S 21 R 627/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 627/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 245/22
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 170/23
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zu den medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Umschulungsmaßnahme

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 verpflichtet, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der J. in N. beginnend ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu fördern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Kostenübernahme für eine Umschulung als Heilerziehungspfleger bei der J. für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000.

Der Kläger hat ursprünglich den Beruf des Bäckers gelernt (1979 bis 1982). In der Zeit von 1993 bis 1995 absolvierte er eine Umschulung zum Industriekaufmann und bildete sich im Zeitraum März 2008 bis Mai 2009 zum Fachkaufmann für Marketing mit IHK-Abschluss weiter. Im Zeitraum September 2012 bis Februar übte der Kläger eine Tätigkeit als Betreuer in einer Einrichtung für autistische Jugendliche („Z.“) aus. In der Zeit vom 15.02.2017 bis 29.02.2020 war er als Werbetechniker und Paketfahrer beschäftigt. Bei einem Sturz im Dezember 2017 zog der Kläger, dem im Jahr 2014 ein künstliches Hüftgelenk links bei Coxarthrose implantiert worden war, sich eine periprothetische Schaftfraktur des linken Femurs zu. Nach operativer Versorgung der Verletzung absolvierte der Kläger eine orthopädische Anschlussheilbehandlung. Aus der Reha wurde er ausweislich des Reha-Entlassungsberichts im Februar 2018 zunächst als arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen, bei erhaltenem Leistungsvermögen für diese Tätigkeit von sechs Stunden und mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausüben. Arbeiten ausschließlich mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppauf- und –abgehen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mehr als gelegentliches Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten, bodennahe Tätigkeiten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten im Kriechen oder Hocken seien nicht mehr möglich.

Am 01.04.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 25.09.2019 bewilligte die Beklagte die beantragten Leistungen dem Grunde nach. Um über Art und Umfang der Leistungen entscheiden zu können, sei zunächst ein Beratungsgespräch erforderlich. Am 00.00.0000 erfolgte ein Beratungsgespräch des Reha-Beraters der Beklagten mit dem Kläger. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Kläger, eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger machen zu wollen. Der Reha-Berater der Beklagten dokumentierte das Beratungsgespräch wie folgt (auszugsweise):

„Herr X. kommt mit dem festen Ansinnen auf eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger in meine Beratung. Hierdurch beabsichtigt er, auf eine Anstellung von 2012 bis 2015 aufbauend, eine Anstellung in einer Einrichtung für autistische Jugendliche bekommen zu können. Dieses Vorhaben wurde ihm aus 2 Gründen als nicht realisierbar dargestellt, einerseits sind beide Berufsvorstellungen nicht zu 100 % mit seinem Leistungsbild kompatibel, andererseits sind beide Richtungen mit 36-monatiger Ausbildungsdauer nicht im Rahmen unserer Höchstförderungsdauer. Zudem berichtet der Versicherte, dass seine Schulabschlüsse laut eigener Recherche nicht ausreichend sind für die beiden Ausbildungsrichtungen. Dem Versicherten wurde alternativ die Teilnahme an einer regionalen Integrationsmaßnahme in Aussicht (mit oder ohne kaufmännischen Qualifizierungsanteil) gestellt, wo er via Praktika infrage kommende Arbeitgeber von seiner Leistungsfähigkeit überzeugen kann. Herr X.. betont, dass er den kaufmännischen Bereich nicht anstrebt und sich von Integrationsmaßnahmen keinen Erfolg verspricht.“

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 die Übernahme von Bewerbungskosten und erforderlichen Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sowie dem Grunde nach einen Eingliederungszuschuss für den Fall des Zustandekommens eines mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnisses. Über den konkreten Anspruch, die Dauer und die Höhe des Eingliederungszuschusses könne erst entschieden werden, wenn der Arbeitsplatz konkret in Aussicht stehe.

