L 12 SF 24/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RF 27/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 SF 24/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Im Rahmen der Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für das Aktenstudium ist von 100 Blatt pro Stunde bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt auszugehen. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Akten nur teilweise medizinische oder andere für die Begutachtung notwendige Daten enthalten. Einzelne doppelt vorliegende medizinische Dokumente sind genauso umfasst wie einzelne doppelseitig bedruckte Aktenblätter. Bei mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumenten ist grundsätzlich nur eine Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Wenn diese einen sehr großen Anteil ausmachen, wenn ganze Bände von Verwaltungsakten mehrfach vorliegen oder der Anteil des medizinisch gutachtens-relevanten Anteils 25 % deutlich untersteigt, erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen. Bei großem Aktenumfang ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

 

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Januar 2022, Az.: S 15 RF 27/21 aufgehoben.

II. Die Vergütung des Antragstellers und Beschwerdegegners für das Gutachten vom 11. Mai 2021 im Verfahren S 13 U 150/20 wird auf 6.494,43 € festgesetzt.


G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-gesetz (JVEG) für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes medizinisches Gutachten in einem Rechtsstreit in einer Angelegenheit des Unfallversicherungsrechts.

Das Sozialgericht Regensburg (SG) ernannte den Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg) in dem Verfahren S 13 U 150/20 (nach Verbindung mit einem weiteren Klageverfahren) mit Beweisanordnung vom 03.03.2021 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen und bat mit Schreiben vom 03.03.2021 um Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des dortigen Klägers. Gegenstand des Gutachtenauftrags war die Frage, ob sich seit der letzten bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung eine Verschlimmerung ergeben habe, wobei der Kläger vorbringe, dass neue Schäden am linken Kniegelenk hinzugetreten und unfallbedingt seien. Weiter solle geklärt werden, ob die Behandlungskosten bzgl. des linken Kniegelenks unfallbedingt seien. Dem Gutachtenauftrag war umfangreiches Aktenmaterial beigefügt.

Mit Rechnung vom 14.05.2021 machte der Bg eine Vergütung für das Gutachten vom 11.05.2021 in Höhe von insgesamt 10.564,23 € geltend. Er setzte für Aktenstudium (4.728 Blatt) 52 Std., Anamneseerhebung und Untersuchung 1,5 Std., Durchsicht Bildgebung 0,5 Std., Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 12 Std., Diktat, Durchsicht und Korrektur 7 Std., und damit insgesamt 73 Std. an. Multipliziert mit 120,- € (M3) ergebe sich ein Betrag von 8.760,- €. Zu addieren seien Schreibgebühren i.H.v. 97,50 € und Porto 20,- €, plus 19 % Umsatzsteuer (1.686,73 €); es ergebe sich insgesamt ein Betrag von 10.564,23 €.

Die Kostenbeamtin teilte mit Schreiben vom 05.07.2021 mit, die Vergütung werde auf 9.421,83 € festgesetzt und der Betrag zur Zahlung angewiesen. Es würden für Aktenstudium 47 Std., für Untersuchung 1,5 Std., für Beurteilung 10 Std., für Diktat und Durchsicht 6 Std., für Röntgen-Beurteilung 0,5 Std., insgesamt 65 Std. angesetzt. Multipliziert mit 120,- € ergebe sich ein Betrag von 7.800,- €. Unter Hinzurechnung der Schreibgebühren von 97,50 € und von Portokosten von 20,- € sowie einer Umsatzsteuer von 19 % (1.504,33 €) ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.421,83 €. Zur Begründung ist ausgeführt, bei einem vom Bg durchzusehenden Akteninhalt von 4.714 Blatt seien lediglich 47 Stunden anzusetzen. Für die Beurteilung sei ein Zeitaufwand von 10 Stunden anzusetzen, der unter Berücksichtigung der Schreibweise und Schwierigkeit des Gutachtens ermittelt worden sei. Bei der üblichen Schreibweise von 30 Zeilen mit 60 Anschlägen pro Seite werde der Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht mit 6 Stunden angesetzt. Im Übrigen sei der Zeitaufwand wie beantragt zu Grunde gelegt worden.

