L 13 R 3282/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2419/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3282/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.11.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der H1963 geborene Kläger ist gelernter Fachinformatiker. Zuletzt war er als Informatiker versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Dezember 2014 geht er keiner Beschäftigung mehr nach. Nach dem Versicherungsverlauf vom 15.04.2021 (s. Bl. 46 ff der Akten des Sozialgerichts Mannheim [SG]) ist der letzte Pflichtbeitrag im Juli 2018 eingezahlt worden. Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation vom 01.08.2017 wurde mit Bescheid vom 12.09.2017 abgelehnt.

Mit Antrag vom 27.09.2019 begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beratungsarzt der Beklagten, R1, kam in seiner Stellungnahme vom 04.12.2019 nach Auswertung der Unterlagen zu dem Ergebnis, der Kläger könne sowohl in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sein. Mit Bescheid vom 10.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 08.01.2020 Widerspruch ein. Nach einer Herzmuskelentzündung im Januar 2017 sei seine Herzleistung dauerhaft erheblich eingeschränkt. Zudem leide er an einer chronischen depressiven Erkrankung und Erschöpfungssymptomatik. Er könne aufgrund einer erheblichen Erschöpfungssymptomatik max. 2-3 Stunden täglich Leistung erbringen.
Im Gutachten vom 19.06.2020 kam der L1 zu der Einschätzung, der Kläger leide an dilatativer Kardiomyopathie, paroxysmalem Vorhofflimmern (Nachweis 1/2017), Hypertonie, einer Anpassungsstörung, einer nicht-stenosierenden Plaques in Aorta und Carotiden sowie Verdacht auf zwei kleine Leberhämangiome. Der Kläger habe keine Beschwerden hinsichtlich einer Herzinsuffizienz beklagt. Die linksventrikuläre Funktion habe sich nach dem EKG gebessert. Die Herzinsuffizienz sei auf die Klasse NYHA I zurückgegangen. Aus diesen Erkrankungen würden keine Einschränkungen im rentenrechtlichen Ausmaß entstehen. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, gestützt auf diese Auffassung, zurück.
Mit seiner am 24.09.2020 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, insbesondere sein massives Erschöpfungssyndrom sei im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er hat ein Attest des E1 vom 22.01.2021 vorgelegt, wonach der Kläger Symptome wie Unkonzentriertheit und schnelle Ermüdungserscheinungen bei Infektanfälligkeit zeige; da eine psychisch bedingte Ursache fachärztlich habe bereits ausgeschlossen werden können, könne man von einem Krankheitsbild sprechen, das dem Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS) entspreche.
Die Beklagte hat vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung bis einschließlich August 2020 vor (s. Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2019).

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen vernommen.
Der B1 hat am 26.02.2021 berichtet, in der zuletzt erfolgten Kontrolluntersuchung sei es klinisch zu einer Besserung gekommen. Es habe sich ein Anstieg der Leistungsfähigkeit des Herzens gezeigt. Aus seiner Sicht sei der Kläger in der Lage, 6 Stunden täglich einer leichten körperlichen Tätigkeit nachzugehen.
Der S1 hat am 08.04.2021 angegeben, der Kläger könne inzwischen seinen Tagesablauf kaum noch strukturieren und würde deutliche Symptome einer Depression zeigen. Er halte eine Belastbarkeit von über 6 Stunden für schwer vorstellbar.
Der E1 hat am 24.06.2021 mitgeteilt, dass der Kläger lediglich viermal in seiner Behandlung gewesen sei, die Diagnostik abgebrochen habe. Er könne daher auch mangels Unterlagen die Leistungsfähigkeit nicht einschätzen, halte sie aber für eher nicht gegeben.

Das SG hat sodann die H1 zur Hauptgutachterin sowie den S2 zum Zusatzgutachter bestimmt und jeweils mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der S2 ist in seinem Zusatzgutachten vom 18.05.2022 zu dem Ergebnis gekommen, es läge keine neuropsychologische Funktionsstörung beim Kläger vor, sodass weder qualitative noch quantitative Einschränkungen vorhanden seien. In ihrem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 27.06.2022 hat die H1 ebenfalls keine Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet feststellen können. Für das beklagte CFS habe sich klinisch kein Korrelat gezeigt, weshalb eine neuropsychologische Begutachtung angeregt worden sei. Auch diese Begutachtung habe keine relevanten Leistungsdefizite gezeigt. Das objektivierbare Leistungsvermögen stelle sich diskrepant zu den subjektiv erlebten Einschränkungen dar. Hinweise auf Aggravation oder Simulation hätten sich nicht gezeigt. Die früher durchlebte depressive Phase im Rahmen einer Anpassungsstörung sei remittiert. Nachtarbeit, Akkord sowie hohe Verantwortung seien aufgrund möglicher depressiogener Auswirkungen zu vermeiden. Der Kläger könne einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kläger sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen und durchschnittliche Wegstrecken von etwa 500 m viermal täglich in etwa jeweils 20 Minuten zurückzulegen.