Der Kläger beantragte am 08.01.2020 die Förderung einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen einer Teilnahme an der kostenfreien schulischen Ausbildung am A. Berufskolleg in N.. Dort sei das Ausbildungsziel innerhalb von 24 Monaten zu erreichen.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes nach Aktenlage ein. Dieser gelangte am 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger nicht geeignet sei. Bei dem Kläger läge vorrangig eine Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet mit überdauernder Minderbelastbarkeit des linken Hüftgelenkes vor. Die Tätigkeit stelle besondere Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit des Bewegungsapparates und setze eine robuste Gesundheit voraus. Pflegerische Aktivitäten und körperlich unterstützende Maßnahmen am Patienten seien bei der Betreuung von Menschen mit chronischen Krankheiten und schweren Behinderungen regelhafter Bestandteil der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger und seien bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht leidensgerecht.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Heilerziehungspfleger mit Bescheid vom 30.01.2020 ab. Mit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse unter allen Umständen eine wesentliche Verbesserung und Sicherung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Aufgrund der bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei festgestellt worden, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllte seien, da die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei. Die begehrte Umschulung sei jedoch nicht für eine erfolgreiche Rehabilitation geeignet. Die sich an die Umschulung voraussichtlich anschließende Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Die Umschulung zum Heilerziehungspfleger sei nicht Erfolg versprechend. Eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer mit ihr nicht erreicht werden.

Den gegen den ablehnenden Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24.02.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 zurück. Zwangshaltungen wie Bücken, Heben, Tragen und Stützen seien bei pflegerischen Tätigkeiten im Hinblick auf die körperliche Hygiene bzw. Maßnahmen der Grundpflege bei Schwerstbehinderten oder Bettlägeriger und kranker behinderter Menschen unumgänglich. Diese Belastungen seien mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht vereinbar.

Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2020 Klage erhoben.

Am 09.06.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Detmold, Aktenzeichen S 21 R 656/20 ER. Mit Beschluss vom 19.08.2020 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der J. in N., beginnend ab dem 00.00.0000, vorläufig für die Dauer von 2 Jahren, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu fördern und Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen X. 18 R 699/20 B ER, mit Beschluss vom 11.01.2021 den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, soweit darin eine Förderung über den 11.08.2021 hinaus einstweilen angeordnet wurde.

Mit Bescheid vom 24.09.2020 hat die Beklagte in Ausführung der einstweiligen Anordnung vom 19.08.2020 die Umschulung zum Heilerziehungspfleger vorläufig bewilligt und gleichzeitig auf die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Ablehnung im Hauptverfahren hingewiesen.

Seit dem 00.00.0000 wird der Kläger am A.-Berufskolleg der U. in N. zum Heilerziehungspfleger ausgebildet. Es handelt sich um eine dreijährige Ausbildung. Während dieser Zeit fallen lediglich Kosten für Klassenfahrten, Fachliteratur und Seminare in Höhe von insgesamt ca. 250 € an. Das dritte Ausbildungsjahr, das sogenannten Anerkennungsjahr, ist ein sog. berufspraktisches Jahr. In diesem erhält der Kläger eine monatliche Vergütung gemäß den tariflichen Vorgaben der von ihm gewählten Ausbildungsstelle. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er, wenn er sein Staatsexamen bestehe, sein Anerkennungsjahr ab dem 00.00.0000 im „Z.“ absolvieren werde, das stehe bereits fest.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Umschulung zum Heilerziehungspfleger für eine erfolgreiche Rehabilitation geeignet sei. Sie werde seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer ermöglichen. Bereits im Verwaltungsverfahren habe er dargestellt, dass er auf Grund des Berufsbildes „Heilerziehungspfleger“ in die Lage versetzt sein werde, diese Tätigkeit auszuüben. Er werde eine konkrete Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie seine durchaus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtige. Die Tätigkeit sei insoweit nicht gleichzusetzen mit einer Tätigkeit als Kranken- bzw. Altenpfleger. Er erfülle die für die Ausbildung erforderlichen Zugangsvoraussetzungen und habe auch den Aufnahmetest erfolgreich bestanden. Bereits von September 2012 bis Februar 2015 sei er als Betreuer im „Z.“ tätig gewesen, er habe hier Betreuungs- und Aufsichtspflichten wahrgenommen, habe die Bewohner des Hauses unterstützt und begleitet, Arztbesuche, Einkäufe etc. vorgenommen. Er könne daher sehr gut einschätzen, dass er die Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers trotz unstreitig vorhandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen werde wahrnehmen können. Eine dauerhafte Eingliederung sei anzunehmen. Er habe während der Ausbildungsmaßnahme bislang zwei Vollzeit-Praktika absolviert, eines im „D.“, einem Wohnheim für hauptsächlich autistische Menschen, in welchem aber auch Menschen mit anderen psychischen Beeinträchtigungen lebten. Er habe dort einen 8-Stunden-Tag gehabt, abwechselnd in Früh- und Spätschicht, auch am Wochenende. Er sei dort auch als Aushilfe beschäftigt gewesen. Das andere Praktikum habe er im „Z.“, dort im „E.“, absolviert. Hierbei handele es sich ebenfalls um ein Wohnheim für autistische Menschen. Es stehe noch ein weiteres Praktikum von acht Wochen an, er wisse noch nicht, ob er dieses auch dort machen werde oder bei der Lebenshilfe.