Dem hat der Bg mit Schreiben vom 14.07.2021 widersprochen und die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Der beantragte Rechnungsbetrag liege innerhalb des Toleranzbereichs von 15 % zu der von der Kostenbeamtin ermittelten Gesamtsumme. Somit sei eine Kürzung gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) nicht zu begründen.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Bf) hat mit Schreiben vom 28.09.2021 ebenfalls Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt und beantragt, die Vergütung auf höchstens 6.494,43 € festzusetzen. Der Kostensenat des BayLSG habe bei sehr hohen Blattzahlen schon immer nicht einfach die gesamte Blattzahl durch den jeweils gültigen Quotienten (derzeit 100) dividiert, sondern die angemessene Stundenzahl individuell ermittelt. Dahinter stecke der Grundgedanke, dass ein Aktenstudium einen Grenzwert haben müsse. Insgesamt wären für das Aktenstudium lediglich 26,5 Std. plus den mit gerichtlichem Schreiben vom 05.07.2021 anerkannten Stunden, insgesamt also 44,5 Std. zu entschädigen. Der Bg habe eine Überzahlung von 2.927,40 € zurückzuzahlen.

Das SG hat mit Beschluss vom 03.01.2022 die Vergütung des Bg für das Gutachten vom 11.05.2021 in der Streitsache S 13 U 150/20 auf 10.564,23 € festgesetzt. Dem Bg seien 1.162,40 € nachzuentrichten. Der vom Bg geltend gemachte Zeitaufwand von 73 Std. überschreite den nach Auffassung des Gerichts festzusetzenden Zeitaufwand von 65 Std. um nicht um mehr als 15 % (Toleranzrahmen). Das Gericht sehe keine Möglichkeit, von dieser maßgeblichen Toleranzgrenze abzusehen. Eine Abweichung von den pauschalierten Vorgaben für die Ermittlung des Zeitaufwandes sei aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und der daraus resultierenden Gleichbehandlung der Abrechnungsfälle wegen der gebotenen Einheitlichkeit, Transparenz und Gerechtigkeit nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf vom 20.01.2022, mit der er weiterhin die Festsetzung der Vergütung für das Gutachten des Bg auf 6.494,43 € geltend macht. Auch wenn Regeln zur Bestimmung des Zeitaufwandes für Aktenstudium aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für Normalfälle sinnvoll seien, liege bei einem Umfang von ca. 5.000 Blatt Akteninhalt ein Sonderfall vor, der individuell zu bewerten sei. Dies habe sich auch in der Rechtsprechung des Kostensenats gezeigt. Ein Zeitaufwand von mehr als 26,5 Stunden sei hier niemals gewährt worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bg hat ausgeführt, es gebe keine Obergrenze für den Zeitaufwand für das Aktenstudium. Akten, die einen jahrzehntelangen Behandlungsverlauf dokumentierten, seien deutlich umfangreicher als solche, die eine Monoverletzung von wenigen Monaten beträfen. Auch seien die Akten häufig beidseitig bedruckt. Vorliegend habe der Inhalt der rund 5.000 Blatt umfassenden Akten in chronologische Reihenfolge gebracht werden müssen, um sie in einen lesbaren Sachverhalt zu verwandeln. Im Übrigen werde auf die Mitteilung des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.05.2017, GenA 537/07, verwiesen. Weiter hat der Bg auf das Verbot der reformatio in peius hingewiesen. Der Bf hat hierzu mitgeteilt, er habe selbst Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt, dem nicht entsprochen worden sei, er sei daher beschwerdebefugt, ein Verbot der reformatio in peius bestehe nicht. Es gehe ihm um das grundsätzliche Problem des Umfangs des Aktenstudiums bei enorm hohen Blattzahlen.

Der Senat hat nach Durchsicht der Akten einen ausführlichen richterlichen Hinweis erteilt und eine vergleichsweise Einigung vorgeschlagen. Unter anderem ist darauf hingewiesen worden, dass sich bei Durchsicht der dem Bg vorgelegten Verwaltungsakten gezeigt habe, dass dem Bg vom SG zu drei Klageverfahren (S 13 U 150/20, S 13 U 268/20 und S 13 U 19/21) jeweils die nahezu inhaltsgleiche, fünf Bände umfassende Verwaltungsakte bezüglich des dortigen Klägers vorgelegt worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Annahme von 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt nur auf die gerichtlichen Akten sowie eine Ausführung der Verwaltungsakte beziehen könne. Bezüglich der zwei weiteren nahezu inhaltsgleichen Ausführungen der Verwaltungsakte wäre nur eine kursorische Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Plausibel sei auch ein etwas höherer Zeitaufwand für das Aktenstudium bei einem erhöhten Anteil doppelseitig bedruckter Dokumente mit gutachtensrelevantem Inhalt in den Verwaltungsakten.

