S 1 R 499/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 499/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 40/24 AR
Datum
Kategorie
Urteil

I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von der Beklagten nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :


Streitig sind in diesem Klageverfahren zum einen die Aufhebung der Bewilligung der Beitragszuschüsse der Beklagten zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit von Juni 2017 bis Juni 2019 und die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von insgesamt 2.542,43 € sowie zum anderen der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf die nachträgliche Erhebung der Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von März 2017 bis Juni 2019 in Höhe von 4.915,98 €.

Der xxxx geborene Kläger, der zunächst freiwillig versichert in der Krankenversicherung war, bezieht von der Beklagten Regelaltersrente. Sein Antrag auf Beitragszuschuss der Beklagten zur Krankenversicherung vom 23.06.2014 wurde mit Bescheid vom 12.09.2014 bewilligt. Die Beklagte erhielt am 05.03.2019 von der Krankenkasse Kenntnis, dass der Kläger ab März 2017 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Nach Durchführung eines entsprechenden Anhörungsverfahrens hob sie mit Bescheid vom 03.07.2019 den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses wegen Eintritt einer Versicherungspflicht gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 01.03.2017 auf und forderte die Überzahlung für den Zeitraum von März 2017 bis Juni 2019 in Höhe von 3.370,42 € zurück. Gleichzeitig forderte sie für denselben Zeitraum die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.915,98 € nach § 255 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) nach. Ferner wies sie auf den beabsichtigten Einbehalt der Rente hin.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er erst mit dem Schreiben der Krankenkasse vom 19.05.2017 Kenntnis über seine Versicherungspflicht bei der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten habe. Er habe sich daher nichts vorzuwerfen.

Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 07.02.2020 insoweit ab, als sie wegen der Kenntnis des Klägers von der Versicherungspflicht erst ab 19.05.2017 ihren Bescheid über die Gewährung des Beitragszuschusses nun erst mit Wirkung ab 01.06.2017 (statt vorher ab 01.03.2017) aufhob und wegen der Aufwendungen des Klägers für die private (Reise-)Krankenversicherung die Rückforderung des überzahlten Beitragszuschusses für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018 auf die Hälfte der Überzahlung, d. h. auf 480,00 €, reduzierte. Sie bezifferte ihren Rückforderungsanspruch auf nunmehr 2.542,43 €. Ferner kündigte sie wegen der Erstattung des überzahlten Betrags einen Einbehalt von 200,00 € monatlich der Rente an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung für die nachträgliche Erhebung der Beitragsanteile verwies sie auf die verschuldensunabhängige Norm des § 255 Abs. 2 SGB V. Die Erstattung der überzahlten Beitragszuschüsse stützte sie zum einen auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Obwohl der Kläger im Antragsformblatt auf den Zuschuss zur Krankenversicherung und ebenfalls im Bescheid vom 12.09.2014 auf seine Pflicht zur Mitteilung geänderter Verhältnisse hingewiesen worden sei, habe er seine Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Da der Kläger über die weitere Zuschusszahlung durch deren Auszahlung Kenntnis erhalten habe, obwohl er selbst ab Juni 2017 keine Beiträge mehr zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt habe, habe er auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X erfüllt. Die Ermessenserwägungen für die rückwirkende Aufhebung wurden eingehend dargelegt.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg verfolgt der Kläger sein Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 07.02.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 weiter. Denn er habe keine Fehler gemacht, nichts verschwiegen und auch nichts unterlassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die von dem Kläger zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg form- und fristgerecht erhobene Klage ist gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Gericht durfte trotz des unentschuldigten Fernbleibens des Klägers von der mündlichen Verhandlung durch Urteil im Termin entscheiden. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet, um das Verfahren nach einem ausführlichen Rechtsgespräch über die Aussichtslosigkeit der Klage schneller beenden zu können. Sein persönliches Erscheinen war nicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, so dass die Kammer die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben hat. Auch wurde der Kläger in der Ladung ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass im Fall seines Fernbleibens durch Urteil entschieden werden kann.

Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist allein die Aufhebung und Erstattung der Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2019 mit dem Bescheid vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 sowie des Widerspruchs-bescheides vom 29.05.2020, nicht dagegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung des Beitragszuschusses für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes des Klägers von Februar 2016 bis Februar 2017 wegen eines geringeren Zahlbetrags des Klägers für seine private Reisekrankenversicherung (Bescheid vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2020).

Die Beklagte hob zu Recht den Bescheid vom 12.09.2014 über die erstmalige Bewilligung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung mit Bescheid vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X auf. Da der Kläger ab März 2017 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und nicht mehr der freiwilligen Krankenversicherung unterlag, haben sich insoweit die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert und der Bescheid vom 12.09.2014 über die Bewilligung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ist rechtswidrig geworden. Die Voraussetzungen für seine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. ab Juni 2017, sind allesamt erfüllt. 

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Nr. 2 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlich für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder (Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. 

Der Kläger hat es unterlassen, der Beklagten die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung war er gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat oder erhält, u.a. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat.

Diese Pflicht hat der Kläger grob fahrlässig verletzt. Er wurde sowohl in seinem Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung vom 23.06.2014 als auch im Bescheid vom 12.09.2014 über die Bewilligung des Beitragszuschusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Veränderung seiner freiwilligen Krankenversicherung (wie die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung) unverzüglich der Beklagten mitzuteilen hat. Die Belehrung über diese Mitteilungspflicht war eindeutig und leicht verständlich. Der Kläger war nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage, diese Hinweise zu verstehen und auch danach zu handeln. Eine eventuelle Mitteilung dieser Umstände durch die Krankenkassen im Rahmen eines Meldeverfahrens entbindet ihn nicht von dieser Pflicht; diese Pflicht obliegt vornehmlich seinem Verantwortungsbereich. Aufgrund dieser ausdrücklichen Hinweise durch die Beklagte hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er insoweit zur Mitteilung an die Beklagte verpflichtet ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind daher erfüllt.

Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt sind. 

Da wegen der verspäteten Mitteilung der Krankenkasse ein atypischer Fall anzunehmen ist, hatte die Beklagte ihr Ermessen auszuüben. Die ausführlichen Ermessenserwägungen sowie das Ergebnis der Ermessensausübung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte trug dem Umstand, dass der Kläger erst am 19.05.2017 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht erhalten hatte, mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst mit Wirkung ab 01.06.2017 ausreichend Rechnung. Auch reduzierte sie den Überzahlungsbetrag für den Zeitraum von Juni 2017 bis Januar 2018 in nicht zu beanstandender Weise auf die Hälfte des überzahlten Betrags in Höhe von 480,00 €, weil der Kläger daneben insbesondere noch Aufwendungen für seine private Reisekrankenversicherung hatte.

Die Aufhebung erfolgte gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 4 SGB X innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beklagte hat daher zu Recht die gezahlten Beitragszuschüsse gemäß § 50 Abs. 1 SGB X gefordert.

Die Beklagte hat weiter zu Recht die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von März 2017 bis Juni 2019 in Höhe von 4.915,98 € nachgefordert. Denn ab März 2017 begann die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Beiträge des Klägers aus seiner Rente einzubehalten. Da sie erst zwei Jahre nach Eintritt der Versicherungspflicht hiervon Kenntnis erlangte, war sie verpflichtet, gemäß § 255 Abs. 2 SGB V die rückständigen Beiträge vom Kläger zu fordern. Dieser Anspruch besteht unabhängig von jeglichem Verschulden des Klägers oder Dritter.

Da die Beklagte zu Recht die überzahlten Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung vom Kläger zurückgefordert und die Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachträglich gefordert hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 rechtmäßig.

Die Klage war daher abzuweisen.
 

Rechtskraft
Aus
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