L 3 U 327/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 277/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 327/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.01.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 04.12.1984 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Heilbehandlung und Rente durch die Beklagte aufgrund dessen.

Der 1948 geborene Kläger war von 1963 bis 1990 bei der Werkzeugbaufirma K1 KG in U1 beschäftigt. Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Ereignisses war er dort Produktionsleiter in der Spritzgießerei (vgl. Angaben des Klägers vom 25.04.2004 im Berufskrankheits(BK)-Verfahren 1317 und Vermerk des Technischen Aufsichtsbeamten S1 vom 30.11.2004). Bereits im Rahmen der im Jahr 2004 zur BK 1317 geführten Ermittlungen gab die Firma M1 AG als Rechtsnachfolgerin der Firma K1 KG mit Schreiben vom 18.06.2004 an, dort lägen über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers keinerlei Unterlagen mehr vor. In den im BK-Ermittlungsverfahren beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnissen der AOK K2, R1 und H1 sind wegen einer Distorsion des linken Knies Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 26.04.1983 bis 19.06.1983 und vom 11.08.1983 bis 21.08.1983 vermerkt. Aus einem vom Kläger im Nachgang (nach Erledigung des Verfahrens durch Beschluss vom 10.07.2006) zur Akte des Verfahrens L 10 U 2547/06 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gereichten „Kontoauszug aus dem Leistungswesen“ geht darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeitszeit vom 05.12.1984 bis 20.01.1985 wegen „li./Kniegelenksdistorsion, Kniegelenkerguss“ und „fragl. Meniskus-Schaden“ hervor.

Laut der Anamnese eines für die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 26.04.1988 erstatteten Fachgutachtens des Arztes K3 habe der Kläger angegeben, sich im April 1983 beim Basketballspielen eine Sportverletzung am linken Knie zugezogen zu haben. Nachdem sich Blut im linken Knie angesammelt habe, sei eine Punktion vorgenommen worden. Er habe danach immer wieder Beschwerden im linken Knie gehabt und 1985 sei er bei der Arbeit auch einmal auf das linke Knie gestürzt. Im September 1987 habe er sich in der orthopädischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses B1 einer Meniskusoperation unterzogen. Nachdem er danach wiederum erhebliche Beschwerden im linken Knie gehabt habe, sei er vom 28.12.1987 bis 08.01.1988 stationär im V1-Krankenhaus K2 konservativ behandelt worden. Seit der Operation im linken Knie könne er das linke Bein nicht mehr strecken und auch nicht mehr vollständig beugen. Er habe ständig Schmerzen im linken Knie, Schmerzen bei Belastung und dadurch einen etwas hinkenden Gang.

Demgegenüber ist der Anamnese des arbeitsmedizinischen Fachgutachtens des P1 vom 25.03.2006 zu entnehmen, dass der Kläger 1984 eine Knieverletzung rechts erlitten habe. 1987 sei hier eine Operation erfolgt. Die Verletzung sei nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, die Firma habe den Unfall nicht gemeldet.