Während der Bf dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hat, hat der Bg mitgeteilt, die Kürzung der Vergütung für das Aktenstudium sei nicht plausibel. Da die Verwaltungsakten eine unterschiedliche Blattzahl hätten, zeige sich, dass es sich nicht um identische Akten handeln könne. Ein höherer Zeitaufwand ergebe sich bereits bei der Überprüfung des übersandten Aktenmaterials auf Vollständigkeit. Weiter sei durch kursorische Aktendurchsicht zu prüfen, ob der richtige Facharzt ausgewählt worden sei, oder ein Sachverständiger auf anderem Fachgebiet ausgewählt werden müsse, ob die Erledigung fristgerecht möglich sei, ob Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages bestünden, Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen bestünden, ob die Akten auch in tatsächlichem Zusammenhang zum Verfahren stünden und ob die Unterlagen vollständig seien. Der Arbeitsaufwand für vorbereitende Tätigkeiten sei im Rahmen des Zeitaufwandes für Aktenstudium zu berücksichtigen. Dieser sei bei Gutachten auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts erhöht. Hier sei für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen auch zu unterschiedlichen in der Akte befindlichen Ereignisabläufen Stellung zu nehmen. In diesen Fällen sei der mit dem Gutachtensauftrag übermittelte Fragenkatalog detailliert und auf den Einzelfall bezogen formuliert.

Richtig sei, dass es zu Befunddoppelungen kommen könne. Der Sachverständige müsse aber nicht nach etwaig doppelt abgelegten Berichten forschen. Problematisch sei, dass Befundberichte teils mit unterschiedlichem Erstellungsdatum versehen seien. Auch sei bei Sichtung von Altakten problematisch, dass die Befundmitteilungen im Laufe der Jahre verblassten und schwer lesbar würden. Weiter seien die Akten oft nicht paginiert. Damit ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitsaufwand bei umfangreichen Akten weit höher liege. Es könne von einem Sachverständigen nicht erwartet werden, dass er sämtliche durchgesehenen Aktenblätter im Gedächtnis fotografisch memoriere. Es sei also durchaus erforderlich, in der bisher bereits gesichteten Akte nachzuschlagen, ob ein Befundbericht bereits markiert worden sei. Auch könnten Akten nicht nach dem Prinzip "Daumenkino" durchgesehen werden. Dies entspreche nicht der leitlinienmäßig zugrunde zu legenden Arbeitsweise. Das Gericht habe offensichtlich auch eine Schätzung statt einer Einzelblattprüfung vorgenommen. Bereits für die vom Gericht für erforderlich gehaltene Identitätsprüfung sei ein Zeitaufwand von einer Stunde für 100 Seiten begründet. Die Akten müssten auch bei teilweise identischem Inhalt überprüft werden. Der Sachverständige müsse alle Unterlagen prüfen, die ihm das Gericht übersende. Wenn dieses zu dem Ergebnis komme, dass weit überwiegende Überschneidungen der verschiedenen Aktenunterlagen vorlägen, müsse das Gericht dies dem Sachverständigen mitteilen oder ihm die "doppelten Akten" nicht übersenden. Es bedürfe schon allgemein für eine qualitative Gutachtenerstellung eines vollständigen Aktenstudiums. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend fast die komplette Verwaltungsakte mit über 4.000 Seiten doppelseitig bedruckt sei.

Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Honorarkürzung nur deshalb vom Bf angestrebt werde, da es sich um einen hohen Betrag handle. Eine Obergrenze für Sachverständigenvergütungen sei nicht gegeben. Auch eine Obergrenze für den Zeitaufwand für das Aktenstudium gebe es nicht. Eine Bewertung des Zeitaufwandes für Aktenstudium im Einzelfall unter Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise, nicht aber einer "minutiösen Aufschreibepflicht" liege im Interesse der Beteiligten.

