L 6 VS 2608/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VS 2169/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 2608/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit einer beim Kläger anerkannten Wehrdienstbeschädigung nach dem Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz [SVG]) umstritten.

Bei dem im Jahr 1976 geborenen Kläger, der von Juli 1997 bis Februar 1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete, erkannte die Beklagte zu 1. durch Bescheid vom 24. April 1998 und das Versorgungsamt Ulm (VA) durch Bescheid vom 17. Juni 1998 „Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes“ als Folgen der Wehrdienstbeschädigung an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht sei. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 20. April 2000 im Verfahren S 5 VS 2267/98 stellten die Beklagte zu 1. und das VA durch Bescheide vom 15. August 2000 und 12. März 2001 als Schädigungsfolgen ein „Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts“ fest. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 v. H. werde nicht erreicht. Die Beklagte zu 1. bewertete die Schädigungsfolgen mit einer MdE von 10 v. H..

Am 13. Juli 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 2. Fahrtkostenerstattung für Fahrten zum Therapiezentrum „T1“, zur Klinik am E1 (5. Dezember 2020), zur Rezeptabholung bei S2 (3. November 2020, 8. Januar 2021 und 6. April 2021) und zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei S1 (16. Juli 2021).

Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 erstattete die Beklage zu 2. insgesamt 114 Fahrten zum Therapiezentrum „T1“ (114 Fahrten x 35 km x 0,20 € = 798,00 €). Für die übrigen Fahrten könne keine Kostenerstattung erfolgen.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Die Beklagte zu 1. holte schriftliche Auskünfte bei S2 und S1 ein. Letztere gab an, dass der Kläger am 16. Juli 2021 aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Er sei am 16. Juli 2021 eineinhalb Stunden nach Sprechstundenende in die Praxis gekommen und habe an die Tür gehämmert. Aus Kulanz sei ihm Einlass gewährt worden. Zuletzt behandelt worden in der Praxis sei er 2019. Ihm sei die Bescheinigung ausgestellt worden, eine Untersuchung habe nicht stattgefunden.

S2 teilte mit, dass sich der Kläger am 3. November 2020, 8. Januar 2021 und 6. April 2021 jeweils zum Einlesen der Krankenversicherungskarte vorgestellt habe. Dies sei notwendig, um die Rezepte für die Krankengymnastik ausstellen zu können.

Weiter wurde eine Auskunft bei der Klinik am E1 über die Vorstellung am 5. Dezember 2020 eingeholt. Diese übersandte den Behandlungsbericht und teilte mit, dass ein Röntgen des Thorax erfolgt sei. Im Behandlungsbericht wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Kläger berichte, während einer Aquatherapie am 4. Dezember 2020 auf glattem Boden ausgerutscht und auf den linken Hemithorax gefallen sei. Initial sei er beschwerdefrei gewesen, im Laufe des Tages sei es zu Atembeschwerden und bewegungsabhängigen Thoraxschmerzen links gekommen. Ruheschmerzen bestünden keine.

Es habe sich ein Druckschmerz am linken Hemithorax, vor allem ventral gezeigt, kein Druckschmerz des Abdomens, keine Druckschmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Ebenso bestehe kein Druckschmerz des Thorax dorsal, kein Kompressionsschmerz und keine Dyspnoe. Die Lichtreaktion sei prompt, am Kopf seien keine Verletzungen sichtbar gewesen. Im Röntgen habe kein Hinweis auf einen Pneumothorax oder eine dislozierte Rippenfraktur bestanden. Eine Sportkarenz von zwei Wochen sei empfohlen worden, eine Wiedervorstellung könne bei Verschlechterung des Allgemeinbefindens erfolgen.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 29. Mai 2022 gewährte die Beklagte zu 2. weitere Fahrtkosten in Höhe von 32,40 €. Der Kläger habe am 3. November 2020, 8. Januar 2021 und 6. April 2021 S2 aufsuchen müssen, um die Krankenversicherungskarte einlesen zu lassen. Dies sei notwendig, damit Rezepte ausgestellt werden könnten, deshalb seien weitere 9,60 € zu erstatten. Für die Fahrten zum Therapiezentrum sei eine Entfernung von 36 km zu Grunde zu legen, sodass sich eine Nacherstattung von 22,80 € ergebe.