Der vom Senat beigezogenen Akte des Verfahrens L 10 U 2547/06 ist zu entnehmen, dass ein behaupteter Arbeitsunfall des Klägers vom 04.12.1984 bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 U 592/05 vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn gewesen war, welches durch Klagerücknahme im Termin vom 21.02.2006 erledigt wurde.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.01.2022 während des Berufungsverfahrens L 10 U 3873/21 vor dem LSG Baden-Württemberg wegen einer Anerkennung seiner
Gesundheitsstörungen als BK nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie wegen Gewährung von Verletztenrente im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X unter Angabe des für dieses BK-Verfahren von der Beklagten verwendeten Aktenzeichens L 50.074.298.704 „Akteneinsicht mit der vollständigen Gesamtakte mit allen schreiben an die Ärzte – Gutachter und Sozialgericht“ bei der Beklagten beantragt. Er beantragte in dem Schreiben zudem bezogen auf die „Arbeitsunfälle 1983 und 1984“ wegen einer „Verschlimmerung meiner Arbeitsunfallschädigung“ Akteneinsicht. Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst die schriftliche Auskunft gegeben hatte, dass die Arbeitsunfälle von der BG H2 und M2 bearbeitet würden (Schreiben vom 03.02.2022), wurde ihm am 07.02.2022 telefonisch die Auskunft erteilt, dass keine Unfallakten aus den Jahren 1983 und 1984 mehr vorhanden seien. Gemäß einem dem Telefonvermerk in den Akten der Beklagten beigefügten Hinweis sei zwar ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vom 03.07.1984 in den Stammdaten erfasst, aber wegen der Vorschriften zur Löschung von Daten/Vernichtung von Akten sei eine Akte nicht mehr vorhanden. Nachdem der Kläger nochmals, dieses Mal per E-Mail, Akteneinsicht u. a. wegen der Arbeitsunfälle von 1983 und 1984 begehrt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.02.2022 mit, dass ihm, da keine Akten zu Arbeitsunfällen aus den Jahren 1983 und 1984 vorhanden seien, diese nicht zur Einsichtnahme zugesandt werden könnten. Bei dem von ihm telefonisch genannten Aktenzeichen L 10 U 2547/06 handele es sich um ein Aktenzeichen des „LSG Stuttgart“. Unter dem Aktenzeichen L 50.074.298.704 sei eine Berufskrankheit geprüft worden. Insoweit werde ein Berufungsverfahren beim LSG unter dem Aktenzeichen L 10 U 3873/21 geführt. Daraufhin wandte sich der Kläger im Verfahren L 10 U 3873/21 an das LSG Baden-Württemberg und beklagte mit Schreiben vom 18.02.2022, ihm werde seitens der Berufsgenossenschaften die Akteneinsicht verweigert. Hierauf übersandte das LSG Baden-Württemberg die ihm vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorakten an das SG Heilbronn und forderte den Kläger mit Schreiben vom 15.02.2022 auf, dort Akteneinsicht zu nehmen, was ausweislich des in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Schriftsatzes des Klägers im Verfahren L 10 U 3873/21 vom 21.03.2022 im März 2022 erfolgte.

In einem Schreiben an die Beklagte vom 11.10.2022 behauptete der Kläger eine „Verschlimmerung meiner Schädigung Knie links und deshalb auch das rechte Knie geschädigt wurde, da es bis heute die Last übernehmen muss.“ Er forderte die Beklagte auf, seine Knieschädigung bis spätestens am 20.12.2022 anzuerkennen und forderte zudem die Zahlung von 200.000,00 Euro. Seine Schäden seien ein Knieschaden und eine wissentliche vorsätzliche strafbare Vergiftung. „Vergiftung, also Schädigung seit 1963, also seit Kindheit wurde ich vergiftet.“ Als Alleinverdiener habe er mit beiden Schädigungen Knie und Vergiftung weiterarbeiten müssen. Dem Schreiben beigefügt waren Befundberichte über das rechte und linke Knie sowie eine vorformulierte, vom ehemaligen Sicherheitsbeauftragten der Firma K1 KG, S2, unterzeichnete Bestätigung vom 16.04.2002, dass dieser einen Arbeitsunfall vom 04.12.1984 aufgenommen habe. Beigefügt war aber auch ein längeres Schreiben des Klägers vom 18.01.2022, gerichtet auf Anerkennung einer BK 1317, mit Ausführungen zu seiner Vergiftung und deren Symptomen.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.10.2022 unter Bezugnahme auf dessen Schreiben mit, er habe einen Antrag auf Verschlimmerung einer Erkrankung im Bereich beider Knie gestellt. Akten zu einem Arbeitsunfall mit Schädigung der Knie lägen der Beklagten nicht vor. Dies sei ihm bereits mitgeteilt worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall hätten sich nicht ergeben. Da er auch ausführe, er sei seit seiner Kindheit vergiftet worden und sein Schreiben vom 18.01.2022 beigefügt habe, werde sein Schreiben an das LSG Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Mit einfacher E-Mail vom 29.10.2022, die längere Ausführungen zum Verfahren L 10 U 3873/21 enthielt, hat der Kläger in einem vorangestellten Absatz „nur für die BG Chemie“ ausgeführt: „Arbeitsunfall 04.12.1984 mit Aktenzeichen S 7 U 592/05 und L 10 U 2547/06 Ich hatten einen Arbeitsunfall mit 60ml Blut im Knie und wurde nur mit Gipsversorgung behandelt. Deshalb wurde ich aufgefordert eine Arthroskopie zu machen, da bei Berufstätigkeiten ich leichte Entzündungen bekam wie auch heute noch. hat meine B2 mich ins Krankenhaus B1 überwiesen und da habe ich dann am 15.09.1987 meine lebenslange Schädigung bekommen. Die Beweise liegen Ihnen ja vor. Sie haben die Schreiben vom 13.10.2020 und vom 10.03.2021.“ Diese E-Mail und eine weitere E-Mail vom 31.10.2022 leitete die Beklagte an das LSG Baden-Württemberg weiter, wovon sie den Kläger mit Schreiben vom 09.11.2022 in Kenntnis setzte.