Der Bf hat hierzu ausgeführt, die zur Bestimmung des Zeitaufwands herangezogene pauschalierte Betrachtungsweise bedinge das Außerachtlassen bestimmter Details. Der Umfang der Akten stelle sich aber als ein angemessenes Beurteilungskriterium dar. Es werde aber weiterhin eine Obergrenze für Aktenstudium für notwendig erachtet. Diese könne im Einzelfall aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zum tatsächlichen Zeitaufwand überwunden werden.   

Zur Entscheidung lagen die beigezogenen Akten des SG zu den Verfahren S 15 RF 27/21 und S 13 U 150/20 mit sämtlichen dem Bg für die Begutachtung übermittelten zugezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsakten sowie die Beschwerdeakte vor.

II.

Die Beschwerde des Bf ist zulässig und begründet.

Das Verfahren ist zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen worden, § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG.

1.) a.) Die Beschwerde ist nach § 4 Abs.3 JVEG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Das SG hat die zu gewährende Vergütung auf 10.564,23 € festgesetzt. Der Bf beantragt im Rahmen seiner Beschwerde die Festsetzung auf einen Betrag in Höhe von höchstens 6.494, 43 €, die Differenz beträgt mehr als 200,- €.

b.) Der Bf ist auch beschwerdebefugt. Er hat sich gegen die von der Kostenbeamtin vorgenommene Festsetzung der Vergütung gewandt und Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs.1 JVEG gestellt. Seinem Antrag ist mit der von ihm angegriffenen Entscheidung des SG nicht entsprochen worden. Vielmehr hat das SG dem Antrag des Bg auf gerichtliche Festsetzung entsprochen und eine Vergütung in Höhe des vom Bg in Rechnung gestellten Betrages festgesetzt. Der Bf kann seinen in erster Instanz gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen. Dem steht nicht der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius entgegen. Zwar hat der Bg zu Recht darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 4 JVEG, anders als im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG, das Verbot der reformatio in peius gilt, auch wenn das Gericht auch im Beschwerdeverfahren eine vollständige Prüfung der Festsetzung der Vergütung ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände vorzunehmen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2021, Az.: L 12 SF 113/19 m.w.N.). Ein grundsätzlicher Ausschluss einer Herabsetzung der Vergütung zu Ungunsten des Bg im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus aber nicht.

2. Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs.1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz für Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen.

Gemäß § 8 Abs.1 Nr.1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs.1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs.1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs.2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs.2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Es kommt dabei auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall an.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall von der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer über die erforderliche Zeit auszugehen (Beschluss vom 15.10.2020, Az.: L 12 SF 263/19; Beschluss vom 11.01.2021, Az.: L 12 SF 113/19 m.w.N.). Der Sachverständige hat aber den Zeitaufwand nach Arbeitsschritten (Aktenstudium, vorbereitende Arbeiten, Untersuchung bzw. Ortstermin, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturarbeiten) zu untergliedern.

Anlass für eine Plausibilitätsprüfung besteht nur, wenn die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend ist oder wenn die Stundenzahl im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2021, Az.: L 12 SF 113/19 m.w.N.).

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands ist bei den in der Sozialgerichtsbarkeit häufigen medizinischen Sachverständigengutachten wie folgt vorzugehen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E): Im Rahmen einer Kontrollberechnung wird ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte. Sodann erfolgt ein Abgleich von dem Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand. Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 01.07.2015. Az.: L 15 SF 180/13; Beschluss des Senats vom 11.01.2021, Az.: L 12 SF 113/19) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

•    Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

•    Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (Standardseite) ausgegangen wird.

•    Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite zugrunde gelegt wird.

a) Der Bf hat zu Recht gerügt, dass der Zeitaufwand für Aktenstudium vom SG vorliegend zu hoch angesetzt worden ist. Zwar hat das SG richtig ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Plausibilität des geltend gemachten Zeitaufwandes für das Aktenstudium bei einem Aktenumfang von vom Bg dargelegten ca. 4.714 Blatt bei der Annahme von mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt grundsätzlich ein Zeitaufwand von 47 Stunden plausibel sein könnte. Der vom Bg geltend gemachte Zeitaufwand von 52 Stunden zum Einen und der außerordentliche Aktenumfang zum Anderen mussten aber im Rahmen der Kontrollberechnung Anlass für eine Nachprüfung sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren geben.

