L 3 BK 4/23

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 15 BK 9/23
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 BK 4/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Eltern eines behinderten Kindes, bei dem die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, haben für dieses ohne Begrenzung des Kindesalters einen Anspruch auf Kindergeld.

2. Die generelle Begrenzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag auf Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist abschließend.

3. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz dient ebenso wie die Regelungen zu den Freibeträgen für Kinder in § 32 EStG und zum steuerrechtlichen Kindergeld dem Familienlastenausgleich. Demgegenüber ist der Kinderzuschlag Teil eines umfassenden Gesetzgebungskomplexes zur Regelung der Grundsicherung für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.

4. Die Auffassung, dass nicht das Lebensalter des Kindes, sondern dessen geistige Entwicklung für einen Anspruch auf Kinderzuschlag maßgebend ist, findet in den Regelungen zum Kinderzuschlag keine Stütze.

5. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag gelten unterschiedslos unabhängig davon, welcher Religionsgemeinschaft ein Antragsteller angehört oder ob er konfessionslos ist.

I.     Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

II.    Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.   Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem seine Klage, gerichtet auf die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit ab Juni 2023, abgewiesen wurde.

 

Der 1961 geborene Kläger ist der Vater der 1992 geborenen Y..... Ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, H und B zuerkannt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Tochter und seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Der Kläger und seine Ehefrau beziehen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II); seine Tochter bezieht Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) unter Anrechnung von Kindergeld und Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

 

Am 22. Juni 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Kinderzuschlag für seine Tochter.

 

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 2023 ab, weil die Tochter das 25. Lebensjahr vollendet habe. Mit einer entsprechenden Begründung hatte die Beklagte bereits den Antrag vom 25. September 2019 mit Bescheid vom 14. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2020 abgelehnt.

 

Der Kläger legte hiergegen am 29. Juni 2023 Widerspruch ein. Seine Tochter befinde sich auf einer geistigen Entwicklungsstufe wie ein Kind zwischen 11 und 15 Jahren. Die Regelung in § 6a BKGG betreffe aber gesunde Kinder.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 zurück. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nicht, weil die 1992 geborene Tochter zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr vollendet habe. Anders als bei einem Anspruch auf Kindergeld, der unter bestimmten Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus möglich sei, könne Kinderzuschlag für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet hätten, nicht bewilligt werden.

 

Der Kläger hat am 4. September 2023 Klage erhoben. Er hat zum einen auf ein vom Sozialgericht Leipzig im Verfahren Az.: S 2 SB 180/08 eingeholtes Gutachten verwiesen. Danach entspreche das Mann-Zeichen-Alter seiner Tochter einem Alter von 10 ½ Jahren. Er hat weiter auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG Bezug genommen. Nach dieser Regelung werde auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung sei, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.

 

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage betreffend einen Anspruch ab Juni 2023 mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 abgewiesen. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Tochter des Klägers scheide bereits deshalb aus, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Der Verweis des Klägers auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Sozialgericht hat die Regelungsintentionen des durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) eingeführten § 6a BKGG erläutert und festgehalten, dass in dieser Vorschrift ursprünglich eine Altersgrenze von unter 18 Jahren für die begünstigten Kinder festgelegt gewesen sei. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und anderer Gesetze vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 558) sei die Altersgrenze auf unter 25 Jahre alten Kinder angehoben worden. An der Grundkonzeption des Kinderzuschlages habe sich auch durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) nichts geändert. Anders als beim Kindergeld würden damit Kinder, die nicht im Haushalt des Anspruchstellers lebten, nicht berücksichtigt. Darin werde der Zweck des Gesetzes deutlich: Es gehe nicht um einen Familienleistungsausgleich, sondern es solle verhindert werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssten.

 

