L 14 KG 2/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KG 12/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 2/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Anspruch auf Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 2d BKGG bei Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Ausland (hier Frankreich). Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 2 Abs. 2 nr.2d BKGG ergibt sich auch nicht durch Analogie oder durch eine "Gebietsgleichstellung" des im europäischen Ausland abgeleisteten Freiwilligendienstes im Sinne der VO (EG) 883/2004.

 

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin nach § 2 BKGG ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind E (geboren am 12.02.1998) in der Zeit vom Oktober 2020 bis 13.09.2021 zusteht.

Die Klägerin ist die Mutter des Kindes E. Sie lebt mit der Tochter in Frankreich, arbeitet jedoch sozialversicherungspflichtig als Grenzgängerin in Deutschland. Aufgrund ihrer beschränkten Einkommensteuerpflicht wurde sozialrechtliches Kindergeld bis September 2020 nach dem BKGG gewährt. Ab 01.10.2020 hob die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2020 die Bewilligung des Kindergeldes nach § 48 SGB X auf, da nach den vorliegenden Unterlagen das Kind seine Ausbildung bzw. einen Dienst im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG beendet habe. Im Nachgang übermittelte die Klägerin den Fragebogen zur "Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes". Darin gab sie an, dass sich E im Zeitraum 14.09.2020 bis 13.09.2021 in einem Freiwilligendienst nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG befinde und bisher noch kein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. E leiste einen "service civique" ab (wie Bundesfreiwilligendienst) und werde ab September/Oktober 2021 ein Masterstudium beginnen. Dabei übermittelte sie auch den Informationsvermerk der Taskforce Grenzgänger vom Juli 2018.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.12.2020 die Gewährung von Kindergeld ab. Der vom Kind in Frankreich geleistete Freiwilligendienst könne nicht berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BKGG nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Entscheidung nicht mit dem EU-Recht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV vereinbar sei. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) 883/2004 müsse der in Frankreich geleistete Freiwilligendienst anerkannt werden. Der beim ausländischen Träger geleistete Freiwilligendienst müsse der Ableistung des Jugend-freiwilligendienstes bei dem inländischen deutschen Träger gleichgestellt werden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn wie hier, der französische Freiwilligendienst nach seinen gesetzlichen Bestimmungen (Art L 120 ff des Code du service national) den deutschen Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes inhaltlich entspreche.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2021 zurück. Der von dem Kind der Widerspruchsführerin ausgeübte Dienst sei keiner der in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2d BKGG abschließend genannten Dienste. Auch sei eine analoge Auslegung auf andere nicht erwähnte Dienste nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.2009 - III R 33/07 -, BFHE 224, 508, BStBl II 2009 und BFH, Urteil vom 01.07.2020 - III R 51/19 -). Es liege im Rahmen des Gestaltungs-spielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraus-setzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet würden. Die Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Kindergeld sei auch auf das sozialrechtliche Kindergeld übertragbar, da die Regelungen identisch seien.

