Eilrechtsschutz gegen die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf die Werte nach § 12 WoGG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 166/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
  1. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende trägt die objektive Beweislast dafür, dass die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind.
  2. Eine Begrenzung der gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten der Unterkunft auf die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn nicht glaubhaft ist, dass sich für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft mehr treffen lassen oder dass eine noch durchzuführende Ermittlung der Grenzen für die abstrakte Angemessenheit durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende höchstens die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ergeben wird.
  3. Erkennt der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nicht an, ohne hinreichende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft getroffen zu haben, können ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Leistungsberechtigten in einem hieraus resultierenden Rechtsstreit unabhängig von dem Umfang des Obsiegens auferlegt werden.

 

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.12.2024, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.453,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 

Die 1966 geborene Antragstellerin wohnt seit 01.02.2021 in einer Mietwohnung in A-Stadt mit einer Wohnfläche von 69 Quadratmetern, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, zwei Abstellräumen und einem Gartenanteil mit Terrasse. Sie hat für die Wohnung einschließlich einer zur Wohnung gehörenden Garage eine Grundmiete von monatlich 820,00 EUR und eine Vorauszahlung für die Betriebskosten in Höhe von monatlich 170,00 EUR zu zahlen. Die zur Wohnung gehörende Garage hat die Antragstellerin zu einem monatlichen Mietzins von 100,00 EUR untervermietet. Der Mietvertrag für die Wohnung enthält in § 2 Ziff. 1 eine Bestimmung, wonach die Mietparteien wechselseitig für die Dauer von 48 Monaten ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichten. In § 20 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Invollzugsetzung eines Untermietverhältnisses der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf und dass sich die jeweils fällige Nettomiete um 18 % pro im Rahmen eines Untervermietungsverhältnisses aufgenommene Person erhöht.

Seit dem 01.03.2021 bezieht die Antragstellerin von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; davor befand sie sich im Leistungsbezug bei dem bisher örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Schreiben vom 29.11.2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Unterkunft der Antragstellerin bzw. die dafür entstehenden Kosten nach den Maßstäben des Antragsgegners nicht angemessen seien. Als angemessen gälten für den Einpersonenhaushalt der Antragstellerin in ihrer derzeitigen Wohnsitzgemeinde maximal Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 452,32 EUR für die Kaltmiete und die Nebenkosten bei einem Richtwert für eine angemessene Größe der Wohnung von 50 qm. Die Kosten der Unterkunft sowie die Heizkosten für die jetzige Wohnung würden vom Antragsgegner vorläufig nur bis zum 30.06.2024 anerkannt. Für die Zeit danach behalte sich der Antragsgegner eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft vor.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 02.04.2024 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.04.2024 für die Zeit vom 01.05.2024 bis 30.04.2025 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.453,00 EUR für Mai 2024 bis Juni 2024 sowie in Höhe von 1.117,32 EUR für Juli 2024 bis April 2025. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Antragsgegner für Mai 2024 und Juni 2024 einen Regelbedarf in Höhe von 563,00 EUR, eine Grundmiete in Höhe von 720,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 102,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 68,00 EUR. Für Juli 2024 bis April 2025 berücksichtigte der Antragsgegner bei der Leistungsberechnung einen Regelbedarf in Höhe von 563,00 EUR, eine Grundmiete in Höhe von 384,32 EUR, Heizkosten in Höhe von 102,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 68,00 EUR.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 11.04.2024 mit E-Mail vom 13.04.2024 Widerspruch, den sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29.04.2024 begründete. Sie habe die Wohnung bereits vor Beginn des Leistungsbezuges angemietet. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages sei für 48 Monate ausgeschlossen. Eine Untervermietung bedürfe der Zustimmung des Vermieters und würde zudem zu einer Erhöhung des Mietzinses führen. Unabhängig davon sei die in Ansatz gebrachte vermeintlich angemessene Miete in Höhe von 384,32 EUR netto kalt unangemessen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11.04.2024 als unbegründet zurück. Die Wohnfläche der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung sei mit 69 Quadratmetern unangemessen groß. Der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsverzicht sei im Rahmen der Grundsicherung nicht zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin hat am 17.06.2024 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag beim Sozialgericht Landshut einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Sie trägt vor, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft und Heizung in unzulässiger Art und Weise gemindert habe. Eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil ihr Mietvertrag für einen Zeitraum von 48 Monaten den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts beinhalte, sodass sie sich im Falle einer Kündigung gegenüber ihrem Vermieter schadenersatzpflichtig mache. Eine Untervermietung bedürfe der Zustimmung des Vermieters und löse zudem eine Erhöhung des Nettomietzinses um 18 % aus, weshalb sie nicht zur Kostenreduktion, sondern zur Kostenerhöhung führe. Zu der von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachten monatlichen Nettokaltmiete eine Wohnung im Landkreis nicht anzumieten. Die Antragstellerin suche regelmäßig sowohl im Internet als auch in der Zeitung nach möglichem Wohnraum, der zu der von dem Antragsgegner angegebenen Nettokaltmiete anzumieten sei. Im Umkreis von 30 km sei allerdings nicht eine Wohnung angeboten, die diesen Vorgaben entspreche.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.453,00 EUR auch über den 30.06.2024 hinaus bis zum 30.04.2025 zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,
  den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass die Antragstellerin die Situation während des Leistungsbezuges selbst herbeigeführt habe, indem sie ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner die Kosten nahezu verdoppelt und sich zusätzlich einer langfristigen Verpflichtung ausgesetzt habe. Darüber hinaus sei weder der Wille noch irgendeine Eigeninitiative zur Kostenreduzierung erkennbar. In den letzten Monaten seien wieder mehrfach angemessene Wohnungen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners angemietet worden. Der Antragsgegner habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Die jeweiligen Ansätze seien in gerichtlichen Verfahren als nicht ausreichend verworfen worden ohne dass dabei ausgeführt worden sei, was hätte getan werden müssen, um ein taugliches Konzept zu entwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich an dem Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.08.2019 - L 16 AS 450/19 B ER -, Rn. 25, juris).

