Hat ein Beitragsbescheid eine endgültige Beitragsfestsetzung sowie eine Vorschusserhebung für verschiedene Umlagejahre zum Inhalt, so handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) sowie die damit verbundene Erhebung und Zahlung von Beiträgen streitig.
Der 1939 geborene Kläger ist seit 2009 Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. xxx der Gemarkung E. Das 0,6767 ha große Grundstück besteht u.a. aus Flächen mit Baumbestand, die Teil des Flora-Fauna-Habitat-Gebietes Nr. xxx "G M" (im Folgenden: FFH-Gebiet) sind.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ihre Zuständigkeit für den Kläger und dessen Eigenschaft als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens ab 1.1.2009 fest (Grundlagenbescheid vom 12.3.2010). Der Kläger legte hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, er sei mangels Bewirtschaftung der Waldfläche kein landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Entscheidung über den Widerspruch wurde zunächst zurückgestellt, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.3.2010 "unter Vorbehalt der Mitgliedschaft" bei der Beklagten zugestimmt und den festgesetzten Beitrag für das Veranlagungsjahr 2009 überwiesen hatte.
Nachdem die Beklagte im Februar 2011 davon Kenntnis erlangte hatte, dass der Kläger seit Oktober 2009 auch Eigentümer des gleichfalls im FFH-Gebiet gelegenen, 1,1385 ha großen und teilweise mit Bäumen bestandenen Grundstücks Fl. Nr. xxx der Gemarkung H ist, veranlagte sie das forstwirtschaftliche Unternehmen zur Risikogruppe "Forst" mit einer Fläche von 1,36 ha sowie zur Risikogruppe "Grünland" mit einer Fläche von 0,38 ha nach.
Die Beklagte berichtigte die Veranlagung erneut entsprechend dem Inhalt einer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB eingeholten Auskunft vom 13.12.2016, wonach die streitbefangenen Grundstücke neben nicht zu bewirtschaftenden Moorflächen und verpachtetem Grünland zu 1,59 ha aus Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes bestünden, setzte hiervon ausgehend unter Berücksichtigung einer veranlagungsfähigen Grundstücksfläche von 1,59 ha (Risikogruppe "Forst") die Beiträge für den Veranlagungszeitraum 2011 bis 2015 sowie den Beitragsvorschuss für das Veranlagungsjahr 2016 neu fest und erließ ein Leistungsgebot in Höhe von insgesamt 74,41 € (Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 24.8.2016; Änderungsbescheid vom 16.12.2016; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2017).
Hiergegen erhob der Kläger am 24.3.2017 Klage zum Sozialgericht München (S 1 U 5008/17) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Er sei bereits 78 Jahre alt und habe weder die erforderlichen Geräte noch die nötige Erfahrung für die Bewirtschaftung der Waldflächen. Die Waldpflege führe ein Lohnunternehmer durch. Er hätte die Waldgrundstücke nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass er dadurch "zwangsversichert" werde. Auch sei die Veranlagung unzutreffend. Teile der veranlagten Flächen seien Sumpfgebiete; zudem handele es sich um ein FFH-Gebiet. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20.6.2018 schlossen die Beteiligten u.a. nach Diskussion über den Sachstand des Widerspruchs gegen den Grundlagenbescheid vom 12.3.2010 einen Vergleich. Dabei erklärten sie Einigkeit darüber, dass die Beklagte die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen habe (Ziffer 1), außergerichtliche Kosten gegenseitig aufgehoben würden (Ziffer 2) und der Rechtsstreit sowie die Widerspruchsverfahren damit insgesamt erledigt seien (Ziffer 3).
Mit Schreiben vom 28.7.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Grundstück Fl. Nr. xxx der Gemarkung H verkauft habe. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten wurde nach Auskunft des Käufers vom 16.8.2018 auf den 2.7.2018 vereinbart.
