S 31 BA 97/22 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
31
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 BA 97/22 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

 


 

 


 

 

 

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19.08.2022 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 4.559,44 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe

 

I.

 

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin gerichteten Klage.

 

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2010 Inhaber eines Bistros am …… in ……. Er betreibt diesen Betrieb als sog. „Ein-Mann-Betrieb“. Nachdem eine Strafanzeige gegen den Inhaber, u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, gestellt wurde, kontrollierte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Düsseldorf (FKS) den Betrieb des Antragstellers. Hierbei stellte diese fest, dass ausweislich der am Eingang des Bistros angebrachten Beschilderung der Betrieb von Montag bis Sonntag 09:00 Uhr – 24:00 Uhr sowie von 00:00 Uhr – 08:00 Uhr, mithin täglich 23 Stunden, geöffnet habe. Infolge dessen leitete sie ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein, welches zwischenzeitlich gegen Zahlung einer Geldauflage über 400 EUR nach § 153a StPO eingestellt wurde.

 

Nachdem die Antragsgegnerin durch die FKS über Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz informiert wurde, nahm diese am 10.08.2020 eine anlassbezogene Betriebsprüfung im Betrieb der Klägerin hinsichtlich des Prüfzeitraums 01.01.2017 bis 31.12.2017 vor.

 

Nach Anhörung des Antragstellers forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.10.2020 einen Betrag von 18.273,66 EUR nach, wovon 13.291,66 EUR auf offene Beitragsforderungen und 4.982,00 EUR auf Säumniszuschläge entfallen. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei unter Berücksichtigung seiner eigenen Arbeitskraft sowie der geringfügig angestellten Mitarbeitenden nicht in der Lage gewesen, die betrieblichen Öffnungszeiten vollumfänglich abzudecken. Der Betrieb des Antragstellers sei täglich von 9-24 Uhr sowie von 0-8 Uhr geöffnet gewesen, mithin an 161 Stunden pro Woche. Unter Zugrundelegung der unterstellten täglichen Arbeitszeit des Antragstellers von 12 Stunden sowie der durch Lohn- und Stundenaufzeichnungen belegten Arbeitszeiten der Mitarbeitenden seien monatlich eine erhebliche Anzahl unterdeckter Stunden angefallen, welche nur mit grundsätzlich versicherungspflichtigen Personen hätten abgedeckt werden können. Wegen der Einzelheiten der pro Mitarbeitenden geleisteten Stunden sowie zur Berechnung der unterdeckten Stunden wird auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Anzahl unterdeckter Stunden seien einer fiktiven Person zuzuordnen und unter Zugrundelegung der im Entgelt-Tarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes vorgegebenen Mindestentgelte ein fiktives Jahresentgelt zu berechnen, welches als Grundlage für die unterlassene Beitragsabführung diene. Eine konkrete personenbezogene Aufstellung der Beitragsanteile sei aufgrund der nicht ordnungsgemäß erfüllten Aufzeichnungspflicht des Klägers anhand der Summe der geschuldeten Entgelte ermittelt worden.

 

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 27.10.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Feststellungen zur Wochenarbeitszeit seien unzutreffend. Montags, ggf. auch dienstags, lege er einen Ruhetag ein, was den Gästen entsprechend kommuniziert werde. An den übrigen Tagen werde die Gaststätte durch ihn vormittags geöffnet, im Zeitraum vom 14 – 16 Uhr wieder geschlossen und nach erneuter Wiedereröffnung oftmals am frühen Abend wieder geschlossen. Der tatsächlich bestehende Türaushang, welcher die Öffnungszeiten von täglich 09:00 – 24:00 Uhr sowie von 00:00 – 08:00 Uhr ausweise, stelle keinen Beweis für eine tatsächlich stattgefundene Öffnung dar. De Ruhetage seien nicht aufgeführt, jedoch den primär albanischen Stammkunden vorab mitgeteilt worden. Auch habe er den Betrieb regelmäßig bei Ausbleiben von Gästen in den Abendstunden geschlossen. Die tatsächlichen Öffnungszeiten haben dabei weniger als die Hälfte der von der Antragsgegnerin festgestellten Wochenstunden betragen. Weitere Arbeitskräfte als die im Rahmen der behördlichen Ermittlungen festgestellten Mitarbeitenden habe er nicht beschäftigt.

 

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens legte der Antragsteller eidesstattliche Versicherung seines Sohnes sowie eines regelmäßigen Gastes vor, auf welche wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 59, 60 VA). Zusammenfassend erklärten beide, der Betrieb des Antragstellers sei regelmäßig nur an fünf Tagen pro Woche und nicht während der gesamten angegebenen Öffnungszeiten geöffnet gewesen. Auch habe sich der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum im Urlaub befunden und während dieser Zeit die Gaststätte geschlossen gehalten.