1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen und damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstrebt.

2. Der Antrag ist teilweise begründet, weil sowohl ein Anordnungsanspruch (nachfolgend 3.) als auch ein Anordnungsgrund (nachfolgend 4.) glaubhaft sind. Der Antragsgegner wird deshalb zur Zahlung vorläufiger Leistungen in dem im Tenor genannten Umfang verpflichtet (nachfolgend 5.). Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (nachfolgend 6.).

3. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzuwendenden Prüfdichte überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin ab 01.07.2024 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der geltend gemachten Höhe von 1.453,00 EUR hat.

a. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig sind, die hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Es ist auch glaubhaft, dass die Antragstellerin über den 01.07.2024 hinaus im Umfang von monatlich 1.453,00 EUR hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Bedarf der Antragstellerin setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf von 563,00 EUR, der nach Abzug der vereinnahmten Miete für die Garage verbleibenden Grundmiete von 720,00 EUR sowie der monatlichen Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten von 170,00 EUR. 

Die nach Abzug der vereinnahmten Miete für die Garage verbleibende Grundmiete von 720,00 EUR ist im Rahmen der summarischen Prüfung vollständig anzusetzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Antragsgegner trägt die objektive Beweislast dafür, dass die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind (nachfolgend b). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Grundmiete und die Nebenkosten nur bis zu dem von dem Antragsgegner angesetzten Betrag von 452,32 EUR angemessen sind (nachfolgend c.). Auch andere Grenzen der abstrakten Angemessenheit sind nicht glaubhaft (nachfolgend d.). Dem Anordnungsanspruch steht nicht eine Bestandskraft des Bescheides vom 11.04.2024 entgegen (nachfolgend e.).

b. Der Antragsgegner trägt die objektive Beweislast dafür, dass die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind. 

Zwar trägt, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, die objektive Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II vorliegen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 6, Rn. 19). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. März 2022 - L 16 AS 813/18 -, Rn. 37, juris). Auf Seiten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, gilt dies insbesondere für Umstände, die in seiner Sphäre liegen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -, Rn. 21, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. März 2022 - L 16 AS 813/18 -, Rn. 37, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - L 11 AS 1310/14 B ER -, Rn. 14, juris). Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, trägt deshalb grundsätzlich die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -, Rn. 21, juris). 