Den über den Teil-Abhilfebescheid hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2022 zurück. Hinsichtlich der Behandlung in der Notaufnahme sei nicht erkennbar, dass dieses wegen eines Versorgungsleidens erfolgt sei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch S1 sei ohne vorangegangene Untersuchung ausgestellt worden. Eine Notwendigkeit der Fahrtkosten könne nur angenommen werden, wenn die konkrete Behandlung medizinisch oder aus anderen Gründen indiziert sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Wegstreckenentschädigung betrage 0,20 € je Kilometer und sei zutreffend zu Grunde gelegt worden.


Am 11. September 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 2. die Erstattung von Fahrtkosten für insgesamt 12 Termine (24 Fahrten) ins Therapiezentrum „T1“ und gab eine einfache Wegstrecke von 36 km an.
Mit Bescheid vom 13. September 2021 erstattete die Beklage zu 2. Fahrtkosten in Höhe von 168,00 € (24 Fahrten x 35 km x 0,20 €).

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass 0,30 € pro Kilometer zu erstatten und 91,20 € nach zu entrichten seien.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 15. August 2022 half die Beklagte zu 1. dem Widerspruch teilweise ab und gewährte weitere 4,80 € Fahrtkostenerstattung. Es sei nicht zwingend auf die kürzeste Wegstrecke abzustellen, sodass statt 35 km nunmehr – wie beantragt – 36 km einfache Wegstrecke zu Grunde zu legen seien. Für die 24 Fahrten seien daher 172,80 € zu erstatten, abzüglich der bereits gezahlten 168,00 € verblieben 4,80 €.

Den über den Teil-Abhilfebescheid hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2022 zurück. Die Wegstreckenentschädigung sei zutreffend mit 0,20 € zu Grunde gelegt worden.

Am 8. November 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 2. die Erstattung von Fahrtkosten für insgesamt 18 Termine (36 Fahrten) ins Therapiezentrum „T1“ (einfache Wegstrecke 36 km) und ein 1 Termin (2 Fahrten) zur Abholung eines Rezepts bei S2 (einfache Wegstrecke 6 km).

Mit Bescheid vom 9. November 2021 erstattete die Beklagte Fahrtkosten in Höhe von 238,00 € (34 Fahrten x 35 km x 0,20 €). Die Fahrtkosten für den 27. September 2021 seien doppelt angegeben worden. Die Rezeptabholung bei S2 sei nicht erstattungsfähig.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21. November 2021 Widerspruch und machte geltend, dass der Termin bei S2 am 6. September 2021 (3,60 €) zu erstatten sei und die Fahrtkosten für das Therapiezentrum „T1“ am 4. Oktober 2021 (21,60 €) überhaupt nicht erstattet worden seien. Die Entschädigung müsse mit 0,30 € je Kilometer erfolgen, sodass 150,80 € nach zu erstatten seien.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 8. September 2022 gewährte die Beklagte zu 1. weitere Fahrtkosten zu S2 am 6. September 2021 in Höhe von 2,40 €. Die Fahrt sei erforderlich gewesen, um die Krankenversicherungskarte einlesen zu lassen. Für die Fahrt zum Therapiezentrum sei eine einfache Wegstrecke von 36 km zu berücksichtigten, sodass sich eine Nachzahlung von 6,80, insgesamt 9,20 € ergebe.

Den über den Teil-Abhilfebescheid hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 zurück. Die Wegstreckenentschädigung sei mit 0,20 € zutreffend berücksichtigt worden.

Am 24. Dezember 2021 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten für 13 Termine (26 Fahrten) ins Therapiezentrum „T1“ (einfache Wegstrecke 36 km).

Mit Bescheid vom 11. Januar 2022 wurden von der Beklagten Fahrtkosten wie folgt erstattet:

4.10.2021        (Nacherstattung)                                2 Fahrten x 35 km x 0,20 €    14,00 €
12. Oktober 2021 bis 8. Dezember 2021                  12 Fahrten x 35 km x 0,20 €  84,00 €
6. Dezember 2021 bis 23. Dezember 2021              12 Fahrten x 35 km x 0,20 €  84,00 €

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass 0,30 € je Kilometer zu entschädigen und 98,80 € nach zu entrichten seien.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 16. August 2022 half die Beklagte zu 1. dem Widerspruch teilweise ab und gewährte weitere 5,20 € Fahrtkostenerstattung. Es sei nicht zwingend die kürzeste Wegstrecke zu berücksichtigen, sodass statt 35 km nunmehr 36 km einfacher Wegstrecke zu Grunde zu legen seien. Für die 26 Fahrten ergäbe sich somit ein Erstattungsbetrag von 187,20 € (26 Fahrten x 36 km x 0,20 €). Abzüglich der bereits gezahlten 182,00 € verblieben 5,20 €, die noch zu erstatten seien.