 

Die Antragsgegnerin hat im laufenden Widerspruchsverfahren weitere Erkundigungen eingeholt. So teilte das Hauptzollamt auf ihre Anfrage zu den festgestellten Öffnungszeiten mit, diese beruhen neben dem angebrachten Schild auf dem Wortlaut der gestellten Strafanzeige, wonach die Anzeigenerstatterin eine Arbeitszeit von wöchentlich sieben Tagen zu acht Stunden aufgeführt habe. Auch habe die behördlich durchgeführte Kontrolle im Betrieb des Antragstellers montags um 00:45 Uhr bei geöffnetem Ladenlokal stattgefunden. Auch eine weitere Anzeigenerstatterin habe die auf dem Schild benannten Öffnungszeiten bestätigt.

 

Mit Bescheid vom 30.03.2022 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch teilweise ab und reduzierte aufgrund eines Rechenfehlers die Nachforderung um 35,89 EUR auf 18.237,77 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2022 zurück. Es sei entgegen des Vorbringens des Antragstellers weiterhin von täglichen Öffnungszeiten von 23 Stunden an sieben Tage pro Woche auszugehen. Diese Annahme beruhe auf den Ergebnissen der ausgewerteten Lohnunterlagen sowie auf Zeugenaussagen, welche in Teilen im Widerspruch zu den Angaben der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen stünden.

 

Mit Schreiben vom 19.08.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vertieft. Die Zugrundelegung einer Öffnungszeit von täglich 23 Stunden sei komplett überzogen und entspräche nicht den Tatsachen, sodass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen allein auf dieser Grundlage unzulässig sei. Die Beklagte habe überdies den Sachverhalt nicht im gebotenen Maße aufgeklärt, indem sie von ihm angebotene Zeugen nicht vernommen und die eidesstattlichen Versicherungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

 

Mit gesondertem Schreiben vom 25.10.2022 hat der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Düsseldorf beantragt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei bereits unschlüssig, da betriebsbedingte Schließungen des Lokals außer Acht gelassen worden seien. Überdies stelle die Annahme einer Öffnungszeit von täglich 23 Stunden eine unzulässige Maximalforderung dar. Er verfüge nicht über den von der Antragsgegnerin geforderten Betrag und müsse im Falle der sofortigen Zahlung seinen Geschäftsbetrieb einstellen. Aus der der Antragsschrift beigefügten Erklärung der Steuerberaterin folge, dass ihm die zur Tilgung der Forderung erforderlichen liquiden Mittel nicht zur Verfügung stünden. Überdies habe er im Zusammenhang mit den Betriebsschließungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum keine Einnahmen generieren können. Ferner habe die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene bereits einen Betrag über 6.000 EUR gepfändet. Sein Bankguthaben habe am 28.02.2023 lediglich 1.894,27 EUR betragen.

 

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 23.10.2020 wiederherzustellen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

            den Antrag auf Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

 

Sie hält an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fest. Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seien in der Gesamtwürdigung einbezogen worden. Eine unbillige Härte habe der Antragsteller überdies nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheinigung der Steuerberaterin seien keine näheren Anhaltspunkte über die privaten Vermögensverhältnisse zu entnehmen, was jedoch aufgrund der persönlichen Haftung erforderlich sei.

 

Das Gericht hat die …… als Einzugsstelle notwendig beigeladen. Diese hat vorgetragen, auf eine Einziehung der streitgegenständlichen Forderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen. Von einer darüber hinausgehende Einziehung werde aufgrund nur unregelmäßig vom Antragssteller geleisteter Zahlungen nicht abgesehen. Die vom Antragsteller beantragte Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50 EUR sei aufgrund der Höhe der Gesamtforderung außer Verhältnis.

 

Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens eine Bescheinigung seiner Steuerberaterin vorgelegt, wonach der Antragsteller ihr gegenüber das Bestehen von weitgehender Vermögenslosigkeit bescheinigt habe. Des Weiteren hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seines Sohnes zur Akte gereicht, wonach Vermögenswerte weder im In- noch Ausland gegeben seien.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

 

 

II.

 

Der in zulässiger Weise gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 19.08.2022 gegen den Bescheid vom 23.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2022 – soweit er dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen hat – ist unbegründet. Die Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

 

 

1.

Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

 

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4; Beschl. v. 12.02.2020 - L 8 BA 157/19 B ER - juris Rn. 5 m.w.N.).

 

Nach diesen Maßstäben hat das Gericht nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen keine derartigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Betriebsprüfungsbescheides, welche die gesetzgeberische Intention am grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses der öffentlichen Verwaltung umzukehren vermag.

 

Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.

 

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28f Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 SGB IV).

 

Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris; jeweils m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28f Rdnr. 64 ff.).

