L 13 R 2967/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1807/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2967/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.



Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 vergeben zu müssen.

Der in der Türkei geborene Kläger gab gegenüber seinem ersten Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland, der Firma R1, Straßenbau, am 13. Juni 1988 sein Geburtsdatum mit 1965 an, woraufhin ihm am 1. Juli 1988 die Versicherungsnummer xxxxxxx5U zugeteilt worden ist.

Am 20. Mai 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 in xxxxxxx12 zu ändern. Anders als sich in der aktuellen Versicherungsnummer widerspiegele, sei er nicht 1965 geboren. Er sei in einem christlichen Dorf in der Türkei geboren worden. Aus Furcht vor Repressalien in der türkischen Armee seien männliche Kinder dort nicht mit ihrem gültigen Geburtsdatum registriert worden. So sollte erreicht werden, dass der Militärdienst erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden musste. Tatsächlich sei er 1962 im Alter von etwa 40 Tagen getauft worden. Im Taufbuch der Gemeinde M1 sei das Taufdatum registriert. Der Kläger legte hierzu eine Mehrfertigung des nicht mit einem Ausstellungsdatum versehenen Taufbuchs der Kirchengemeinde M1 vor, in der nach vom Kläger vorgelegten Übersetzung aus dem aramäischen unter Nr. 4 ausgeführt ist „Täufling S1, Geschlecht: Sohn, Eltern: H1, Taufpate: L1, Datum1962“.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte hierzu aus, nach § 33a Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei grds. das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass ein Schreibfehler vorliege, oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor Eintritt in die deutsche Sozialversicherung ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Der Kläger habe bei Eintritt in die deutsche Sozialversicherung im Jahr 1988 1965 als Geburtsdatum angegeben. Dies sei der Versicherungsnummer zu Recht zu Grunde gelegt worden. Es stimme mit den früher vorgelegten ausländischen Urkunden überein. Mit Urteil vom 14.03.2000 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 14. März 2000 (C- 102/98 und C- 211/98) entschieden, dass für türkische Arbeitnehmer das Geburtsdatum maßgebend sei, das bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger angegeben wurde. Mit diesem Urteil werde bestätigt, dass das maßgebliche Geburtsdatum für türkische Staatsangehörige nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I geändert werden dürfe und dass eine Diskriminierung aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei nicht vorliege. Auch nach türkischem Recht sei im Bereich der sozialen Sicherheit das maßgebliche Geburtsdatum grds. dasjenige, das beim Eintritt in die Versicherung angegeben worden sei. Eine spätere Berichtigung dieses Datums sei nach türkischem Recht wirkungslos. Es verbleibe daher bei der Versicherungsnummer xxxxxxxxx12.

Hiergegen erhob der Kläger am 4. März 2022 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, dass sich aus dem vorgelegten Taufbuch sein richtiges Geburtsdatum ergebe. Der Eintrag dort sei gleich nach der Taufe erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Begründend führte sie aus, das in der aktuellen Versicherungsnummer inkorporierte Geburtsdatum entspreche der erstmaligen Angabe des Klägers. Hierbei habe weder ein Schreibfehler zu Grunde gelegen, noch liege eine Urkunde vor, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe ausgestellt worden sei, aus der sich ein früheres Geburtsdatum ergebe.

