S 4 R 148/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 148/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Für die Bemessung des Gründungszuschusses als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 94 Abs. 1 SGB III auf das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld abzustellen. Maßgeblich ist das letzte, tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld. Eine fiktive Berechnung des Arbeitslosengeld für den Gründungszuschuss ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen höheren Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Arbeitslosengeldes in Höhe von 38,28 Euro zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Gründungszuschusses als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX).

Die 1967 geborene Klägerin absolvierte 1996 eine Ausbildung zur Altenpflegerin mit Weiterbildung zur Pflegedienstleitung und war anschließend im Pflegebereich berufstätig, bis sie aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2011 ihre Arbeit aufgeben musste. Für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014 bewilligte die Agentur für Arbeit Kassel mit Bescheid vom 03.08.2013 ein kalendertägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 38,28 Euro bzw. 1.148,40 Euro pro Monat. Danach begann sie im August 2014 eine von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gewährte Umschulung zur Kosmetikerin. Besagte Umschulung musste die Klägerin allerdings Ende Mai 2015 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Später begann sie im Dezember 2017 eine Weiterbildung zur Microblading- und Lash-Stylistin, welche die Beklagte letztlich nach erfolgreichem Widerspruch der Klägerin als LTA förderte. Im Juni 2018 schloss sie die Umschulung erfolgreich ab. Nach längerer Erkrankung machte sich die Klägerin zum 01.08.2019 in ihrem Umschulungsberuf als Stylistin selbständig und gründete hierzu einen Beauty-Salon in A-Stadt. Die Klägerin beantragte schriftlich unter dem 15.10.2018 anlässlich der Aufnahme besagter selbständigen Tätigkeit bei der Beklagten einen sog. Gründungszuschuss als LTA.

Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte letztlich mit Bescheid vom 18.09.2019 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der monatliche Gründungszuschuss betrug 1.000,20 Euro und wurde für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 gewährt. Für die Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses legte die Beklagte ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 23,34 Euro zugrunde.

In der Zwischenzeit forderte die Beklagte bei der Agentur für Arbeit Kassel eine Berechnung des fiktiven Arbeitslosengeldes zwecks abschließender Berechnung des Gründungszuschusses an. Die Agentur für Arbeit Kassel teilte per Schreiben vom 12.02.2020 mit, dass bei Anwendung eines erweiterten Bemessungsrahmens (18.01.2011 bis 17.01.2013) und einem fiktiven Arbeitsentgelt von 53,90 Euro sich ein kalendertäglicher Leistungssatz in Höhe von 22,88 Euro ergebe.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2020 die vorherige Bewilligung des Gründungszuschusses auf und setzte diesen unter Heranziehung eines kalendertäglichen Arbeitslosengeldes in Höhe von 22,88 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 neu fest. Der monatliche Gründungszuschuss betrug nun nur noch 986,40 Euro. Zu Begründung führte die Beklagte aus, dass nunmehr die Werte der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Gründungszuschusses vorlägen.

Hiergegen legte Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 27.04.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug die vertretene Klägerin im Wesentlichen vor, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte lediglich einen Leistungssatz in Höhe von 22,88 Euro kalendertäglich abstelle. Zudem sei die Ermittlung des Leistungssatzes mangels offengelegter Berechnung nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses als LTA richte sich nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Als Gründungszuschuss werde nach § 94 Abs. 1 SGB III der Betrag geleistet, der als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen wurde, zuzüglich 300 Euro. Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes anhand eines tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgeltes als Bemessungsgrundlage sei nicht möglich, da die Klägerin laut Auskunft der Bundesagentur für Arbeit unter Anwendung eines Bemessungszeitraums vom 18.01.2012 bis 17.01.2013 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens 150 Tagen gehabt hätte. Auch im erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen vom 18.01.2011 bis zum 17.01.2013 habe sie nicht an ausreichend Tagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Daher sei ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß § 152 Abs. 1 SGB III zugrunde zu legen. Hierbei sei zu beachten, dass die selbständige Tätigkeit als Microblading- und Lash-Stylistin kein Ausbildungsberuf darstelle. Folglich sei die Qualifikationsgruppe 4 einschlägig. Unter Heranziehung der Bezugsgröße des Jahres 2013 zur Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgeltes als Bemessungsentgelt, ergebe sich ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 53,90 Euro und damit ein kalendertägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 22,88 Euro.