 

Die Voraussetzungen zum Erlass des Betriebsprüfungsbescheides in Form eines Summenbescheides sind vorliegend gegeben. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Nach dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweiserhebungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die durch den Antragsteller persönlich als auch durch Stunden- und Lohnunterlagen belegten Anwesenheitszeiten ders Mitarbeitenden quantitativ nicht geeignet waren, den Umfang der Öffnungszeiten seines Ladenlokals vollständig abzudecken. Es spricht nach gegenwärtiger Sachlage mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller auf bereits angestellte oder bisher nicht näher benannte Mitarbeitende zurückgegriffen und insoweit seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist. So hat die Anzeigenerstatterin …… dargelegt, dass sie an drei Tagen jeweils acht Stunden für den Antragsteller tätig gewesen ist, ohne einen Arbeitsvertrag oder einen stundenbasierten Lohn zu erhalten. Ihr sei mitgeteilt worden, einen über den Betrag von 165 EUR hinausgehendes Gehalt würde ihr schwarz ausgezahlt werden. Auch weitere Mitarbeiterinnen seien nur auf dieser Basis entlohnt worden, obgleich diese montags bis sonntags teils tagsüber, teils nachts für den Antragsteller tätig waren. Die Öffnungszeiten seien täglich von 0 bis 24 Uhr (Bl. 65, 66 VA). Die Zeugin …… ist indes nicht in den Lohnunterlagen des Antragstellers vermerkt. Auch den weiteren Ermittlungen der FKS ist zu entnehmen, dass jedenfalls im Jahre 2018 ein Geschäftsbetrieb dergestalt ausgeübt wurde, wie er im Gegensatz zu den Einlassungen des Antragstellers stehen. So wurde im Rahmen einer im September 2018 um 00:45 Uhr durchgeführten behördlichen Kontrolle die Mitarbeiterin …… angetroffen, welche ebenfalls eine mehrstündige Tätigkeit an mehreren Tagen im Betrieb des Antragstellers bescheinigte. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung führte sie weiter aus, auch nachts im Betrieb des Klägers tätig gewesen zu sein (VA Bl. 98). Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst die Öffnungszeiten von 9 – 24 Uhr sowie 0 – 8 Uhr öffentlichkeitswirksam ausgehangen hat. Es wird regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass die dem Publikumsverkehr präsentierten Öffnungszeiten jedenfalls in wesentlichen Teilen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (so etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2012 – L 8 R 774/11 B ER –, Rn. 32, juris). Unter Würdigung der vorgenannten Umstände ist es für das Gericht mehr als wahrscheinlich, dass es sich beim Geschäftsbetrieb des Antragstellers um ein regelmäßig und über weite Teile des Tages geöffnetes Ladenlokal handelte. So gaben die vorgenannten Zeuginnen an, dass regelmäßig auch nachts im Geschäftsbetrieb gearbeitet wurde, was den Einwänden des Antragstellers, regelmäßig das Lokal am frühen Abend zu schließen, widerspricht. Es spricht im Ergebnis mehr dafür als dagegen, dass auf Seiten des Antragstellers Mitarbeitende über das durch Lohnunterlagen bescheinigte Maß beschäftigt wurden.

 

Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Schätzungen auch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen. Wie dargelegt geht das Gericht gegenwärtig davon aus, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb jedenfalls annähernd in dem auf dem Aushang angegebenen Öffnungszeiten orientiert hat. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass gerade im Bereich der Außengastronomie keine starren Schließzeiten gegeben sind, sondern sich regelmäßig am erwartbaren Besucheraufkommen orientiert wird, vermag es den Ausführungen des Antragstellers über die weit geringeren Öffnungszeiten unter Zugrundelegung vorgenannter Erkenntnisquellen keinen Vorrang in der gesamtwürdigenden Bewertung einräumen. Es entspricht nicht den naheliegenden Grundsätzen einer „Reklame“, mit Öffnungszeiten „rund um die Uhr“ zu werben und zugleich große Teile des Tages das Ladenlokal dem öffentlichen Publikumsverkehr zu entziehen. Dass sich die Antragsgegnerin entsprechend an diesen Öffnungszeiten orientierte, stößt grundsätzlich nicht auf durchschlagende Bedenken. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen ist, die tatsächlichen Öffnungszeiten nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. Soweit er etwa ausführt, Montag sei stets und Dienstag regelmäßig Ruhetag, stehen dem die Erkenntnisse der Verwaltungsakte entgegen. So war die Arbeitnehmerin …… im März 2017 regelmäßig montags im Betrieb des Antragstellers tätig, die Angestellte …… regelmäßig dienstags (VA Bl. 73, 79). Auch der Einwand des Antragstellers, regelmäßig von 14 bis 16 Uhr die Gaststätte geschlossen zu haben, stehen die bescheinigten Arbeitszeiten der Angestellten …… und …… zur genannten Zeit entgegen (VA Bl. 77-81). Insoweit stehen den beiden annähernd wortgleichen eidesstattlichen Versicherungen Bedenken entgegen, welche jedenfalls einer Glaubhaftmachung anderer Öffnungszeiten entgegenstehen. Überdies ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die jeweiligen täglichen Öffnungszeiten durch weitere Nachweise (etwa Buchungs- und Kassenbelege etc.) substantiiert glaubhaft zu machen.