Die Klägerin machte mit ihrer zum Sozialgericht Nürnberg eingereichten Klage geltend, dass ihr Fall mit dem aus der Task Force Grenzgänger 2.0 (TFG 2.0) vom Juli 2018 vergleichbar sei und das Europäische Recht eine Gleichstellung gebiete. Mit Urteil vom 25.01.2022 wies das Sozialgericht Nürnberg die Klage ab, da das Kind E im streitigen Zeitraum nicht als Kind im Sinn von § 2 BKGG berücksichtigt werden könne.
Für ein volljähriges Kind bestehe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG ein Anspruch auf Kinder-geld, wenn das Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der VO (EG) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.10.2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der VO (EG) Nr. 1288/2013 und Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 04.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.01.2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a des SGB VII oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25.05.2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leiste.
Der BFH habe zur Parallelvorschrift im EStG (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Kinder nur dann wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst berücksichtigt würden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handele (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864). Daher seien Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der in der Norm genannten Verweisungsnorm sowie der genannten europäischen Verordnung erfülle. Diese Rechtsprechung des BFH sei auf die gleichlautende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG übertragbar. Der von E durchgeführte "volontaire en service civique" bei der "Union Visa Annee Diaconale e civique" erfülle keine dieser Voraussetzungen und falle nicht unter einen in der VO (EG) 1288/2013 beschriebenen Freiwilligendienste. Mit der VO (EG) 1288/2013 sei das Programm "Erasmus+" eingerichtet worden. Ein Bestandteil des Programms sei der Europäische Freiwilligendienst (EDF). In der VO (aaO) sei festgelegt, dass ein Freiwilligendienst i.S. dieser VO nur vorliege, wenn gewährleistet sei, dass das Projekt, an dem der Freiwillige teilnehme, die von der VO in Art. 4 im Allgemeinen und für den Bereich der Jugend in Art. 11 ff. speziell genannten Ziele verfolge. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1288/2013 würden im Rahmen des Programms "Erasmus+" "ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potentiellem europäischen Mehrwert unterstützt", die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen würden. Ein Freiwilligendienst i.S. der VO (EG) 1288/2013 setze daher voraus, dass der Freiwillige im europäischen Ausland seine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts erbringe, das der Zielsetzung der VO entspreche. Ein solches EFD-Projekt liege nur vor, wenn der Freiwillige an einer im Rahmen von "Erasmus+" unterstützten Aktion, d.h. an einem durch die Nationale Agentur oder Exekutivagentur (entsprechende Behörde oder Stelle) genehmigten Projekt teilnehme. Weder die "Union Visa Annee Diaconale e civique", noch das von E während ihres "volontaire en service civique" durchgeführte "Projekt" sei bei Erasmus registriert, akkreditiert, oder bewilligt worden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der "volontaire en service civique" auch nicht im Wege einer Analogie als Jugendfreiwilligendienst entsprechend eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anzusehen. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke. Eine Analogie setze eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Eine solche Gesetzeslücke liege hier nicht vor, weil sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, nur die im Gesetz genannten Freiwilligendienste als Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Kind im Sinn des BKGG anzusehen.
Die fehlende Berücksichtigung des französischen Freiwilligendienstes verstoße weder gegen Art. 3 GG, noch gegen europäische Koordinierungsvorschriften oder aber sonstiges Europarecht.
Der Bundesgesetzgeber habe durch die Nichteinbeziehung aller Freiwilligendienste in anderen EU-Mitgliedstaaten auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs blieben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl. z.B. EuGH vom 03.03.2011 - C-440/09 <Tomaszewska> - RdNr 24 mwN - Juris). Allerdings seien sie bei der Festlegung der Voraussetzungen verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten (BSG, Urteil vom 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R -). Zur Wahrung und Stärkung der Freizügigkeit Jugendlicher sei gerade das Programm Erasmus+ eingeführt worden. Mit der Entscheidung, dieses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG mit aufzunehmen, habe der Bundesgesetzgeber alles Erforderliche getan, um dem Recht auf Freizügigkeit Geltung zu verschaffen.

Mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg verfolgte die Klägerin, zunächst unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, ihr Ziel weiter. Nachdem der Senat mit Schreiben vom 28.09.2023 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört hatte, beantragte die Klägerin Fristverlängerung, um rechtlichen Rat einholen zu können.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 wurde die Berufung weiter begründet. Bei dem Freiwilligendienst des Kindes E handele es sich um einen protestantischen Verein, der als nationaler Anbieter von Jugend- und Volksbildung akkreditiert sei und sich seit 1959 in allen Genres der Freiwilligenarbeit engagiere, einschließlich Service Civique, International Service Civique und European Solidaritätskorps und Internationaler Jugendfreiwilligendienst. Der Dienst habe seinen Sitz in Straßburg und verwalte Unternehmen in Europa und darüber hinaus. Das Europarecht verlange, den vorliegenden Sachverhalt so zu berücksichtigen, als wäre er im deutschen Inland eingetreten, dies allerdings mit der Prämisse, dass die Sachverhalte oder Ereignisse des anderen Mitgliedstaats in der Gestalt Berücksichtigung fänden, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Für einen deutschen Freiwilligendienstleistenden handele es sich bei einem Freiwilligendienst in Deutschland nicht um Ausland. Er habe im Wohnortland völlige Entscheidungsfreiheit. Bei der Grenzgängerin, bzw. deren Kind, handele es sich bei einem Freiwilligendienst in Deutschland aber gerade um Ausland, bezogen auf ihren Wohnsitz. Demnach mache es keinen Sinn die Maßstäbe des § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) dd) BKGG anzulegen. Für E handele es sich nicht um Ausland, wenn sie einen Freiwilligendienst in Frankreich ausübe. Die nationalen Normen und auch die vorzitierten Verordnungen würden dies allerdings nicht berücksichtigen. Lediglich Art. 5 b) der VO (EG) Nr. 883/2004 gehe in diese Richtung. Ein Verweis auf "Erasmus+" könne schon deshalb nicht greifen, da kein Auslandsbezug vorliege. Ein in Deutschland Wohnender müsse sich nicht an dem "Erasmus+"-Programm für Freiwilligendienste in Deutschland orientieren, was deshalb auch nicht von dem Kind der Klägerin gefordert werden dürfe. Wiederum wurde auf die TFG 2.0 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 23.04 2024 erläuterte der Senat, weshalb er die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Nürnberg im angegriffenen Urteil teile und hörte erneut zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG an.

