gelände des Klägers habe die Beigeladene auch einem örtlichen Weisungsrecht unterlegen. Es läge auch kein unternehmerisches Risiko vor, da die Beigeladene stets einen für sie kalkulierbaren Lohn erhalten habe. Der Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft sei für sie keineswegs ungewiss gewesen. Sie habe arbeitnehmertypisch nur ihre Arbeitskraft einsetzen müssen und dafür ein monatliches Entgelt erhalten. Ein Auftragnehmer, der nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle, sei abhängig beschäftigt. Sie habe zudem kein nennenswertes eigenes Betriebskapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt und keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume unterhalten. Sie habe ihre Dienste auf dem Gelände des Klägers zur Verfügung gestellt und nicht für Schlechtleistungen gehaftet. Die Pflege der Schulpferde und die Auslaufgewährung auf der Koppel der Beigeladenen sei nicht zur Begründung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung herangezogen worden. Es sei zudem irrelevant, ob beide Seiten eine selbstständige Tätigkeit gewünscht hätten. Mangels Bestehens eines schriftlichen Arbeitsvertrages seien im Rahmen der Gesamtbetrachtung die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Voraussetzung für die generelle Arbeit eines Reitlehrers sei das Vorhandensein entsprechender Schulpferde. Dies führe dazu, dass ein Reitlehrer ohne eigene Schulpferde abhängig von dem Auftraggeber der Schulpferde sei. Die persönliche Abhängigkeit ergäbe sich bei der Nutzung der Schulpferde, der Reithalle sowie des entsprechenden Zubehörs. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko. Die Beigeladene habe nur ihre Arbeitskraft und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht auf Einnahmeerzielung eingesetzt. Zudem komme der Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit kein erhebliches Gewicht zu, da die Grenzen der Nutzung sich an dem vorgegebenen Rahmen des Vereins orientieren würde. Eine völlig freie Bestimmung der Trainingszeiten sei innerhalb der Organisationsstruktur und der Rechtsmacht eines Vereins nicht möglich. In der Gesamtbetrachtung sei die Beigeladene abhängig beschäftigt gewesen.
Es würde sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führe nicht zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung. Als gelegentlich sei dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten anzusehen. Jedes weitere nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bestehe für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Geringfügigkeit trete ab dem Zeitpunkt wieder ein, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr vorliege und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung den Betrag von 450,-€ nicht überschreite. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Nachweise sei eine Liste erstellt der monatlich gezahlten Beträge für die Übungsleitertätigkeit und für die Betreuung der Schulpferde erstellt worden. Dabei sei für jedes Jahr anschließend der jährliche Übungsleiterfreibetrag von der für die Übungsleitertätigkeit ausgezahlten Betrag abgezogen worden. Dabei sei darauf geachtet worden, dass die möglichst günstigste Variante der Verbeitragung des Restbetrages erreicht würde. Der Übungsleiterfreibetrag sei so angerechnet worden, dass ein monatlicher Auszahlungsbetrag innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen, somit ein durchschnittlich maximaler Entgeltbetrag von 450,-€ und maximal drei Überschreitungen jährlich, eingehalten worden sei.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 07.10.2019, dass ihr Einspruch bestehen bleibe. Er übersandte zudem mit Einverständnis der Beigeladenen einen Nachweis über deren private Kranken- und Pflegeversicherung. Er erhob mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2019 Widerspruch dagegen. Die Tätigkeit als Reitlehrerin sei unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmolds regelmäßig als selbstständige Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Reitlehrers würde sich dem Grunde nach von derjenigen von Trainern unterscheiden, welche den Weisungen des Vereins auch im Hinblick auf die Art und Weise der Erfüllung ihrer Tätigkeit regelmäßig unterworfen seien, ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmen könne, sondern nach den Erfordernissen des Vereins auszurichten haben, und die regelmäßig – auch im Urlaubs- und Krankheitsfalle – ein Pauschalhonorar erhalten. Der Kläger nehme inhaltlich auf die Art und Weise des Reitunterrichts der Beigeladenen keinerlei Einfluss; diese liege alleine in ihrem Verantwortungsbereich. Es werde im Falle von Krankheit und Urlaub keine Entgeltfortzahlung