Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG bei vollziehbar ausreisepflichtigen Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG)
Die Beschwerde gegen Ziff. III des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 08.03.2024 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 13.02.2024 bis 31.07.2024 im Zusammenhang mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG).
Der 1992 geborene ledige Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in A. Er ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und reiste am 03.06.2023 über Italien nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 07.08.2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 09.08.2023 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unterkunft und Heizung wurden als Sachleistung gewährt.
Der vom Antragsteller bereits am 27.06.2023 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 08.11.2023 mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien wurde angeordnet. Der Bescheid des BAMF vom 08.11.2023 wurde dem Antragsgegner mit E-Mail vom 23.11.2020 übersandt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.01.2024 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 07.08.2023 mit Wirkung zum 31.12.2023 auf und bewilligte dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.01.2024 aufgrund der Regelbedarfsänderung ab 01.01.2024 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von monatlich 460,00 €.
Nach Anhörung vom 06.12.2023 stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.01.2024 fest, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers ab 01.02.2024 bis 31.07.2024 gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG eingeschränkt sei (Ziff. 1) und bewilligte ihm für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG in Form von monatlichen Wertgutscheinen für Ernährung (195,30 €), Gesundheitspflege (12,95 €) und Körperpflege (19,75 €) in Höhe von insgesamt 228,00 € (Ziff. 2). Unterkunft und Heizung wurden weiter als Sachleistung gewährt.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13.02.2024 Widerspruch ein.
Am gleichen Tag beantragte der Prozessbevollmächtigte beim SG einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2024 sowie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 13.02.2024 bis 31.07.2024 vorläufig ungekürzte Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 gemäß §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht vor, weil die Einreise des Antragstellers nach Deutschland nicht allein zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfolgt sei. Vielmehr sei der Antragsteller nach Deutschland gekommen, weil er denke, hier in Sicherheit zu sein und zur Schule gehen zu können, um eine gute Ausbildung zu erlangen. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG sei daher nicht prägender Einreisezweck gewesen. Zugleich beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 08.03.2024 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziff. I. und II. des Tenors) sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe (Ziff. III. des Tenors) ab. Weder bestünden an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11.01.2024 ernstliche Zweifel, noch sei in Bezug auf die geltend gemachten ungekürzten Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG ein Anordnungsanspruch glaubhaft. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine eingeschränkte Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG seien erfüllt. Der Antragsteller sei leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG das prägende Motiv für die Einreise des Antragstellers nach Deutschland gewesen sei. Aus den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages gehe hervor, dass er Italien verlassen habe und nach Deutschland gereist sei, um hier eine bessere Versorgung (Unterkunft, Ernährung, Gesundheitsversorgung) zu erhalten. Der Antragsteller sei mittellos aus einem sicheren Drittstaat eingereist und nach Deutschland gekommen, um hier von Sozialleistungen zu leben. Soweit vorgetragen worden sei, der Antragsteller sei nach Deutschland gekommen, weil er denke, hier in Sicherheit zu sein und zur Schule gehen zu können, bestätige dies lediglich die missbräuchliche Einreise. Denn ein Schulbesuch in Deutschland sei ohne finanzielle Eigenmittel nicht möglich. Der vom Antragsgegner gewährte Leistungsumfang entspreche ebenso den gesetzlichen Vorgaben (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) wie die zeitliche Begrenzung der Einschränkung auf sechs Monate (§ 14 Abs. 1 AsylbLG). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG habe das Gericht nicht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Gegen den Beschluss des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 11.04.2024 Beschwerde (Az.: L 11 AY 22/24 B ER) eingelegt und beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des SG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2024 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 13.02.2024 bis 31.07.2024 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) zu bewilligen. Darüber hinaus hat sich der Prozessbevollmächtigte gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem SG gewandt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG beim Antragsteller nicht vor. Auch die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG verletzte das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und verstoße überdies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Bereits am 27.03.2024 wurde dem Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken eine bis 27.03.2025 gültige Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung wurde von der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am 27.03.2024 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2024 hat die Regierung von Unterfranken den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 30.03.2024 (= Tag der Bekanntgabe der Aufenthaltsgestattung) bis 31.07.2024 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, und im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2024 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 15.05.2024 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 30,67 € für den Zeitraum 30.03.2024 bis 31.03.2024 sowie in Höhe von monatlich 460,00 € ab 01.04.2024 bis auf weiteres gewährt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, aber unbegründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - juris). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 73a Rn. 7ff.) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des Prozesskostenhilfe Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - juris). Prozesskostenhilfe muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - juris).
Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 176 Rn. 4). Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers bzw. der Antragstellerin eingetreten ist (vgl. Schmidt a.a.O., § 73a Rn. 7d; vgl. dazu auch bereits: Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH -).
Bei bereits abgeschlossenem Verfahren in der ersten Instanz kommt es darauf an, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Instanz vorlagen, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jede Instanz gesondert (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 176 Rn. 68; Luik in: Hennig, SGG, § 176 Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2021 - L 3 AS 4008/20 B - juris, Rn. 11). Wurde Prozesskostenhilfe erstinstanzlich wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt und tritt während des laufenden Beschwerdeverfahrens (teilweise) Erfolgsaussicht ein, so ist die Beschwerde unbegründet, weil die Erfolgsaussichten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a Rn. 55; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2021 - L 3 AS 4008/20 B - juris, Rn. 10).
Vorliegend hat das SG im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 08.03.2024 eine hinreichende Erfolgsaussicht im Ergebnis zu Recht verneint. Eine Erfolgsaussicht ist nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufenthaltsgestattung vom 27.03.2024 am 30.03.2024 - und damit während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens - eingetreten.
Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem SG sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.01.2024 geltend gemacht als auch eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für den Zeitraum vom 13.02.2024 bis 31.07.2024 vorläufig ungekürzte Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Statthaft war jedoch allein der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Zwar ist grundsätzlich für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 246; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER -juris, Rn. 30). Diese Feststellung hat der Antragsgegner vorliegend auch getroffen (vgl. Ziff. 1 des Bescheides vom 11.01.2024). Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Allerdings erreicht der Antragsteller sein prozessuales Ziel - nämlich die vorläufige Gewährung ungekürzter Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG - vorliegend nicht im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen die unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.01.2024 getroffene Feststellung der Anspruchseinschränkung, sondern allein im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsgegner hat unter Ziff. 2 des Bescheides vom 11.01.2024 nicht eine bereits bestehende Leistungsbewilligung abgesenkt - der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 07.08.2023 war bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 02.01.2024 mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben worden -, sondern hat vielmehr für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 Leistungen neu bewilligt.
Hinreichende Erfolgsaussichten in Bezug auf den damit vorliegend allein statthaften Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung sind für den Senat im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 08.03.2024 nicht zu erkennen.
Der Antragsteller hatte bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufenthaltsgestattung vom 27.03.2024 am 30.03.2024 keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG, denn die Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG waren bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Damit war vor dem 30.03.2024 ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der seinerzeit vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller war leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Soweit das SG festgestellt hat, dass die Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG das prägende Motiv für die Einreise des mittellosen Antragstellers nach Deutschland gewesen ist, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. So lässt sich den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages gegenüber dem BAMF entnehmen, dass er Italien mittellos verlassen hat und nach Deutschland gereist ist, um hier eine bessere Versorgung (Unterkunft, Ernährung, Gesundheitsversorgung) zu erhalten. Zum weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei nach Deutschland gekommen, um hier zur Schule zu gehen, weist das SG zutreffend darauf hin, dass dieser Vortrag letztlich die missbräuchliche Einreise bestätigt, denn ein Schulbesuch in Deutschland ist ohne finanzielle Eigenmittel - und damit ohne Finanzierung einer Unterkunft bzw. der Ernährung und weiterer Bedürfnisse - nicht möglich. Der vom Antragsgegner gewährte Leistungsumfang entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG), ebenso die zeitliche Begrenzung der Einschränkung auf sechs Monate (§ 14 Abs. 1 AsylbLG).
Der Senat vermag auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens erkennen, soweit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Auffassung vertritt, dass die Regelungen des § 1a AsylbLG sowie des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG verfassungswidrig seien.
Die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG ist vorliegend schon nicht einschlägig, denn der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 11.01.2024 nach § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 und nicht der Regelbedarfsstufe 2 bewilligt.
Der in § 1a Abs. 2 AsylbLG normierte anspruchseinschränkende Tatbestand, mit dem die in leistungsmissbräuchlicher Absicht erfolgte Einreise sanktioniert wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich kein von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängiger Anspruch. Wer rechtsmissbräuchlich Leistungen beansprucht, muss sich Einschränkungen gefallen lassen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG § 1a Rn. 33). Die Regelungen des § 1a AsylbLG sind in einen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext eingebunden. Die betroffenen Personen sind nicht von ihrer Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen freigestellt. Im Hinblick hierauf ist es daher verfassungsrechtlich hinnehmbar, die zu gewährenden Mittel grundsätzlich einzuschränken. Die Tatbestände der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG stellen damit kein unmittelbares, vor dem Prinzip der Menschenwürde nicht zu billigendes Beugemittel dar, auch und gerade dann, wenn die Einreise auf nicht asylrechtsrelevanten Motiven beruht (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a.a.O. Rn. 34). Soweit verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe bzw. den Umfang der in § 1a Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Leistungseinschränkungen geäußert werden, ist dem mit einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift zu begegnen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris, Rn. 49; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - L 8 AY 27/22 B ER - juris, Rn. 31; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. September 2022 - L 8 AY 73/22 B ER - juris, Rn. 28; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - L 8 AY 45/23 B ER - juris, Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2023 - L 7 AY 335/23 ER-B -, juris, Rn. 31). § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sieht lediglich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums vor (Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterbringung und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege). Nur im Ausnahmefall ist die Gewährung weiterer Leistungen des notwendigen Bedarfs vorgesehen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 ausgeführt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neben dem physischen auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris, Rn. 17). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris, Rn. 75; BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, Rn. 94). § 1a Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG, der als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken.
Jedoch ist die Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers im Einzelfall geboten ist. Die Einzelfallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG und nicht nur den des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfassen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - L 8 AY 27/22 B ER -juris, Rn. 31). Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller im Rahmen der Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG von dem pauschalierten Leistungsmodell der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (Bayerisches LSG, a.a.O.).
Zur vorherigen Fassung des § 1a AsylbLG (§ 1a Nr. 2 AsylbLG in der vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung), die eine Gewährung von "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen vorsah, hat das BVerfG festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris). Die beschriebene verfassungskonforme Auslegung entspricht damit im Ergebnis der vom BVerfG als noch verfassungsrechtlich zulässig erachteten Beschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG auf das Maß des unabweisbar Gebotenen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - L 8 AY 45/23 B ER - juris, Rn. 36; so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2023 - L 7 AY 335/23 ER-B - juris, Rn. 31). Eine entsprechende individuelle Bedarfssituation ist aber vom Antragsteller vorliegend nicht dargelegt worden und ist auch sonst nicht erkennbar.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).