Die Klägerin wiederholte ihre Auffassung, dass der Freiwilligendienst des Kindes einer Grenzgängerin in Frankreich einem in Deutschland abgeleisteten Freiwilligendienst gleichzustellen sei, da das Europarecht die Gebietsgleichstellung vorsehe. Es werde um Entscheidung gebeten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2021 aufzuheben und ihr Kindergeld für E rückwirkend ab 14.09.2020 bis 31.07.2021 zu gewähren, hilfsweise die Rechtssache dem EuGH vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie sah keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG Dienste geschaffen habe, die im Ausland absolviert werden könnten und somit auch die Freizügigkeit fördern würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Fall ist weder komplex, noch bedarf es einer weiteren Sachaufklärung, da neue Gesichtspunkte nicht aufgezeigt wurden und auch nicht ersichtlich sind. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage und die Argumente der Beteiligten sind umfänglich schriftsätzlich vorgetragen worden. Nach Abwägung der Gesichtspunkte konnte der Senat den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden durch Schreiben des Senats zur Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Klägerin war damit einverstanden.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§ 144, 151 SGG) ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht Nürnberg einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind E in der streitigen Zeit abgelehnt, da der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2021 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Vorlage an den EuGH hält der Senat nicht für notwendig.

Zunächst schließt sich der Senat vollumfänglich den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Nürnberg an, § 153 Abs. 2 SGG.

2. Im Übrigen ist weiter auszuführen, dass sich ein Anspruch auf Kindergeld weder durch Analogie (2.1), noch durch eine "Gebietsgleichstellung" des im europäischen Ausland abgeleisteten Freiwilligendienstes (2.2) ergibt. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht notwendig, so dass auch der Hilfsantrag nicht zum Erfolg führt.

2.1 Der auch in der Berufungsinstanz vorgelegte Informationsvermerk vom Juli 2018 der TFG 2.0 geht davon aus, dass der Gesetzgeber im § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) BKGG den Fall der Ableistung eines Freiwilligendienstes beim Service Civique in Frankreich planwidrig nicht geregelt hat. Diese angenommene planwidrige Lücke wird von der TFG 2.0 durch eine Analogie gefüllt und führt danach zum Anspruch auf Kindergeld.

Eine planwidrige Lücke in § 2 Abs. Nr.2 d) BKGG kann jedoch aus Sicht des hier erkennenden Senats bereits deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil mit der Drucksache 457/22 vom 16.09.2022 eine Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG erfolgte. Dort wird im besonderen Teil ausgeführt: "Nach derzeitiger Rechtslage wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) BKGG ein volljähriges Kind u. a. dann berücksichtigt, wenn es eine Freiwilligenaktivität im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.10.2018 absolviert oder einen Internationalen Freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25.05.2018 (GMBl S. 545) leistet. Die Freiwilligendienste sind im Zuge der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 in das eigenständige EU-Programm Europäisches Solidaritätskorps übergegangen (u. a. auch "Erasmus+"). An den Antragsmodalitäten und -voraussetzungen hatte sich durch das neue Programm gegenüber dem Europäischen Freiwilligendienst in "Erasmus+" keine Änderung ergeben. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde die Verordnung (EU) 2018/1475 aufgehoben. Die ab dem 01.01.2021 geltende Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2021 muss korrekt im Gesetz abgebildet werden. Außerdem erfolgt eine sprachliche Anpassung in Bezug auf den in der Verordnung (EU) 2021/888 verwendeten Begriff "Freiwilligentätigkeit" (vorher "Freiwilligenaktivität"). Es handelt sich um eine rein technische bzw. redaktionelle Änderung entsprechend der Änderung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d) EStG (Artikel 1 Nummer 4 des vorliegenden Änderungsgesetzes). Des Weiteren wird ein volljähriges Kind nach derzeitiger Rechtslage u. a. dann berücksichtigt, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25.05.2018 (GMBl S. 545) absolviert. Auf Grund einer Aktualisierung der Richtlinie muss die Fundstelle im Gesetz entsprechend angepasst werden."

Die Richtlinie zum Bundesfreiwilligendienst vom 04.01.2021 enthält demnach weiterhin nicht die Ableistung eines Freiwilligendienstes beim Service Civique in Frankreich. Trotz Kenntnis der - nach Meinung der TFG 2.0 - vorliegenden planwidrigen Gesetzeslücke, sah sich der Gesetzgeber nicht veranlasst, im Sinne der Taskforce tätig zu werden. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er bewusst und nicht planwidrig den von E abgeleisteten Freiwilligendienst nicht aufgenommen hat.

