Die Ermittlungsmethode, ob eine verbotene Verfügung zu eigenen Gunsten der Bank i.S.v. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI vorliegt, ist dieselbe wie die zur Ermittlung einer anderweitige Verfügung i.S.v. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI vorliegt. Einer Erstattungspflicht einer Hausverwaltung aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI steht nicht entgegen, dass diese den Betrag für den Vermieter eingenommen hat. Das verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
ENTWURF Sozialgericht Berlin |
|
|
(erste) Zustellung erfolgt am an
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
… U.-gesellschaft mbH & Co.KG,
vertreten durch die … U. GmbH vertreten durch den Geschäftsführer …
…,
in Sachen: ..., geb.: … verst…
- Klägerin -
gegen
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
Bertha-von-Suttner-Str. 1, 15236 Frankfurt/Oder,
- Beklagte -
hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung am 30. August 2023 durch die Richterin am Sozialgericht … sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau … und Frau … für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 wird in Höhe von 4,70 € aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung, welche für die Beklagte der Zulassung bedarf, wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 869,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Zahlungsforderungsbescheid der Beklagten auf Basis von § 118 Abs. 4 S. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der verstorbenen Rentenempfänger E. zahlte seine monatliche Miete per Dauerauftrag von seinem Konto auf das Konto der Klägerin. Der Rentenempfänger verstarb am 12. März 2016. Die Versichertenrenten mit einem Zahlbetrag von monatlich 523,30 € und einmal alle drei Monate mit einem Zahlbetrag von 554,44 € wegen zusätzlicher Hinterbliebenenrente gingen für die Zeit von April 2016 bis einschließlich Juli 2016 noch auf das Konto des Rentenempfängers bei der Sparkasse, nämlich am 31.03.2016, 29.04.2016, 31.05.2016 und 30.06.2016. Von diesem Konto erfolgten auch die Mietzahlungen auf das Konto der Klägerin in Höhe von 369,66 € monatlich.
Die Sparkasse, die am 1. Juli 2016 - mit Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten bei ihr - erstmals vom Versterben des Rentenempfängers E. erfuhr, überwies von den insgesamt wegen Rentenüberzahlung zurückgeforderten 2.084,29 € nur 1.214,77 € an die Beklagte zurück. Der Kontostand bei Eingang der Rückforderung habe 1.210,07 € betragen. Hinsichtlich der Kontobewegungen zwischen Rentengutschriften und dem Eingang der Rückforderung wird auf die Aufstellung der Sparkasse verwiesen, welche deren Schreiben vom 5. Juli 2016 beigefügt war. Erben seien unbekannt, teilte die Sparkasse mit.
Mit Schreiben vom 25. August 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung von 869,52 € an. Sie beabsichtigte, gegenüber der Klägerin ihren Erstattungsanspruch gem. § 118 Abs. 4 SGB VI geltend zu machen.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 15. September 2016 u.a. geltend, dass ihr keine Nachweise vorlägen über die Rentenzahlung sowie darüber, dass die Sparkasse den Rentenbetrag nicht habe zurückerstatten können, und dass die Zahlungen an sie, die Klägerin, zu Unrecht erbracht worden seien.
Mit Bescheid vom 21. November 2016 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 869,52 € gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Die Sparkasse sei ihrer Rückerstattungspflicht gem. § 118 Abs. 3 SGB VI nachgekommen. Als Nachweis fügte die Beklagte eine Kopie der Bankauskunft bei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7. Dezember 2016 Widerspruch ein. Weder habe die Beklagte die Rentenzahlungen nachgewiesen noch lasse sich der Erstattungsbetrag herleiten. Die 869,52 € hätten aus dem von der Sparkasse mitgeteilten Bankguthaben von 1.210,07 € beglichen werden können. Schließlich habe sie weder unmittelbar eine Zahlung erhalten noch ein Zahlungsgeschäft veranlasst i.S.v. § 118 Abs. 4 SGB VI. Die Zahlungen seien auch nicht unberechtigt gewesen, da die Wohnung des Rentenempfängers erst im Juli übergeben worden sei und sie aus dem Mietverhältnis noch weitere Forderungen hätten. Schließlich bestünde auch ein Anspruch gegen die Erben.