Hiergegen hat der Kläger am 2. August 2022 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er sei tatsächlich spätestens 1962 in einem christlichen Dorf in Südostanatolien/Türkei als viertes Kind seiner bereits verstorbenen Eltern geboren. Im türkischen Zivilstandsregister sei er mit dem Geburtsdatum 1965 eingetragen. Dies entspreche allerdings nur dem Datum der Erstregistrierung, nicht aber dem der tatsächlichen Geburt. Im Taufregister des Geburtsortes habe ermittelt werden können, dass er 1962 im Dorf Ö1 (aramäischer Name M1) vom Pfarrer T1 getauft worden sei. Die Geburt sei von seinen Eltern nicht sofort beurkundet worden, um zu vermeiden, dass er sehr früh zum Militärdienst herangezogen werde. Die Taufurkunde in Form des Taufregisters sei vor Erteilung der erstmaligen Sozialversicherungsnummer ausgestellt worden. Es handle sich um einfaches Heft ohne ein Deckblatt und fange gleich mit der Taufliste an. Der verstorbene Pfarrer habe schriftlich das Taufdatum 1962 bzw. das Geburtsdatum 1962 bestätigt. Hierzu hat der Kläger ein mit „Vaftiz Belgesidir“ überschriebenes Schriftstück, das unter dem 8. September 1989 unterzeichnet ist, nebst Übersetzung vorgelegt. Das Originaltaufbuch, aus dem das Foto der Urkunde gefertigt worden sei, sei vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des Geburtsdatums erstellt worden. Auch könne T2, der selbst Aramäer sei und aus demselben Dorf wie er komme, bestätigen, dass das Taufbuch fortlaufend geführt worden sei und dieses auch dem Dorf Ö1 M1 zugehörig sei, da ihm in dem genannten Taufbuch andere genannte Getaufte namentlich bekannt seien. Auch könne er bestätigen, dass es sich bei der im Taufbuch bzw. Taufregister genannte Person um ihn, den Kläger, handele. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 hat der Kläger mitgeteilt, auch seine Mutter habe ihm das genaue Geburtsdatum nicht benennen können. Üblich sei es gewesen, dass die Taufe binnen 40 Tagen nach der Geburt erfolge. Dies sei am 1962 der Fall gewesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auch auf Basis der vorgelegten Taufurkunde lasse sich eine Änderung der Versicherungsnummer nicht begründen, da das dortige Ausstellungsdatum zeitlich nach der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Arbeitgeber liege.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2022 hat das SG Hrn. T2 per Videokonferenz als Zeugen einvernommen. Dieser hat u.a. angegeben, der vom Kläger vorgelegte Auszug (Bl. 22 der SG-Akte) entstamme einem Taufbuch. Es stelle aber kein offizielles Taufregister dar. Diese Taufbücher seien von den Priestern geführt worden, um ihre Taufen nachweisen zu können. Ein offizielles Taufregister gebe es in der Türkei nicht. Dem Taufbuch sei in der vierten Zeile zu entnehmen, dass 1962 ein S1 getauft worden sei, dessen Eltern, bzw. dessen Vater H1 geheißen habe. Hierbei handele es sich seines Erachtens um den Kläger. Er, der Zeuge, könne auf der Liste noch mindestens zwei Namen erkennen, die ihm bekannt seien. Er selbst habe das Dorf M1 mit neun Jahren verlassen. Später habe er, der Zeuge, ein Buch über T1, den Priester des Dorfs, geschrieben. Dieser sei Anfang der 1960iger Jahre zum Priester getauft worden und sei am Anfang seiner Tätigkeit was die Führung dieses Taufbuches anging sehr genau gewesen. Wann die Eintragungen in das Taufbuch erfolgt seien, könne er, der Zeuge, nicht beantworten, das müsste man den ja zwischenzeitlich schon verstorbenen Priester fragen.

Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 hat das SG den Bescheid vom 11. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 zu vergeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe (Berichtigung) einer Versicherungsnummer richte sich nach § 147 und § 152 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV). Für die nach dem SGB VI versicherten Personen habe der Träger der Rentenversicherung nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Versicherungsnummer zu vergeben. Diese setze sich nach § 147 Abs. 2 SGB VI u.a. auch aus dem Geburtsdatum zusammen. Nach § 3 Abs. 1 VKVV würden Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig seien oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, gesperrt und die Versicherten erhielten eine neue Versicherungsnummer. Ob eine Versicherungsnummer wegen eines unzutreffenden Geburtsdatums unrichtig sei, bestimme sich nach § 33a SGB I. Seien Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten sei, sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handele, gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von einem hiernach maßgebenden Geburtsdatum dürfe gemäß § 33a Abs. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Durch die Regelung des § 33a SGB I solle die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer Bezug von Sozialleistungen oder ein früherer Bezug beantragt werde. Damit solle sichergestellt werden, dass Änderungen, wie sie in vielen Rechtsordnungen, u.a. auch in der Türkei möglich seien, im deutschen Sozialrecht grds. nicht berücksichtigt werden und dass grds. das Geburtsdatum maßgebend sei, dass zuerst gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben worden sei. Der Begriff der Urkunde i.S.d. § 33a SGB I richte sich nach allgemeinen Bestimmungen, wobei nicht nur Personenstandsunterlagen bzw. nur solche Urkunden herangezogen werden könnten, die das Geburtsdatum unmittelbar selbst dokumentierten. Urkunden seien alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet seien, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Auch Taufbücher stellten hiernach Urkunden dar. Im Unterschied zum Strafrecht komme es beim Urkundsbeweis i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht darauf an, dass die Urkunde einen Aussteller erkennen lasse und im Rechtsverkehr von Bedeutung sei. Der Urkundenbeweis diene im Verfahrensrecht der Ermittlung und Verwertung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks. Dass nur Urkunden zu berücksichtigen seien, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden seien, bedeute nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen müsse. Maßgebend sei vielmehr, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S. des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Daher könne für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie oder Fotografie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese angefertigt worden sei. § 33a Abs. 2 SGB I verlange auch nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt sei; es ergebe sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein abweichendes Geburtsdatum i.S. des § 33a Abs. 2 SGB I schließen ließen. Für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden und für deren Echtheit gölten nach § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die besonderen Beweisregeln der §§ 415 - 419 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. die §§ 437 - 440 ZPO entsprechend. Dabei bestehe nach den hier auch zu beachtenden europarechtlichen Grundsätzen die Verpflichtung, von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt sei. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei es, das SG, davon überzeugt, dass die von dem Kläger vorgelegte Fotografie einen Auszug des Taufbuches der Gemeinde M1 darstelle, deren Inhalt ergebe, dass der Kläger 1962 getauft und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt geboren worden sei. Der Zeuge habe nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er selbst in derselben Gemeinde geboren worden sei, dort neun Jahre gelebt habe und ihm Taufbücher aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt seien. Der Zeuge habe ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass mangels Vorliegens offizieller Taufregister, einzelne Gemeinden Taufbücher in dieser Form geführt hätten, damit die buchführenden Priester nachvollziehen hätten können, wann welche Personen von ihnen getauft worden seien. Vorliegend habe der Kläger (richtig: der Zeuge) überdies über den damaligen Priester T1 ein Buch geschrieben, so dass es, das SG, keine Zweifel an den Kenntnissen des Zeugen habe. Der Zeuge habe darüber hinaus dargelegt, dass ihm in der kleinen Gemeinde M2 kein anderer S1 mit einem Vater namens H1 bekannt sei. Infolge des weitläufigen Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Kläger habe es daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass mit der vierten Eintragung in das Taufbuch der Kläger gemeint sei. Die Echtheit des Taufbuchs habe der Zeuge ebenfalls durch seine Aussage belegen können, da ihm noch zwei weitere Namen bekannt gewesen seien. Schließlich sei auch belegt, dass die Eintragung des Taufdatums des Klägers vor dem 13. Juni 1988 erfolgt sei. Zwar habe der Zeuge keine Angaben machen können, wann der damalige Priester T1 seine Täuflinge in die tabellarische Übersicht eingetragen habe, auch sei das Taufbuch nicht stringent chronologisch geführt worden, jedoch bestünden keine durchgreifenden Bedenken, davon auszugehen, dass der verstorbene Priester seine Eintragungen jedenfalls innerhalb von wenigen Monaten nach dem jeweiligen Taufvorgang „nachgetragen“ habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Priester erst mehr als 25 Jahre später seine Täuflinge in einer solchen Übersicht zusammengefasst haben solle. Zudem seien die Aufzeichnungen im Taufbuch Grundlage für die Erstellung der Taufurkunde durch den Priester T1 gewesen, denn nur aufgrund dieser sei der Priester in der Lage gewesen, eine solche Urkunde mit den relevanten Daten (Taufdatum, Name, Vater) erstellen zu können. Es, das SG, sei mithin davon überzeugt, dass der Kläger am 1962 getauft worden sei und daher spätestens an diesem Tag geboren sein müsse. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Versicherungsnummer des Klägers unter Berücksichtigung dieses Datums zu ändern.