geleistet. Es werde auch kein Urlaubsgeld gezahlt. Die Beigeladene beantrage auch keinen Urlaub, sondern bestimme diesen vollkommen frei. Die Anzahl der gegebenen Reitstunden variiere insoweit, als diese von der Beigeladenen bestimmt werde. Es werde eine Vergütung von 18,-€ für eine Reitstunde sowie von 8,-€ für eine Longenstunde fest vorgegeben. Zudem seien die Zeiten für die Erteilung des Reitunterrichts nicht fest vorgegeben. Die Beigeladene lege die Unterrichtszeiten selber fest. Diese würden einmal jährlich im Rahmen einer aktiven Sitzung angepasst. Die Zeiten gebe die Beigeladene selbst vor, welche dann der Kläger auf seiner Homepage mittels eines Hallenplanes bekannt gebe. Dadurch wurde angezeigt, wann die Halle durch Reitstunden besetzt waren, sodass sich andere Reiter lediglich in freien Zeiten in der Halle aufhalten durften; diese freien Stunden richteten sich nach den Reitstunden der Beigeladenen aus. Bei kurzfristigen Änderungen der Zeiten sei diese durch Aushang angekündigt worden; auch diesbezüglich erfolgte keine Rücksprache mit dem Kläger. In der Bewertung sei nicht einzubeziehen, dass sich die Unterrichtszeiten nach den Öffnungszeiten des Klägers richten. Zudem würden die Reitpferde nicht der Beigeladenen, sondern den Reitschülern zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene hafte im vollen Umfang. Für Zeiten der Krankheit und Urlaub würde die Beigeladene kein Verdienst erzielen; dies stell das gewöhnliche unternehmerische Risiko dar. Darüber hinaus bestehe kein unternehmerisches Risiko, da für die Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen kaum eigene Betriebsmittel erforderlich seien. Zudem sei sie auch für andere Auftraggeber tätig und unterrichte auch in einem weiteren Verein in C-Stadt bzw. übe ihre Reitlehrertätigkeit auch für Privatpersonen aus.
Die Beklagt half dem Widerspruch mit Bescheid vom 14.11.2019 teilweise ab und legte die Nachforderung auf einen Betrag i. H. v. 3.639,64 €, der vollständig auf die Tätigkeit der Beigeladenen entfiel. Die Abhilfe erfolgte aufgrund des Nachweises des Bestehens einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2020 zurück und erstattete dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 2/5. Die Feststellung, dass die Beigeladene keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit habe sowie noch für weitere Auftraggeber tätig sei, komme nur geringe Bedeutung zu. Die von der Beigeladenen ausgeführte Tätigkeit war schon nach ihrer Eigenart auf die Erfordernisse des Vereinsbetriebes des Klägers bzw. zur Erfüllung dessen eigener vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber ihren eigenen Mitgliedern abgestellt. Deswegen sei diese Tätigkeit für den störungsfreien Betriebsablauf des von dem Kläger betriebenen Vereins notwendig und von ihr eingeplant. Somit war die Arbeitsleitung der Beigeladenen im Ergebnis sachlich in den Betriebsablauf eingegliedert und zur Erreichung des Vereinszweckes des Klägers zwingend erforderlich. Die Beigeladene habe sich bezüglich der Einteilung der Arbeitszeiten in besonderem Maße an den Bedürfnissen des Klägers, insbesondere an der von ihm vorgegebenen Öffnungszeiten sowie den Mitgliedervorgaben zu orientieren, sodass sie einem zeitlichen Weisungsrecht unterworfen war. Die Beigeladene habe auch dadurch, dass ihre Tätigkeit für den Vereinszweck bzw. der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erforderlich gewesen sei, auch hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung einem Weisungsrecht unterlegen. Dies werde durch die einmal jährliche Anpassung der Termine bestätigt. Der Kläger stellte die gesamte Infrastruktur der Beigeladenen zur Verfügung. Die Entscheidung der Beigeladenen, einen Auftrag anzunehmen, habe nichts mit einer freien Arbeitsgestaltung nicht zu tun. Es bestehe auch kein unternehmerisches Risiko, da die Beigeladene pro Auftrag mit einem fest vereinbarten Stundenlohn bezahlt wurde und sie weder eigene Betriebsmittel noch Betriebskapital mit der Gefahr des Verlustes einsetze. Sie habe keine eigenen Pferde und Zubehör mit der Gefahr von Beschädigung und Verlust eingesetzt – unabhängig, ob der Kläger diese ihr oder den Reitschülern zur Verfügung stelle. Auch die Tätigkeit für weitere Auftraggeber könne keine andere rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses bewirken. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch einer Nebentätigkeit nachgehen würden. Das von dem Kläger zitierte Urteil beziehe sich auf eine Nebentätigkeit einer selbstständigen Reitlehrerin als Reinigungskraft, sodass die versicherungsrechtliche Beurteilung der Reitlehrer-Tätigkeit nicht Gegenstand dieses Verfahrens war.
Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2020 Klage erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.03.2021 die Auftragnehmerin sowie die Bundesagentur für Arbeit sowie die Techniker Kranken- und Pflegekasse beigeladen.
Der Kläger wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Die Beigeladene habe durchschnittlich drei Tage in der Woche Reitstunden bei dem Kläger erteilt. Die Reitstunden spreche sie individuell mit den Reitschülern ab, wobei der Kläger ihr keine festen Zeiten für die Durchführung vorgebe. Einmal im Jahr spreche die Beigeladene die geplanten Reitunterrichtszeiten mit den Privatreitern des Vereins ab. Die Reithalle könne auch von anderen Reitern als von den Reitschüler vor oder nach den Reitstunden genutzt werden. Seinen Mitgliedern stelle der Kläger die vorhandenen Schulpferde zum Erlernen des Reitens zur Verfügung. Der Reitunterricht stehe bei ihm im Vordergrund. Er stelle zudem die Haupteinnahmequelle dar, von denen er auch die zur Verfügung stehenden Schulpferde finanziere. Privatreiter, welche bei dem Kläger in der Minderheit seien, müssen sich deswegen an den von der Beigeladenen vorgegebenen Hallenplan halten. Die Beigeladene kümmere sich auch selber um eine Vertretung. Im Falle eines längeren krankheitsbedingten Ausfalles, beispielsweise im November und Dezember 2018, müsse sich der Kläger andere Übungsleiter zur Durchführung der Reitstunden suchen. Bei ausgefallenen Terminen würde die vereinseigenen Pferde entweder lediglich Auslauf auf ihrem Paddock erhalten oder durch Reitbeteiligungen der Pferde bewegt werden müssen. Dabei gehe es nicht um die Nachholung von Reitunterricht, sondern um die Sicherstellung der dennoch erforderlichen Bewegung der vereinseigenen Tiere. Der Kläger reichte eine Stellungnahme der Beigeladenen ein; danach organisiere sie Terminverschiebungen ohne Information des Klägers selbst. Auf den sonstigen Inhalt wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der angefochtenen Bescheide. Sie bezweifelt, dass sich der Kläger mit der gesamten Hallenbelegung nach der Beigeladenen gerichtet habe. Dies erscheine praxisfern. Vielmehr sei von engen Absprachen zwischen beiden Beteiligten auszugehen. Es erscheint zudem nicht plausibel, dass die Beigeladene Änderung der Reitstunden bzw. deren Zeiten ohne Rücksprache mit dem Kläger festgelegt habe. Es sei schwer vorstellbar, dass der Kläger erst durch den Aushang von den Änderungen erfahren habe, sodass ihm dadurch die Möglichkeit genommen wurde, spontan zu reagieren, beispielsweise einen Ersatz für die Beigeladene zu engagieren oder die Halle anderweitig zu nutzen. Die Reitschüler scheinen vertragliche Beziehungen ausschließlich nur zu dem Kläger zu unterhalten.
Entscheidungsgründe
A. Streitgegenstand ist der Betriebsprüfungsbescheid vom 19.09.2019 in der Form des Bescheides vom 14.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020, mit denen die Beklagten von dem Kläger rückständige Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 3.639,64 € forderte.