Den über den Teil-Abhilfebescheid hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2022 zurück, da die Wegstreckenentschädigung mit 0,20 € pro Kilometer richtig berechnet worden sei.

Am 29. März 2022 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten für 24 Termine (48 Fahrten) ins Therapiezentrum „T1“ (einfache Wegstrecke 36 km) und einen Termin (2 Fahrten) zu S2 (einfache Wegstrecke 6 km).

Mit Bescheid vom 31. März 2022 erstattete die Beklagte zu 2. 48 Fahrten x 35 km x 0,20 € (336,00 €). Für die Fahrt vom 10. Januar 2022 zur Rezeptabholung sei eine Fahrtkostenerstattung nicht möglich.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass die Fahrt zu S2 zu erstatten sei (3,60 €) sowie 0,30 € je Kilometer in Ansatz zu bringen seien (offener Differenzbetrag 182,40 €).

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 8. September 2022 half die Beklagte zu 1. dem Widerspruch dahingehend ab, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 12,00 € zu erstatten seien. Der Kläger habe am 10. Januar 2022 seine Krankenversicherungskarte einlesen lassen, dies sei erforderlich, um die Rezept ausstellen zu können. Hierfür seien 2,40 € zu erstatten (2 Fahrten x 6 km x 0,20 €). Weiter seien 36 Fahrten zum Therapiezentrum mit 36 km zu berücksichtigen, sodass sich eine Nacherstattung von 12,00 € ergebe.

Den über den Teil-Abhilfebescheid hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022 zurück. Die Beklagte zu 2. habe bei der Fahrtkostenerstattung richtigerweise eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer zu Grunde gelegt.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 19. August 2022 (S 4 VS 2169/22), 22. August 2022 (S 4 VS 2170/22), 23. August 2022 (S 4 VS 2171/22), 14. September 2022 (S 4 VS 2172/22) und 15. September 2022 (S 4 VS 2173/22) hat der Kläger am 25. September 2022 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben und die Erstattung von 911,90 € beantragt. Das SG hat die Verfahren mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen S 4 VS 2169/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Wegstreckenentschädigung müsse 0,30 € pro Kilometer betragen und die Besorgung von Rezepten stehe eindeutig im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung. Die Beklagte zu 1. gewähre die Wegstreckenentschädigung mit 0,30 €, die Beklagte zu 2. sei lediglich für die Abrechnung zuständig, eine Unterscheidung rechtfertige sich daher nicht.

Die Fahrten und die Parkgebühr für die Notaufnahme der Klinik am E1 seien zu erstatten, da sich der Sturz noch während der Therapie ereignet habe. Die Fahrtkosten zur Praxis S1 seien zu erstatten, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Rehabilitationsklinik am selben Tag von einem niedergelassenen Arzt erfolgen müsse. Die Fahrten zu S2 seien aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung erfolgt. Die Fahrtkosten für den Termin im Gesundheitszentrum T1 seien ohne Begründung nicht erstattet worden, die Fahrten zu S2 am 6. September 2021 seien zu erstatten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 abgewiesen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BVG hätten Berechtigte Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie einer Badekur entstünden. Es würden die notwendigen Reisekosten in angemessenem Umfang ersetzt, sodass schon der Wortlaut eine zweistufige Prüfung vorgebe. Zum einen sei die Klärung erforderlich, was notwendig sei, und zum anderen, was angemessen sei. Hinsichtlich der zu erstattenden Kosten sei auf § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) abzustellen. Danach komme eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 € nur in Betracht, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse bestehe, was im Falle des Klägers bereits begrifflich ausgeschlossen sei. Die Regelung sei zudem nur dann anwendbar, wenn das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise schriftlich festgestellt worden sei. Die Behandlung in der Klinik am E1 sei nicht im Rahmen der anerkannten Versorgungsleiden erfolgt und deshalb nicht zu erstatten. Der Kläger habe am 16. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei S1 abgeholt, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden habe. Der Kläger sei dort seit 2019 nicht mehr in Behandlung gewesen. Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung habe nicht sicher erkennbar in Zusammenhang mit der anerkannten Wehrdienstbeschädigung gestanden, der medizinische Grund der Arbeitsunfähigkeit sei ohne Untersuchung überhaupt nicht feststellbar.