Gegen das ihr am 10. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Oktober 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, entgegen der Einschätzung des SG im angefochtenen Urteil seien die Taufurkunde und die Aussage des Zeugen als Nachweis für die Neuvergabe der Versicherungsnummer nicht ausreichend. § 33a SGB I beinhalte eine abstrakte Regelung, die festlege, von welchem Geburtsdatum die Leistungsträger auszugehen hätten. Grds. werde auf das Geburtsdatum abgestellt, das vom Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger beim erstmaligen Kontakt oder dem Arbeitgeber im Rahmen der Meldepflichten nach den SGB IV angegeben worden sei. Von dem Geburtsdatum der vergebenen Versicherungsnummer dürfe nach § 33a Abs.2 SGB I nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Versicherten ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Der Begriff der Urkunde umfasse alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet seien, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dazu rechneten bspw. Geburts- oder Heiratsurkunden, Einträge im Einwohnerregister, Schulzeugnisse, Wehrdienstbescheinigungen oder sonstige Personaldokumente. Nach türkischem Personenstandsrecht würden Register geführt, in denen unter anderem Geburt, Eheschließung und Tod eingetragen seien. Für das Führen der Register sei das jeweilige örtliche türkische Standesamt zuständig. Der Nachweis über das Alter werde mit Urkunden geführt, die auf Auszügen aus dem türkischen Einwohnerbuch „Nüfus Kayit Örnegi“ (Nüfus) beruhten. Der Kläger habe späts. zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme am 13. Juni 1988 seine gültigen Ausweispapiere beim damaligen Arbeitgeber vorgelegt, anhand derer die Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1965 vergeben worden sei. Dieses Geburtsdatum gehe auch aus der Meldebestätigung der Gemeinde U1 hervor. Sodann seien dem Kläger über 30 Jahre lang nie Zweifel an der Richtigkeit der Versicherungsnummer bzw. des zugrundeliegenden Geburtsdatums gekommen. Die nunmehr vorgelegten Taufbücher und die Taufurkunde seien nicht geeignet, das tatsächliche Geburtsdatum des Klägers nachzuweisen. Weder aus den Taufbüchern noch aus der erst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Taufurkunde gehe ein Ausstellungsdatum hervor, weswegen die Unterlagen nicht als geeignete Urkunde anzusehen seien, das tatsächliche Geburtsdatum des Klägers nachzuweisen. Vielmehr ergebe sich aus der Taufurkunde, dass diese am 8. September 1989 und somit nach der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 13. Juni 1988 ausgestellt worden sei. Der Kläger selbst habe angegeben, dass er nach Angaben seiner Mutter innerhalb von 40 Tagen nach der Geburt getauft worden sei. Ein konkretes Geburtsdatum habe mithin selbst der Kläger nicht benannt. Zudem erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Taufurkunde, welche am 6. Dezember 2021 übersetzt wurde, nicht bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sei, sondern lediglich die handschriftlichen Aufzeichnungen aus einem Buch, welches weder ein Deckblatt enthalte noch aus dem erkennbar sei, wer dieses verfasst habe oder aus welcher Gemeinde es stamme. Selbst wenn die vorgelegte Taufurkunde bzw. das handschriftliche Taufbuch als Urkundennachweis für die Berichtigung des Geburtsdatums anerkannt würde, wäre das maßgebliche Geburtsdatum der 1962 und nicht der 1962. Das SG hätte dies auch so tenorieren müssen. Schließlich sei auch die Aussage des Zeugen nicht geeignet, den geforderten Nachweis zu erbringen. Eine Zeugenaussage entspreche nicht den geforderten Kriterien eines Nachweises in Form einer Urkunde nach § 33a SGB I. Zudem habe der Zeuge nur die Richtigkeit des Datums der Taufe, nicht jedoch des Geburtsdatums bestätigt.  Der Zeuge sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich zu den Eintragungen des handschriftlich verfassten Taufbuches befragt worden, nicht jedoch zum Geburtsdatum des Klägers selbst. Vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen, in der Türkei gäbe es kein offizielles Taufregister, die Aufzeichnungen seien von den Priestern selbst geführt worden, stelle sich die Frage, wie eine offizielle Taufurkunde habe erstellt werden können, wenn es ein offizielles Taufregister in der Türkei gar nicht gebe. Ungeachtet hiervon sei die Taufurkunde erst nach Aufnahme der Beschäftigung ausgestellt worden und könne demnach nicht als Nachweis gem. § 33a Abs.2 SGB I herangezogen werden. Der Kläger möge die Nüfüs beibringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Oktober 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das aus seiner Sicht zutreffende Urteil des SG. Dieses habe sich mit dem Prozessstoff und dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Entgegen der Einschätzung der Beklagten stelle das Taufbuch eine taugliche Urkunde dar. Dieses sei vom jeweiligen Pfarrer zur Dokumentation der Taufen erstellt worden und in fortlaufender Form geführt worden. Auch sei es vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden. Auf Anforderung des Senats hat der Kläger sodann einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch (Nüfüs) nebst Übersetzung vorgelegt, in dem für den Kläger unter dem 16. April 2021 unter Geburtsort und Datum „1965“ aufgeführt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des Auszuges wird auf Bl. 32 – 34 der Senatsakte verwiesen.


Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 hat die Beklagte, mit solchem vom 15. Januar 2023 (richtig 2024) der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die (elektronisch geführten) Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die statthafte (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), führt für diese inhaltlich nicht zum Erfolg.

Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zu Recht verurteilt,
an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 zu vergeben.

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2022, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. Mai 2021, seine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 in „xxxxxxxx12“ zu ändern, abgelehnt hat. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), da jedenfalls die Neuvergabe einer Versicherungsnummer einen Verwaltungsakt darstellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R - in juris, dort Rn. 15).

Der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe (Berichtigung) einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147 und § 152 Nr. 3 SGB VI iVm § 3 VKVV. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat die Datenstelle der Rentenversicherung für nach dem SGB VI versicherungspflichtige Personen eine Versicherungsnummer zu vergeben. Die Versicherungsnummer einer Person beinhaltet u.a. auch das Geburtsdatum der Person (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). § 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die VKVV, die in ihrem § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 bestimmt, dass Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhalten, wenn eine Versicherungsnummer, in der das Geburtsdatum unrichtig ist oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind.

Nach § 33a Abs. 1 SGB I ist, soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf gemäß Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2). Die Abs. 1 und 2 gelten gemäß § 33a Abs. 3 SGB I auch für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

Vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung ändern zu lassen, bezweckt § 33a SGB I die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen zu vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen beantragt wird. Auch soll durch die Regelung den zuständigen Stellen eine verwaltungsintensive Prüfung des richtigen Geburtsdatums erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 13/8994 S. 67).

Grundsätzliche Bedenken verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Art gegen § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I bestehen nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. April 2001, a.a.O.; EuGH, a.a.O., beide in juris).

Maßgebend für das in die Versicherungsnummer einfließende Geburtsdatum ist grds. das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten ergibt. Als Adressat dieser Angabe kommt auch der Arbeitgeber des Betroffenen in Betracht, soweit es sich um eine Angabe im Zusammenhang mit Meldungen zur Sozialversicherung sowie zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises handelt (§§ 28a ff., § 18 h Sozialgesetzbuch Viertes Buch).

Der Kläger hat gegenüber seinem ersten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber, der Firma R1, bei seinem Eintritt zum 13. Juni 1988 den 1965 als Geburtsdatum angegeben. Daraufhin ist ihm am 1. Juli 1988 eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung dieses Datums erteilt worden.

Die Erstabgabe des Geburtsdatums ist nur dann nicht maßgebend, wenn einer der in § 33a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Sachverhalte (Schreibfehler bzw. ältere Urkunde) vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Ein Schreibfehler i.S.d. Abs. 2 Nr. 1, d.h. dass bei der Erstangabe versehentlich ein anderes als das tatsächlich angegebene bzw. sich aus den vorgelegten Dokumenten ergebende Geburtsdatum festgehalten wurde (z. B. weil Zahlen vertauscht wurden) liegt vorliegend nicht vor.

Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Senats mit dem Taufbuch eine Urkunde vorgelegt, die in ihrem Original vor der Erstangabe des Klägers ausgestellt ist und aus der sich ein anderes Geburtsdatum des Klägers ergibt, als bei seiner ersten Mitteilung gegenüber seinem Arbeitgeber.