Anschließend veranlagte die Beklagte das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2017 zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von - wie bisher - 1,59 ha, setzte den Beitrag für das Jahr 2017 (105,92 €) endgültig fest, erhob einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2018 (84,74 €) und erließ unter Berücksichtigung weiterer Forderungen (182,95 €) sowie abzüglich des bereits geltend gemachten Beitragsvorschusses für das Jahr 2016 (85,62 €) ein Leistungsgebot in Höhe von insgesamt 287,99 € (Bescheid vom 8.8.2018).
Mit Schreiben vom 3.3.2019 wies der Kläger u.a. erneut darauf hin, dass er das Grundstück Fl. Nr. xxx der Gemarkung H verkauft habe und dieses deshalb nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Daraufhin teilte ihm die Beklagte unter dem 11.3.2019 mit, dass der Verkauf des Grundstücks bereits erfasst worden sei. Indes sei der Beitrag zur LUV ein unteilbarer Jahresbeitrag. Nachdem die Fläche aber erst nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag (15.5.2018) abgegeben worden sei, sei der Beitrag für das Jahr 2018 noch vom Kläger zu entrichten.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.3.2019 Widerspruch ein. Er lehne jede Form der Mitgliedschaft bei der Beklagten ab. Die Beklagte wertete das als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Grundlagenbescheid vom 12.3.2010 und wies diesen zurück. Unter Würdigung der Gesamtumstände werde festgestellt, dass die Beklagte für das vom Kläger geführte forstwirtschaftliche Unternehmen der zuständige Unfallversicherungsträger sei und solange bleibe, bis der Kläger dieses Unternehmen vollständig abgebe. Das Unternehmen sei ab 2.7.2018 noch mit einer Forstfläche von 0,59 ha erfasst (Bescheid vom 28.3.2019). Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Niemand könne gegen seinen Willen gezwungen werden, Mitglied bei der Beklagten zu sein. Dies verletzte das Selbstbestimmungsrecht. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.5.2019).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 2.5.2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 29.5.2019 "Widerspruch" ein. Es gehe nicht darum, was er besitze, sondern darum, wie er an den Besitz gekommen sei. Hätte er von der Pflichtmitgliedschaft gewusst, hätte er die Grundstücke nicht gekauft. Über eine Klage werde er nach Rechtsberatung entscheiden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4.6.2019 mit, dass zulässiger Rechtsbehelf gegen einen Widerspruchsbescheid ausschließlich die Klage zum zuständigen Sozialgericht sei. Es werde unverzüglich um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben an das Sozialgericht weitergeleitet werden solle. Hierzu sowie auf eine diesbezügliche Erinnerung der Beklagten vom 1.7.2019 äußerte hat sich der Kläger nicht mehr.
Sodann veranlagte die Beklagte das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2018 erneut zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 1,59 ha, setzte den Beitrag für das Jahr 2018 (113,70 €) endgültig fest, erhob einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2019 (90,96 €) und erließ unter Berücksichtigung weiterer Forderungen (72,00 €) sowie abzüglich des bereits geltend gemachten Beitragsvorschusses für das Jahr 2018 (84,74 €) ein Leistungsgebot in Höhe von insgesamt 191,92 € (Bescheid vom 2.8.2019). Der gegen diesen Bescheid vom Kläger mit der Begründung eingelegte Widerspruch, die Beklagte habe keine Legitimation, ihn als Unternehmer zu führen, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019).
Mit Schreiben vom 22.12.2019, eingegangen beim Sozialgericht München am 30.12.2019, hat der Kläger die Fortsetzung der unter dem Aktenzeichen S 1 U 5008/17 geführten Klage und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Durch die Zwangsmitgliedschaft sei sein Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Er hätte die streitbefangenen Grundstücke nicht gekauft, wenn er vom Vorliegen einer Unternehmereigenschaft gewusst hätte bzw. ihm die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten bekannt gewesen wären. Die Beklagte habe ihre diesbezügliche Auskunftspflicht verletzt. Ohne sein Einverständnis sei die Beklagte für ihn nicht zuständig. Er bestehe auf die "Stornierung" der Mitgliedschaft und beantragte "festzustellen, dass er versicherungspflichtig" sei.