Der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 07.11.2022 darauf hingewiesen, dass das CFS nicht dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen und nicht derart zu behandeln sei. Der Kläger hat eine Beschreibung seines Krankheitsverlaufes vorgelegt.

Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 08.11.2022 angehört und mit Zustimmung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nicht erwerbsgemindert sei. Ein Absinken der Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich lasse sich nicht belegen. Das SG hat sich auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen H1 und S2, auf das im Wege des Urkundenbeweises zu verwertende Gutachten des L1 sowie auf die sachverständige Zeugenaussage des B1 gestützt. Den Einschätzungen der behandelnden Ärzte S3 und E1 sei nicht zu folgen. Der Arbeitsmarkt sei nicht verschlossen, die rentenrelevante Wegefähigkeit erhalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger nach dem Stichtag (02.01.1961) geboren sei.

Gegen den dem Kläger am 14.11.2022 zugestellten Gerichtsbescheid vom 10.11.2022 hat der Kläger am 23.11.2022 Berufung eingelegt. Er leide an CFS. Seine Belastbarkeit sei vermindert, er leide an Erschöpfungszuständen und sei müde und abgeschlagen. Das Konzentrationsvermögen sei beeinträchtigt. Die neurologisch-psychiatrische Begutachtung könne CFS nicht beurteilen, da es sich nicht um eine solche Erkrankung handele, sondern regelmäßig durch eine Infektion ausgelöst werde.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.11.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine befristete Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neuro-immunologischen Fachgebiet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der B2 vom 28.04.2023 vorgelegt. Hiernach führten nicht erhöhte Virenspiegel oder pathologische Laborwerte zur Einschränkung eines Leistungsvermögens; relevant seien nur tatsächlich vorhandene Funktionseinschränkungen. Die Gutachter hätten eine quantitative Leistungsminderung nicht feststellen können. Gerade im Rahmen des neuropsychiatrischen Gutachtens habe der Kläger selbst aufgrund der Schilderung des Tagesablaufs eine gravierende quantitative Leistungsminderung widerlegt. Eine relevante depressive Störung und kognitive Einschränkungen seien ausgeschlossen worden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2023 ist der rechtskundig vertretene Kläger darauf hingewiesen worden, dass kein Anlass bestehe, ein weiteres ärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Es bestehe das Recht, nach § 109 SGG, auf eigenes Kostenrisiko eine Begutachtung zu beantragen, wobei bis 30.06.2023 der Arzt zu benennen und ein Vorschuss i.H.v. 2.500 € zu leisten sei.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 hat der Kläger um Darlegung der Gründe gebeten, weshalb trotz ausführlicher Berufungsbegründung keine Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt würden. Bevor über eine Begutachtung auf eigene Kosten zu entscheiden sei, sei es zumindest wünschenswert, die Gründe hierfür zu kennen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.05.2023 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es sich nicht um einen zu begründenden Beschluss gehandelt habe, sondern lediglich der Hinweis auf das Recht nach § 109 SGG erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2023 hat der Kläger vorgebracht, bereits aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebe sich, dass dem berechtigten Interesse des Klägers entsprochen werde, die Gründe zu erfahren, weshalb das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht als plausibel erachtet werde. Unabhängig hiervon werde vorsorglich ein Antrag nach § 109 SGG gestellt; im Hinblick auf die Benennung des Sachverständigen und Einzahlung des Vorschusses werde um eine angemessene Fristverlängerung gebeten.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.07.2023 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es bei der Verfügung vom 23.05.2023 verbleibe, er Fristverlängerung bis 31.07.2023 erhalte.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass zunächst vom Antrag nach § 109 SGG Abstand genommen werde. Das Berufungsgericht habe als letzte Tatsacheninstanz noch überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt und mit keinem Wort mitgeteilt, weshalb keine Ermittlungen beabsichtigt seien. Diese Vorgehensweise werde kritisch gesehen und sei mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur schwer in Einklang zu bringen. Es werde daher nochmals dringend um Mitteilung der Gründe gebeten. Anschließend könne vom Kläger über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.08.2023 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das rechtliche Gehör lediglich besage, dass die Argumente gehört werden müssten und nicht, dass das Urteil bzw. jeder Schritt vorneweg erläutert werden müsse. Dem Kläger ist letzte Fristverlängerung bis 31.08.2023 eingeräumt worden.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2023 hat der Kläger gegen den Berichterstatter ein Ablehnungsgesuch eingereicht, das mit Beschluss vom 02.10.2023 (L 13 SF 2519/23 AB) zurückgewiesen worden ist.