Nach den allgemeinen Bestimmungen ist unter einer Urkunde i.S.d. § 33a SGB I jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens zu verstehen (BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, in juris, dort Rn. 24), wobei Aussteller und die Art und Weise der Herstellung zunächst unerheblich sind. Auch Taufbücher stellen nach diesen allgemeinen Bestimmungen Urkunden dar. Nicht zu den Merkmalen der Urkunde gehört deren Beweiskraft. Im Unterschied zum Strafrecht kommt es beim Urkundsbeweis i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nicht darauf an, dass die Urkunde einen Aussteller erkennen lässt und im Rechtsverkehr von Bedeutung ist, sondern der Urkundenbeweis dient im Verfahrensrecht der Ermittlung und Verwertung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 21 Rn. 30).

Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten i.S. von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. In diesem Fall ist ausschlaggebend, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S. des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie oder Fotografie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese angefertigt worden ist. Die vorgelegten Ablichtungen aus dem aramäischen Taufbuch stellen hiernach Urkunden i.S.d. § 33a SGB I dar (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. März 2019 - L 13 R 496/15 -, in juris)

Für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden, und für deren Echtheit gelten nach § 118 SGG die besonderen Beweisregeln der §§ 415 - 419 ZPO bzw. die §§ 437 - 440 ZPO entsprechend (BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 33/03 R -, in juris). Dabei besteht nach den hier auch zu beachtenden europarechtlichen Grundsätzen die Verpflichtung, von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336/94 -, in juris). Im Übrigen entscheidet das Gericht insb. über die Frage, welche Bedeutung die durch eine Urkunde i.S. der Beweisregeln bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema haben, in freier Beweiswürdigung.

Gemäß § 128 SGG entscheidet der Senat dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die anspruchsbegründenden Feststellungen grundsätzlich nach dem Maßstab des Vollbeweises zu treffen sind, soweit sich nicht aus dem materiellen Recht im Einzelfall ein geringerer Maßstab ergibt (so BSG in ständiger Rspr., aktuell etwa im Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R -, in juris, dort Rn. 14). Derartige Abweichungen vom Regelbeweismaß bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage und bestehen vorliegend nicht. Die entscheidungserheblichen Tatsachen, hier die Feststellung eines anderen Geburtsdatums aus dem Taufbuch, muss mit einem an Sicherheit oder Gewissheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit, der ernste, vernünftige Zweifel zum Schweigen bringt, festgestellt werden. Ob dieser Grad der inneren Überzeugung erreicht ist, kann nicht allgemein und objektiv, sondern allein aus Sicht des entscheidenden Richters im konkreten Fall bestimmt werden. Das ist letztlich der Kern bzw. der Ausdruck der freien Beweiswürdigung (Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 128 SGG, Rn. 26). Aus der Ablichtung des Taufbuchs (bzw. der Übersetzung aus dem aramäischen) ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger 1962 getauft worden ist. Dort ist niedergelegt, dass der „Täufling S1“, Geschlecht: Sohn, Eltern: H1, Taufpate: L1, Datum1962“. Dass es sich bei dem Täufling um den Kläger handelt, steht zur Überzeugung des Senats durch die Angaben des Zeugen gegenüber dem SG fest. Die Angaben des Zeugen gegenüber dem SG belegen auch für den Senat, dass der Kläger die Person ist, die 1962 getauft worden ist. Der Zeuge hat seine Kenntnis erklärend ausgeführt, dass er selbst in derselben Gemeinde geboren wurde, dort neun Jahre lebte und ihm Taufbücher, wie das vorliegende, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt seien. Er hat in Bezug auf den konkreten Sachverhalt dargelegt, dass er über den damaligen Priester T1 ein Buch geschrieben habe, woraus deutlich wird, dass er detaillierte Kenntnisse bezgl. der Abläufe in Zusammenhang mit den Taufen in der christlichen Gemeinde in M1 hat. Der Zeuge hat darüber hinaus ausgeführt, dass ihm kein anderer S1 mit einem Vater namens H1 aus der Gemeinde M2 bekannt sei. Gründe, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, bestehen für den Senat nicht. Hiernach bestehen auch für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass mit der vierten Eintragung im Taufbuch der Kläger gemeint ist, denn der Zeuge hat diese Eintragung entsprechend zugeordnet. Die Echtheit des Taufbuchs hat der Zeuge ebenfalls durch seine Aussage belegen können, da ihm noch zwei weitere dort aufgeführten Personen bekannt sind. Infolge dieser Aussage ist zum Vollbeweis gesichert, dass die Fotografie einen Auszug des Taufbuches der Gemeinde M1 darstellt und das Taufdatum des Klägers1962 war.