Das Sozialgericht hat nach handschriftlichem Vermerk der Kammervorsitzenden vom 9.1.2020, wonach "keine Wiederaufnahme im eigentlichen Sinne" vorliege, das Verfahren als neue Klage unter dem hiesigen Aktenzeichen S 1 U 5001/20 erfasst und den Kläger mit richterlicher Verfügung vom 10.2.2020 um Auskunft gebeten, wann ihm der Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 bekanntgegeben worden sei, da sich die Klage möglicherweise auch gegen diesen richte. Hierauf hat der Kläger unter dem 18.2.2020 erwidert, dass ihm der benannte Widerspruchsbescheid nicht zugegangen sei. Er habe aus "Rechtsfindungsgründen und Krankheit" nicht früher Klage erheben können. Rechtsanwälte bzw. seine Rechtsschutzversicherung hätten nicht eher geantwortet. Er beantrage die "Feststellung der Versicherungspflicht". Nachdem der Kläger nochmals mit gerichtlichen Schreiben u.a. vom 25.3.2020, vom 29.4.2020, vom 4.11.2020 und vom 29.12.2020 unter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens um Klarstellung und Präzisierung seines Vorbringens gebeten worden ist, hat er u.a. mit Schriftsätzen vom 23.4.2020, vom 24.5.2020, vom 8.6.2020, vom 19.12.2020 und vom 8.1.2021 vorgetragen, dass er an seiner Klage wegen "Zwangseinweisung in eine Versicherungspflicht ohne Vertragsabschluss und Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" festhalte. Er habe keinen Rechtsanwalt für eine Vertretung gefunden. Im Verfahren werde auch zu prüfen sein, wie sich "ein gegebenenfalls vorliegendes FFH-Gebiet auf eine Beitragsfestsetzung auswirken" könne.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019 zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 0,59 ha veranlagt, den Beitrag für das Jahr 2019 (96,32 €) endgültig festgesetzt und unter Berücksichtigung weiterer Forderungen
(127,22 €) sowie abzüglich des bereits geltend gemachten Beitragsvorschusses für das Jahr 2019 (96,32 €) ein Leistungsgebot in Höhe von insgesamt 132,58 € erlassen (Bescheid vom 7.8.2020). Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Am 29.4.2021 ist der Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 dem Kläger förmlich zugestellt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.5.2021). Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 28.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2019 richte. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei eine Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Zwar sei ein förmlicher Zustellnachweis hinsichtlich des Widerspruchsbescheids in den Akten nicht enthalten. Da der Kläger gegen diesen bei der Beklagten mit Schreiben vom 29.5.2019 jedoch "Widerspruch" eingelegt habe, sei ihm der Widerspruchsbescheid spätestens an diesem Tag zugegangen. Die Monatsfrist bis zur Klageerhebung sei am 30.12.2019 weit überschritten gewesen. Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben bei der Beklagten sei zwar dort innerhalb der Monatsfrist eingegangen. Es sei aber ausdrücklich nicht als Klage bezeichnet und auch nicht als solche auszulegen gewesen, da der Kläger explizit darauf hingewiesen habe, dass er über eine Klageerhebung erst nach Rechtsberatung entscheiden werde. Auch auf die Schreiben der Beklagten mit Hinweis auf die einzuhaltende Klagefrist habe der Kläger nicht reagiert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG komme nicht in Betracht, da die vom Kläger für die verspätete Klageerhebung genannten Gründe ("aus Rechtsfindungsgründen und Krankheit"; "konnte keinen Rechtsanwalt finden") einem Verschulden nicht entgegenstünden. Es sei nicht erkennbar oder gar glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger so schwer erkrankt sei, dass er nicht selbst handeln oder einen anderen beauftragen hätte können. Offenbar habe zwischendurch auch ein Schriftwechsel mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof stattgefunden. Die Klageerhebung habe zudem ohne rechtsanwaltliche Vertretung erfolgen können. Dass der Kläger nach eigener Auskunft keinen Rechtsanwalt gefunden habe, ändere deshalb am Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis nichts. Bezüglich der Beitrags- bzw. Vorschussforderung der Beklagten für die Jahre 2018 und 2019 sei den Schriftsätzen des Klägers nicht