Am 12.10.2020 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben.

Die Klägerin trägt vor, dass die Heranziehung der fiktiven Bemessung für das Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III nicht vom Gesetz gedeckt sei. § 94 SGB III regele die Dauer und Höhe des Gründungszuschusses. Nach § 94 Abs. 1 SGB III sei das zuletzt bezogene, also tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld entscheidend für die Höhe des Gründungszuschusses. Im Übrigen wäre auch die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts unzutreffend, da die Beklagte von der Qualifikationsgruppe 4 ausgehe und nicht von der Qualifikationsgruppe 3, in welche die Klägerin aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung einzuordnen sei.


Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen höheren Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Arbeitslosengeldes in Höhe von 38,28 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig halte und verweist hierzu auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.09.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die Inhalte der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

 
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf einen höheren Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.01.2020 unter Zugrundelegung eines kalendertäglichen Arbeitslosengeldes in Höhe von 38,28 Euro. Unzutreffend hat die Beklagte als Bemessungsgrundlage für den Gründungszuschuss auf eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes abgestellt, anstatt auf das zuletzt tatsächlich gewährte Arbeitslosengeld aus der Zeit vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014.

Anspruchsgrundlage für den sog. Gründungszuschuss als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die §§ 9, 10, 11, 12, 13, 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, §§ 93 und 94 SGB III. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lauten diese Regelungen wie folgt:

Nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung vom 31.12.2016 umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX.

Gemäß § 94 Abs. 1 SGB III in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung vom 20.12.2011 wird als Gründungszuschuss für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

Zwar enthält die Regelung des § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX alte Fassung (= „a. F“) keinen direkten Verweis hinsichtlich des Gründungszuschusses auf § 93 SGB III mehr. Allerdings beabsichtigte der Gesetzgeber ausdrücklich keine inhaltliche Änderung mit der Neuregelung des § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23.12.2016 (siehe BT-Drs. 18/9522, S. 253, Jabben/Westphal, in: Neumann/Pahlen/Greiner/u. a., SGB IX, Kommentar, 15. Aufl. 2024, § 49 SGB Rn. 17; Kemper, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, GK-SRB, Kommentar, 3. Aufl. 2023, § 49 SGB IX RN. 27; Conrad-Giese, in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 49 SGB IX Rn. 69; Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Kommentar, 4. Aufl. (Stand: 01.10.2023), § 49 SGB ix Rn. 206) Als Folge stellt die Neuregelung immer noch inhaltlich auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III ab und stellt damit eine Rechtsgrundverweisung dar (vgl. SG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2020 – S 17 R 3900/18, nicht veröffentlicht; SG Oldenburg, Schlussurt. v. 04.05.2011 – S 81 R 472/10, Juris Rn. 30 ff.; Kellner, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK Sozialrecht, Kommentar, 7§. Ed. (Stand: 01.03.2024), § 49 SGB XI Rn. 13 f.).

Die Dauer und Höhe des Gründungszuschusses richtet sich hierbei nach § 94 SGB III. Daher gelten für die Gewährung des Gründungszuschusses als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch andere Sozialleistungsträger, hier dem beklagten Rentenversicherungsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX), ebenso die Regelungen zum Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III.