Der Kläger hat am 07.02.2023 Klage beim SG Heilbronn erhoben. Es gehe ihm um die Verschlimmerung seiner Schädigung des linken Knies. Wegen dieser sei auch das rechte Knie geschädigt worden, da es bis heute die Last übernehmen müsse. „Der Arbeitsunfall“ wie auch die „Schädigung“ lägen dem Gericht bereits vor. Vom 14.09.1987 bis 21.10.1987 sei eine Behandlung des Knies links im Krankenhaus B1 erfolgt.

Soweit der Kläger darüber hinaus auch ausgeführt hat, zusätzlich zu der lebenslangen Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitsunfall sei er auch über 20 Jahre lang im Betrieb vergiftet worden, hat die Beklagte auf das vom Kläger betriebene Überprüfungsverfahren mit dem Ziel der Anerkennung einer BK und die anschließenden Gerichtsentscheidungen (Klageabweisung durch das SG Heilbronn mit Urteil vom 24.11.2021 im Verfahren S 7 U 980/21 sowie Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2023 im Verfahren L 10 U 3873/21) verwiesen. Der Streitgegenstand sei identisch, so dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger hat daraufhin zunächst sinngemäß seinen Unmut über diverse von ihm als ungerecht empfundene Vorgänge zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Details wird auf das Schreiben vom 28.02.2023 nebst Anlagen sowie das Schreiben vom 10.03.2023 verwiesen.

Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2023 klargestellt, es gehe ihm um den „Arbeitsunfall 1984 Knie links und deshalb auch Knieschädigung rechts“. Die Knieschädigung beruhe auf „der OP 1987 die von der BG R2 gefordert“ worden sei. Er begehre eine „Bestätigung der Unfallrente seit 1997“ und „besondere Heilbehandlung“. Auf Rückfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2023 erklärt, dass es ihm um den Arbeitsunfall vom 04.12.1984 gehe, der bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 U 592/05 gewesen sei. Er begehre „Behandlungen und Unfallrente“, was ihm bereits seit 1987 zustehe und nach dem Arbeitsunfall von 1997 auch von der BG Unfallklinik bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 16.10.2023 hat der Kläger erklärt, wegen der „Knieschädigung […]1987 im Krankenhaus B1“ zu klagen, die durch eine von „der BG“ veranlasste Kniespiegelung verursacht worden sei. Die Klage S 7 U 592/05 sei „abgebrochen“ worden.

Aus seinem Vorverfahrensregister hat das SG Heilbronn sodann entnommen, dass der Kläger ein Klageverfahren unter dem Az. S 7 U 592/05 geführt hatte, welches am 22.02.2006 nach Rücknahme der Klage aus dem Prozessregister ausgetragen worden ist. Die Akte konnte vom SG Heilbronn nicht beigezogen werden, da sie bereits ausgesondert worden ist.

Hierauf ist ein Hinweis durch das SG Heilbronn an die Beklagte ergangen, dass der Kläger offenbar der Auffassung sei, ihm stehe wegen einer von der Beklagten veranlassten Behandlung im Jahr 1987 an einem Knie ein Anspruch zu. Konkret gehe es dem Kläger um Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 04.12.1984. Auf die Bitte des SG Heilbronn um Übersendung ggf. vorhandener Unterlagen zu den streitgegenständlichen Vorgängen hat die Beklagte erklärt, nichts von einem Arbeitsunfall im Jahr 1987 zu wissen. Die Akte zum Arbeitsunfall vom 04.12.1984 könne nicht vorgelegt werden. Man gehe davon aus, dass die Akte wegen der Ablehnung eines Arbeitsunfalls vernichtet worden sei. Die Ablehnung des Arbeitsunfalls ergebe sich aus den noch vorhandenen Stammdaten. Der in dem Zusammenhang von der Beklagten übersandte Ausdruck aus den Stammdaten bezog sich auf ein Ereignis vom 04.12.1984 um 07:30 Uhr. Er enthielt im Feld „Unfallart“ den Vermerk „kein Versicherungsfall i.S. des SGB VII (kein Arbeits,-Verkehr“. Bescheide zum Ereignis vom 04.12.1984 seien seit Februar 2021 nicht erteilt worden. Schriftverkehr hierzu sei mit dem Kläger ebenfalls nicht geführt worden.