Den Widerspruch wies die Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 zurück. Gem. § 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI gälten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen worden sei, als unter Vorbehalt erbracht. Die für die Monate April bis Juli 2016 zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen gälten folglich als unter Vorbehalt erbracht. Gem. § 118 Abs. 4 S.1 SGB VI seien Personen, an welche der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag weitergeleitet worden seien, zur Erstattung des entsprechenden Betrages an sie, die Beklagte, verpflichtet. Nach der Auskunft der Sparkasse habe die Klägerin vom Konto des verstorbenen Rentenempfängers E. von April bis Juli 2016 jeweils monatlich 369,66 € und damit insgesamt 1.478,64 € per Dauerauftrag empfangen und sei daher zur Erstattung des noch offenen überzahlten Restbetrags von 869,52 € verpflichtet. Den von der Sparkasse zurückgezahlte Betrag von 1.214,77 € habe sie bereits von der Gesamtüberzahlung von 2.084,29 € abgezogen. Irrelevant sei, dass die Klägerin gegen den verstorbenen Rentenempfänger Forderungen habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, gegen eventuell vorhandene Erben vorzugehen. Ihre Ansprüche gegen Empfänger und gegen Erben stünden nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gleichrangig nebeneinander. Gem. § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI sei sie berechtigt, derartige Forderungen durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Mit ihrer am 2. September 2019 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei von der Vermieterin des Rentenempfängers u.a. zur Entgegennahme von Mietzahlungen beauftragt worden. Sie fungiere dabei lediglich als Zahlstelle.
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie die behaupteten Rentenzahlungen an den Verstorbenen geleistet habe. Zudem habe die Beklagte ermessensfehlerhaft sie als Adressatin des Rückforderungsbescheides ausgewählt. Erstattungspflichtet seien primär die Erben. Auch habe die Klägerin keinen Betrag erhalten, welcher der behaupteten Geldleistung der Beklagten entspräche.
§ 118 Abs. 4 SGB VI sei außerdem verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie gegenüber Geldinstituten ungleich behandelt werde.
Die Klägerin beantragt,
„den unter der Versicherungsnummer … E … – … ergangenen Bescheid der Beklagten vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (Geschäftszeichen ... E…) vom 02.08.2019 aufzuheben.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Bescheid fest. Ermessen sei von ihr nicht auszuüben, so dass die Auswahl nicht ermessensfehlerhaft sein könne. Und die Erstattungsforderung sei nicht um 4,70 € Bankgebühren zu reduzieren. Die Abbuchungen der kontoführenden Sparkasse am 01.04. und 02.05.2016 seien noch aus dem Guthaben vor Eingang der ersten zu Unrecht gezahlten Rente erfolgt. Erst mit weiterer Verfügung vom 02.05.2016 in Höhe von 369,66 € sei das Guthabe aufgebraucht gewesen.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2020 u.a. darauf hingewiesen worden, dass die Erstattungsforderung der Beklagten um 4,70 € zu reduzieren sein dürfte, weil die kontoführende Sparkasse zwischen Renteneingang nach dem Tod des Rentenempfängers und der Rückforderung durch die Beklagte nicht lediglich 4,70 € Entgelte zu ihren eigenen Gunsten abgerechnet hatte, sondern eine Befriedigung eigener Forderungen der Sparkasse in Höhe von insgesamt 9,40 € erfolgt sei.
Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2023.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache aber nur in Höhe von 4,70 € Erfolg. Im Übrige ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist gem. § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI berechtigt, von der Klägerin 864,82 € per Verwaltungsakt erstattet zu verlangen. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, insbesondere erst nach vorheriger Anhörung der Klägerin ergangen. Er ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch materiell rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI liegen insoweit vor. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in der Fassung vom 3.4.2013, gültig vom 9.4.2013 bis 30.11.2021 lautet: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
Die Beklagte hat Geldleistungen, die dem verstorbenen Rentenempfänger bewilligten Renten, für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten, dem am 12. März 2016 verstorbenen F. E., zu Unrecht erbracht. Die Beklagte hat die Renten noch für die Monate April 2016 bis Juli 2016 mit einem Zahlbetrag von monatlich 523,30 € und einmal mit einem Zahlbetrag von 554,44 € (wegen einmal alle drei Monaten zusätzliche ausgezahlter Hinterbliebenenrente) noch bis Ende Juni 2016 auf das Konto des Rentenempfängers F. E. bei der Sparkasse überwiesen, obwohl gem.§ 102 Abs. 5 SGB VI die Rente mit Ablauf des Sterbemonats wegfällt, ohne dass es dafür einer Aufhebung bedarf. Mit dem Tod des Rentenberechtigten F. E. erledigt sich der Rentenbewilligungsbescheid (s. BSG, Urteil vom 17.06.2020, Az. B 5 R 21/19 R, Rn. 14; juris).
