L 9 SO 151/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SF 209/22 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 151/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.

Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 € festgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII begehrt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sei. Nachdem die Beklagte ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2021 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin, vertreten durch die Erinnerungsführerin, am 05.02.2021 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Sozialgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet. Nach einer Beweisaufnahme des Sozialgerichts mit Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2022 bereit erklärt, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 01.05.2022 zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 11.07.2022 nahm die Klägerin „das Teilanerkenntnis der Beklagten an“ und erklärte das Verfahren im Übrigen für erledigt.

Die Erinnerungsführerin beantragte am 26.07.2022 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse iHv 1.266,16 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG                           360,00 €

Terminsgebühr 3106 VVG RVG                              324,00 €

Einigungsgebühr 1006 VV RVG                             360,00 €

Auslagenpauschale 7002 VV RVG                           20,00 €

Umsatzsteuer 7008 VV RVG                                   202,16 €

Summe                                                                     1.266,16 €

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung der Erinnerungsführerin am 28.07.2022 auf 452,20 € fest. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG                           360,00 €

Auslagenpauschale 7002 VV RVG                           20,00 €

Umsatzsteuer 7008 VV RVG                                     72,20 €

Summe                                                                        452,20 €

Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden, da das Verfahren nicht durch ein Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme beendet worden sei. Eine Einigungsgebühr sei ebenfalls nicht festsetzen, da dies eine besondere Mühewaltung des Prozessbevollmächtigten erfordere, die nicht gegeben sei.

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 02.08.2022 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung in der beantragten Höhe geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 02.05.2023 hat das Sozialgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2022 geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 880,60 € festgesetzt. Es sei eine Erledigungsgebühr angefallen, da die Erinnerungsführerin im Anschluss an das Teilanerkenntnis der Beklagten noch auf die Klägerin habe einwirken müssen, damit diese es annimmt. Demgegenüber entstehe eine fiktive Terminsgebühr bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses nicht.

Gegen diese ihr am 11.05.2023 zugestellte Entscheidung hat die Erinnerungsführerin am 16.05.2023 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die beantragten Gebühren geltend macht. Es sei ein Vergleich geschlossen worden, so dass nicht nur eine Vergleichsgebühr anfalle, sondern auch eine fiktive Terminsgebühr.

Der Erinnerungsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und am 29.06.2023 unter Verwendung des elektronischen Gerichtspostfachs Anschlussbeschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei keine Erledigungsgebühr entstanden, da keine besondere Mitwirkung der Erinnerungsführerin vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr lägen nicht vor.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt. Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst bzw. die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Beschwerdegegner ist die Landeskasse bzw. der Rechtsanwalt. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (Beschluss des Senats vom 30.04.2018 – L 9 AL 223/16; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.03.2013 – L 7 AS 1391/12 B).

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für anwaltliche Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dies sind sämtliche gesetzlichen Gebühren und Auslagen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG), die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG wie hier gemäß § 183 SGG nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Diese richten sich gem. § 2 Abs. 2 RVG nach der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Anzuwenden ist gem. § 60 Abs. 1 RVG das ab dem 01.01.2021 geltende Recht, denn der Auftrag zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.01.2021 wurde erst im Jahr 2021 erteilt.

Neben der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) sind auch eine Einigungs- (Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG) und eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) entstanden.

Nach Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich iSv § 779 BGB oder iSv 54 SGB X, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr sollen die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des Rechtsanwalts vergütet werden, zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 280/05 mwN; BGH Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06). Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs die Gebühr auslösen kann (BT-Drs. 15/1971, S. 204).

Eine solche Einigung liegt vor. Das von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 25.04.2022 unterbreitete Angebot, das die Klägerin zur Beendigung des Rechtsstreits angenommen hat, beinhaltet kein vollständiges Anerkenntnis des von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Anspruchs. Zwar unterscheiden sich die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII der Höhe nach nicht, aber hinsichtlich ihrer Laufzeit. Denn die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel setzt gem. § 41 Abs. 3 SGB XII eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraus und ist damit als Dauerleistung angelegt. Demgegenüber besteht bei einer vorübergehenden Erwerbsminderung (nur) ein entsprechend zeitlich begrenzter Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel. Zudem weicht der Anspruchsbeginn von dem ursprünglichen Begehren der Klägerin (Leistungen ab dem 01.12.2020) ab.