Der Senat ist überdies davon überzeugt, dass das Originaltaufbuch vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, zu dem der Kläger erstmals Angaben zu seinem Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I gemacht hat. Wie dem SG sind dem Senat keine durchgreifenden Aspekte ersichtlich, weswegen die Eintragungen im Taufbuch nicht jeweils zeitnah zu den durchgeführten Taufen getätigt sein sollen. Grundsätzlich bestehen aufgrund der Art und Weise, in der das Taufbuch geführt worden ist, zunächst keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Taufen darin ordnungsgemäß und zutreffend beurkundet worden sind. Die Taufen sind chronologisch und systematisch verzeichnet, Zwar hat der Zeuge gegenüber dem SG keine Angaben machen können, wann der damalige Priester T1 seine Täuflinge in die tabellarische Übersicht eintragen hat, auch beinhaltet die Aufstellung an einer Stelle einen chronologischen Bruch, als sich nach dem Eintrag am „1962“ ein Eintrag von Juni 1962 findet, jedoch bestehen darüber hinaus keine durchgreifenden Zweifel, dass der Priester seine Eintragungen jedenfalls innerhalb kurzer Zeit nach der tatsächlichen Taufe getätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen erst nach dem Juni 1988 erfolgt sind, sind nicht ersichtlich. Insb. das einheitliche Schriftbild der Eintragungen zeugt davon, dass selbige (mit einer Ausnahme) von derselben Person getätigt worden sind. Vor dem Hintergrund, das dem Senat gut lesbare Fotographien des Taufbuchs vorliegen, an deren Echtheit und Beweiskraft der Senat keine Zweifel hat, ist er im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass das Taufbuch vor dem 13. Juni 1998 erstellt worden ist.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbringt, eine Zeugenaussage entspreche nicht den geforderten Kriterien eines Nachweises in Form einer Urkunde nach § 33a SGB I, ist dem zwar zuzugestehen, dass die in § 33a SGB I genannten Sachverhalte (Schreibfehler bzw. ältere Urkunde) abschließend sind, d.h. ein Rückgriff auf weitere Beweismittel, etwa ein altersdiagnostisches Gutachten ausgeschlossen ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 7. März 2014 - L 5 R 504/13 -, in juris), indes dient die Aussage des Zeugen vorliegend nicht als Beweis für ein anderes Geburtsdatum des Klägers. Die Aussage ist, wie ausgeführt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.

Da der Gesetzgeber mit § 33a SGB I die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 33/03 R -, in juris, dort Rn. 20), ist nicht erforderlich, dass in der Urkunde i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum als solches ausdrücklich und vollständig vermerkt sein muss; es reicht vielmehr aus, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen auf ein abweichendes Geburtsdatum schließen lassen. Ein anderes Geburtsdatum kann sich i.d.S. auch dann aus einer älteren Urkunde ergeben, wenn diese zwar keinen Hinweis auf ein konkretes Geburtsdatum enthält, sich mit ihr jedoch beweisen lässt, dass der Versicherte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an einem bestimmten Tag gelebt hat. Da das Originaltaufbuch belegt, dass der Kläger 1962 getauft worden ist, er daher spätestens an diesem Tag geboren ist, unterliegt es, anders als von der Beklagten angeführt, keinen Bedenken, 1962 als anderes Geburtsdatum zu berücksichtigen.

Hiernach hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm eine neue Versicherungsnummer unter Einfluss eines Geburtsdatums 1962 zu erteilen ist.

Das SG hat den diesen Anspruch negierenden Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2022 (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2022) zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer verurteilt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 5. Oktober 2023 ist zurückzuweisen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass die Beklagte auch in der Rechtsmittelinstanz mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

Rechtskraft
Aus
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