Aus der Beweisanordnung vom 03.03.2021 im Verfahren S 13 U 150/20 und der vom Bg vorgelegten Rechnung für sein Gutachten ergibt sich, dass dem Bg folgende Akten vorgelegt worden sind:

* Die sozialgerichtlichen Verfahrensakten S 13 U 150/20, S 13 U 19/21 (verbunden), S 13 U 268/20 (abgetrennt und bereits erledigt), S 13 U 117/19; diese Akten umfassen nach den Angaben des Bg in seiner Rechnung insgesamt 384 Blatt.

* 3 x jeweils 5 Band Verwaltungsakten zu den Verfahren S 13 U 150/20, S 13 U 268/20 und S 13 U 19/21; diese umfassen nach Angaben des Bg 1469, 1459 und 1402 Blatt.

Bei Durchsicht der beiliegenden Verwaltungsakten durch den Senat zeigt sich, dass hier zu drei Klageverfahren, die zunächst getrennt geführt worden und dann vom SG miteinander verbunden worden sind bzw. zum Zeitpunkt der Beweisanordnung bereits erledigt waren, von der Beklagten jeweils eine Ausfertigung der Verwaltungsakte übermittelt worden war. Zu den drei Klageverfahren (S 13 U 150/20, S 13 U 268/20 und S 13 U 19/21), die jeweils den Zusammenhang von Schäden am linken Kniegelenk und diesbezüglichen Behandlungskosten mit einem Verkehrsunfall im Jahr 1996 betreffen, liegt jeweils die nahezu inhaltsgleiche, fünf Bände umfassende Verwaltungsakte bezüglich des dortigen Klägers vor. Den beschrifteten Aktendeckeln lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es sich jeweils um Band 1 bis Band 5 eines Aktenausdrucks zum identischen Aktenzeichen der Beklagten handelt. Jede der fünf Bände umfassenden Aktenausdrucke beinhaltet ein Inhaltsverzeichnis und ist paginiert. Jede der fünfbändigen Verwaltungsakten betrifft das Unfallereignis im Jahr 1996 und dessen Folgen. Jede beginnt mit der Unfallanzeige des Wegeunfalles im September 1996, dem D-Bericht vom 13.09.1996, dem Nachschaubericht vom 04.10.1996 und enthält auf der identischen Seitennummer identischen Inhalt. So lassen sich auch die in der Beweisanordnung des SG vom 03.03.2021 unter Angabe der Blattzahl in Bezug genommenen Dokumente in allen drei Aktenausdrucken an identischer Stelle finden. Die etwas unterschiedliche Blattzahl ergibt sich aus der Tatsache, dass die wegen der unterschiedlichen Klageerhebung offensichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeforderten Verwaltungsakten einzelne spätere Dokumente (insbesondere vom SG übersandte Abdrucke aus den Klageverfahren) noch nicht enthalten.

Es ist offensichtlich, dass - ausgehend davon, dass bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für das Aktenstudium benötigt hätte - sich die Annahme von 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt lediglich auf die gerichtlichen Akten sowie eine Ausführung der Verwaltungsakte beziehen kann (384 Blatt plus 1469 Blatt, insgesamt 1853 Blatt). Bezüglich der zwei weiteren nahezu inhaltsgleichen Ausführungen der Verwaltungsakte wäre nur eine kursorische Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Plausibel ist auch - wie vom Bg geltend gemacht - ein etwas höherer Zeitaufwand für das Aktenstudium bei einem erhöhten Anteil doppelseitig bedruckter Dokumente mit gutachtensrelevantem Inhalt in den Verwaltungsakten, wobei entgegen der Ausführungen des Bg der Aktenausdruck gerade nicht zum überwiegenden Anteil doppelseitig bedruckte Blätter aufweist.

