I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019. Gegenstand dieser Verwaltungsakte ist der Leistungszeitraum 03/2018 - 12/2018. Die Klägerin begehrt zusätzliche Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin wohnt zur Untermiete in einer möblierten Wohnung. Sie wollte in der Vergangenheit ein Arbeitsangebot in den USA annehmen. Aus diesem Grund sind ihre eigenen Möbel in einem Container in die USA verschifft worden. Zu der Arbeitsaufnahme in den USA ist es jedoch nicht gekommen. Die Klägerin hatte nach eigenem bekunden bisher keine Möglichkeit ihre Möbel zurückzuholen. Deshalb wurden diese Möbel aus dem Container herausgenommen und in einer Lagerhalle in den USA eingelagert.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2019 für den Zeitraum 03/2018 - 12/2018 Leistungen in Höhe von 952,00 Euro/Monat vorläufig bewilligt. Diese gliedern sich auf in:
- 416,00 Euro Regelbedarf
- 381,00 Euro Grundmiete
- 66,00 Euro Heizkosten
- 89,00 Euro Nebenkosten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.08.2019 hat der Beklagte die Leistung endgültig auf 952,00 Euro/Monat festgesetzt, der Bescheid setzt die gleichen Leistungspositionen an wie der vorangegangene vorläufige Bescheid.
Die Klägerin hat dagegen am 03.08.2019 Widerspruch erhoben und auf andere anhängige Verfahren verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 09.08.2019 begehre sie höhere Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft seien bislang in der beantragten Höhe übernommen worden. Ein Nachweis für höhere Kosten seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden und auch ansonsten dem Beklagten nicht ersichtlich. Sofern die Klägerin Kosten für die Unterbringung ihrer Möbel begehre, sei dies bisher weder konkret vorgetragen noch lägen hierfür Nachweise vor.
Dagegen hat die Klägerin am 07.11.2019 Klage erhoben. Sie hat diese damit begründet, dass die gewährten Leistungen zu niedrig seien. Ihr stünden 25,00 Euro/Monat zusätzlich für den Möblierungszuschlag und 40,00 Euro/Monat zusätzlich für eine sonstige Nutzung mit gewerblichen Anteil zu. Ferner müsste der Beklagte die Lagerkosten für die Möbel der Klägerin in den USA übernehmen.
Umstritten ist zwischen den Beteiligten folglich nur die Höhe der anzusetzenden Grundmiete. Hintergrund dessen ist, dass der für den Leistungsraumzeitraum geltende Untermietvertrag der Klägerin weitere Positionen enthält. Eine davon ist ein Zuschlag für die Möblierung in Höhe von 25,00 Euro, eine andere ein Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von 40,00 Euro. Die Kosten für die Einlagerung der Möbel in den USA waren bereits mehrfach zwischen den Beteiligten streitig. Das Gericht verweist hierzu unter anderem auf das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 16 AS 94/18 B ER.
Konkret lautet der Untermietvertrag zu den umstrittenen Positionen:
"Änderung zum Untermietvertrag
in Abänderung des Untermietvertrages vom 29.06.2015, zuletzt geändert am 15.12.2015, wird vereinbart:
Die Nettomiete beträgt ab 01.01.2016 monatlich EUR 381,00 zzgl. Zuschlag für Möblierung in Höhe von EUR 25,00 sowie Zuschlag für gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von EUR 40,00. ..."
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass auch der Zuschlag für die Möblierung in Höhe von 25,00 Euro/Monat und der Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von 40,00 Euro/Monat durch den Beklagten getragen werden müssten. Ferner der Beklagte auch die Lagerkosten für ihre Möbel in den USA zu tragen, die Klägerin kann diese jedoch nicht beziffern.
Die Klägerin beantragt,
den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019 insoweit abzuändern, als dass ihr zusätzliche Leistungen in Höhe von 65,00 € für die Grundmiete bewilligt werden sowie die von ihr aktuell nicht bezifferbaren Lagerkosten für ihre Möbel in den USA.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die zusätzlichen Kosten nicht von ihm zu tragen sein. Für die Möblierungspauschale und die Pauschale für die zusätzliche Nutzung eines bereits angemieteten Raumes gäbe es keine Rechtsgrundlage. Die Lagerkosten für die Möbel in den USA sein nicht einmal beziffert worden.
Die Akten des Beklagten wurden beigezogen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage höhere Leistungen als der Beklagte ihr mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019 für den Leistungszeitraum 03/2018 - 12/2018 bewilligt hat.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Bezug auf ihre Grundmiete.
Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Positionen in Höhe von 25,00 Euro/Monat für die Möblierungspauschale und der Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von 40,00 Euro/Monat sowie die nicht bezifferten Lagerkosten für ihre Möbel in den USA stellen keinen Bedarf im Sinne des § 22 SGB II dar.