B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1, 2 SGG statthaft.
C. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht von dem Kläger eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt, sodass dieser dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
I. Rechtsgrundlage für die Nachforderung aus der Betriebsprüfung stellt § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Prüfung umfasst nach § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.
II. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74 – juris – Rn. 15). Der Einsatz eigenen Kapitals ist für eine selbständige Tätigkeit typisch (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74 – juris – Rn. 23). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 12 KR 13/07 R – juris – Rn. 15).
Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 3 KR 2/98 R – juris – Rn. 20). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R – juris – Rn. 22). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R – juris – Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 R 14/10 R – juris – Rn. 16).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 24/10 R – juris – Rn. 25).
III. Danach überwiegt im Rahmen der Gesamtabwägung die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit.
1. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene keinem unternehmerischen Risiko unterlag. Ein unternehmerisches Risiko ist gegeben, wenn eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird und der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 23). Das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines unternehmerischen Risikos ist nicht alleine entscheidend, aber im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten.
a) Eine Gewerbeanmeldung ist für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit wegen des Fehlens eines Unternehmerrisikos nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 24). Das gleiche gilt auch für die Zahlung von Umsatzsteuer. Einkommenssteuer hat sowieso jeder abhängig Beschäftigter als auch selbstständig Tätiger zu zahlen, sodass daraus kein Schluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu ziehen ist.
b) Weiterhin hat die Beklagte richtigerweise beurteilt, dass die Beigeladene auch kein eigenes Kapital in ihre selbstständige Tätigkeit für den Kläger investiert hat. Sie hat weiterhin keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume angemietet. Sie bekam zudem die Pferde und das Zubehör von diesem gestellt. Dieser übernahm auch das Füttern und Misten, sodass die Beigeladene auch diesbezüglich kein eigenes Kapital aufwenden musste.
c) Im Rahmen der Beurteilung des Bestehens eines unternehmerischen Risikos ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beigeladene keine eigene Werbung betreibt, sondern der Kläger über seine Homepage Werbung für die Beigeladene und ihre Reitstunden macht. Zwar mag mit dieser Außendarstellung gegenüber potenziellen Kunden keine rechtliche Bewertung verbunden sein (so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2016, Az.: L 4 R 2796/15 – juris – Rn. 76), aber es stellt entgegen der zitierten Auffassung durchaus ein zu berücksichtigendes Indiz im Rahmen einer Gesamtabwägung dar.
d) Es ist zudem nicht ein unternehmerisches Risiko darin zu sehen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen davon abhing, dass die Pferde einsatzbereit waren. Auch die Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Reitlehrers ist von der Gesundheit und Einsatzbereitschaft der Pferde abhängig, sodass daraus nicht auf ein unternehmerisches Risiko geschlossen werden kann.
e) Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich bei der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie bei Ausfall von Reitstunden, beispielsweise durch Absagen seitens der Reitschüler, keine Einnahmen erzielen kann, ein unternehmerisches Risiko. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber bei Eintritt eines Wirtschaftsrisikos das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ein Fall des Wirtschaftsrisikos liegt dann vor, wenn die Arbeitsleistung, etwa der Fortgang der Produktion, zwar technisch möglich, aber wirtschaftlich nicht vertretbar ist; der klassische Fall stellt der Auftragsmangel dar (Legleitner in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 615 BGB (Stand: 04.05.2023), Rn. 78, 81).
Als Arbeitnehmerin hätte die Beigeladene somit auch einen Anspruch auf Vergütung der Zeiten, in denen sie mangels Interesse von Reitschülern oder Absagen keine Reitstunden geben kann, aber verpflichtet wäre, Reitstunden zu geben. Als Selbstständige kann sie in diesen Zeiträumen kein Entgelt erzielen. Insoweit hat sie in solchen Fällen ihre Arbeitskraft mit der ungewissen Chance zur Verfügung gestellt, ob sie daraus auch tatsächlich Einnahmen erzielt.