Allein durch die Umschulung zum Heilerziehungspfleger könne eine dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt gelingen. In einem kaufmännischen Beruf habe er seit 1996 nicht mehr gearbeitet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kostenübernahme für die Umschulung zum Heilerziehungspfleger zu bewilligen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG Detmold, Aktenzeichen - S 21 R 656/20 ER - . Die Umschulung sei für den Kläger nicht geeignet sei, da die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen eine dauerhafte Ausübung einer Tätigkeit als Heilerziehungspfleger entgegenstünden. Die Tätigkeit stelle besondere Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit des Bewegungsapparates. Pflegerische Aktivitäten und körperlich unterstützende Maßnahmen am Patienten seien bei der Betreuung von Menschen mitchronischen Krankheiten und schweren Behinderungen regelhafter Bestandteil der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger und seien bei der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht leidensgerecht. Die Umschulung sei daher nicht Erfolg versprechend, um eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu erreichen. Neben der gesundheitlichen Problematik seien im Vergleich zur strittigen Weiterbildung zeitlich kürzere und somit auch kostengünstigere Eingliederungsmöglichkeiten seitens der Beklagte aufgezeigt worden.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte von Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin; Dr. I., Facharzt für Orthopädie sowie den Entlassungsbericht des G. vom 00.00.0000 zum stationären Aufenthalt in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 eingeholt und berufskundliche Unterlagen für den Beruf Heilerziehungspfleger (gesundheitliche Aspekte, Tätigkeitsinhalte, Arbeitsbedingungen) beigezogen. Gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Herrn Dr. B., Facharzt Orthopädie.

Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 00.00.0000 folgende Diagnosen gestellt: chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne Nervenwurzelreizsymptomatik bei geringer Fehlstatik der Wirbelsäule, überwiegend geringen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und röntgenologisch nachweisbaren mittelgradigen degenerativen Veränderungen; Minderbelastbarkeit linke Hüfte mit geringen Bewegungseinschränkungen bei Zustand nach Implantation einer zementfreien Kurzschaftendoprothese (7/15) und Zustand nach operativer Versorgung einer periprothetischen Oberschenkelfemurschaftfraktur links (12/17); Minderbelastbarkeit rechtes Knie mit geringen Bewegungseinschränkungen, ohne intraartikuläre Reizsymptomatik bei röntgenologisch nachweisbaren beginnenden degenerativen Veränderungen und Zustand nach 2-maliger operativer Behandlung bei Meniskusschädigung und intraarticulärer Reizsymptomatik (9/11); Minderbelastbarkeit rechte Schulter ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen bei Impingementsymptomatik und röntgenologisch nachweisbarer Degeneration des Schultereckgelenkes; Zustand nach operativer Behandlung einer Hüftkopfnekrose rechts, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei röntgenologisch nachweisbaren initialen degenerativen Veränderungen.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne. Gelegentlich möglich seien Arbeiten in gebeugter Haltung, mit Bücken, in Zwangshaltungen, im Knien und in der Hocke. Längere Überkopf- und Überschulterarbeiten sollten nicht mehr ausgeführt werden. Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten seien möglich. Lasten bis 10 kg könnten regelmäßig getragen werden, Lasten bis 15 kg kurzfristig und gelegentlich. Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände seien durchführbar. Wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Kraftentfaltung, Faustschluss, Griffe, Feinmotorik, Tastaturbedienung bestünden nicht. Der Kläger könne Arbeiten in Wechselschicht und Nachtschicht ausüben, Arbeiten unter zeitlichem Druck und mit häufigem Publikumsverkehr seien möglich. Der Kläger könne den von ihm im Wege der Umschulung angestrebten Beruf als Heilerziehungspfleger in dem vorbeschriebenen zeitlichen Umgang voraussichtlich ausüben. Bei dem Kläger bestünden aufgrund der Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich der Hüften Einschränkungen bei Tätigkeiten, die einen hohen Körpereinsatz erforderten, wie das Heben, Stützen und Umbetten von Menschen mit schwerer Behinderung. Tätigkeiten, die mit längeren Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere in Rumpfvorhalteposition einhergehen, könne der Kläger nicht mehr ausführen. Ebenso bestünden Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten, die längeres Knien oder Verharren in einer Hockposition erfordern.