Der Kläger hat am 22. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Er rügt, dass das Sozialgericht im Tatbestand des Gerichtsbescheides nicht den Inhalt des medizinischen Gutachtens zur geistigen Entwicklung seiner Tochter wiedergegeben habe. Das Sozialgericht habe offenbar zugunsten der Beklagten entschieden, weil das Interesse einer staatlichen Organisation höher sei als das Interesse eines Invaliden. Das Sozialgericht habe auch nicht geschrieben, dass seine Tochter von ihrem Arbeitgeber monatlich nur 177,00 EUR erhalte, was bei 88 Stunden/Monat 2,00 EUR pro Arbeitsstunde entspreche. Wegen ihres Armutsniveaus habe seine Tochter ein Recht auf Kinderzuschlag. Das Sozialgericht habe ferner nicht die Frage beantwortet, weshalb die Beklagte nicht Kinderzuschlag bis zum 25. Lebensjahr seiner Tochter gezahlt habe. Eine Frist für Kindergeld oder Kinderzuschlag für geistig schwer behinderte Kinder sei nicht vorgesehen. Maßgebend sei nicht das Lebensalter des Kindes, sondern dessen geistige Entwicklung. Wenn seine Tochter nicht an Autismus erkrankt wäre, müssten ihre Eltern sich nicht um ihre Pflege kümmern. Das Sozialgericht habe auch nicht erwähnt, dass seine Tochter vom Sozialamt nur 635,50 EUR Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalte. Es beunruhige ihn, dass viele von ihm für seine Tochter geführten Klagen zu Unrecht gegen sie entschieden worden seien. Dies verletze den Sozialstaatsgrundsatz in Artikel 20 des Grundgesetzes (GG). In Anbetracht dessen, dass seine Tochter eine geistige Entwicklung wie ein 11-jähriges Kind aufweise, sei Kinderzuschlag für sie ab 2003 bis auf weiteres zu zahlen.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 18. Dezember 2023 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 zu verurteilen, ihm Kinderzuschlag für seine Tochter Y.... ab 2003 in gesetzlicher Höhe zu zahlen,

hilfsweise

ihm Kinderzuschlag für seine Tochter Y.... für die Jahre 2006 bis 2017 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Anspruch auf Kinderzuschlag scheide bereits deshalb aus, weil die Tochter des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung vorzunehmen.

 

Der Kläger hat hierzu unter anderem erwidert, dass er und seine Familie im Jahr 2003 in Deutschland angekommen seien; sie hätten sich schlecht verständigen können. Sie hätten auch nicht über ihre Rechte und die Rechte von Invaliden gewusst. Die Beklagte habe immer bei ihnen Irrtümer verursacht. Wenn für einen Anspruch auf Kinderzuschlag maßgebend sei, dass das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet habe, werde die "Wiederherstellung der Gerechtigkeit" in der Weise gefordert, dass von 2006 bis 2017 Kinderzuschlag zu zahlen sei.

 

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 20. März 2024 der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage mangels Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen werden müsste. Für das Begehren, Kinderzuschlag für die Jahre 2006 bis 2017 zu gewähren, fehle es an einem ablehnenden Bescheid und mithin an dem vor einer Klage durchzuführenden Vorverfahren.

 

In den Schreiben vom 27. März 2024 und 17. April 2024 hat der Kläger geltend gemacht, dass seine Tochter Mitglied der israelitischen Religionsgemeinde sei, ebenso wie seine Ehefrau und sein verstorbener Sohn. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. September 2018 (Az.: C-68/17) dürften die Juden in Deutschland nicht diskriminiert werden.

 

Der Kläger hat in der Berufungsschrift um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Die Beklagte hat dieser Verfahrensweise im Schriftsatz vom 20. März 2024 zugestimmt.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (e-Akte, 210 Seiten) Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.

 

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 mit der Entscheidung, dass die auf Zahlung von Kinderzuschlag ab Juni 2023 gerichtete Klage abgewiesen wird. Hingegen ist weder ein Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag ab dem Jahr 2003 noch auf Zahlung von Kinderzuschlag für die Jahre 2006 bis 2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Die Begehren auf Zahlung von Kinderzuschlag für die Zeit vor Juni 2023 hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht. Darin liegt eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG und nicht nur eine zulässige, bloße Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Denn das ursprünglich verfolgte Zahlungsbegehren ab Juni 2023 wird in zeitlicher Hinsicht im Hauptantrag ("ab 2003") ausgedehnt und mit dem Hilfsantrag ("ab 2006 bis 2017") ersetzt. Damit werden neue Streitgegenstände, das heißt neue prozessuale Ansprüche (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG [14. Aufl., 2023], § 95 Rdnr. 5, m. w. N.), zur Entscheidung gestellt und ein anderes, neues Prozessrechtsverhältnis begründet.

