Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2023, mit dem Sozialgericht seinen vorangegangenen Streitwertbeschluss vom 12.05.2023 wieder aufgehoben hat, ist bereits unzulässig.
1. Dabei spricht des Senats zwar einiges dafür, dass die Aufhebung einer Streitwertfestsetzung durch ein Sozialgericht ebenso wie dessen Ablehnung, einen solchen überhaupt festzusetzen, grundsätzlich statthafterweise mit der Beschwerde angefochten werden können muss (so im Ergebnis bei unklarer dogmatischer Herleitung wohl auch Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 172, Rn. 91), sei es als Streitwertbeschwerde (dazu a), sei es nach den Vorschriften des allgemeinen Prozessrechts (dazu b).
a) Sähe man in der Aufhebung der Streitwertfestsetzung eine Änderung derselben i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG, wäre die Streitwertbeschwerde wohl unstreitig statthaft (Toussaint in ders., Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 68 GKG Rn. 3; Hartmann in ders., Kostengesetze online <Stand: XI/2022>, § 68 GKG Rn. 4). Setzte man die völlige Aufhebung einer Streitwertfestsetzung dagegen einer (erstmaligen) Ablehnung, einen Streitwert festzusetzen, gleich, wird der Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde zwar entgegengehalten, dass § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ausdrücklich eine „Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist“, verlangt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.04.2021 – L 5 KR 531/20 B, juris Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.10.2019 – L 3 AL 173/16 B ER, juris Rn. 10 Toussaint, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.; a.A. N. Schneider in NK-GK, 3. Aufl. 2021, § 68 GKG Rn. 111; Laube in BeckOK-Kostenrecht <Stand: I/2024>, § 68 GKG Rn. 35 m.w.N., die darauf verweisen, die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung komme einer Festsetzung auf Null gleich und eine „Untätigkeitsbeschwerde“ für statthaft halten). Gleichwohl sprechen die besseren Gründe für die Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde, weil die Ablehnung einer Entscheidung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG gleichkommen dürfte (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2021 – L 20 AL 184/20 B, juris Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 – L 34 AS 921/23 B, juris Rn. 14; im Ergebnis wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2007 – L 1 B 18/07 AL, juris Rn. 2).
b) Ginge man hingegen davon aus, dass abseits des § 68 GKG die allgemeinen Vorschriften des Prozessrechts Anwendung finden (vgl. zur Ablehnung einer Streitwertfestsetzung erneut Sächsisches LSG, a.a.O.), wäre die Beschwerde gegen die Aufhebung der Streitwertentscheidung ebenfalls statthaft. Insbesondere wäre sie jedenfalls deshalb nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen, weil das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss keine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG getroffen hat. Allenfalls hätte es mit der Aufhebung seines Streitwertbeschlusses vom 12.05.2023 den Anwendungsbereich des § 193 SGG eröffnet.
2. Dies alles kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, weil die die Beschwerde aus einem anderen Grund unzulässig ist. Denn eine Beschwerde ist bedingungsfeindlich (zur Streitwertbeschwerde vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2016 – 6 W 71/16 u.a., juris Rn. 8; grundlegend Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 60 Rn. 11). Die Klägerin hat auf Nachfrage des Sozialgerichts indes ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beschluss vom 18.09.2023 nach ihrer Auffassung offensichtlich unrichtig sei, sodass es einer Beschwerde nicht bedürfe. Bei ihrem früheren Schriftsatz vom 06.10.2023 handle es sich daher nur
„[f]ür den Fall, dass das Gericht nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgeht“
um eine Beschwerde (Schriftsatz vom 04.01.2024). Bei dieser Betrachtungsweise kann dahinstehen, ob die anwaltlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 06.10.2023 überhaupt Raum für eine Auslegung als Beschwerde lassen.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschwerdeeinlegung an die rechtliche Beurteilung des Sozialgerichts und damit eine bloß innerprozessuale Bedingung anknüpft. Vielmehr ist Letzteres auch dann unzulässig, wenn es um die Frage geht, ob ein Prozessrechtsverhältnis – hier: durch Beschwerdeeinlegung – überhaupt begründet wird oder nicht (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Keller, a.a.O.).
3. Eine inhaltliche Befassung mit dem angefochtenen Beschluss ist dem Senat nach allem verwehrt. Dem Senat kommt ungeachtet der Frist aus § 63 Abs. 3 S. 2 GKG vorliegend auch keine Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu, weil er (nur) über eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. Dörndörfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 10; N. Schneider, a.a.O. Rn. 111; Jäckel in BeckOK KostR <Stand: IV/2023>, § 63 Rn. 27; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung und zum Streitstand). Anderenfalls liefen die Beschwerdebeschränkungen des § 68 Abs. 1 GKG leer (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 – 4 W 9/22 – juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 – 13 W 25/19 – juris).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).