Die Beklagte hat sich kritisch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. geäußert. In dem Gutachten würden für den Kläger Beschwerden und Funktionseinschränkungen auf dem orthopädischen Fachgebiet dargestellt. Nach dem beschriebenen Leistungsbild müsse die Beklagte weiterhin ausführen, dass eine spätere Berufsausübung unter Berücksichtigung des gesamten Berufsbildes Heilerziehungspflege für den Kläger gesundheitlich nicht geeignet sein könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigegezogenen Akten zu den Verfahren SG Detmold – S 21 R 656/20 ER – und LSG NRW - X. 18 R 699/20 B ER - sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 und 2 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der von ihm begehrten Umschulung zum Heilerziehungspfleger.

Gemäß §§ 9, 16 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 Neuntes Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 SGB VI sind Ermessensleistungen. Das heißt, der Träger der Rentenversicherung hat kein Entschließungsermessen, ob er eine Leistung erbringt. Leistungen zu Teilhabe sind als Pflichtleistung zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wie der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Leistung zur Teilhabe erbringt, entscheidet er gemäß § 13 Abs. 1 SGB VI nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung kann nur geprüft werden ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger hierdurch beschwert ist. Eine Ermessensentscheidung ist dann rechtswidrig, wenn ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensunterschreitung, ein Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Abweichend hiervon, kann eine Verpflichtung zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes dann in Betracht kommen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 29).

Der Kläger erfüllt unstreitig die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI. Mit Bescheid vom 25.09.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger daher zutreffend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.

Welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Kläger zu bewilligen sind, liegt somit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

Die Beklagte hat die vom Kläger konkret beantragte Umschulungsmaßnahme zum Heilerziehungspfleger abgelehnt, da diese nicht für eine erfolgreiche Rehabilitation geeignet sei. Sie müsse daher abgelehnt werden. Aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei die Tätigkeit als Heilerziehungspfleger nicht leidensgerecht. Damit sei die Umschulung nicht Erfolg versprechend. Eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers könne auf Dauer mit ihr nicht erreicht werden. Sie erkläre sich jedoch bereit zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen für den Kläger im Förderungsrahmen angezeigt seien.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß  § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht gemäß § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Anspruch wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben. Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Die Kammer prüft deshalb, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Kläger begehrt konkret die von ihm bereits begonnene Umschulung zum Heilerziehungspfleger. Nach Auffassung der Kammer liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - nämlich in Form einer Förderung der Umschulung zum Heilerziehungspfleger.