Auch aus Sicht des nunmehr für Kostensachen zuständigen Senats ist bei der Bestimmung des objektiv für das Aktenstudium erforderlichen Zeitaufwands eine pauschalierende Betrachtungsweise anzuwenden. Dem Bf kann aber in der Einschätzung gefolgt werden, dass insbesondere bei einem großen Aktenumfang eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Allerdings geht der Bf zu Unrecht davon aus, dass der für Aktenstudium objektiv erforderliche Zeitaufwand auf eine bestimmte Grenze, der Bf geht hier von einem Grenzwert von 26,5 Std. aus, beschränkt ist. Dem ist nicht zu folgen. Insofern geht der Senat wie der Bg davon aus, dass auch bei einem großen Aktenumfang, der z.B. durch einen langwierigen Verlauf mit einer Vielzahl von medizinischen Attesten, Befundberichten, Arztbriefen und einer Vielzahl von Gutachten einhergegangen ist, eine Begrenzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Zeitaufwand, der für das Studium auch einer umfangreichen Akte objektiv erforderlich ist, lässt sich nicht auf einen bestimmten Zeitwert beschränken. Mit dem Umfang von einem Sachverständigen vorgelegten Akten mit mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt wächst grundsätzlich der erforderliche Zeitaufwand für deren Durchsicht.

Jedoch zeigt die Durchsicht der Akten bei großem Aktenumfang häufig eine Vielzahl von doppelt oder vielfach vorliegenden medizinischen Befunden und Gutachten. Im Regelfall verbleibt es im Rahmen der pauschalierten Betrachtung bei einem nur geringen Anteil von mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumenten bei der Bestimmung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium mit 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. Einzelne Befunddoppelungen sind also gerade nicht zu berücksichtigen und herauszurechnen. Wie auch der teilweise geltend gemachte erhöhte Zeitaufwand dafür, dass einzelne Aktenblätter doppelseitig bedruckt sind, ist dies bei der pauschalierten Betrachtung grundsätzlich außer Acht zu lassen. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt unter anderem, dass die Akten nur teilweise medizinische Daten oder andere im Rahmen der Begutachtung notwendige Daten enthalten. Es sind damit auch einzelne beidseitig bedruckte Blätter umfasst, soweit sie nicht einen nicht unbeachtlichen Teil der Akte betreffen. In der Gesamtschau ist in solchen Fällen festzustellen, dass bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für das Aktenstudium vorliegend benötigt hätte, von 100 Blatt pro Stunde auszugehen ist. Im Einzelfall kann, wenn ein nicht unbeachtlicher Anteil der Akten doppelseitig bedruckt ist, hierfür ein erhöhter Zeitaufwand zu berücksichtigen sein.

Anders ist dies dann, wenn die mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumente einen sehr großen Anteil ausmachen und beispielsweise gleichzeitig auch ganze Bände von Verwaltungsakten mehrfach vorliegen oder wenn der Anteil des medizinisch gutachtensrelevanten Anteils 25 % deutlich untersteigt. Hier kann nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des BayLSG, gestützt auf die Erfahrungswerte in der Mitteilung des Präsidenten des BayLSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, ein Zeitaufwand von 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen sein.

Im hier vorliegenden, ganz besonderen Einzelfall handelt es bei einem großen Teil des Aktenumfangs um Mehrfertigungen ganzer Akten. Die Mehrfertigungen umfassen hier zwei gesamte Ausdrucke einer jeweils fünf Bände umfassenden Verwaltungsakten mit einem Umfang von jeweils ca. 1400 bis 1450 Blatt und damit ungefähr 60 % des gesamten Aktenumfangs. Hier kann im Hinblick auf den gesamten Aktenumfang von rund 4.800 Blatt keinesfalls ein Zeitaufwand von einer Stunde für jeweils 100 Blatt angesetzt werden. Zwar weist der Bg zu Recht darauf hin, dass ein Sachverständiger - unabhängig von der Frage, aus welchem Grund vom Gericht eine mehrfache Ausfertigung von Verwaltungsakten übermittelt werden - den gesamten ihm vom Gericht übersandten Akteninhalt durchzusehen hat. Ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung wird aber bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität nur eine Ausfertigung der Verwaltungsakte sehr genau durcharbeiten und ggf. Exzerpte anfertigen. Eine zweite und dritte Ausfertigung der Verwaltungsakte wird er lediglich durchsehen und prüfen, ob weitere zusätzliche Inhalte enthalten sind, die durchzuarbeiten sind. In diesem sehr besonderen Einzelfall geht der Senat von einem Zeitaufwand von einer Stunde für 200 Blatt und damit von einem Zeitaufwand von 24 Stunden aus. Dabei ist bereits der Zeitaufwand umfasst, der sich daraus ergibt, dass die Verwaltungsakten zu einem nicht unerheblichen, aber auch nicht überwiegenden Anteil doppelseitig bedruckt sind.  