1. Zuschlag für die Möblierungspauschale
Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln - abgesehen von der Erstausstattung - sind im Regelbedarf enthalten. Nach Auffassung des Bundesozialgerichts (BSG) widerspräche es grundsätzlich dem Zweck des pauschalierten Regelbedarfs, diesen in seine einzelnen Bestandteile aufzulösen und die konkrete Verwendung zu prüfen.
Kosten für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen sind nur dann ausnahmsweise übernahmefähig, wenn die Wohnung ohne den Möblierungszuschlag nicht anmietbar war und der Mietpreis insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit liegt (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20). Der dortige Fall drehte sich um die Frage der Kostenübernahme für eine Wohnung, die nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war. Der Fall der Klägerin liegt nach der Überzeugung des Gerichts anders: Sie hat grundsätzlich noch ihre eigenen Möbel und hätte die Möglichkeit diese (in den USA) zu verkaufen oder zurückzuholen. Ihre Möbel sind also nicht untergegangen, so dass auch eine Erstausstattung ausscheidet. Die Klägerin trägt vielmehr vor, dass sie aktuell weder finanziell noch organisatorisch eine Rückabwicklung/einen Verkauf ihres Mobiliars umgesetzt bekomme. Die möblierte Wohnung hat sie daher bewusst von vorneherein als solche angemietet.
Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die zusätzlichen Möblierungskosten - entgegen der grundsätzlichen Regelung des § 22 SGB II - vom Beklagten übernommen werden sollten.
2. Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Zuschlag in Höhe von 40,00 Euro für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung eines bereits angemieteten Zimmers deshalb zwischen ihrem Vermieter und ihr vereinbart worden sei, da durch Kunden oder Übernachtungsbesuch ein größerer Wasser-, Strom- und Heizungsverbrauch anfiele. Die Pauschale solle diesen zusätzlichen Verbrauch abdecken.
Dieser Vortrag ist für das Gericht nicht nachvollziehbar:
Sollte das Zimmer (auch) geschäftlich/beruflich genutzt worden sein/genutzt werden, dann handelt es sich jedenfalls nicht um einen Posten der Grundmiete im Rahmen der Kosten der Unterkunft.
Bei einer anderweitigen (privaten) Nutzung z.B. durch gelegentlichen Übernachtungsbesuch irritiert die Höhe des monatlichen Zuschlags. Da das Zimmer von der Klägerin nach eigenen Angaben als Wohnzimmer genutzt wurde/wird und damit eh geheizt und beleuchtet werden musste, entstehen bei einem Übernachtungsgast nur zusätzliche Kosten für den zusätzlichen Wasserverbrauch (Duschen/Baden, Händewaschen, Toilette, Kochen) und den Strom für ein ggf. aufwendigeres Kochen - dafür erscheinen 40,00 Euro/Monat unangemessen. Die Kosten einer Beherbergung/Bewirtung von Gästen ist aus dem Regelbedarf zu decken.
Der Beklagte hat die Kosten dieses monatlichen Zuschlages nicht zu übernehmen.
3. Lagerkosten für die Möbel in den USA
Die Lagerkosten für die Möbel in den USA hat die Klägerin selbst nicht substanziiert vorgetragen, da sie diese selbst nicht beziffern kann. Es bleibt völlig unklar, in welcher Höhe die Lagerkosten vom Beklagten übernommen werden sollen.
Auch eine Kostenübernahmezusicherung in einer bestimmten Höhe - welche die Klägerin allerdings nicht konkret beantragt hat - kann die Klägerin nicht verlangen, da die Lagerkosten nur in absoluten Ausnahmefällen in den Leistungsbezug des SGB II fallen (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 14). Darin heißt es unter Rn. 21 ausdrücklich zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten:
"Maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten. ... Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. ... Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein."
Gegenstand war hier der Fall eines Klägers, der in einem Übergangswohnheim bzw. einer Obdachlosenunterkunft gewohnt hatte.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine entsprechende Ausnahmekonstellation. Das Gericht verweist zudem auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 21.03.2018 zum Aktenzeichen L 16 AS 94/18 B ER, dass nämlich die Anmietung eines Containers (das Bayerische Landessozialgericht ging davon aus, dass die Einlagerung in einem Container und nicht wie von der Klägerin hier vorgetragen in einer Halle stattfindet) in den USA keinen Bedarf im Sinne des § 22 SGB II darstellt.
Der Beklagte hat die Kosten für die Lagerung der Möbel in den USA nicht zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist mangels Erreichens des Berufungsstreitwertes unzulässig, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Im Streit steht eine Summe von unter 750,00 Euro. Der Berufungsstreitwert wird folglich nicht erreicht.