Das SG Heilbronn hat den Kläger hierauf befragt, ob ihm Bescheide zu dem Ereignis vom 04.12.1984 vorlägen und ob es zutreffe, dass die Beklagte damals die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt habe. Der Kläger hat hierzu am 18.12.2023 unter anderem Folgendes erklärt: „Die Arbeitsunfallanzeigen habe ich bereits für die Klage S 7 U 592/05 nicht bekommen und deshalb konnte ich die Klage im Landessozialgericht damals nicht fortsetzen. Die Verschlimmerungsklage wegen meiner Knieschädigung vom 09.02.2023 habe ich beim Sozialgericht übergeben und der BG R2 zugesendet. Da meine Akteneinsicht vom 26.01.2022 verweigert wurde.“

Nach Erteilung eines Hinweises, dass die Klage wegen der Nichtdurchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens unzulässig sein dürfte und der Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG Heilbronn die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2024 abgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sich der Kläger mit seinem Begehren nicht zunächst an die zuständige Behörde gewandt und einen einschlägigen Verwaltungsakt erwirkt habe, bevor er Klage erhoben habe. Eine ohne Vorbefassung der Verwaltung erhobene Klage sei unzulässig.

In dem an das SG Heilbronn gerichteten Schreiben vom 22.01.2024, das vom SG Heilbronn als Berufung angesehen und als solche dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde (L 3 U 304/24), hat der Kläger die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung bemängelt und inhaltliche Kritik an dem Gerichtsbescheid geäußert. Das Schreiben wurde nicht als Berufung angesehen und das Verfahren vom Senat aus dem Prozessregister ausgetragen.

Der Kläger hat nach Übersendung zweier einfacher E-Mails vom 25.01.2024 an das LSG Baden-Württemberg schließlich mit einem am 26.01.2024 beim SG Heilbronn eingegangenen, an den Präsidenten des LSG Baden-Württemberg adressierten und von ihm handschriftlich unterzeichneten Schreiben vom 25.01.2024 ausdrücklich Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16.01.2024 eingelegt („Berufung gegen die Klage S 2 U 277/23 Knieschädigung gegen die BG R2“), in welchem er wieder gerügt hat, dass das SG Heilbronn in dem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Im Weiteren hat er in dem Schreiben die prozessuale Vorgehensweise des im Verfahren S 7 U 2040/03 vor dem SG Heilbronn damals zuständigen Sozialrichters gerügt, der „alle Berufsschäden gegen mich eingebunden [hatte] ohne das ich bereits die Diagnosen und Beweise dafür hatte. Deshalb kann man nicht mehr trennen, was das Sozialgericht verbunden hat.“, obwohl der Richter damals nur über den Arbeitsunfall von 1997 zu entscheiden gehabt habe. Im Jahr 2020 habe die S4 Klinik in H1 von ihm gefordert, eine „Zusammenhangsklage“ zu machen, nachdem „die BG“ bei Metastasenverdacht im Kopf dem Krankenhaus die weiteren Untersuchungen verweigert habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Deshalb die Klagen am 09.11.2020 im Sozialgericht gegen die BG R2 + B3.“

Aus einem der Berufungsschrift als „Anlage Diagnosen“ beigefügten Schriftstück vom 25.01.2024 geht hervor, dass der Kläger nach seiner Auffassung seit 1963 täglich im Betrieb mit Trichlorethylen (Kaltreiniger) - Activator (Kleberbeschleuniger) und Erkosil (Sandstrahlmittel) vergiftet worden sei und in den Jahren 1984 (Knie), 1997 (HWS) und 2001 (LWS) Arbeitsunfälle erlitten habe. Deswegen bestünden bei ihm multiple, von ihm im Einzelnen aufgezählte Gesundheitsstörungen. Wegen dem „Arbeitsunfall Knie“ habe er Knorpelschäden am rechten und drittgradige Knorpelschäden am linken Knie. Er leide unter ständigen Schmerzen.