Mit Ladung vom 10.10.2023 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 bestimmt.
Weder ist ein nach § 109 SGG gutachtlich anzuhörender Arzt benannt noch ein Vorschuss i.H.v. 2.500 € einbezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.

                                                           Entscheidungsgründe


Die nach den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nicht erwerbsgemindert ist.

Der Senat verweist wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sowie der Beweiswürdigung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer erneuten Darlegung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend bleibt auszuführen, dass rentenbegründend nicht Diagnosen, sondern –krankheitsbedingte - Funktionseinschränkungen sind, die vom Kläger nachzuweisen sind. Das SG hat sich zutreffend auf die überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen H1 und S2 gestützt, wonach die objektiv erhobenen Befunde die subjektiv erlebte Minderbelastung nicht bestätigen. Die Befunderhebung zeigte – unabhängig von einer Diagnose – keine nennenswerten Auffälligkeiten (s. Bl. 127 f. der SG-Akten). Der Kläger war durchgehend konzentriert und aufmerksam und konnte mehrstündige Befragungen und Untersuchungen durchhalten - das zwischendurch vom Kläger beklagte Erreichen der Belastungsgrenze war ablenk- und überwindbar. Nach ca. 3,5 Stunden ist der Kläger entlassen worden, ohne dass eine nennenswerte Belastung erkennbar war. Relevante kognitive Störungen waren gerade nicht zu erheben. Auch die erhaltene Alltagsgestaltung mit zahlreichen, auch intellektuell anspruchsvollen Hobbys (vgl. Bl. 120, 121 der SG-Akten: Entwicklung eines analogen Radios, das besser als käuflich zu erwerbende sei; Entwicklung von Programmen, allgemein Computer und Elektronik als Hobby, mit drei Teleskopen die Sterne beobachten, Hund ausführen, Spielzeug für den Hund basteln, Rennrad fahren, lesen, auch Fachliches, im Internet surfen, kochen, einkaufen, sonstige Haushaltstätigkeiten, wie Putzen, aufräumen, saugen, Wäsche machen, im Nutzgarten zur Selbstversorgung arbeiten, bestehender Freundeskreis, mit Freunden im Garten grillen, Kontakt zu ehemaligen Arbeitskollegen) bestätigt die Befunde, dass keine rentenrelevanten Einschränkungen bestehen. Die gerichtliche Sachverständige H1 hat demzufolge überzeugend ausgeführt, dass sich für die Diagnose CFS klinisch kein Korrelat gezeigt hat.

Schließlich bleibt noch auszuführen, dass die behandelnden Ärzte S1 und E1 eine Erwerbsminderung des Klägers nicht bestimmt behauptet haben. S1 hat eine – für den Ausschluss einer Erwerbsminderung nicht notwendige - mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit lediglich als schwer vorstellbar erachtet. E1 hat angesichts des Abbruchs der Diagnostik, mangelnder Unterlagen und nur viermaliger Vorstellung eine sichere Beurteilung des Leistungsvermögens ebenfalls nicht abzugeben vermocht.
Mit den vom SG überzeugend festgestellten qualitativen Einschränkungen liegen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor. Dem Kläger sind beispielsweise das Montieren, Sortieren oder Verpacken von leichten Industrie- und Handelsprodukten oder leichte Bürohilfstätigkeiten (BSG, Urteil vom 24.02.1999, B 5 RJ 30/98 R, juris) vollschichtig möglich, weshalb sich mögliche Arbeitsfelder beschreiben lassen, sodass die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich ist.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen drängte sich dem Senat nicht auf. Unabhängig von einer möglichen Diagnose einer CFS beim Kläger lassen sich nach den überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen hieraus keine rentenrelevanten Leistungseinschränkungen feststellen. Auch wenn die Ursache einer CFS nicht im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet liegt, so haben die gerichtlichen Sachverständigen rentenrelevante Funktionsstörungen überzeugend ausschließen können. Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag war nicht nachzukommen. Unabhängig davon, dass ein Sachverständiger nicht benannt worden ist, wurde auch nicht behauptet und dargetan, für welche Dauer welche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die vom gerichtlichen Sachverständigen nicht gewürdigt worden sind oder welche mögliche Unterschiede und Differenzen bestehen können (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2022, B 5 R 155/22 B; Beschluss vom 26.09.2023, B 5 R 106/23 B, juris). Schließlich wäre das Beweisthema auch deshalb konkreter darzulegen gewesen, weil es rentenrechtlich nicht auf die Ursache/Diagnose, sondern auf die Leistungseinschränkungen ankommt. Einen Arzt für eine Begutachtung nach § 109 SGG hat der Kläger nicht benannt; einen Vorschuss nicht geleistet.  

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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