Die Klägerin ist Empfängerin i.S.v. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Auf ihr Konto wurde der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag weitergeleitet. Der verstorbene Rentenempfänger hatte noch selbst durch Dauerauftrag über sein Konto zugunsten der Klägerin verfügt. Die Klägerin hat die zu Unrecht geleistete Rentenleistungen in Höhe von 864,82 € durch die Sparkasse nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt. Die Sparkasse kann sich hinsichtlich der Weiterleitung von jeweils 369,66 € am 1.4.2016, 2.5.2016, 1.6.2016 und 1.7.2016 an die Klägerin wirksam auf anderweitige Verfügungen i.S.v. § 118 Abs. 3 S. 3 berufen. Denn die Sparkasse hatte erst mit Eingang des Rückforderungsersuchens vom Versterben des Rentenempfängers erfahren und war daher im Zeitpunkt, als die jeweilige Weiterleitung erfolgte, gutgläubig. Insoweit hat die Klägerin gegen die Sparkasse keinen gegenüber dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI vorrangigen Erstattungsanspruch (zur Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI s. BSG, Urteil vom 24.10.2013, Ab. B 13 R 35/12 R, Rn. 36; juris). Die Beklagte hat jedoch in Höhe von 4,70 € noch gegen die Sparkasse einen zu dem Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI vorrangigen Erstattungsanspruch gem. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI, welcher in diesem Umfang dem von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegensteht. Die Sparkasse kann sich in Höhe von abgebuchten eigenem Entgelt in Höhe von weiteren 4,70 € - 2,70 € am 1.4.2016 und 2,00 € am 29.04.2016 - gem. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI ebenso wenig auf wirksame entreichernde Verfügung berufen wie hinsichtlich der bereits von der Sparkasse in ihrem Rückzahlungsbetrag berücksichtigten 2,00 € Entgelt am 1.6.2016 und 2,70 € am 1.7.2016. Denn weder § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI noch § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI differenziert nach dem jeweiligen Kontostand vor oder nach Eingang der Rentenleistung oder stellen auf eine Saldierung seitens des Geldinstituts ab (s. BSG, Urteil vom 03.06.2009, Az. B 5 R 120/07 R, Rn. 22 ff.; juris). Auf die zeitliche Reihenfolge kommt es nicht an (s. BSG, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 35/12 R, Rn. 40; juris). Vielmehr soll § 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI verhindern, dass ein der fehlgeschlagenen Rentenüberweisung entsprechender Betrag in das Vermögen des Geldinstituts gelangt, ohne diesen zurücküberweisen zu müssen (s. BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 13 R 48/07 R, Rn. 21; juris und s. BSG, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 35/12 R, Rn. 39; juris), was jedoch bei der von der Beklagten vertretenen Ansicht geschehen würde. § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI ist eine Ausnahme zu § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI (BSG, Urteil vom 03.06.2009, Az. B. 5 R 120/07 R, Rn. 24; juis). Eine Verfügung zu eigenen Gunsten der Bank ist grundsätzlich eine Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, für welche jedoch § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI eine Entlastung gem. § 118 Abs. 3. S. 4 SGB VI ausschließt (s. BSG, a.a.O.). Die Ermittlungsmethode, ob eine verbotene Verfügung zu eigenen Gunsten der Bank im Sinn von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI vorliegt, kann folglich nicht von der für § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI geltenden Ermittlungsmethode abweichen, ob eine anderweitige Verfügung vorliegt.
Der Erstattungspflicht der Klägerin an die Beklagte aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Betrag nur als Hausverwaltung für den Vermieter entgegengenommen hat. Entscheidend ist alleine, dass der Betrag auf ihr Konto weitergeleitet wurde und dadurch das Guthaben auf dem Konto des verstorbenen Rentenempfängers nicht mehr zur Rücküberweisung des entsprechenden Betrags ausreichte (s. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az. B 5 RJ 42/01 R, Rn. 28; juris).