b.) Der Zeitaufwand für Untersuchung von 1,5 Std. sowie für die Beurteilung von Röntgenaufnahmen von 0,5 Std sind nicht streitig.

c) Der Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ist unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze mit 11 Stunden anzusetzen. Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Ausgangspunkt der Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen sind die gestellten Beweisfragen einschließlich der gerichtlichen Vorgaben für die Begutachtung. Die Beurteilung, gutachterliche Würdigung und Beantwortung der Beweisfragen ist im Gutachten auf Seite 29 bis 39 niedergelegt. Damit ist ein Zeitaufwand von 11 Stunden plausibel. Der vom Bg in seiner Rechnung angegebene weitere Posten "Diktat" ist an dieser Stelle hingegen nicht zu berücksichtigen.

d) Der objektiv erforderliche Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht des Gutachtens beträgt, wie geltend gemacht, sieben Stunden bei einem Gutachtensumfang von 42 Seiten.

e) Der vom Bg angegebene Gesamtzeitaufwand von 73 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Aufwand von 44 Stunden um weit mehr als 15 %, ohne dass hierfür eine plausible Begründung gegeben wäre. Auch aus dem Vortrag des Bg im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts Anderes. Weder ist ersichtlich, dass sich ein erhöhter individueller Zeitaufwand für die Durchsicht der Verwaltungsakten daraus ergeben könnte, dass diese ungeordnet, nicht paginiert oder schwer lesbar wären. Es handelt sich vielmehr um eindeutig beschriftete, gut lesbare und paginierte Ausdrucke.

Auch kann der vom Bg geltend gemachte erhöhte Zeitbedarf nicht auf im konkreten Einzelfall von ihm vorzunehmende vorbereitende Prüfungen gestützt werden. Einen Aufwand für vorbereitende Arbeiten hat der Bg in seiner Rechnung nicht geltend gemacht und er ist auch nicht im Rahmen des Aktenstudiums zu berücksichtigen. Der Aufwand für Vorprüfungen des Sachverständigen, ob er das Gutachten erstatten kann oder ob dies beispielsweise aus subjektiven Gründen unmöglich ist, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Jahnke/ Pflüger, JVEG Kommentar, 28. Auflage 2021, § 8 JVEG, Rn.11). Die Prüfung durch den Gutachter, ob beispielsweise Befangenheitsgründe, eine Beauftragung auf einem falschen Fachgebiet oder Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrags gegeben sind, empfiehlt sich vielmehr schon deshalb, um ein etwaiges Entfallen bzw. eine Minderung der Vergütung nach § 8a Abs. 1, 2 JVEG wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen bzw. einer nicht bestimmungsgemäßen Verwertbarkeit zu verhindern. Ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich und auch vom Bg in Bezug auf die konkret streitige Begutachtung nicht substantiiert vorgetragen worden. Dem nur allgemein dargestellten erhöhten Schwierigkeitsgrad von Gutachten im Unfallversicherungsrecht ist bereits durch die - auch im vorliegenden Fall erfolgte - Anwendung der Honorargruppe M 3 Rechnung getragen.   

f) Der Vergütung ist damit nach den obigen Ausführungen ein erforderlicher Zeitaufwand von 44 Stunden zugrunde zu legen. In unstreitiger Anwendung der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 120,00 € ergibt sich damit eine Vergütung in Höhe von 5.280 €.

f) Zu addieren sind unstreitig Schreibgebühren von 97,50 Euro und Porto 20,00 €, insgesamt 5.397,50 €. Nach Addition der Umsatzsteuer von 19 % (1.025,53 Euro) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.423,03 €.

Im Hinblick darauf, dass der Bf im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von 6.494,43 € weiterverfolgt hat, ist die Festsetzung auf diesen Wert beschränkt. Es ist damit die Vergütung des Bg für das Gutachten vom 11.05.2021 im Verfahren S 13 U 150/20 auf 6.494,43 € festzusetzen. Die Überzahlung hat der Bg zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

 

Rechtskraft
Aus
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