 

Eine Klageänderung ist zwar auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. § 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 99 SGG; vgl. auch Schmidt, a. a. O., § 99 Rdnr. 5, m. w. N.). Es gelten aber im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie in der ersten Instanz. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Keine der beiden in § 99 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat der im Berufungsverfahren erklärten Klageänderung des Klägers ausdrücklich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Denn die Zeiträume vor Juni 2023 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 gewesen. Sie betreffen andere Lebenssachverhalte, zu denen erst noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssten. So müsste unter anderem geklärt werden, ob es für die Zeit vom Jahr 2003 bis Mai 2023 bereits Bescheide in Bezug auf einen Kinderzuschlagsanspruch des Klägers für seine Tochter gegeben hat, ob etwaige Bescheide begünstigend gewesen sind und ob es Klageverfahren gegeben hat, gegebenenfalls mit welchem Ausgang. Damit würde ein völlig neuer Streitstoff in das vorliegende Verfahren eingeführt.

 

III. Die solchermaßen beschriebene, das Zahlungsbegehren ab Juni 2023 betreffende Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 ist rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld ab Juni 2023 hat.

 

1. Die Rechtsgrundlagen betreffend Grund und Höhe eines Anspruches auf Kinderzuschlag finden sich in § 6a BKGG. Nach § 6a Abs. 1 BKGG erhalten Personen, die die in dieser Regelung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, "die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben", einen Kinderzuschlag. Die am 10. Mai 1992 geborene Tochter des Klägers war am 22. Juni 2023, als der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Kinderzuschlag stellte, 31 Jahre alt. Sie hatte mithin das 25. Lebensjahr vollendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6a Abs. 1 BKGG hat der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze seiner Tochter keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für sie.

 

2. Die vom Kläger angeführten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

 

a) Soweit der Kläger auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass diese Regelung in einem systematischen Zusammenhang mit § 1 BKGG, nicht aber zu § 6a BKGG steht.

 

(1) In § 1 BKGG ist geregelt, wer Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz hat. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BKGG erhält ein Anspruchsberechtigter Kindergeld "für seine Kinder". Kinder in diesem Sinne sind die mit der anspruchsberechtigten Person im ersten Grad verwandten Kinder. Maßgebend sind die Abstammungsregelungen in §§ 1591 und 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (vgl. Fellmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil [2023], § 2 BKGG Rdnr. 30). Eine Altersgrenze in Bezug auf diese Kinder ist nicht vorgesehen.

 

§ 1 Abs. 1 BKGG wird allerdings durch § 2 BKGG ergänzt und konkretisiert. So werden nach § 2 Abs. 1 BKGG als Kinder auch berücksichtigt

1.  vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,

2.  Pflegekinder im Sinne dieser Nummer und

3.  vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

 

Vorliegend ist § 2 Abs. 2 BKGG von Bedeutung. Danach wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt, wenn die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 2 Abs. 2 BKGG Kindergeld nur für minderjährige Kinder erbracht wird.

 

Kind, sei es eines im Sinne von § 1 Abs. 1 BKGG oder § 2 Abs. 1 BKGG, das eine Behinderung aufweist und das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BKGG berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BKGG). Dies bedeutet, dass Eltern behinderter Kinder für diese ohne Begrenzung des Kindesalters einen Anspruch auf Kindergeld haben (vgl. Fellmann, a. a. O. § 2 BKGG Rdnr. 126).

 

Die Regelungen zum Kindergeld im Bundeskindergeldgesetz gelten vorbehaltlich späterer Änderungen seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juni 1964 (vgl. Gesetz vom 14. April 1964 [BGBl. I S. 265]). Bereits zuvor waren vergleichbare Regelungen im Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) enthalten.

 

Von den Regelungen zum Kindergeld in den §§ 1 bis 5 BKGG unabhängig hat der Gesetzgeber zum Kinderzuschlag Regelungen in § 6a BKGG erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geschaffen (vgl. Artikel 46 Nr. 3, Artikel 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954).

 

Nach § 6a Abs. 1 BKGG ist der Kreis der Kinder, für die eine Person Kinderzuschlag erhält, auf die dort beschriebenen Kinder, "die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben", begrenzt. Diese Regelung weicht in zweierlei Hinsicht von denen zum Kindergeld ab. Zum einen werden Kinder bis zu dieser Altersgrenze generell beim Kinderzuschlag berücksichtigt und nicht wie beim Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es ist beim Kinderzuschlag also nicht erforderlich, dass sich das Kind nach Erreichen des 18. Lebensjahres zum Beispiel in einer Berufsausbildung befindet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BKGG), ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc BKGG) oder an einer schwereren Behinderung leidet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG), damit für dieses Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Zum anderen ist allerdings die generelle Begrenzung auf Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, abschließend. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze ist weder in § 6a BKGG noch an anderer Stelle vorgesehen.

