S 1 U 1879/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 1879/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
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Datum
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3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
 
Leitsätze
  1. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder aber Unternehmer ist, bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Sozialversicherungspflicht.
  2. Ein Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV entfaltet keine Bindungswirkung für den Unfallversicherungsträger.
  3. Besucht ein Unternehmer einen Schulungskurs, um seine fachlichen Kenntnisse zu erweitern, ist er damit noch nicht als Lernender nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert, wenn er beabsichtigt, diese Kenntnisse als Unternehmer einzusetzen.
  4. Die Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung führt nur ganz ausnahmsweise zu einer Versicherung nach den Kriterien der Formalversicherung (hier verneint).

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

 

Der am 20. Dezember 1970 geborene Kläger ist Gesellschafter der Fahrschule R. GmbH. Von den beiden Gesellschaftern der GmbH verfügt jeder, damit auch der Kläger, über einen Gesellschaftsanteil von 50 % (Gesellschaftervertrag vom 8. März 2023). Beide Gesellschafter sind auch Geschäftsführer sowie als Fahrlehrer in der Fahrschule tätig. Es existiert ein Anstellungsvertrag des Klägers als Fahrlehrer bei der GmbH (Einstellung zum 1. April 2023, monatliche Vergütung 8500 €).

 

Der Kläger und sein Mitgesellschafter hatten die Fahrschule zum 1. April 2023 übernommen. Der Kläger war unter der früheren Inhaberschaft der Fahrschule dort angestellt gewesen.

 

Eine freiwillige Versicherung als Unternehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII) war bis zu dem hier maßgeblichen Vorfall nicht erfolgt.

 

Mit Statusfeststellungsbescheid (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) vom 12. Mai 2023 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Fahrschule R. GmbH eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

 

Am 2. Juni 2023 verunglückte der Kläger mit dem Motorrad und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Unfall ereignete sich im Rahmen eines Lehrgangs bei der V. Verkehrsfachschule GmbH, der vom 15. Mai bis 16. Juni 2023 stattfinden sollte. Der Lehrgang diente dazu, die Fahrlehrerlaubnis des Klägers auf die Ausbildungsklasse A zu erweitern. Den entsprechenden Ausbildungsvertrag hatte der Kläger bereits am 6. Februar 2023 unterschrieben.

 

Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 2. Juni 2023 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger nicht als Beschäftigter, sondern als Unternehmer verunglückt sei.

 

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er legte eine E-Mail der V. Verkehrsfachschule GmbH vor, wonach die Teilnehmer des Kurses über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert seien und der Unfall dort auch gemeldet worden sei.

 

Die VBG wandte sich nachfolgend an die Beklagte, bat um Übermittlung des Ablehnungsbescheides und gab den Fall am 27. Oktober 2023 an die Beklagte ab.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

 

Der Kläger hat am 20. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, den Vertrag über den Weiterbildungslehrgang noch als Angestellter der Fahrschule unterschrieben zu haben. Es habe sich um die erste Ausbildung zum Motorradfahrlehrer gehandelt. Auch als Gesellschafter-Geschäftsführer habe er einen Vertrag als Angestellter der Fahrschule und führe Fahrunterricht aus. Für ihn seien Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet worden.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 2. Juni 2023 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid. Ein die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fahrschule R. GmbH liege nicht vor. Hieran ändere auch der Anstellungsvertrag nichts. Der Kläger sei daher unternehmerähnlich tätig gewesen. Eine freiwillige Versicherung sei von ihm nicht beantragt worden. Unerheblich sei, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages bereits Unternehmer gewesen sei, da maßgeblich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfallereignisses seien.

 

Die Beklagte hat auf Ersuchen des Vorsitzenden Unterlagen zur Beitragszahlung der Fahrschule R. GmbH übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass der Lohnnachweis für 2023 am 19. Januar 2024 für fünf Arbeitnehmer erfolgt ist.

 

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht beanspruchen, den Unfall vom 2. Juni 2023 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich hierbei um keinen solchen handelt.

 

Das BSG erkennt, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Streit steht, ein Wahlrecht des Verletzten zwischen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage und - wie hier - einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 20; BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 8/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71).

 

Die materielle Anspruchsgrundlage für die Feststellung ist aus § 8 SGB VII, nach der älteren Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, a.a.O.) aus § 102 SGB VII abzuleiten.

 

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war die Beklagte für die Feststellung eines Versicherungsfalles nach § 133 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sachlich zuständig. Die VBG hat ihr nach der Prüfung durch die Beklagte begonnenes Verwaltungsverfahren beendet und den Fall an die Beklagte abgegeben.

 

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls sind nicht erfüllt.

 

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Hier fehlt es an einer solchen versicherten Tätigkeit.

 

Der Kläger ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert.

 

Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Dies scheidet hier aus, da der Kläger Unternehmer war. Eine beherrschende Stellung, die grundsätzlich dazu führt, dass keine Beschäftigung vorliegt, ist regelmäßig dann gegeben, wenn - wie hier - der Geschäftsführer über eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr verfügt. Ausnahmen davon gibt es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG, die auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung findet, nicht mehr (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35 = BSGE 125, 183; BSG, Urteil vom 1. Februar 2022, B 12 KR 37/19 R, BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 61; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 R 4/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 66; BSG, Urteil vom 13. März 2023, B 12 R 6/21 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 68; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV [Stand: 06.09.2021], Rn. 118).

