Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 05.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Rüge ist zulässig. Gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 05.03.2024 ist gemäß § 177 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben (vgl. Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 178a SGG -Stand: 08.04.2024-, Rn. 52). Die Rüge ist mit dem Schriftsatz vom 25.03.2024, eingegangen am 28.03.2024, auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Beschluss vom 05.03.2024 dem Antragsteller am 19.03.2024 zugestellt worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 05.03.2024 hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Grundgesetz – GG –, §§ 62, 128 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 44/08 R, Rn. 18 m.w.N., juris). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinanderzusetzen. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist erst dann verletzt, wenn sich ergibt, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
Ausgehend hiervon lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht feststellen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Urteil des Sozialgerichts Köln leide an einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsaufklärung, rügt er damit in der Sache eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts. Gegenstand der Anhörungsrüge ist aber nicht die Entscheidung des Sozialgerichts. Auch die inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Senats vom 05.03.2024 kann nicht mit einer Anhörungsrüge durchgesetzt werden. Diese dient nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung (vgl. BSG, Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C, Rn. 13, juris; BSG, Beschluss vom 07.01.2016 – B 9 V 4/15 C, Rn. 8, juris, Fichte, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 178a [Anhörungsrüge], Rn. 12 m.w.N.). Sofern der Antragsteller sodann moniert, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss mache es der Senat einem mittellosen Kläger wie ihm unmöglich, eine rechtssichere Berufungsbegründung abzugeben, kann auch dieser Vortrag der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Erfolgsaussichten aus verfassungsrechtlichen Gründen zwar nicht überspannt werden, im Falle entfernter Erfolgschancen darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aber abgelehnt werden (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.). Indem der Senat nach vorläufiger Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten geprüft und diese für das Berufungsverfahren L 2 AS 1030/23 im Ergebnis abgelehnt hat, hat es diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen und einen Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insbesondere trägt auch der Antragsteller nicht vor, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen von seiner Seite unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich vielmehr darin, dass er seinem Berufungsverfahren andere Erfolgsaussichten beimisst.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Prozesskostenhilfe ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässig (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.2016 – B 13 SF 7/16 S, Rn. 7, juris). Diesen hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 25.03.2024 auch gestellt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert aber daran, dass für das Verfahren der Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden. Denn die Umstände des Einzelfalls machen vorliegend, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache, hier also über die Anhörungsrüge, unterschiedlichen Maßstäben unterliegen, eine separate Begründung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht erforderlich (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.07.2019 – L 20 SF 12/19 AB, Rn. 30 m.w.N., juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG und § 177 SGG).