In der ebenfalls der Berufungsschrift beigefügten und handschriftlich unterzeichneten Berufungsbegründung („Berufung gegen die Klage S 2 U 277/23 Knieschädigung gegen die BG R2“) vom 22.01.2024 hat der Kläger ausgeführt, der Arbeitgeber und die Beklagte hätten seinen Arbeitsunfall am 04.12.1984 bestätigt, „sonst wäre die Klage S 7 U 592/05 ja nicht möglich gewesen.“ Die Klage sei „abgebrochen“ worden, da der Zeuge im Gericht und Neffe der Firmeninhaberin und Sicherheitsbeauftragte, Herr S3, die Arbeitsunfälle 1983 und 1984 bestätigt und die Unfallanzeigen vorgelegt habe. Da der Sicherheitsbeauftragte auch bestätigt habe, dass er, der Kläger, strafbar vergiftet worden sei, da wegen der hohen Kosten die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien, sei auf Veranlassung der Beklagten das Gerichtsverfahren beendet worden. Das bedeute, seine Schädigung sei noch nie besprochen und in allen seinen Klagen und am 24.11.2021 sei die Zusammenhangsklage sofort beendet worden.

Die „Knie Klage“ sei bereits am 29.08.2022 eingereicht worden, „als Beweis für die Vergiftungsklage L 10 U 3873/21, da auch damit, eindeutig bestätigt wurde, dass die Angaben der BG-Gutachten und die Klageabweisungen falsch sind.“ Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass er keine mündliche Verhandlung bekomme, sei eine „Straftat, da der Richter nicht mehr durchblickt und übernimmt alles was die BG vorgibt. Dann reicht es die LSG einfach weiter.“ Das Gericht verweigere jede mündliche Verhandlung und das sei eindeutig eine „Verweigerung der ärztlichen Hilfe und Verweigerung der Unfallrente von 100%, die ja 2003 bereits die B3 bestätigt hat und deshalb von der Firma B4 Ausgesteuert wurde.“

Ein Skandal sei, dass er nicht einmal auf Krebs untersucht werden dürfe und das Krankenhaus in H1 zuerst die Klage gegen die BG R2 fordere. Die Berufungsbegründung des Klägers schließt mit dem Satz: „Auch bei allen Klagen, Arbeitsunfälle L 9 U 3751/21 HWS + L 9 U 3872/21 LWS und Vergiftung L 10 U 3873/21 was man nur im Zusammenhang entscheiden kann.“

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.01.2024 aufzuheben und festzustellen, dass er am 04.12.1984 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls einschließlich der Folgen einer aufgrund dieses Arbeitsunfalls von der Beklagten veranlassten ärztlichen Behandlung im Jahr 1987 am linken Knie Heilbehandlung und Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unbegründet.

Der Senat hat die Akte des Verfahrens L 10 U 2547/06 beigezogen. Dort hatte der Kläger Berufung gegen den „Gerichtsbescheid vom 21.02.2006“ des SG Heilbronn im Verfahren S 7 U 592/05 eingelegt. Der Kläger hat in seiner Begründung ausgeführt, er habe am 09.04.2006 „Widerspruch gegen die Niederschrift vom 21.02.2006 wegen Arbeitsunfall 1984 Knieschaden Aktenzeichen S 7 U 592/05“ eingelegt. Da er bis heute nichts gehört habe, lege er „Berufung gegen das Urteil“ ein. Ermittlungen des LSG Baden-Württemberg ergaben sodann, dass der Kläger am 21.02.2006 seine Klage S 7 U 592/05 in einem Termin vor dem SG Heilbronn zurückgenommen hatte. Auf entsprechende Hinweise der Berichterstatterin vom 24.05.2006 und 20.06.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er nehme die Berufung nicht zurück. Der Richter habe ihn nicht richtig beraten, die Klage zurückzunehmen. Das LSG Baden-Württemberg hat sich daraufhin die Akten S 7 U 592/05, S 7 U 1403/06 und S 7 U 1404/06 A des SG Heilbronn vorlegen lassen.

Mit Beschluss vom 10.07.2006 hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers als nicht statthaft verworfen. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 17.05.2006 im Verfahren S 7 U 592/05 kein Urteil oder Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vorgelegen. Über die vom Kläger begehrte Beseitigung der Rücknahmeerklärung habe in erster Linie das SG zu entscheiden. Dementsprechend habe dies zwischenzeitlich mit unter dem Aktenzeichen S 7 AS 1403/06 ergangenem Gerichtsbescheid vom 28.06.2006 „die Klage abgewiesen“, wobei es in der Sache über die Frage der Fortsetzung des Klageverfahrens S 7 U 592/05 und die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden habe. Gegen diesen Gerichtsbescheid stehe dem Kläger die Berufung offen. Nachdem zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung dieser Gerichtsbescheid noch nicht existent gewesen sei, betreffe das vorliegende Verfahren diesen Gerichtsbescheid nicht.