sicher zu entnehmen gewesen, dass er auch hiergegen Klage erheben habe wollen. Auf mehrfache Anfrage des Gerichts habe der Kläger nicht konkret geantwortet. Deshalb sei sein Antrag nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen: Einerseits habe der Kläger durchgängig mitgeteilt, dass er den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 nicht erhalten habe. Auch der Wortlaut seines Antrags "Feststellung der Versicherungspflicht" sowie die Begründung, er sei kein Unternehmer, spreche eher für eine Anfechtung vorrangig der Zuständigkeitsentscheidung der Beklagten. Andererseits sei der Kläger rechtlich nicht vertreten gewesen und der Antrag, seine "Versicherungspflicht festzustellen", sei jedenfalls sehr auslegungsbedürftig. Die Klage S 1 U 5008/17 habe sich zumindest formell gegen Beitragsbescheide gerichtet, der Kläger habe deren Fortsetzung gewünscht. Insofern seien die Schriftsätze des Klägers nach der Überzeugung des Gerichts weit auszulegen gewesen. Die Klage gegen die Beitragsforderung für die Jahre 2018 und 2019 sei unzulässig gewesen, solange dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 noch nicht bekannt gegeben worden sei. Spätestens mit dessen förmlicher Zustellung am 29.4.2021 sei die Klage aber zulässig geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Kläger durch den Bescheid vom 2.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 zumindest nach Erlass des Beitragsbescheids vom 7.8.2020 nicht in seinen Rechten verletzt sei. Die Beklagte habe ihre Zuständigkeit für das forstwirtschaftliche Unternehmen des Klägers mit Bescheid vom 12.3.2010 festgestellt. Diese Entscheidung sei spätestens mit Vergleichsabschluss im Verfahren S 1 U 5008/17 rechtskräftig geworden. Auch die Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X sei rechtskräftig geworden, da die diesbezügliche Klage - wie dargetan - zu spät erhoben worden sei. Inhaltlich sei diese Frage deshalb vom Gericht vorliegend nicht mehr zu prüfen. Dass bei der Berechnung des Beitrags die forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers insgesamt zugrunde gelegt wurden, d.h. ungeachtet der tatsächlichen Bewirtschaftung, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der Beitragspflicht betreffend forstwirtschaftliche Flächen bestehe eine langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zuletzt nochmals in zwei Entscheidungen vom 23.1.2018 (B 2 U 10/16 R und B 2 U 7/16 R) konkretisiert worden sei. Weder komme es auf eine gute Bewirtschaftbarkeit der Flächen an noch auf den Willen des Waldbesitzers, diese (nicht) zu bewirtschaften. Darüber hinaus bestehe kein Zweifel an der richtigen Berechnung der Flächenmaße, die von der Beklagten ihrer Beitragsforderung zugrunde gelegt worden seien. Die Berechnung der Beitragsforderung selbst begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit wie z.B. ein Verstoß gegen die Vorgaben der Satzung der Beklagten seien nicht erkennbar. Die Satzungsregelungen würden ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen: Materiell sei dabei für das Gericht Prüfungsmaßstab, ob die Satzungsregelungen der Beklagten zur Beitragsbemessung insbesondere mit den §§ 182 f. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vereinbar seien. Inhaltlich stehe der Beklagten bei Erlass dieser Satzungsregelungen ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen zu. Auch Mindest- und Grundbeiträge seien zulässig und nicht verfassungswidrig. Insofern sei von den Gerichten nicht zu prüfen, ob die Satzung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung treffe. Hinsichtlich der Anforderung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2019 sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen. Zwar könne die Beklagte nach § 164 Abs. 1 SGB VII Vorschüsse erheben. Mit Vorstandsbeschluss vom 10.7.2019 habe die Beklagte generell entschieden, Vorschüsse in Höhe von 80% des Vorjahresbeitrags zu erheben. Gleichzeitig sei jedoch § 52 Abs. 1 der Satzung zu beachten, wonach dies nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erfolge. Insofern wäre von der Beklagten für die Vorschussanforderung die für den Beitrag ab 2019 greifende Reduzierung der zu berücksichtigenden Flächen zu beachten gewesen. Die Festlegung auf der Grundlage der früheren Unternehmensgröße sei demnach ermessensfehlerhaft gewesen. Diese einstweilige Regelung zum Vorschuss für das Jahr 2019 habe sich jedoch durch Erlass des Beitragsbescheides vom 7.8.2020 erledigt. Hier sei das reduzierte Flächenmaß korrekt berücksichtigt worden. Die vom Kläger ursprünglich beantragte Fortführung des Verfahrens S 1 U 5008/17 sei nicht möglich gewesen, da dieses durch prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten erledigt gewesen sei.