 

Rechtlich nicht möglich ist es, dass der Kläger zugleich Unternehmer (als Gesellschafter und Geschäftsführer) und Beschäftigter (als angestellter Fahrlehrer) ist. Dies schließt sich gegenseitig aus. Auch wenn der Kläger als Fahrlehrer tätig war, verrichtete er Dienste für die Fahrschule R. GmbH, die seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen sind.

 

Daran ändert auch der zwischen der Fahrschule R. GmbH und dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag nichts, denn eine im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R).

 

Zum Ergebnis der Unternehmereigenschaft ist auch der Rentenversicherungsträger im Statusfeststellungsbescheid (§ 7a SGB IV) vom 12. Mai 2023 gekommen, auch wenn dieser allerdings keine Bindungswirkung für den Unfallversicherungsträger entfaltet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013, L 10 U 5019/11).

 

Die Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung durch die Fahrschule R. GmbH an die Beklagte vermag eine Versicherung des Klägers nicht zu begründen. Die Stellung als Versicherter ergibt sich kraft Gesetzes, nicht als Folge der Beitragszahlung. Ausnahmsweise kann eine Versicherung unter dem Gesichtspunkt der „Formalversicherung“ bestehen, basierend auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (BSG, Urteil vom 16. März 2021, B 2 U 3/19 R, juris Rn. 25). Sie wird aber nicht schon dadurch begründet, dass im Lohnnachweis nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden. Denn dem Unfallversicherungsträger fehlt regelmäßig die Möglichkeit zu prüfen, ob die einzelnen im Lohnnachweis angegebenen Personen tatsächlich zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehören. Nur ausnahmsweise, wenn dem Unfallversicherungsträger bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass in den Lohnnachweisen nicht versicherte Personen aufgeführt werden und er langjährige Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen, kann von einer Formalversicherung ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 2. Februar 1999, B 2 U 3/98 R, BSGE 83, 270 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 11, Rn. 22; Riebel in: Hauck/Noftz SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 2 SGB VII, Rn. 315c). Die Beklagte hat jedoch erst mit Bescheid vom 18. April 2023 ihre Zuständigkeit für die Fahrschule R. GmbH erklärt und der erste Beitrag ist erst zum 15. Mai 2023 bezahlt worden, weniger als ein Monat vor dem Unfall. Damit bestand weder eine Möglichkeit der Beklagten, die Versicherungspflicht für den Kläger zu prüfen, noch ein hinreichender Vertrauenstatbestand bei der Fahrschule R. GmbH und dem Kläger durch eine längere Beitragszahlung. Die Meldung der Lohnsumme, die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch seine Person umfasste, erfolgte erst zum 19. Januar 2024, also lange nach dem Arbeitsunfall. Einem irgendwie schutzwürdigen Vertrauen des Klägers stand schließlich der Statusfeststellungsbescheid vom 12. Mai 2023 entgegen. Der Kläger musste zum Zeitpunkt davon ausgehen, dass er gerade nicht Beschäftigter, sondern Unternehmer war. Ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt gar nicht wusste, dass er sich freiwillig hätte versichern können, kann das Gericht offenlassen. Denn aus einer solchen Unkenntnis kann ebenfalls kein Versicherungsschutz erwachsen.

 

Auch eine Versicherung als Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung in einem Schulungskurs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ist nicht gegeben. Zwar fällt hierunter auch der Besuch einer Fahrschule, wenn dort bestimmte Kenntnisse vermittelt werden, die der Lernende in seinem Beruf verwenden will (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII [Stand: 30.06.2023], Rn. 154 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976, 2 RU 5/76, BSGE 43, 60 und Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Januar 1965, L 2/O 110/63, BG 1966, 35). Der Kläger besuchte den Kurs aber nicht, um Kenntnisse für eine unfallversicherte Tätigkeit zu erlangen, sondern wollte die so erworbenen Kenntnisse für seine unternehmerische, nicht unfallversicherte Tätigkeit einsetzen. Auch hier ist eine Unterscheidung zwischen Tätigkeiten, die als Unternehmer erfolgen, und solchen, die als Beschäftigter ausgeübt werden sollen, nicht möglich. Maßgeblich ist nicht die Anmeldung zum Kurs, sondern die konkrete Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 9/20 R, juris Rn. 17; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 8 SGB VII, Rn. 271).

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der V. Verkehrsfachschule GmbH. Naturgemäß kann von der Auskunft einer privaten Einrichtung, dass die Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz steht, keine Rechtsbindung für die Beklagte ausgehen. Für einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz, der Grundlage für die begehrte Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ist, ist keine rechtliche Grundlage erkennbar. Ob fehlerhafte Angaben der V. Verkehrsfachschule GmbH, die den Kläger davon abgehalten haben, eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten zu beantragen, weil er davon ausging, während der Ausbildung dort bereits als Beschäftigter versichert zu sein, Grundlage für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die V. Verkehrsfachschule GmbH sein können, vermag das Gericht nicht zu überblicken. Sie würden jedenfalls an dem Umstand, dass kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliegt, nichts ändern.

 

Eine Unternehmerversicherung kraft Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) besteht nach der Satzung der Beklagten (https://www.bgbau.de/fileadmin/Die_BG_BAU/%C3%9Cber_uns/Aufgaben_und_Satzung/Satzung_incl._Nachtrag.pdf) nicht. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII) hat der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Gebrauch gemacht.

 

Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Rechtskraft
Aus
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