Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begeht die Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung.
Die 1983 geborene Klägerin leidet an einem subakut kutanen Lupus erythematodes mit Erstmanifestation im Sommer 2018 mit Hautveränderungen an lichtexponierten Arealen. Die Krankheit äußert sich in einer erhöhten Lichtempfindlichkeit. Vom 2. bis 9. Oktober 2018 erfolgte eine stationäre Behandlung im Klinikum G. zur weiteren Diagnostik und Therapie. Dort wurde festgestellt, dass bei der Klägerin nur ein ACR-Lupus Kriterium erfüllt ist, sodass kein systemischer Lupus erythematodes besteht. Es wurde neben einer Therapie mit Hydroxychloroquin und regelmäßigen Verlaufskontrollen ein konsequenter Lichtschutz in Form von schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzpräparat mit mindestens Lichtschutzfaktor (LFS) 50+ empfohlen (Entlassungsbrief vom 9. Oktober 2018).
Unter Übersendung des Entlassungsbriefs erkundigte sich die Klägerin mit Email vom 30. Dezember 2018, ob es seitens der Beklagten finanzielle Unterstützung für die benötigte UV-Schutzkleidung gebe. Mit Email vom 14.Januar 2019 bedankte sich die Beklagte für die Anfrage der Klägerin und teilte mit, dass Sonnencreme und UV-Schutzkleidung keine Hilfsmittel seien. Beides zähle zu den Alltagshilfen und dürfe von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezuschusst werden. Am 27. Januar 2019 erhob die Klägerin per Email Widerspruch gegen „den von Ihnen ausgestellten Bescheid vom 14. Januar 2019“. Es handele sich um Schutzmaßnahmen aufgrund ihrer chronischen Erkrankung. Der im Widerspruchsverfahren beauftragte Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verneinte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2019 die medizinischen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung. Lichtschutzsonnencreme und UV-Schutzkleidung seien Gegenstände des täglichen Lebens. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. UV-Schutzkleidung sei nicht grundsätzlich für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen konzipiert oder hergestellt worden. Es handele sich um konfektionierte Artikel, die im Einzelhandel erhältlich seien und allgemein im täglichen Leben verwendet würden. Da UV-Schutzkleidung zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zähle, bestehe keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin hat am 28. November 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie leide an einer chronischen Autoimmunkrankheit, mit der sich der MDK nicht auseinandergesetzt habe. Eine Begutachtung habe nicht stattgefunden. Es bestehe eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen der UV-Schutzkleidung. Es sei auch nicht ausreichend und zumutbar, Lichtschutzsonnencreme zu verwenden, da diese nur bis zu maximal zwei Stunden wirke.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Beweisantrag gestellt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die UV-Schutzkleidung aus alltäglichen Gebrauchsgegenständen bestehe, sodass es auf medizinische Zusammenhänge nicht ankomme.
Streitgegenstand sei die E-Mail vom 14. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019. Die E-Mail vom 14. Januar 2019 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Sie treffe eine Regelung in einem Einzelfall, es handele sich nicht nur um eine unverbindliche Information. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin per E-Mail Widerspruch habe einlegen dürfen, da die Beklagte in der Sache entschieden und den Formfehler geheilt habe.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten UV-Schutzkleidung sei § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Anspruch sei ausgeschlossen, weil es sich bei der UV-Schutzkleidung um alltägliche Gebrauchsgegenstände handele. Der Beweisantrag sei abzulehnen, da es auf eine medizinische Eignung des Hilfsmittels nicht ankomme. UV-filternde Kleidung werde heutzutage nicht mehr gezielt für Menschen mit Behinderungen oder Krankheiten hergestellt. Auch dem Klagevorbringen könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der vorgelegte Entlassungsbericht enthalte lediglich eine unspezifische Empfehlung.
Gegen das ihr am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Januar 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr behandelnder Facharzt für Hautkrankheiten Dr H. attestiert habe, dass das Tragen UV-dichter Kleidung medizinisch indiziert sei. Die Kleidung sei bei speziellen Herstellern zu erwerben, die diese Hilfsmittel nur für UV-empfindliche Menschen herstellten, ua für an Lupus erythematodes Erkrankte. Die Kleidung werde ausschließlich von Personengruppen erworben, die an einer Überempfindlichkeit gegen UV-Strahlung litten.