Im Ergebnis ist die Bejahung dieses unternehmerischen Risikos jedoch wieder zu relativieren. Der sozialversicherungsrechtliche Status kann nämlich nicht entscheidend von der Gewährung bzw. Nichtgewährung arbeitsrechtlicher Vergünstigungen abhängen. Dennoch ist nicht zu unterschätzen, dass sich die rechtliche Situation von abhängig Beschäftigung und selbstständig Tätigen gerade in diesem Punkt wesentlich unterscheidet, sodass dieser Punkt – trotz des dadurch möglichen Zirkelschlusses – jedenfalls abstrakt als unternehmerisches Risiko zu berücksichtigen ist.
f) Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass es der Beigeladenen grundsätzlich nicht verboten gewesen, einen eigenen Sattel zu verwenden, kann das Gericht nicht erkennen, dass sich daraus ein eigenes unternehmerisches Risiko ergibt. Zunächst hat die Beigeladene nicht nachgewiesen, dass sie gerade für ihre selbstständige Tätigkeit tatsächlich einen eigenen Sattel angeschafft hat. Die lediglich theoretische Möglichkeit, einen eigens angeschafften Sattel zu verwenden, kann für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sein.
g) Es spricht zudem nicht für das Bestehen eines Unternehmerrisikos, dass die Beigeladene eine sie persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden trifft (vgl. (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, Az.: B 12 KR 44/00 R – juris – Rn. 17). Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft eingeschränkt auch Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 23; BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 24/10 R – juris – Rn. 29).
Weiterhin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, ob die Haftpflichtversicherung des Klägers auch die durch die Beigeladene verursachte Schäden umfasst. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung von Vereinen grundsätzlich die Verursachung von Schäden durch Übungsleiter umfasst sein sollte. Vor diesem Hintergrund sowie der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass bei Schäden jedenfalls die Haftpflichtversicherung haftet, geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeit der Beigeladenen darüber versichert ist, sodass dies gegen das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit spricht.
2. Die Beigeladene war in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 19). Sie ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn geleistet wird. Im Arbeitsrecht wird unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az.: B 12 KR 5/97 R – juris – Rn. 19). Es kommt für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber auf das Vorhandensein, nicht die Art der Beschaffung der sächlichen Betriebsmittel und darauf an, wer mit diesen Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt.
a) Ausweislich ihrer Satzung verfolgte der Kläger den Sport, den Tier- und Naturschutz sowie Landschaftspflege und Umweltschutz zu fördern (vgl. § 2 Nr. 2 a) Satzung). Dieses Ziel soll nach § 2 Nr. 2 b) der Satzung insbesondere durch die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen sowie durch die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren, sowie ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen verwirklicht werden.
Die Beigeladene wird im Rahmen des Vereinszweckes tätig, sodass sie den von dem Kläger verfolgten arbeitstechnischen Zweck, welcher im zitierten Satzungszweck zum Ausdruck kommt, unterstützt. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Beklagte zutreffend beurteilt hat, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für einen störungsfreien Ablauf des Vereinszweckes erforderlich ist. Dies wird zudem noch dadurch bestärkt, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie ausschließlich Mitglieder des Klägers unterrichtet.
b) Weiterhin ist die Beigeladene auch dadurch in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden, dass er ihr die Pferde zur Verfügung gestellt hat. Nach Aussage der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hat sie regelmäßig auf seine Pferde zurückgegriffen und nur ganz ausnahmsweise ihre eigenen Pferde für Trainingszwecken eingesetzt.
Damit ist die Beigeladene – vergleichbar zu LKW-Fahrern, denen ein LKW von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird – im fremden und nicht im eigenen Interesse tätig geworden, sodass sie auch diesbezüglich in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen ist.
3. Aus der fehlenden Gewährung von arbeitsrechtlichen Vergünstigungen (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) ist nicht darauf zu schließen, dass eine selbstständige Tätigkeit und keine abhängige Beschäftigung vorliegen. Aus dem Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, kann nicht geschlossen werden, dass ein unternehmerisches Risiko besteht (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R).