Gegen die ihm am 10.6.2021 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 22.6.2021 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht habe die Frage, wann wer ein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, falsch beurteilt. Seine Waldfläche sei in einem FFH-Gebiet gelegen, auf der er seit sieben Jahren eine Bienenzucht als Hobby betreibe. Dies sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Er habe keinen Versicherungsvertrag, keine Satzung und auch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterschrieben. Er sei nicht bei der Beklagten versichert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, soweit sie sich gegen den Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 2.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 wiederum in der Fassung des Veranlagungs- und Beitragsbescheids vom 7.8.2020 richte, weil insoweit der maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20.4.2022 ist der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der (beigezogenen) Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die statthaft und auch im Übrigen zulässige (vgl. §§ 143 f., 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der vom angegriffenen Urteil erfasste Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 2.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 (§ 95 SGG) wiederum in der Fassung des Veranlagungs- und Beitragsbescheids vom 7.8.2020 (§ 96 SGG) sowie der Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2019 (§ 95 SGG). Das Vorbringen des nicht rechtsanwaltlich vertretenen Klägers vor dem Sozialgericht bot zwar insoweit Anlass zu Zweifeln, weil er dort ohne Bezeichnung eines konkreten Bescheides und ohne Stellung eines nachvollziehbaren Antrags ("Der Kläger beantragt die Feststellung der Versicherungspflicht für den Kläger") Klage erhoben hat. Indes ist die Auslegung des Klagebegehrens und dessen prozessuale Handhabung durch das Vordergericht nicht zu beanstanden.
Nach der Regelung in § 123 SGG darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern hinter deren Sinn und Zweck zurück. Die Auslegung von Anträgen richtet sich in erster Linie danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (zum sog. Grundsatz der Meistbegünstigung vgl. im Einzelnen BSG, Urteile vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - juris Rn. 15, vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R - juris Rn. 23 und vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 12). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist also auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. § 123 SGG ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage tragend darauf abgestellt, dass er kein Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei, und zudem um Prüfung gebeten, ob und wie sich die Lage des streitbefangenen Grundstücks im FFH-Gebiet auf die Beitragsfestsetzung auswirke. Insoweit ist die Auslegung des Klagebegehrens durch das Vordergericht nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht, zumal sich der Kläger auf mehrfache Nachfrage der Vorsitzenden zum Gegenstand des Klagebegehrens (vgl. § 106 SGG) nicht eindeutig verhalten hat und er mit seinen ausschließlich materiellen-rechtlichen Einwendungen sowie mangels anderweitig nicht ansatzweise ersichtlicher Wiederaufnahmegründe im Rahmen eines Fortsetzungsverfahrens (vgl. § 179 SGG, §§ 578 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) bezüglich eines im Zeitpunkt der Klageerhebung seit mehr als zweieinhalb Jahren abgeschlossenen Verfahrens von vornherein nicht hätte gehört werden können (siehe hierzu auch BayLSG, Urteil vom 11.10.2022 - L 5 KR 208/22 - juris).
