S 6 U 111/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 111/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

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Sozialgericht Düsseldorf

 

 

Az.: S 6 U 111/18

 

 

 

Verkündet am: 18.08.2021

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

 

Klägerin

Proz.-Bev.:

 

 

gegen

 

 

 

Beklagte

 

 

hat das Sozialgerichts Düsseldorf      – 6. Kammer –

 

 

auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2021

durch den Richter am Sozialgericht ….. Vorsitzender

sowie den ehrenamtlichen Richter …..
und die ehrenamtliche Richterin …..

 

 

für Recht erkannt:

 

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

T a t b e s t a n d

 

 

Die am 04.02.1996 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Versicherungsfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII <Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung> als Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII.

 

Sie zog sich am 12.06.2017 erhebliche Verletzungen zu als sie auf dem Weg zur Universität von einem Pkw angefahren wurde und mit dem Fahrrad stürzte. Sie befand sich zu dieser Zeit auf dem Weg zu einer Versammlung von “......”, einer hochschulpolitischen Liste der ..... Universität ....., die zur Wahl zum Studierendenparlament steht. Die für die gesetzliche Unfallversicherung von Studierenden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Versicherungsfall i. S. d. SGB VII anzuerkennen. Ihrer Ansicht nach habe es sich bei dem – wöchentlichen – Treffen der Partei um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die in keinem Bezug zur versicherten Tätigkeit der Klägerin als Studentin der ..... Universität gestanden habe. Der Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 27.08.2017) blieb erfolglos. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 11.08.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 Bezug genommen.

 

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.02.2018 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Teilnahme an der Veranstaltung der Studierendenliste „......“ sei ein enger Bezug zur Hochschule im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung zu bejahen, die Mitwirkung an der studentischen Selbstverwaltung sei eine studienbezogene Tätigkeit; die Veranstaltung habe auf dem Gelände der Hochschule stattgefunden und habe also im organisatorischen Verwaltungsbereich der Universität gelegen; die Veranstaltung habe mit Wissen und Genehmigung der Hochschule in deren Räumlichkeiten stattgefunden und einen klaren Zusammenhang zur studentischen Selbstverwaltung gehabt; mithin habe die Veranstaltung auch in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Studentin, also dem Studium, gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze – ins­besondere vom 27.03. und 14.05. sowie 12.12.2018 – verwiesen.

 

 

 

 

 

Die Klägerin beantragt,

 

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.01.2018 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Unfall der Klägerin vom 12.06.2017 auf dem Weg zur …… Universität in Düsseldorf als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

 

 

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Unfallversicherung keine Personen‑ sondern eine Tätigkeitsversicherung sei, nach der nur bestimmte, dem Schutz­zweck der Norm zuzurechnende Tätigkeiten von versicherten Personen, nicht aber Per­sonen an sich, versichert seien; die Studierendenschaft sei eine selbständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule und nicht „Hochschule“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII; dass die Veranstaltung „mit Wissen und Genehmigung der Hochschule in deren Räumlich­keiten“ stattgefunden habe, führe nicht zu einer organisatorischen (Mit)Verantwortung der Hochschule; der Begriff „Studierendenschaft“ (§ 53 HG NRW) sei kein Synonym für den „AStA“. Auch hier wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den übrigen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze – insbesondere vom 19.04. und 12.06.2018 – verwiesen.

 

 

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung der Kammer gewesen.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

 

 

Die Entscheidung der Beklagten ist weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Sie ist rechtmäßig und daher zu bestätigen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2017 als Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind hier nicht erfüllt.

 

 

 

Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides an und sieht daher diesbezüglich – wie es nach § 136 Abs. 3 SGG <Sozialgerichtsgesetz> vorgesehen ist – von einer weiteren Begründung ab.

 

 

 

Lediglich ergänzend sei darauf hingeweisen, dass die Entscheidung der Beklagten der höchtsrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht, der die hier zur Entscheidung berufene Kammer folgt (dazu BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 14/13 R – juris Rn. 14 und 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 15/17 R – juris Rn. 16), ebenso wie das hiesige Landessozialgericht (hierzu LSG NRW, Uretil vom 30.04.2019 – L 15 U 609/17 – juris Rn. 31).

 

 

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

 

 

 

 

……

 

 

 

 

 

 

Beglaubigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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