 

(2) Diese Abweichungen beruhen auf unterschiedlichen Gesetzeszwecken, die mit dem Kindergeld einerseits und dem Kinderzuschlag andererseits verfolgt werden.

 

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz dient ebenso wie die Regelungen zu den Freibeträgen für Kinder in § 32 EStG dem Familienlastenausgleich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 KG 5/09 RBSGE 107, 239 ff. = SozR 4-5870 § 2 Nr. 1 = juris Rdnr.26 f.; vgl. auch Fellmann, a. a. O. § 1 BKGG Rdnr. 26). Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG bewirkt. Nach § 31 Satz 2 EStG dient das Kindergeld, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie. Ähnliches gilt für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

 

Demgegenüber ist der Kinderzuschlag Teil eines umfassenden Gesetzgebungskomplexes zur Regelung der Grundsicherung für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten (vgl. § 9 SGB II). So setzt ein Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem voraus, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht bleiben (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG mindert sich, ausgehend vom Höchstbetrag, der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Insoweit muss der Bedarf des Kindes nicht von den Eltern abgedeckt werden (vgl. BR-Drs. 558/03 S. 201 [Zu Abs. 3]). Der Kinderzuschlag steht insoweit in einem Alternativverhältnis zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. Kühl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020], § 6a BKGG Rdnr. 25). Nach der Gesetzesbegründung soll mit dem Kinderzuschlag vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II (seit 1. Januar 2023: Bürgergeld; vgl. Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2328]) und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen. Außerdem sollen Eltern durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten (vgl. BR-Drs. 558/03, a. a. O., [Zu Abs. 1]; vgl. Kühl, a. a. O, Rdnr. 36, auch zu den Änderungen im Starke-Familien-Gesetz).

 

b) Die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG gelten für die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechend.

 

In § 32 Abs. 1 EStG wird der einkommensteuerrechtliche Begriff des Kindes definiert. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Begriffsbestimmung ist unter anderem von Bedeutung für das steuerrechtliche Kindergeld. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für Kinder im Sinne von § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG als Kinder berücksichtigt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt § 32 Abs. 3 bis 5 EStG, mithin auch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, entsprechend.

 

Wie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz dient auch das steuerrechtliche Kindergeld dem Familienlastenausgleich (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 2020 – III R 15/20 – BFH/NV 2021, 544 f. =juris Rdnr. 22). Bereits aus diesem Grund kann die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG weder direkt noch indirekt zur Auslegung von Regelungen zum Kinderzuschlag herangezogen werden. Dass die Regelung zudem dem Bereich des Steuerrechts und nicht des Sozialrechtes angehört, ist deshalb ohne Bedeutung.

 

c) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass nicht das Lebensalter des Kindes, sondern dessen geistige Entwicklung für einen Anspruch auf Kinderzuschlag maßgebend sei, findet diese Rechtsauffassung in den Regelungen zum Kinderzuschlag keinerlei Stütze.

 

Im Übrigen ist es systemgerecht, dass der Gesetzgeber für im Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf Kinderzuschlag vorsieht. Denn der Kinderzuschlag dient, wie bereits ausgeführt wurde, dazu zu vermeiden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen. In eine solche Situation können aber Eltern nicht mehr kommen, wenn das dem Haushalt angehörende unverheiratete Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) nur ein Kind, wenn es – neben weiteren Voraussetzungen – das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

d) Soweit der Kläger zum Ausdruck bringt, dass die Leistungen, die seine Tochter auf der Grundlage von SGB XII erhält, nicht auskömmlich seien, ist er gehalten, sich diesbezüglich an die für das SGB XII zuständige Behörde zu wenden. Kinderzuschlag ist nach seiner Zweckbestimmung nicht dafür vorgesehen, eine tatsächliche oder vermeintliche Bedarfsunterdeckung durch Sozialleistungen aus anderen Rechtsgebieten auszugleichen.

 

e) Der Hinweis des Klägers darauf, dass eine Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (europa-)rechtlich nicht zulässig sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht behilflich.

 

Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständ. Rspr des BVerfG's, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 988/16 [Körperschaftsteuererhöhungspotenzial] – BVerfGE 164, 347 ff. = NJW 2023, 1935 ff. = juris Rdnr. 129, m. w. N.). Vorliegend kommt der Gleichheitssatz jedoch nicht zum Tragen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag unterschiedslos gelten unabhängig davon, welcher Religionsgemeinschaft ein Antragsteller angehört oder ob er konfessionslos ist.