Auf ihren Antrag hat der Senat, das dermatologische Gutachten des Facharztes für Dermatologie und Allergologie Dr I. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 4. Januar 2024 eingeholt. Dort ist Dr I. zu der Beurteilung gekommen, dass für die Klägerin spezielle UV-Kleidung mit dem Prüfsiegel nach UV-Standard 801 und UPF80 zusätzlich zur Anwendung physikalisch-chemischer Lichtschutzpräparate medizinisch notwendig sei. Bei der UV-Schutzkleidung handele es sich um ein Hilfsmittel, das zwar handelsüblich erhältlich sei, allerdings aufgrund des aufwändigen Prüf- und Zertifizierungsverfahrens aus seiner Sicht nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 zu verurteilen, die Kosten für die UV-Schutzkleidung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Anspruch auf Kostenübernehme für die begehrte UV-Schutzkleidung nicht bestehe. Dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass es keine medizinische Schutzkleidung gebe, die speziell für die bei der Klägerin bestehende Erkrankung entwickelt worden sei. Auch die Marken mit einem Prüfsiegel UV-Standard 801 seien im Handel frei erhältlich. Sie verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1999 (B 3 KR 1/99 R), wonach Gegenstände, die regelmäßig auch von Gesunden benutzt würden, auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fielen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 und 28. Februar 2024 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen. Danach kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senates erfüllt. Die Beteiligten müssen einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht zustimmen, sondern nur angehört werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl, § 153 Rn 14).
Die Berufung ist gemäß §§ 143 ff SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hält die Berufung einstimmig für nicht begründet. Das Urteil des SG Hannover hält einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung durch den Senat stand.
1. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Mit ihrer am 30. Dezember 2018 an die Beklagte übersandten E-Mail hat die Klägerin wirksam eine Kostenübernahme für die UV-Schutzkleidung beantragt. Der Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V ist grundsätzlich an keine Form gebunden, weil insoweit der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gilt. Der Antrag auf Gewährung eines Hilfsmittels nach § 33 SGB V verlangt keine Schriftform iSd § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus diesem Grund ist eine Antragstellung auch per Email möglich (vgl BSG, Urteil vom 11. Juli 2019, - B 14 AS 51/18 R, Rn 16). Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung, sich „erkundigen zu wollen“ ist unschädlich. Die Anfrage der Klägerin ist nach den Maßstäben der §§ 133 und 157 BGB sowie des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen. Danach war die E-Mail als Antrag auf Kostenübernahme auszulegen, zumal sie den Entlassungsbrief des Klinikums mit übersandt hat. Offenbleiben kann, ob der gegen die ablehnende Email der Beklagten vom 14. Januar 2019 ebenfalls per E-Mail eingelegte Widerspruch dem Schriftformerfordernis nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG genügt. Denn jedenfalls ist eine Formverletzung durch die Sachentscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 geheilt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, aaO, § 84 Rn 7).
2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernehme für die UV-Schutzkleidung.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 33 Abs 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitten, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
a) Die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 SGB V sind nicht erfüllt.
aa) Ein Fall der Variante 2 liegt nicht vor. Zwar kann ein Hilfsmittel auch losgelöst von einem kurativen Behandlungskonzept als Mittelt medizinischer Rehabilitation eingesetzt werden, wenn es der „Vorbeugung einer drohenden Behinderung“ dient. Menschen sind von einer Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ein Hilfsmittel ist erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, wenn ein konkretes Behinderungsrisiko besteht und es im Schwerpunkt um die Vermeidung von krankheitsbedingten Abweichungen geht, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Teilbeeinträchtigung führen können (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, - B 3 KR 7/19 R, Rn 19 und 21). Das Drohen einer Teilbeeinträchtigung lässt sich weder dem Entlassungsbrief des Klinikums noch dem Gutachten nach § 109 SGG entnehmen. Von beiden Fachärzten werden lokal begrenzte Hautmanifestationen beschrieben. Im Gutachten stellt der Sachverständige im Dezember lediglich einen moderaten Schweregrad fest. Auch wenn der Befall im Sommer 2018 stärker ausgeprägt war, stützt diese nicht die Wahrscheinlichkeit einer Teilbeeinträchtigung.