Ausweislich des Prozessregisters des LSG Baden-Württemberg hat der Kläger nach der am 17.05.2006 anhängig gemachten Berufung L 10 U 2547/06 erst wieder am 10.04.2007 eine Berufung eingelegt, die sich allerdings gegen ein Verfahren des SG Heilbronn mit dem Az.
S 7 U 3924/06 gerichtet hat und die Anerkennung einer BK nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV zum Gegenstand hatte. Die weitere am 27.12.2007 vom Kläger anhängig gemachte Berufung unter dem Az. L 10 U 40/08 hat sich gegen eine andere Berufsgenossenschaft (BG H2) gerichtet. Bis zum Jahr 2021 hat der Kläger ausweislich des Prozessregisters danach keine Berufungen mehr beim LSG Baden-Württemberg anhängig gemacht.

Die mit Beschlüssen vom 02.06.2023 erledigten Berufungsverfahren des Klägers L 9 U 3751/21 und L 9 U 3872/21 vor dem LSG Baden-Württemberg hatten die Gewährung von Verletztenrente wegen der Arbeitsunfälle aus den Jahren 1997 und 2001 im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zum Gegenstand und hatten sich überdies gegen eine andere BG (BG H2 und M2) gerichtet. Das gegen die Beklagte gerichtete und mit Beschluss vom 22.02.2023 erledigte Berufungsverfahren L 10 U 3873/21 hatte die Anerkennung der Gesundheitsstörungen des Klägers als BK 1317 sowie die Gewährung von Verletztenrente im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zum Gegenstand. Von einer Beiziehung dieser Akten hat der Senat abgesehen, da kein Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand besteht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Beklagten erklärt, dass nun doch eine Verwaltungsakte hinsichtlich des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1984 habe rekonstruiert werden können. Mit Bescheid vom 06.11.2002 sei festgestellt worden, dass das Ereignis vom 04.12.1984 kein Arbeitsunfall gewesen sei. Es habe einen Überprüfungsantrag vom 06.11.2004 gegeben. Dieser sei mit Bescheid vom 11.11.2004 abgelehnt worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2005 zurückgewiesen worden.



Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, mit dem am 26.01.2024 beim SG Heilbronn eingegangenen und vom Kläger handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz vom 25.01.2024 nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Gerichtsbescheides vom 16.01.2024 die Anerkennung eines Ereignisses vom 04.12.1984 als Arbeitsunfall und die Verurteilung der Beklagten, ihm wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls einschließlich der Folgen einer aufgrund dieses Arbeitsunfalls von der Beklagten veranlassten ärztlichen Behandlung im Jahr 1987 am linken Knie Heilbehandlung und Rente zu gewähren.

I. Das SG Heilbronn hat diese Klage, der weder ein Verwaltungsverfahren noch ein Widerspruchsverfahren vorangegangen ist, indes zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Statthafte Klageart für das Begehren, das Ereignis vom 04.12.1984 als Arbeitsunfall anzuerkennen, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 15.02.2005 – B 2 U 1/04 R, juris Rn. 12). Statthafte Klageart für die darüber hinaus auch begehrte Gewährung von Heilbehandlung und Rente ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß
§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Anders als in den vorstehend zitierten BSG-Entscheidungen hat der Kläger hier mit Heilbehandlung und Verletztenrente konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht.

1.         Die vom Kläger hier erhobene isolierte Feststellungsklage i. S. d. § 55 Nr. 1 SGG, dass er am
04.12.1984 einen Arbeitsunfall erlitten hat, ist aus mehreren Gründen unzulässig.