 

f) Mit seinen Ausführungen zu den unzureichenden Sprachkenntnissen von ihm und seinen Familienangehörigen sowie zur unterbliebenen oder fehlerhaften Beratung durch die Beklagte zielt der Kläger auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab. Aber auch hieraus kann der Kläger nicht den geltend gemachten Anspruch auf Kinderzuschlag ab Juni 2023 herleiten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem Anspruchsteller obliegende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Dabei gehören zu den Nebenpflichten, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch begründen kann, vor allem die Pflichten zur Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]), Auskunft (vgl. § 15 SGB I), Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Der Leistungsträger ist unter Umständen jedoch auch zu einer Spontanberatung verpflichtet. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (sogenannter Schutzzweckzusammenhang). Erforderlich ist ein objektives Fehlverhalten der Verwaltung, das die Entscheidung des Versicherten über die Wahrnehmung seiner Rechte fehlgeleitet hat. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39, m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 23. Juni 2022 – L 3 BK 10/21 – Breithaupt 2023, 56 ff. = juris Rdnr. 70, m. w. N.).

 

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte einer Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nicht oder unzureichend nachgekommen sein könnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert und beschränkt sich im Ergebnis auf eine bloße Behauptung. Einem Anspruch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches steht aber jedenfalls entgegen, dass die Beklagte den Nachteil aus einem etwaigen pflichtwidrigen Verwaltungshandeln nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigen könnte. Denn da die Tochter des Klägers die in § 6a BKGG festgelegte Altersgrenze überschritten hat, ist es der Beklagten kraft Gesetzes verwehrt, dem Kläger Kinderzuschlag für seine Tochter zu gewähren.

 

g) Die sonstigen Rügen des Klägers, die sich auf die Feststellungen des Sozialgerichtes im Tatbestand des Gerichtsbescheides sowie auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen beziehen, tragen nicht.

 

In § 136 Abs. 1 SGG ist geregelt, welchen Mindestinhalt ein Urteil enthalten muss. Diese Regelung gilt für Gerichtsbescheide entsprechend (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG enthält das Urteil die gedrängte Darstellung des Tatbestands. Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG). Es ist nur der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufzunehmen (vgl. Harks, in: Roos/Wahrendorf/Müller [Hrsg.], beck-online.Großkommentar [Stand: 01.11.2023], § 136 Rdnr. 24). Ferner enthält nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG das Urteil die Entscheidungsgründe. Nach dem diese Regelung ergänzenden § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach § 313 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 KR 1/12 R – SozR 4-2600 § 229 Nr. 2 = juris Rdnr. 30), enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht muss nicht auf jeden Teil des Vortrages eingehen, sondern nur auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, sofern das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt den Vortrag nicht für unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert betrachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 [Rückübertragungsanspruch] – BVerfGE 86, 133 ff. = DVBl 1992, 1215 ff. = juris Rdnr. 39, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 30. August 2023 – 1 BvR 1654/22 – FamRZ 2023, 1870 ff. = juris Rdnr. 25, m. w. N.).

 

Diesen gesetzlichen Vorgaben genügt der Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023. Das Sozialgericht hat darin ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der Kläger für seine Tochter, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hat. Diesbezüglich hat es auch die entscheidungserheblichen Fakten in den Tatbestand des Gerichtsbescheides aufgenommen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Kinderzuschlag kommt es nach den oben gemachten Ausführungen weder auf den Stand der Erkrankung der Tochter des Klägers noch auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht zutreffend davon abgesehen, Feststellungen zur Behinderung und Pflegebedürftigkeit der Tochter des Klägers, zum Inhalt des von ihm erwähnten medizinischen Gutachten oder zu den Geldleistungen für die Tätigkeit der Tochter des Klägers in der Werkstatt für Behinderte zu treffen.

 

Soweit der Kläger moniert, dass das Sozialgericht nicht auf die Frage eingegangen sei, weshalb die Beklagte ihm nicht Kinderzuschlag für seine Tochter bis zu deren Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt habe, übersieht er, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewesen ist.

 

Lediglich informatorisch wird angemerkt, dass alleine ein Verstoß gegen die Regelung über den Mindestinhalt eines Urteils nicht ausreicht, um einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kinderzuschlag zu begründen. Für einen Anspruch ist vielmehr Voraussetzung, dass die im Einzelfall maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist vorliegend, wie sowohl vom Sozialgericht als auch zuvor im Verwaltungsverfahren von der Beklagten zutreffend ausgeführt worden ist, nicht der Fall.

 

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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