bb) In Betracht kommt allein die Erforderlichkeit zur Sicherung der Krankenbehandlung (Var 1). Insoweit fehlt schon ein wissenschaftlich gesicherter Nachweis, dass das Tragen spezieller UV-Schutzkleidung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich ist. Dr I. hat in seinem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, dass kontrollierte prospektive randomisierte medizinische Studien zu textilem UV-Schutz beim Lupus erythematodes nicht existieren. Der Sachverständige hält es (nur) für wahrscheinlich, dass ein hoher Standard mit höchstmöglichem UV-Schutz den größten Effekt auf die Verminderung/Verhinderung der lichtabhängigen Hautlupus-Aktivität erbringt. Dies erbringt indes keinen Beweis, sondern stellt nur eine Möglichkeit dar. In der vom Sachverständigen zitierten nationalen Leitlinie für die Therapie und Diagnostik des kutanen Lupus erythematodes wird der alleinige physikalisch-chemische Lichtschutz in Form von Sonnencreme als unzureichend beschrieben. Zusätzlicher Lichtschutz in der hellen Jahreszeit werde empfohlen. Unter den Therapieoptionen ist diese Empfehlung allerdings nicht gelistet. Eine vergleichbare Empfehlung findet sich auch im Entlassungsbrief des Klinikums ebenso wie eine Nikotinkarenz (die Klägerin raucht) allerdings nur zusätzlich/begleitend zu einer medikamentösen Therapie.
b) Letztlich kann das Vorliegen der Varainte 1 dahinstehen. Denn der Anspruch ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der begehrten UV-Schutzkleidung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt.
Das BSG hat für den Ausschlussgrund nach § 33 Abs 1 Satz 1 Hs 2 SGB V zur Qualifizierung als Gebrauchsgegenstand früher den Verbreitungsgrad und die Kosten als bedeutsam angesehen (BSG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 3 RK 39/94 –, BSGE 77, 209-219, SozR 3-2500 § 33 Nr 19 und 3 RK 16/95 –, SozR 3-2500 § 33 Nr 20). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 1/99 R –, BSGE 84, 266-270, SozR 3-2500 § 33 Nr 33, SozR 3-1500 § 170 Nr 8 und BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 3/02 R –, SozR 3-2500 § 33 Nr 46) soll sich die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung des Gegenstandes richten. Geräte, die speziell für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis auch ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind danach keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Knispel, in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 72. Edition, Stand: 1. März 2024, § 33 SGB V, Rn 27). Handelt es sich hingegen um einen Gegenstand, der für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist, und ist er nicht überwiegend für Behinderte oder Kranke entwickelt worden, ist er als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen (Joussen, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, § 33 SGB V, Rn 12). Das gilt selbst dann, wenn er im konkreten Fall dem Ausgleich einer Behinderung dient (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 4/08 R –, SozR 4-2500 § 33 Nr 26, SozR 4-3250 § 31 Nr 4). Es kommt dann konkret darauf an, ob der Gegenstand bestimmungsgemäß gerade an die speziellen Bedürfnisse kranker oder Menschen mit Behinderung angepasst ist, so entwickelt wurde und auch so genutzt wird (BSG, aaO Rn 11). Die Regelung des § 33 Abs 1 Satz 1 Hs 2 SGB V beruht dabei auf dem Leitgedanken, dass die GKV nicht für solche Mittel aufzukommen hat, die der Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen sind (Nolte, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR <Kasseler Kommentar>, Hrsg: Rolfs (geschf)/Körner/Krasney/ Mutschler, Stand: 1. März 2021, § 33 SGB V, Rn 21 mwN).
Dr I. legt in seinem Gutachten dar, dass auch die empfohlene UV-Schutzkleidung mit UV-Prüfsiegel nach UV-Standard 801 und UPF80 im Handel frei erhältlich ist. Er stellt explizit fest, dass speziell für den kutanen Lupus erythematodes keine Schutzkleidung entwickelt worden ist. Weitergehend führt er aus, dass UV-undurchlässige Kleidung auch für berufliche Tätigkeiten notwendig ist, die einer erhöhten UV-Exposition unterliegen, wie Straßenarbeiten oder Gärtnertätigkeit. Zudem ist UV-Schutzkleidung auch von Menschen zu tragen, die aufgrund eines hellen Hauttyps schneller einen Sonnenbrand erleiden als dunklere Hauttypen. Mit diesen Ausführungen belegt der Sachverständige gerade, dass es sich bei der gewünschten UV-Schutzkleidung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt.
Dass der Sachverständige trotz der vorstehenden Darlegungen die Auffassung vertritt, dass UV-Schutzkleidung mit Prüfsiegel nach UV-Standard 801 zwar handelsüblich erhältlich sei, gleichwohl wegen des aufwändigen Prüf- und Zertifizierungsverfahren aber nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden könne, ist unerheblich. Denn mit seiner Einschätzung nimmt er eine rechtliche Beurteilung vor, die dem Sachverständigenbeweis entzogen und allein dem Gericht vorbehalten ist. Deswegen ist auch keine Vernehmung des Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlung in einer mündlichen Verhandlung geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) ist nicht ersichtlich.