Der Kläger hat – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das hat die Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.0.2019 festgestellt. Bei der von dem Kläger begehrten Umschulung zum Heilerziehungspfleger handelt es sich grundsätzlich auch um eine gemäß §§ 916 SGB VI i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX förderungsfähige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungsziel aller Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erwerbsfähigkeit. Alle Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind am Begriff der Erwerbsfähigkeit orientiert, auf den auch die speziellen Leistungsziele der einzelnen Leistungen ausgerichtet sind. Was nicht der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten dient, wird von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet (Kasseler Kommentar/Kater  VI § 9 Rn. 3). Mit der begehrten Umschulung zum Heilerziehungspfleger kann – da auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind –die dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben erreicht werden. Die Umschulung ist erfolgversprechend, denn der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in der Lage, eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft auszuüben.

Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. unter Berücksichtigung der übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und insbesondere der Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hält die Einschätzung des Sachverständigen für überzeugend, weil er diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie eine eingehende und sorgfältige Untersuchung des Klägers stützt. Die von dem Sachverständigen getroffene Beurteilung orientiert sich an anerkannten Bewertungsmaßstäben. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Für die Annahme einer Leistungsfähigkeit für den Beruf des Heilerziehungspflegers spricht das Untersuchungsergebnis in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen den Kläger nicht daran hindern, eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger auszuüben. Hierfür spricht auch, dass der Kläger nicht nur die erforderlichen Vollzeit-Praktika erfolgreich absolviert hat, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Nebentätigkeit ausübt. Hierbei orientiert die Kammer sich an dem Berufsbild des Heilerziehungspflegers, wie es sich aus den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Nach Ansicht der Kammer ist es für die Annahme der Leistungsfähigkeit des Klägers für den Beruf des Heilerziehungspflegers nicht erforderlich, dass er jede denkbare Aufgabe und Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann. So wird auch in den berufskundlichen Unterlagen darauf hingewiesen, dass gesundheitliche Einschränkungen bei der Ausübung des Berufs zu Problemen führen können, die Angaben aber nicht zwingend für jedes Tätigkeitsprofil oder jede berufliche Einsatzmöglichkeit gelten müssen. Immer häufiger gebe es zudem Möglichkeiten, Einschränkungen beispielsweise durch technische Hilfsmittel zu kompensieren.

Die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der beratenden Ärztin der Beklagten vom 00.00.0000 nach Aktenlage – ohne körperliche Untersuchung des Klägers – ist für die Eignungsprüfung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Auch die im Reha-Entlassungsbericht vom 00.00.0000 enthaltene Leistungsbeurteilung liegt bereits weit zurück und setzt sich zudem nicht mit den Anforderungen der Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers auseinander.

Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer gesundheitlichen Eignung des Klägers aus. Hier liegt auch eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Grundsätzlich hat die Beklagte gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die Tätigkeit entspricht offensichtlich der Neigung des Klägers. Er hat bereits im Zeitraum September 2012 bis Februar 2015 mehrere Jahre als Betreuer im Z. gearbeitet und dort Menschen mit Behinderungen betreut und beaufsichtigt. Aus der dort gewonnenen Berufserfahrung resultiert der Umschulungswunsch. Weitere (Vollzeit-) Praktika hat der Kläger zwischenzeitlich absolviert. Arbeitsplätze im Bereich der Heilerziehungspflege sind vorhanden (191 offene Stellen in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit für die Suche im Umkreis von 50 km um T. bei der Recherche des Gerichts zuletzt am 00.00.0000) und der Bedarf an Heilerziehungspflegern ist auch zukünftig nicht als rückläufig zu bewerten. Die Beklagte hat die Ablehnung der begehrten Umschulung mit dem Argument der gesundheitlichen Nichteignung des Klägers begründet.

Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass – und insbesondere welche - andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geeignet sind, um eine dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben zu erreichen. Zwar hat die Beklagte sich in dem Bescheid vom 30.01.2020 bereit erklärt zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen im Förderungsrahmen angezeigt sind. Einen konkreten Vorschlag bzw. ein konkretes Angebot hat sie dem Kläger jedoch nicht unterbreitet. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um den ihm dem Grunde nach bereits zuerkannten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe zu erfüllen.

Soweit der Kläger beantragt hat, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kostenübernahme für die Umschulung zum Heilerziehungspfleger zu bewilligen, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Denn es besteht kein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme, sondern auf Förderung der konkreten Umschulungsmaßnahme und Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen waren.

Rechtskraft
Aus
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