Die Beklagte war darüber hinaus auch nicht gehalten, anstellte der Klägerin eine andere erstattungspflichtige Person in Anspruch zu nehmen; denn die Erstattungsansprüche gegen Empfänger, Verfügende und Erben nach § 118 Abs. 4 SGB VI stehen gleichrangig und eigenständig nebeneinander (s. BSG, Urteil vom 20. Mai 2020, Az. B 13 R 4/18 R, Rn. 29 mwN; juris). Eine gerichtliche Kontrolle käme allenfalls bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen in Betracht (s. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2022, Az. L 22 R 878/17‚ Rn. 40 mwN; juris). Für Willkür liegen keine Anhaltspunkte vor zumal Erben des verstorbenen Rentenempfängers unbekannt sind.
Ein Verfassungsverstoß ist hier nicht ersichtlich. Die Haftung des hier mittelbaren Empfängers, also desjenigen, welcher zumindest mittelbar an der Vermögensverschiebung beteiligt war, gem. § 118 Abs. 4 1 SGB VI rechtfertigt sich aus dieser zumindest mittelbaren Beteiligung an der Vermögensverschiebung sowie aus dem besonderen Schutzzwecks der Norm. Der Versicherungsträger, der treuhänderisch die Mittel verwaltet, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung der rentenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Verfügung gestellt haben, soll fehlgeschlagene Zahlungen rückabwickeln können (s. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az. B 5 RJ 42/01 R, Rn. 30; juris).
Insbesondere ein Verstoß gegen Art 14 Abs. 1 S. 2 GG liegt nicht vor. Selbst wenn man die Betroffenheit von Eigentum und nicht leidglich von Vermögen bejahen würde (s. hierzu BSG, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 4/18 R, Rn. 32; juris), rechtfertigt sich die Haftung des mittelbaren Empfängers gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI aus dem besonderen Schutzzweck der Norm und daraus, dass die Erstattungspflicht des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI hier nur zum Ausgleich eines ohne Rechtsgrund erlangten Vorteils führt. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 4/18 R, Rn. 34; juris). Denn ohne die unberechtigten Rentenzahlungen hätte die Klägerin den hier zurückgeforderten Betrag nicht erhalten. Sie wäre – wie aufgrund der Erstattungspflicht des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nun auch wieder – gehalten, die noch ausstehenden Mietzahlungen vom Erben des verstorbenen Rentenempfängers, dem Vertragspartner des Vermieters, zu fordern. Entgegen des Vortrags der Klägerin ist der Anspruch auf Mietzahlung aus dem Mietvertrag in Höhe des hier streitigen Erstattungsbetrags auch nicht untergegangen, weil insoweit die Weiterleitung auf das Konto der Klägerin keine wirksame Erfüllungsleistung darstellte. Denn die Klägerin muss diesen Betrag wieder auskehren.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich (s. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az. B 5 RJ 42/01 R, Rn. 30; juris). Insbesondere ist die Klägerin keine „Durchgangsstation“ wie ein Geldinstitut, sondern eher vergleichbar einem/einer Betreuer/in, welche/r ebenfalls einem Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ausgesetzt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2021, Az. L 2 R 246/20; juris). Jedoch greift zugunsten der Klägerin nicht die besondere Haftungsfreistellung des § 1698a Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche mit der besonderen Stellung bzw. dem besonderen Amt eines/einer Betreuers/in verbunden ist (s. BSG, Urteil vom 14.12.2016, Az. B 13 R 9/16 R, Rn. 23; juris). Auch einem Rechtwalt, welcher ggf. Geldbeträge für seine Mandanten auf einem Rechtsanwaltsanderkonto treuhänderisch verwahrt, ist die Klägerin nicht vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem nach § 183 SGG privilegiertem Personenkreis gehören, und berücksichtigt, dass die Klägerin weit überwiegend unterlegen ist.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung betreffend die Beklagte beruht auf § 144 Abs. 2 SGG und berücksichtigt, dass keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, insbesondere die entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich bereits geklärt sind bzw. sich aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten lassen.
Der gem. § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzte Streitwert richtet sich gem. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG nach der im Bescheid von der Beklagten geforderten Geldforderung.