2.2. Der Senat hat auch ein anderes Verständnis des Begriffs "Gebietsgleichstellung" als die Klägerin.

Im Grundsatz ergibt sich aus Art. 4 VO (EG) 883/2004, dass sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt aber nicht aus, dass ein Wanderarbeitnehmer unter Umständen Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben. Denn die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden durch die Koordinierungsregelungen nicht berührt. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt somit nicht, dass die Verlagerung des Wohnsitzes oder der Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der fortbestehenden Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Betroffenen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die sich hieraus ergebenden faktischen Einschränkungen der Freizügigkeit werden weder durch die Regelungen der Verordnung noch durch die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit ausgeschlossen (so z.B. EuGH v. 12.11.2010 - Rs. C-345/09 [van Delft u. a.], ECLI:EU:C:2010:57, Rn. 100). Jedoch schließt Art. 48 AEUV aus, dass durch die Koordinierungsregeln zusätzliche Unterschiede eingeführt werden, die zu denen hinzutreten, die sich bereits aus der mangelnden Harmonisierung ergeben (so EuGH v. 15.01.1986 - Rs. 41/84 [Pinna], ECLI:EU:C:1986:1, Rn. 20 ff.). Auch muss sichergestellt sein, dass ein Wanderarbeitnehmer gegenüber einem sesshaften Arbeitnehmer nicht dadurch benachteiligt wird, dass Beitragsleistungen an ein System der sozialen Sicherheit erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (z.B. EuGH v. 01.10 2009 - Rs. C-3/08 [Leyman], ECLI:EU:C:2009:595) (vgl. Albrecht Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 4 EGV 883/2004, Rn. 4).

Die Anspruchsvoraussetzungen oder Rechtswirkungen im deutschen Recht knüpfen in der Regel an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes an, dessen Merkmale im Gesetz beschrieben sind. Dieser Unterscheidung zwischen Tatbestand, also der Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge, und dem einzelnen Tatbestandsmerkmal kommt bei Anwendung der Sachverhalts- und Ereignisgleichstellung nach Buchstabe b) des Art. 5 der VO (EG) 883/2004 eine besondere Bedeutung zu. Gleichgestellt werden hier nämlich nur die dem national definierten Tatbestand zugrundeliegenden Merkmale, also die "gebietsneutralen" und insoweit übertragbaren Fakten, Sachverhalte, Tatsachen oder Ereignisse. Im Gegensatz zu Art. 6 VO (EG) 883/04, der eine Gleichstellung von Tatbeständen für die Zusammenrechnung vorsieht (d. h., der Tatbestand einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit, Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder einer Wohnzeit liegt nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats tatsächlich vor), ermöglicht Art. 5 also nur die Erfüllung einzelner nationaler Tatbestandsmerkmale durch in anderen Mitgliedstaaten eingetretene Sachverhalte oder Ereignisse (wie z. B. Krankheit, Unfall). Er stellt also nicht den im nationalen Recht beschriebenen Tatbestand selbst gleich (wie z. B. Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfall, Erwerbsminderung). Die rechtliche Beurteilung zur Erfüllung der im nationalen Recht geforderten Tatbestandsvoraussetzungen verbleibt im nationalen Recht und in der Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats (EuGH v. 12.03.2020 - Rs. C-769/18 [Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle], ECLI:EU:C:2020:203). Art. 5 VO (EG) 883/2004 erweitert die sachliche Begrenzung des nationalen Sozialrechts durch die Gleichstellung von Sachverhalten im Ausland mit Sachverhalten im Inland daher nur bedingt. Auch eine Harmonisierung des jeweiligen Sozialrechts findet dadurch nicht statt (vgl. Helmut Weber in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV 883/2004, Rn. 13).

Da das Kindergeld nicht beitragsabhängig ist, muss also nur eine Gleichbehandlung mit Inländern erfolgen. Auch bei Inländern führen nicht alle Freiwilligendienste, ob im In- oder Ausland geleistet, zu einem Anspruch auf Kindergeld. Aufgrund der Tatsache, dass vom Gesetz bereits verschiedene Programme im Ausland einbezogen sind, bedarf es daher keiner weiteren Gleichstellung. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass er den europäischen Gedanken und die Geltungen des koordinierten Sozialrechts mit in seine Überlegungen einbezogen hat. Welchen Dienst das Kind verrichtet, ist und bleibt eine persönliche Entscheidung. Daher ist es nicht geboten, die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen auf alle irgendwie gleichen Dienste im Ausland auszuweiten. Das käme eher einer Inländerdiskriminierung gleich, die nur Freiwilligendienste wählen können, die der Gesetzgeber vorgibt.

Nachdem der Senat keinen Verstoß gegen europäisches Recht annimmt, war auch eine Vorlage der Rechtssache an den EuGH nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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