4. Die von dem Kläger vorgebrachte Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, ist genauso wie eine Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht hoch zu gewichten. Anknüpfungspunkt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Insofern ist die Situation mit dem eines Arbeitssuchenden vergleichbar, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie beispielsweise einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015, Az.: B 12 KR 16/13 R – juris – Rn. 28) Gewicht.
Die Beigeladene ist aber nicht werbend am Markt aufgetreten, sodass sich daraus kein Schluss auf eine selbstständige Tätigkeit ergeben. Soweit der Kläger diesbezüglich vorbringt, dass der Beigeladenen Werbung nicht verboten war, ist darauf hinzuweisen, dass es u. a. auf die tatsächliche Durchführung des Auftragsverhältnisses ankommt. Fiktive Umstände, welche nicht eingetreten sind, haben das Auftragsverhältnis nicht geprägt und sind deswegen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie war neben ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin für den Kläger noch als Reitrichterin tätig gewesen. Da vorliegend auf die konkrete Einzeltätigkeit abzustellen ist, ergibt sich daraus keine weitere Anhaltspunkte für eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
5. Dem Kläger stand gegenüber der Beigeladenen kein Weisungsrecht, welches die Zeit, Dauer und Ort sowie Art der Ausführung der Tätigkeit umfasste, zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung, wonach das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, Az.: B 12 KR 44/00 R – juris – Rn. 14). Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 KR 25/10 R – juris – Rn. 23).
a) Das Gericht ist zunächst in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu freien Berufen der Ansicht, dass die fachliche Unabhängigkeit bei der Ausübung der Tätigkeit nicht für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Nach dieser Rechtsprechung ist eine im Berufsrecht verankerte Unabhängigkeit in fachlichen Fragen als solche kein Merkmal, dem ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt (BSG, Urteil vom 07. Juli 2020, Az.: B 12 R 17/18 R – juris – Rn. 36). Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die grundsätzlich allen sog freien Berufen eigentümlich ist, kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: B 12 R 1/21 R – juris – Rn. 21; BSG, Urteil vom 04. Juni 2019, Az.: B 12 R 2/18 R – juris – Rn. 21).
Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch auf Tätigkeiten in andere Berufe, welche keine freien Berufe darstellen, übertragen. Insbesondere solche fremdbestimmten Tätigkeiten, in denen ein verfeinertes Weisungsrecht besteht, können darunter subsumiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass – unabhängig von einer arbeitsrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung – der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach § 665 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Weisungen erteilen kann, an die er im Grundsatz gebunden ist. Vor diesem Hintergrund kann das Bestehen eines Weisungsrechtes in fachlichen Fragen nicht zwangsläufig für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Im Gegenschluss kann das Bestehen einer Weisungsfreiheit in fachlichen Fragen nicht zwangsläufig für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, sofern es sich um ein beanstandungsloses Auftragsverhältnis handelte und der Auftraggeber somit kein Anlass gesehen hatte, fachliche Weisungen zu erteilen. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit", welche von rein faktisch, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängt, kann damit nicht für die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen keine Aufgaben hinsichtlich der Pflege der Schulpferde übertragen wurden. Vielmehr waren für die Pflege die Reitschüler verantwortlich, sodass auch diesbezüglich ein Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen nicht festgestellt werden kann.
b) Zudem ist nach höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine Tätigkeit weisungsfrei sein kann, bei dem einer Auftragnehmerin zwar die Ziele ihrer Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, ihrer eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 12 KR 26/02 R – juris – Rn. 29).
Vorliegend hat die Beigeladene zwar den bereits zitierten Vereinszweck zu berücksichtigen, dabei handelte es sich aber um abstrakt-generelle Regeln und nicht um konkrete Einzelanordnungen. Diese Regeln schränken die Ausübung ihrer weisungsfreien Tätigkeit nicht ein. Ihre Berücksichtigung stellen insofern die Geschäftsgrundlage für die Ausübung der Tätigkeit dar, unabhängig davon, ob diese nun in einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Eine Schlussfolgerung für den sozialversicherungsrechtlichen Status ist daraus nicht herzuleiten.