Dass sich die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2019 richten soll, ist aufgrund des dagegen mit Schreiben vom 29.5.2019 erneut erhobenen "Widerspruchs" ("Über eine Klage werde ich nach Rechtsberatung entschieden") sowie seines hierauf bezogenen Vortrags im Schreiben vom 18.2.2020 ("Klage konnte aus Krankheit und Rechtsfindungsgründen nicht vorher eingereicht werden.") nicht nur naheliegend, sondern auch geboten, weil andernfalls das zentrale Vorbringen des Klägers zu seiner vermeintlichen Versicherungsfreiheit ("kein landwirtschaftlicher Unternehmer") nicht berücksichtigt werden könnte. Denn der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 12.3.2010 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 28.3.2019 über die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten und die Unternehmereigenschaft des Klägers ist für das Beitragsfestsetzungsverfahren bindend. Dieser Aufnahme- bzw. Zuständigkeitsbescheid i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist ein verfahrensrechtlich selbständiger Grundlagenbescheid, der inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachfolgende Beitragsfestsetzung in Form von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache bindend ist (vgl. § 77 Halbsatz 1 SGG). Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid ggf. rechtswidrig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 13.10.2023 - L 1 U 27/20 und vom 21.6.2022 - L 1 U 99/21).
Sofern der Kläger wiederum Einwendungen gegen die konkrete Beitragsfestsetzung erhoben hat ("Auswirkung des FFH-Gebiets auf die Beitragsfestsetzung), kann eine diesbezügliche rechtliche Würdigung ebenso wie eine Beantwortung der Frage, ob die Veranlagung auch im Übrigen rechtmäßig durchgeführt worden ist, nur im Rahmen der Überprüfung eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides erfolgen, hier des zuletzt vor Klageerhebung ergangenen Bescheides vom 2.8.2019 betreffend die Veranlagungsjahre 2018 und 2019, wobei die hiergegen gerichtete Klage nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 am 29.4.2021 auch zulässig geworden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B - juris Rn. 12). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger erst nach Klageerhebung am 30.12.2019 mit Schreiben vom 8.6.2020 konkrete Einwendungen gegen die Beitragsfestsetzung geltend gemacht und damit den Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 2.8.2019 nachträglich in das Verfahren eingeführt hat, so wäre zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht diese Klageerweiterung ohne nähere Ausführungen zu deren Zulässigkeit sachlich beschieden und damit stillschweigend (vgl. nur BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rn. 16) als zweckdienlich i.S. von § 99 Abs. 1 Var. 2 SGG angesehen hat; diese Einschätzung ist gemäß § 99 Abs. 4 SGG unanfechtbar und auch für die Rechtsmittelinstanz bindend (vgl. nur BSG, Beschluss vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B - juris).
Dieser Auslegung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens nicht widersprochen; auf eine Korrektur bzw. Ergänzung des sozialgerichtlichen Ausspruchs gerade im Hinblick auf den zugrunde gelegten Streitgegenstand hat er ersichtlich nicht hingewirkt, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass das Vordergericht diesen zutreffend erfasst hat (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2022 - L 1 U 99/21 m.w.N.). Insbesondere hat der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass es ihm nur darum geht, die Aufhebung des vorbezeichneten Grundlagenbescheides zu erreichen bzw. auf eine Fortsetzung des seit Juni 2018 abgeschlossenen Verfahrens S 1 U 5008/17 hinzuwirken, was vor dem Hintergrund der gegebenen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts aber hätte erwartet werden müssen, wenn ihm hieran gelegen gewesen wäre. Ein Verstoß gegen den in § 123 SGG niedergelegten Grundsatz "ne ultra petita", welcher im Berufungsverfahren fortwirken und von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu und zu den prozessualen Folgen im Einzelnen BSG, Beschluss vom 2.4.2014 - B 3 KR 3/14 B - juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.3.2018 - 7 C 1.17 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, Beschluss vom 4.7.2006 - 3 B 04.1197 - juris), ist mithin nicht zu besorgen.