Vorliegend ist nur die konkrete Höhe des Gründungszuschusses, also allein die Anwendung von § 94 SGB III zwischen den Beteiligten streitig. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 94 Abs. 1 SGB III ist für die Bemessung der Höhe des Gründungszuschusses auf das Arbeitslosengeld abzustellen, welches „zuletzt“ bezogen wurde. Hierbei bedeutet „zuletzt“ nach dem Wortverständnis als Letztes, am Ende, am Schluss bzw. an letzter Stelle („zuletzt“, Dudenredaktion, Duden online, https://www.duden.de/node/212242/revision/1401205, abgerufen am 11.07.2024). Eine zeitliche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 94 Abs. 1 SGB III noch aus dem Wortverständnis von „zuletzt“. Nach Auffassung der Kammer verbleibt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum für eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 152 SGB III

Daneben spricht auch die Gesetzeshistorie sowie die Gesetzessystematik gegen eine fiktive Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Berechnung des Gründungszuschusses.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1706, 1716) sind die §§ 57 und 58 SGB III a. F. mit Wirkung zum 01.08.2006 neu gefasst worden und das bisherige Überbrückungsgeld wurde in den Gründungszuschuss umbenannt. Hierbei stellte § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) SGB III a. F. als Ermessensanspruchsnorm für den Gründungszuschuss auf das Bestehen eines „Anspruchs auf Entgeltersatzleistung nach diesem Buch (= SGB III)“ ab. Aufgrund der Bezugnahme auf einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung und nicht auf den tatsächlichen Arbeitslosengeldbezug selbst, war ein fiktiver Ansatz von Arbeitslosengeld für die Bestimmung der Höhe des Gründungsausschusses nach § 58 Abs. 1 SGB III a. F vorzunehmen (vgl. Hassel, in: Brand, SGB III, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 94 SGB III Rn. 4). Denn es genügte lediglich das Recht auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, also auf eine Lohnersatzleistung (vgl. Schneil, in: Gagel, BeckOGK SGB III, Kommentar, Stand: 01.05.2024, § 93 SGB III Rn. 9). Mit der späteren Neuregelung des § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 27.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2854, 2880) mit Wirkung zum 01.04.2012 wird als Anspruchsvoraussetzung nur noch auf „einen Anspruch auf Arbeitslosengeld“ für den Gründungszuschuss abgestellt. Damit ist allein der tatsächliche Zahlungsanspruch aufgrund der materiellen Voraussetzungen, also das konkret ausgezahlte kalendertägliche Arbeitslosengeld maßgeblich (vgl. Hassel, in: Brand, SGB III, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 93 SGB III Rn. 10; Schneil, in: Gagel, BeckOGK SGB III, Kommentar, Stand: 01.05.2024, § 93 SGB III Rn. 17; Kuhnke, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB III, Kommentar, 3. Aufl. (Stand: 26.01.2023), § 93 SGB III Rn. 38). Damit ist das Erfordernis einer fiktiven Arbeitslosengeldbemessung durch die Neuregelung des § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III endgültig entfallen (Hassel, in: Brand, SGB III, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 94 SGB III Rn. 4). Folglich widerspricht die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene fiktive Bemessung (§ 152 SGB III) gerade dem mit der Neuregelung verfolgten gesetzgeberischen Willen.

Unter Berücksichtigung des eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 94 Abs. 1 SGB III und der dargestellten Gesetzeshistorie sowie Gesetzessystematik im Zusammenhang mit § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III und §§ 57 und 58 SGB III a. F. ist nach Auffassung der Kammer auf das tatsächlich als letztes bezogene Arbeitslosengeld abzustellen. Dies ist vorliegend das Arbeitslosengeld, welches die Klägerin für den Zeitraum vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014 aufgrund des Bescheides der Agentur für Arbeit Kassel vom 03.08.2013 vom 03.08.2013 bezogen hat. Daher ist für die Bemessung des Gründungszuschusses ein kalendertägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 38,28 Euro heranzuziehen. 

Nach alledem haben sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtswidrig erwiesen und der Klage war demgemäß antragsgemäß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung ist nicht bereits nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Ebenso liegen die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor. Die Berufung war damit nicht zu zulassen.

Rechtskraft
Aus
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