a)         Nachdem
ein behaupteter Arbeitsunfall des Klägers vom 04.12.1984 bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 U 592/05 vor dem SG Heilbronn war, welches durch Klagerücknahme im Termin vom 21.02.2006 erledigt worden ist, besteht eine Sperrwirkung für eine Klage mit demselben Klagegegenstand jedenfalls bei – wie hier – unverändertem Sachstand. Mit der Klagerücknahme hat der Kläger auf die (weitere) Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet und nicht mehr die Möglichkeit, wegen des gleichen Sachverhalts nochmals das Gericht anzurufen, denn mit seiner Erklärung ist der prozessuale Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 26, SozR 4-3500 § 53 Nr. 7, juris Rn. 16, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28.04.1967 – 3 RK 107/64, SozR Nr. 9 zu § 102 SGG, juris [Leitsatz] und BSG, Urteil vom 21.02.1969 – 3 RK 99/65, SozR Nr. 10 zu § 102 SGG, juris Rn. 16). Die mit Schreiben an die Beklagte vom 11.10.2022 vom Kläger bei der Beklagten eingereichte Erklärung  aus April 2002, die der ehemalige Sicherheitsbeauftragte S3 unterzeichnet hatte, war bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 U 592/05 vor dem SG Heilbronn, wie sich aus dem der Berufungsschrift des Klägers vom 17.05.2006 im Verfahren L 10 U 2547/06 beigefügten „Widerspruch gegen die Niederschrift vom 21.02.2006“ ergibt, worin der Kläger ausführte: „Der Arbeitsunfall wurde dem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt und Bestätigte dies im Gericht, da er damals ja auch den Arbeitsunfallgrund beseitigen musste. Jetzt 22 Jahre danach, nur deswegen da er nicht beschwören kann ob dieser Hergang am 04.12.1984 war und deshalb die Angaben von mir nicht zu glauben, ist eindeutig nicht nachvollziehbar.“

Darauf, ob ein unzutreffender Hinweis des damaligen Vorsitzenden des SG Heilbronn im Verfahren S 7 U 592/05 den Kläger zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung motiviert hat, wie dieser behauptet hat, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R, juris Rn. 16). Denn das SG Heilbronn hat nach Anfechtung der Klagerücknahmeerklärung durch den Kläger dessen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2006 unter dem Aktenzeichen S 7 U 1403/06 abgewiesen, wovon der erkennende Senat gestützt auf die Ausführungen des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg in den Gründen seines Beschlusses vom 10.07.2006 (L 10 U 2547/06) überzeugt ist. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise möglichen Widerruf nach den Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind hier ebenfalls nicht erfüllt.


b) Soweit man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung eine Sperrwirkung der vom Kläger im Februar 2006 erklärten Klagerücknahme für eine isolierte Feststellungsklage bei gleicher Sachlage ablehnen wollte (in diesem Sinne etwa Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG [Stand: 15.12.2023] Rn. 60 und Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 102 Rn. 11), ist die vom Kläger hier erneut erhobene isolierte Feststellungsklage dennoch, auch aus anderen Gründen, unzulässig. Denn nach zutreffender Rechtsauffassung (vgl. ausführlich BSG, Beschluss vom 02.06.2006 – B 2 U 77/06 B, SozR 4-1500 § 155 Nr. 4, juris Rn. 7 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 22/03 R, juris Rn. 18 zur Feststellung einer BK) kann ein Antrag auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nur zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgt werden, erfordert also vorab die Befassung mit dem Begehren und dessen Bescheidung durch den zuständigen Versicherungsträger und eine Anfechtung des insoweit ergangenen Bescheides. Nach Erlass eines entsprechenden Bescheides und Widerspruchsbescheides wäre im Übrigen auch nach der hier geteilten Rechtsauffassung des BSG der Rechtsweg für eine erneute Feststellungsklage – allerdings nur als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage – eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.1984 – 12 RK 18/83, SozR 2200 § 385 Nr. 10, juris Rn. 13).

An der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens mit Erlass eines Bescheides fehlt es hier aber, ebenso an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2022 bei der Beklagten neben dem Begehren, Akteneinsicht in die „vollständige Gesamtakte“ des bei der Beklagten unter dem Az. L 50.074.298.704 geführten Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit zu nehmen, ausdrücklich auch Akteneinsicht wegen Verschlimmerung seiner „Arbeitsunfallschädigung“ beantragt und die „Arbeitsunfälle 1983 und 1984“ benannt. Die Erfüllung dieses Akteneinsichtsgesuchs war indes der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich, weil sie damals noch davon ausging, dass vormals existierende Akten vernichtet worden waren, nachdem die Ereignisse aus 1983 oder 1984 weit mehr als 30 Jahre zurücklagen. Das hat die Beklagte dem Kläger auch mit Schreiben vom 07.02.2022 mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin Einsicht in alle noch vorliegenden Verwaltungsakten genommen.

Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 11.10.2022 die „Verschlimmerung meiner Schädigung Knie links und deshalb auch das rechte Knie geschädigt wurde, da es bis heute die Last übernehmen muss“ angezeigt und die Beklagte aufgefordert hat, diese bis spätestens 20.12.2022 anzuerkennen, kann dem Schreiben die Inbezugnahme eines bestimmten Arbeitsunfalls nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Kläger in dem Schreiben lediglich Behandlungsstationen seines Knieleidens aufgelistet, um dann darzulegen, dass er seit 1963, seit seiner Kindheit, vergiftet worden sei. Es ist hiernach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.2022 lediglich mitgeteilt hat, dass ihr Akten zu einem Arbeitsunfall mit Schädigung der Knie nicht vorlägen und sich konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall nicht ergeben hätten. Das Schreiben stellt eine bloße Information des Klägers dar. Es enthält ersichtlich keine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und stellt mithin keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X dar. Vielmehr wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Schreiben samt aller Anlagen von der Beklagten aufgrund der darin enthaltenen Äußerung zur vorgeblich erfolgten Vergiftung an das LSG Baden-Württemberg zum damals laufenden Berufungsverfahren L 10 U 3873/21 weitergeleitet werde.

Aus der E-Mail des Klägers vom 29.10.2022 ist wiederum zwar zu entnehmen, dass er behauptet, am 04.12.1984 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben und er sich diesbezüglich auf die Verfahren S 7 U 592/05 vor dem SG Heilbronn und L 10 U 2547/06 vor dem LSG Baden-Württemberg bezogen hat, in welchen der Kläger im Ergebnis erfolglos versucht hat, einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall geltend zu machen. Dass er seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 14.06.2005 im Berufungsverfahren L 10 U 2547/06, wonach er damals „einen Arbeitsunfall mit reinen 60 ml Blut im Knie“ hatte, wiederholt und Angaben zum nachfolgenden Behandlungsverlauf gemacht hat, hat indes die Beklagte nicht zum Anlass genommen, nach rechtskräftigem Abschluss des für den Kläger erfolglos gebliebenen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens von Amts wegen neuerlich in ein Verwaltungsverfahren einzutreten. Denn einen konkreten Antrag hat der Kläger in dieser E-Mail nicht gestellt, sondern er hat nur seine von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte abweichende Rechtsposition zum wiederholten Male dargelegt. Auch neue Tatsachen haben sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers nicht entnehmen lassen. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.11.2022 nur informiert, seine E-Mails vom 29.10.2022 und 31.10.2022, welche im Übrigen ausführlichen Vortrag zur begehrten Anerkennung einer BK 1317 enthalten haben, zuständigkeitshalber an das LSG Baden-Württemberg zum deswegen anhängigen Berufungsverfahren weitergeleitet zu haben. Auch insoweit fehlt es an den Merkmalen eines Verwaltungsakts; das Schreiben vom 09.11.2022 enthält keine Regelung.

c) Ein Widerspruchsverfahren hat dementsprechend ebenfalls nicht stattgefunden.

2.         Die auf Gewährung von Rente und Heilbehandlung wegen der Folgen des vorgeblich am 04.12.1984 erlittenen Arbeitsunfalls gerichtete isolierte Leistungsklage gemäß
§ 54 Abs. 5SGG des Klägers ist ebenfalls unzulässig.

Die Klage ist als isolierte Leistungsklage nicht statthaft. Es fehlt hier an einer vorherigen Entscheidung der Beklagten über die konkreten Leistungsbegehren des Klägers, weshalb es für die vom Kläger ohne Bezugnahme auf ergangene Bescheide erhobene Klage sowohl an der Klagebefugnis als auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine isolierte Leistungsklage ist nur statthaft, wenn, anders als vorliegend, kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten wie eine Auskunft oder Beratung des Leistungsträgers begehrt wird. Sie scheidet demgegenüber schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R, juris Rn. 24 f.). Das aber ist für die vom Kläger begehrten Leistungen der Fall (vgl. für die Verletztenrente etwa BSG, Urteil vom 21.09.2010 – B 2 U 25/09 R, juris Rn. 12 f.) mit der Folge, dass es hier an der Klagebefugnis fehlt, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil es hinsichtlich der Klagebegehren an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Deren Vorliegen wurde im gesamten Verfahren auch weder vom Kläger noch vom Beklagten behauptet. In der Vergangenheit mit Bezug auf das Ereignis vom 04.12.1984 ergangene Bescheide haben sich nach dem unwidersprochen gebliebenen glaubhaften Vortrag der Beklagten auf die Ablehnung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall beschränkt. Der Kläger hat am 07.02.2023 Klage erhoben, ohne über die begehrten Leistungen ergangene Verwaltungsentscheidungen der Beklagten in Bezug zu nehmen und hat auch nach konkreter Nachfrage des SG Heilbronn keine Bescheide benannt oder vorgelegt.

Nach alledem war der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden.


II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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