Der Annahme eines Vertrages iSv Nr. 1000 VV RVG steht nicht entgegen, dass es sich der Sache nach bei dem Angebot der Beklagten um ein Teilanerkenntnis und bei der Erklärung der Klägerin neben der Annahme des Anerkenntnisses um eine Teilrücknahme handelt. Denn ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht (BGH Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 186/07). Daher sind die Annahme eines Teilanerkenntnisses und die Erledigungserklärung im Übrigen regelmäßig als Einigung iSv Nr. 1000 VV RVG anzusehen. Entgegen einer in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten Ansicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.01.2024 – L 2 AS 369/23 B mwN; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 15.07.2019 – L 10 SF 1298/19 E-B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 14.12.2017 – L 19 AS 871/17 B und vom 30.09.2015 – L 19 AS 1453/15 B; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.03.2014 – L 5 SF 43/14 B E), sind das Teilanerkenntnis und die Erledigungserklärung auch dann als Einigung iSv Nr. 1000 VV RVG zu verstehen, wenn diese isoliert aufeinanderfolgend abgegeben werden (Klees in Mayer/Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1000 Rn. 44; N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 1000 VV RVG, Rn. 88 mwN). Die Einigung gem. Nr. 1000 VV RVG im Sinne von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen ist dann darin zu sehen, dass die Annahme und die Erledigungserklärung auf das Teilanerkenntnis gefolgt sind und den Rechtsstreit zu dessen Bedingungen beseitigt haben. Dem Teilanerkenntnis der Beklagten ist die konkludente Erklärung immanent, den Rechtsstreit zu den entsprechenden Bedingungen vollständig zu erledigen. Mit der Annahme des Anerkenntnisses und der Erledigungserklärung im Übrigen hat die Klägerin dieses Angebot angenommen.

Der Senat kann die Frage, ob die Einhaltung der Schriftform nach § 56 SGB X für den Anfall der Einigungsgebühr überhaupt maßgeblich ist (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.09.2015 – L 19 AS 1453/15 B), offenlassen. Jedenfalls ist das Schriftformerfordernis durch die Abgabe und den Zugang der jeweiligen schriftlichen Vertragserklärungen gewahrt (vgl. zum Meinungsstand Hartmeyer in jurisPK-SGB X, § 56 Rn. 62). Eine Verschriftlichung des gesamten Vertragsinhalts auf einer Urkunde einschließlich der Bezeichnung der Vertragsparteien und der jeweiligen Unterschriften ist nicht erforderlich.

Für die Mitwirkung iSv in Nr. 1000 VV RVG genügt jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung gerichtet ist. Die bloße schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen (BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZR 186/07). Hier hat die Erinnerungsführerin mit der vom ursprünglichen Begehren der Klägerin abweichenden Abgabe der Erklärungen zur Annahme des Teilanerkenntnisses und der Erledigungserklärung des Rechtsstreits an der Einigung mitgewirkt.

Die Einigungsgebühr ist iHv 360 € festzusetzen, denn nach Nr. 1006 VV RVG ist maßgebend für die Höhe der Gebühr die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt.

Es ist auch eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) entstanden.

Nach Nr. 3106 VV RVG in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eingetreten ist (Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn für das Verfahren war gem. § 124 Abs. 1 SGG eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und es ist – wie dargelegt – ein Vertrag iSv Nr. 1000 VV RVG geschlossen worden.

Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3106 Satz 3 VV RVG 90% der Verfahrensgebühr. Ausgehend von der Verfahrensgebühr iHv 360 € beläuft sich die Terminsgebühr daher auf 324 €.

Die Gebühren und Auslagen sind daher unter Einschluss der zutreffend geltend gemachten Auslagen für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) antragsgemäß festzusetzen.

Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners ist zulässig, denn sie entspricht den Anforderungen der §§ 65d, 65a Abs. 3, 4 Nr. 3 SGG. Sie ist zwar nicht aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) übersandt worden, aber gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Abs. 1 wahrnimmt. Als Anschlussbeschwerde unterliegt sie nicht der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Anspruch der Erinnerungsführerin besteht in der beantragten Höhe.

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Rechtskraft
Aus
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