 

Ferner spricht im Ergebnis gegenwärtig auch mehr für als dagegen, dass die Antragsgegnerin die nicht abgeführten Beiträge anhand einer fiktiven Berechnung zugrunde gelegt hat. Dabei ist anzumerken, dass im Rahmen der Berechnung zugunsten des Antragstellers seine tagtägliche Arbeitszeit von 12 Stunden als auch lediglich den tarifvertraglich zu gewährenden Mindestlohn anstelle des ortsüblichen Beschäftigungslohns im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 4 SGB IV zugrunde gelegt hat.

 

Gleichwohl soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach Ausschöpfung weiterer Beweisquellen im Hauptsacheverfahren der Umstand, das Lokal des Antragstellers sei an 365 Tagen täglich 23 Stunden geöffnet gewesen, zumindest in Teilen widerlegt werden könnte. So ist nicht auszuschließen, dass etwa wegen nachgewiesener urlaubsbedingter Schließzeiten (die bisher nicht im gebotenen Maße glaubhaft gemacht wurden) oder wegen geringerer Abweichungen der täglichen Öffnungszeiten letztlich ein geringerer Nachforderungsbetrag festgestellt werden wird. Dieser Umstand reicht indes nicht aus, dem Antragsteller vorliegend eine überwiegende Erfolgsaussicht zu bescheinigen. Denn die Zugrundelegung dieser Umstände hätte zur Überzeugung des Gerichts nach gegenwertigem Erkenntnisstand im Hinblick auf die Gesamtforderung nur geringe Auswirkungen. Demnach sieht sich das Gericht gegenwärtig auch nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines Teils der Forderungshöhe anzuordnen, zumal sich eine anzuordnende Höhe auch nicht auf wesentliche Tatsachen stützen ließe. 

 

Dass zu verschiedenen Aspekten im Hauptsacheverfahren ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sein werden, rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2016 – L 8 R 1096/14 B ER –, Rn. 38, juris)

 

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 24 SGB IV erhobenen Säumniszuschläge. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids wird Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).

 

 

2.

 

Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, eine unbillige Härte der Einziehung der streitgegenständlichen Beitragsforderung glaubhaft zu machen. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2019 – L 8 BA 75/18 B ER –, Rn. 16, juris). Eine solche Darlegung und Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller indes – trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise – nicht gelungen. Es fehlt vorliegend bereits an einem substantiierten Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen. So ist bisher keinerlei Vortrag erfolgt, inwieweit dem Antragsteller Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln, etwa durch Darlehensaufnahme, bestehen und genutzt werden. Die Erklärung der Steuerberaterin, welche zunächst lediglich pauschal ohne Angabe einer konkreten Tatsachenbasis eine drohende Insolvenz und später lediglich den Kontostand eines Kontos widergibt, reicht zur hinreichenden Glaubhaftmachung ebenso wenig aus wie die eidesstattliche Versicherung des Sohnes. Es erschließt sich insoweit nicht, warum der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung oder eine konkrete Darlegung aktueller Geschäftsergebnisse nicht offengelegt hatte. Auch soweit er eine Ratenzahlung zugunsten der Beigeladenen in monatlicher Maximalhöhe von 50 EUR beantragte, steht dies dem fehlenden Anordnungsgrund nicht entgegen. Das Gericht wurde trotz entsprechender Hinweise zu keinem Zeitpunkt in die Lage versetzt, sich anhand konkreter Zahlen und hinreichend konkretisierter Auskünfte über Vermögenswerte oder Möglichkeiten zur Beschaffung liquider Mittel ein eigenes Bild über die wirtschaftliche Situation des Klägers zu verschaffen. Unter Betrachtung des Zusammenspiels von der hier festgestellten überwiegenden Erfolgsaussicht der Antragsgegnerin und den offenen Darlegungen zum Anordnungsgrund kann das Gericht eine unbillige Härte nicht erkennen.

 

 

3.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 153 Abs. 2 Nr. 452 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.04.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.). Dabei hat das Gericht der Berechnung den nach Teilabhilfe im Bescheid vom 30.03.2022 noch offenen Forderungsbetrag über 18.237,77 EUR zugrunde gelegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

Beglaubigt

Düsseldorf,  TIME \@ "dd.MM.yyyy" 03.07.2024

 

Rechtskraft
Aus
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