Am 9. September 2023 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das SG sei nicht darauf eingegangen, weshalb die Beklagte zu 1. die Wegstreckenentschädigung mit 0,30 € berechne. Die Beklagte zu 2. mit 0,20 €. Im BVG gebe es keine unterschiedliche Berechnungsgrundlage dafür. Die Beklagte zu 2. führe selbst aus, dass der Höchstbetrag zu zahlen sei, dieser betrage 0,30 €. Die Rippenprellung habe er sich während der Behandlung einer anerkannten Beschädigung zugezogen. Ergänzend hat er ein Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1. vorgelegt, nachdem die Fahrtkosten zu einer Badekur mit 0,30 € pro Kilometer erstattet worden sind.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 29. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2022 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 421,50 € zu erstatten,
den Bescheid vom 13. September 2021 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 15. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2022 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 96,40 € zu erstatten,
den Bescheid vom 9. November 2021 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar 2022 sowie des Teil-Abhilfebescheides vom 8. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2022 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 154,40 € zu erstatten,
den Bescheid vom 11. Januar 2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 16. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2022 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 53,60 € zu erstatten,
den Bescheid vom 31. März 2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 8. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2022 abzuändern und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 186,00 € zu erstatten sowie die Beträge zu verzinsen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verweist ebenfalls auf die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die form- und fristgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), insbesondere ist die Berufungssumme von 750,00 € überschritten, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.


Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG, mit dem die – verbundenen – kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Erstattung weiterer Fahrtkosten, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide (§ 86 SGG) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide (§ 95 SGG) abgewiesen worden sind. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2. im Bescheid vom 9. November 2021 Fahrten zum Therapiezentrum am 4. Oktober 2021 nicht erstattet hat und insoweit mit dem Bescheid vom 11. Januar 2022 eine Nacherstattung erfolgt ist. Der Bescheid ist daher gemäß § 86 SGG teilweise Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 9. November 2021 geworden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klagen. Die Bescheide in der Fassung der Teil-Abhilfebescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats kann der Kläger weder die Erstattung höherer noch die Erstattung weiterer Fahrtkosten beanspruchen. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Passiv legitimiert für die Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung ist die Beklagte zu 1., die nach § 80 SVG i. V. m. § 18c Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Durchführung der Leistungen nach den §§ 10 bis 24a BVG zuständig ist. Die Erstattung der Reisekosten hatte zwar die Beklagte zu 2. zu erbringen, die entsprechenden Regelungen hat aber die Beklagte zu 1. zu treffen (vgl. Vogl in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 18c BVG, Rz. 4). Die Regelungen des BVG bleiben nach § 108 SVG in ihrer am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar, soweit das SVG auf diese verweist. § 80 Satz 1 SVG bestimmt, dass ein Soldat, der – wie der Kläger – eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Die Erstattung von Fahrtkosten richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BVG. Danach haben Berechtigte Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie einer Badekur entstehen. Erstattet werden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BVG die notwendigen Reisekosten in angemessenem Umfang.

Hiervon ausgehend haben die Beklagten zu Recht bei sämtlichen streitgegenständlichen Entscheidungen eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € zu Grunde gelegt. Bei der Angemessenheit der Kosten handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll zu überprüfen ist (vgl. Knickrehm in: dieselbe, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 24 Rz. 12). Zwar findet sich im BVG selbst keine Regelung, welche Kosten angemessen sind, jedoch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dass dieser im Wesentlichen mit § 24 BVG übereinstimmt und ausdrücklich regelt, dass Maßstab für die Angemessenheit von Reisekosten das BRKG ist (vgl. BT-Drs. 19/13824, S. 194). Durch die Neufassung des SGB IX findet sich die Regelung nunmehr in § 73 Abs. 4 SGB IX, wobei nur redaktionelle Anpassungen ohne materielle Folgen vorgenommen wurden (vgl. BT-Drs. 18/955, S. 259). § 73 Abs. 4 SGB IX verweist ausdrücklich nur auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG und gerade nicht auf § 5 Abs. 2 BRKG, sodass auch im Rahmen des § 24 BVG nichts anderes zu gelten hat. Ob die Beklagte zu 1. dem Kläger in der Vergangenheit Fahrtkosten nach einer höheren Wegstreckenentschädigung gezahlt haben mag, ist nicht entscheidungsrelevant, da hiervon keine Bindungswirkung für die jetzigen Entscheidungen ausgeht.

Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € ist aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt, da § 5 Abs. 2 BRKG einen gänzlich anderen Regelungsgegenstand hat. Es geht dort um das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges, wenn dadurch eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird (vgl. BT-Drs. 15/4919, S. 13), aber nicht um die Bestimmung angemessener Kosten bei der Nutzung eines sonstigen Verkehrsmittels für Fahrten zu Behandlungen. § 5 Abs. 2 BRKG ist vor dem Hintergrund der Besonderheit des Reisekostenrechts des öffentlichen Dienstes zu sehen (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 17. November 2009 – L 5 KR 187/08 –, juris, Rz. 20) und nach Sinn und Zweck auf die Erstattung von Fahrtkosten nach § 24 BVG nicht anzuwenden (vgl. zu § 60 Abs. 3 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] auch BSG, Beschluss vom 21. Mai 2010 – B 1 KR 6/10 BH –, juris, Rz. 6).

Die Erstattung der Fahrtkosten zu S1 am 16. Juli 2021 haben die Beklagten zu Recht abgelehnt. Die von der Beklagten zu 1. im Widerspruchsverfahren durchgeführten Ermittlungen haben nämlich ergeben, dass von der Ärztin schon gar keine Untersuchung durchgeführt worden ist, sodass ein Zusammenhang der Vorstellung mit Schädigungsfolgen nicht belegt ist. Es kann deshalb dahinstehen, weshalb es einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedurft haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hieraus irgendwelche leistungsrechtlichen Konsequenzen folgen würden.

Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten zur Klinik am E1 vom 5. Dezember 2022, da schon ein Zusammenhang mit der anerkannten Wehrdienstbeschädigung fernliegend ist. Denn die Verletzung, die sich der Kläger bei Aquatherapie zugezogen haben will, ist weder von der Therapieeinrichtung beobachtet, noch als Unfall gemeldet worden. Dass Beschwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung einer Wehrdienstbeschädigung aufgetreten wären, ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls nicht. Des Weiteren haben die Ermittlungen der Beklagten zu 1. keine Notfallsituation ergeben, die eine sofortige Intervention durch eine Klinik erforderlich gemacht hätte, zumal er noch viele Stunden bis zu einer ärztlichen Konsultation zuwarten konnte. Bei der Vorstellung in der Klinik hat der Kläger dazu passend einräumen müssen, dass er initial beschwerdefrei gewesen ist, was aus dem vorgelegten Arztbericht folgt. Dass er tatsächlich in keiner Weise eingeschränkt war, wird dadurch gestützt, dass er nach der Aquatherapie am 4. Dezember 2022 noch nach Hause fahren konnte, was der Senat dem Umstand entnimmt, dass er dafür Fahrtkosten abgerechnet hat. Damit einhergehend sind bei der Untersuchung keinerlei pathologische Befunde erhoben worden. In dem beigezogenen Entlassungsbericht wird vielmehr nur ein unspezifischer Druckschmerz am Hemithorax beschrieben, also kein Befund, der einen medizinischen Notfall begründen könnte. Gravierendere Verletzungszeichen wie ein Druckschmerz des Abdomens, des Thorax dorsal und der Wirbelsäule bestanden nicht. Es zeigte sich auch kein Hinweis auf eine Dyspnoe, das heißt die Atmung war unbeeinträchtigt, so dass kein Anhaltspunkt für eine Lungenverletzung bestand. Das wurde durch die Röntgenaufnahme bestätigt, die ebenfalls
keinen Pneumothorax oder eine dislozierte Rippenfraktur zeigte¸ also als Ausschlussdiagnostik keine typischen Verletzungsmuster erbrachte, die eine sofortige medizinische Intervention erforderlich gemacht hätten. Ein pathologischer Befund, der in Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung zu bringen wäre, ist daher nicht objektiviert. Die Behandlung ist schließlich weder von der Beklagten zu 1. veranlasst worden, noch dieser sonst zuzurechnen.

Soweit der Kläger moniert, dass die Fahrten zu S2 am 3. November 2020, 8. Januar 2021 und 6. April 2021 zu erstatten seien, geht das Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Beklagte zu 1. mit dem Teil-Abhilfebescheid vom 29. Mai 2022 diese Kosten – Praxisbesuche für das Einlesen der Krankenversicherungskarte – (nach-)erstattet hat.

Ebenso ist die Behauptung des Klägers, die Fahrtkosten für den Termin am 4. Oktober 2021 bei dem Therapiezentrum „T1“ seien ohne Begründung nicht erstattet worden, schlicht falsch, da die Kosten mit dem Bescheid vom 11. Januar 2022 gewährt worden sind. Gleiches gilt für die Behauptung, die Fahrt zu S2 am 6. September 2021 sei nicht erstattet worden, da auch diese Fahrt mit dem Teil-Abhilfebescheid vom 8. September 2022 erstattet wurde.

Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


 

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