c) Die Beigeladene kann die Zeit ihrer Tätigkeit sowie ihre Dauer selbst festlegen. Dazu haben der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend vorgetragen, dass einmal jährlich seitens der Beigeladenen in einer von dem Kläger einberufenen Aktivenversammlung festgelegt werden. Damit mag er den örtlichen Rahmen für die Festlegung der Zeiten gesetzt haben. Jedoch legt nicht er, sondern die Beigeladene ihre Trainingszeiten fest. Dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit, da bei einem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber die Lage und die Dauer der Arbeitszeit festlegt, in denen die Arbeitnehmerin tätig wird. Eine Festlegung der Zeiten durch die Arbeitnehmerin ist selbst bei einem Arbeitsverhältnis, in denen Weisungsrechte auf das Nötigste beschränkt sind, unüblich. Zwar bestehen durchaus Arbeitszeitmodelle (beispielhaft Vertrauensarbeitszeit, Gleitzeit oder Home-Office), welche den Arbeitnehmern eine große Flexibilität hinsichtlich der Zeit, in der die geschuldete Arbeit geleistet werden muss, gibt – unabhängig von der Frage, wie sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.05.2019, Az.: C-55/18, diesbezüglich auswirkt. Allen gemeinsam ist allerdings, dass seitens des Arbeitgebers ein bestimmter Rahmen zeitlicher oder arbeitstechnischer Natur gesetzt wird. Die einseitige Festlegung der Arbeitszeit durch die Auftragnehmerin spricht aber deutlich gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und damit einer abhängigen Beschäftigung.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch nicht den zeitlichen Rahmen vorgegeben, den die Beigeladene auszufüllen hatte. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass es sich um junge Reitschüler handelt, welche vorwiegend vormittags zur Schule gehen, sodass diesbezüglich die Lage der Reitstunden schon dadurch determiniert war. Dennoch sind diese Zeiten – wie ausgeführt – von der Beigeladenen und nicht durch den Kläger festgelegt worden. Danach hatte sich er und seine Mitglieder – insbesondere die Privatreiter – zu richten, sodass dies durchaus für eine zeitliche Weisungsfreiheit der Beigeladenen spricht.
d) Diese zeitliche Weisungsfreiheit wird zudem noch dadurch bestärkt, dass die Beigeladene Termine individuell mit den Reitschülern ohne Beteiligung des Klägers vereinbart hat; dies spricht für das Bestehen von Weisungsfreiheit und damit für eine selbstständige Tätigkeit. Bei kurzfristigen Änderungen der vereinbarten Reitstunden macht die Beigeladene einen Aushang und teilt diese Änderungen auch dem Kläger oft mit. Soweit dies für eine abhängige Beschäftigung spricht, kommt dem Kläger diesbezüglich aber kein Weisungsrecht dergestalt zu, der Verschiebung von Terminen zu widersprechen und die Beigeladene anzuweisen, die Reitstunden wie ursprünglich geplant durchzuführen. Da sie dem Kläger ausweislich ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung, Änderungen von Reitstunden nur größtenteils mitteilte (somit also nicht jedes Mal), ohne dass die nicht erfolgte Mitteilung Konsequenzen nach sich zog, stellt auch dies ein Umstand für eine fehlende Weisungsgebundenheit dar.
e) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit auf dem Gelände des Klägers ausüben musste. Dieser Umstand ist ebenfalls bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, obwohl er „in der Natur der Sache“ liegen könnte. Zwar ist daraus nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: B 12 KR 29/19 R – juris – Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: B 12 R 9/20 R – juris – Rn. 29).
Angesicht der Weisungsfreiheit, welcher der Beigeladenen im Hinblick auf die Festlegung der zeitlichen Lage und Dauer ihrer Tätigkeit verbleibt, ist die Indizwirkung aus dem Umstand, dass sie ihre Tätigkeit auf dem Gelände des Klägers ausüben musste, gering.
6. Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht demgegenüber nicht für eine abhängige Beschäftigung, sofern kein Ausfallshonorar gezahlt wird. Für die Beigeladene bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Bei reinen Dienstleistungen ist ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten, sodass dieses nicht zwingend für abhängige Beschäftigung spricht (BSG, Urteil vom 31. März 2017, Az.: B 12 R 7/15 R – juris – Rn. 48). Da der Beigeladenen seitens des Klägers kein Ausfallhonorar gezahlt wurde, spricht dies nicht für eine abhängige Tätigkeit. Dies entspricht vielmehr dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages i. S. der §§ 611 bzw. 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw.- die Dienste tatsächlich geleistet wurden (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 3 KR 2/98 R – juris – Rn. 22). Das erkennende Gericht ist demgegenüber der Auffassung, dass sich daraus im Regelfall kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ziehen lässt, da bei beiden ein fester Stundenlohn zugrunde gelegt werden kann, ohne dass dies etwas für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aussagt. Nur die – hier nicht erfolgte – Zahlung eines Ausfallhonorars würde deutlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Zudem ist im Hinblick darauf, dass die Beigeladene eine reine Dienstleistungstätigkeit schuldete, festzustellen, dass die Gewährung eines erfolgsabhängigen Entgelts aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten ist, sodass dieses nicht zwingend für abhängige Beschäftigung spricht (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017, Az.: B 12 R 7/15 R – juris – Rn. 48).
7. Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie dem Kläger seinen Urlaub angezeigt hat, ist diesbezüglich auf eine abhängige Beschäftigung zu schließen. Jemand, die selbstständig tätig ist, muss ihren Auftraggeber nicht über ihren Urlaub informieren.
8. Zudem spricht für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit, dass die Beigeladene nicht verpflichtet war, ihre Tätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Für das Vorliegen einer Beschäftigung ist insoweit entscheidend, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird, da Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen haben und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen dürfen. Dies gilt nach § 613 Satz 1 BGB allerdings nur im Zweifel, sodass der zur Leistung Verpflichtete durchaus berechtigt sein kann, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen; dies würde gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Die bloße Möglichkeit würde nicht zur Annahme (unternehmertypischer) Selbstständigkeit sprechen. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: B 12 R 13/13 R – juris – Rn. 35). Maßgebend dafür, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, ist, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: B 12 R 13/13 R – juris – Rn. 35).
Vorliegend bestand allerdings für die Beigeladene nicht nur die bloße Möglichkeit, Dritte einzuschalten. Nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung war sie im November und Dezember 2018 erkrankt, sodass sie – gemeinsam mit dem Kläger – andere Übungsleiter angesprochen hat. Im Hinblick auf den Zeitraum von zwei Monaten ist die Delegation ihrer Tätigkeit auf Dritte nicht als unwesentlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund war sie nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit höchstpersönlich auszuüben, sodass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit spricht.
D. Im Ergebnis überwiegen bei der Gewichtung die Umstände für eine selbstständige Tätigkeit. Für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen das (relativierte) Bestehen eines unternehmerischen Risikos, die zeitliche Weisungsfreiheit sowie die mangelnde Verpflichtung der Beigeladene, ihre Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen. Diese sind höher zu gewichten als die ggf. gegebene örtliche Weisungsgebundenheit sowie die bestehende Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation des Klägers und die Information des Klägers durch die Beigeladene zwecks Urlaubsgewährung. Die weiteren festgestellten tatsächlichen Umstände sprechen weder für eine abhängige Tätigkeit noch für eine selbstständige Tätigkeit. Bei der Gewichtung ist zwar zu berücksichtigen, dass die bestehende Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation des Klägers ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstellt. Demgegenüber ist aber die zeitliche Weisungsfreiheit als ebenfalls starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit entgegen zu setzen. Verbunden mit dem bestehenden unternehmerischen Risiko – selbst bei Relativierung – sowie der fehlenden Verpflichtung, die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen, überwiegen somit die Umstände für das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit. Dies entspricht im Übrigen auch dem Willen der Vertragsparteien, welche auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ausgerichtet war, und welches den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, Az.: B 12 KR 16/13 R – juris – Rn. 26).
E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG zulassungsfrei möglich, da der Streitwert bei 3.639,64 € liegt, sodass bereits dadurch der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,-€ überschritten wird.