2. Die so verstandene Berufung des Klägers ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 2.8.2019, der einen selbständigen Streitgegenstand darstellt (vgl. zur diesbezüglichen Bedeutung BayLSG, Urteil vom 14.12.2016 - L 16 AS 561/16 - juris Rn. 18), bereits kraft Gesetzes statthaft und bedarf nicht der gesonderten Zulassung durch den Senat. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfordert die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Nach Satz 2 gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen (hierzu rechnen auch Beitragsforderungen, vgl. stellv. BSG, Beschluss vom 28.1.1999 - B 12 KR 51/98 B - juris Rn. 5 f.) für mehr als ein Jahr betrifft. So liegt es hier. Der streitbefangene Beitragsbescheid vom 2.8.2019 regelt zum einen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018 und zum anderen die Vorschusserhebung für das Jahr 2019. Durch die Erhebung von Beitragsvorschüssen werden zum Zwecke der Sicherung des Beitragsaufkommens der Beklagten Entstehung und Fälligkeit von Beitragsansprüchen vorverlegt mit der Folge, dass Vorschüsse im Hebejahr zusammen mit der Umlage für das abgelaufene Beitragsjahr in einem Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Unbeschadet der jährlichen Abrechnung im Einzelnen betrifft die von der Beklagten geltend gemachte Forderung somit ein dauerndes Rechtsverhältnis, beruht auf im Wesentlichen demselben Rechtsgrund (vgl. insbesondere §§ 39 ff. der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren Fassung des 22. Nachtrags vom 20.12.2018) und verpflichtet den Kläger als betroffenen Unternehmer zu "wiederkehrenden Leistungen" für mehr als ein Jahr (so im Ergebnis auch LSG Thüringen, Urteil vom 9.7.2020 - L 1 U 766/18 - juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.6.2016 - L 3 U 114/15 NZB - juris). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch deshalb zulässig ist, weil sich der Kläger mit seiner Berufung zugleich gegen den Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 und damit gegen die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer wendet. Dieser ohne weiteres berufungsfähige prozessuale Anspruch (vgl. statt aller BayLSG, Beschluss vom 31.8.2009 - L 18 U 248/09 NZB - juris Rn. 10) ist zugleich vorgreiflich für die Frage der Beitragspflicht mit der Folge, dass die Berufungsfähigkeit des ersteren (präjudiziellen) auch die des letzteren (abhängigen) Anspruchs bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 89/85 - juris Rn. 21; noch weitergehend BayLSG, Urteil vom 24.6.1999 - L 3 U 384/97 - juris Rn. 15).
3. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit sieht der Senat gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken: Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen der Versäumung der Klagefrist bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2019 sind auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er beauftrage stets einen Lohnunternehmer mit der Durchführung der erforderlichen Waldarbeiten (Holzeinschlag, Holzbringung, Waldpflege usw.), so lässt auch dieser Einwand keine andere als die vom Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Denn dieses Vorbringen kann allein Auswirkungen für eine nur auf Antrag zu gewährende Beitragsermäßigung nach Maßgabe von § 183 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 53 der Satzung der Beklagten haben und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmer i.S. des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII handeln würde (vgl. weiterführend SG München, Urteil vom 1.6.2017 - S 1 U 5025/16 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter i.S. des § 183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der LUV, sondern wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als landwirtschaftlicher Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 9.8.2022 - B 2 U 190/21 B - juris Rn. 14; Senatsurteil vom 27.1.2023 - L 1 U 236/22 - juris Rn. 33).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).