Allerdings kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht, wenn also in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 14, Rn. 30; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R -, BSGE 114, 188-199, SozR 4-4200 § 11 Nr 62, Rn. 32; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R -, BSGE 95, 57-66, SozR 4-1300 § 48 Nr 6, SozR 4-3300 § 15 Nr 2, Rn. 31). Dieser Grundsatz ist mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art 20. Abs. 3 GG), das Gebot effektiven Rechtschutzes (Art. 19. Abs. 4 Satz 1 GG) und das hieraus vom Bundessozialgericht abgeleitete "Gebot der Sozialrechtsoptimierung" - wonach bei der Auslegung auch des Verfahrensrechts eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 7/19 R -, BSGE 131, 297-312, SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, SozR 4-1300 § 31 Nr 14, Rn. 19 f.) - auf die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft dahingehend anzuwenden, dass demjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, nicht die fehlende Aufklärbarkeit von Tatsachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre zu Last fallen darf (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023 - L 32 AS 1888/17 -, Rn. 58, juris). Wegen der Frage, ob eine Wohnung zu einem bestimmten Preis abstrakt vorhanden ist, trifft deshalb den Träger die objektive Beweislast (Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 190; vgl. auch SG B-Stadt, Urteil vom 30. Juni 2022 - S 8 AS 1311/20 -, Rn. 226, juris). Denn dieser ist für die Ermittlung der abstrakten Grenze der Angemessenheit verantwortlich, wohingegen die Ermittlung demjenigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, regelmäßig nicht möglich ist.

c. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung ist nicht glaubhaft, dass die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nur bis zu den auf die von dem Antragsgegner angesetzten Beträgen von 384,32 EUR für die Grundmiete und von 68,00 EUR für die Nebenkosten angemessen sind. 

aa. Eine solche Begrenzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die abstrakte Obergrenze der Angemessenheit nach dem Maßstab des § 12 Abs. 1, Abs. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG in der Fassung des § 23 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zu beurteilen wäre. Denn es ist nicht glaubhaft, dass sich für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen (nachfolgend bb.) oder dass eine noch durchzuführende Ermittlung der Grenzen für die abstrakte Angemessenheit durch den Antragsgegner höchstens die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ergeben wird (nachfolgend cc.). 

bb. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für eine Anwendung der Höchstwerte gemäß § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind, wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen, begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsgrenze zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten unter Berücksichtigung eines "Sicherheitszuschlags", der regelmäßig 10 % betragen soll, anzuerkennen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 21; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 29, Rn. 27; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 23). Dies setzt jedoch voraus, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 29, Rn. 21; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 23). Vorrangig ist die abstrakte Angemessenheit durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (vgl. zu den Anforderungen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 28; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn. 20, juris). Auch wenn der Grundsicherungsträger im sozialgerichtlichen Verfahren davon ausgeht, über kein schlüssiges Konzept zu verfügen, und sich mit der Heranziehung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG einverstanden erklärt, entbindet dies die Gerichte nicht davon, zunächst die angemessenen Unterkunftskosten anhand eines vorrangigen schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger ist dabei im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gem. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen nachzuholen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 73; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 21).

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass er mehrfach vergeblich versucht habe, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Außerdem hat der Antragsgegner eine Liste von 31 Wohnungen vorgelegt, die im Zeitraum 01.09.2020 bis 15.03.2021 innerhalb der nach den Höchstwerten zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ermittelten Angemessenheitsgrenze für eine Person angemietet worden seien. Ein Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es ist nicht glaubhaft, dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, die aktuellen Grenzen für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln und dem Gericht die zur Überprüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wird der Antragsgegner gehalten sein, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen nachzuholen. Wenn aber ein Erkenntnisausfall nicht glaubhaft ist, dann ist ein Rückgriff auf die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % versperrt. Der für die Unangemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft die objektive Beweislast tragende Antragsgegner kann sich mithin derzeit nicht auf eine Begrenzung der anzuerkennenden Kosten durch die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % berufen. 

cc. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Antragsgegners durch Nachholung der erforderlichen Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen höchstens die Höchstwerte nach § 12 Abs. 1, Abs. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG in der Fassung des § 23 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) zuzüglich des von dem Antragsgegner angesetzten Zuschlags von 10 % erreichen werden. Dass ein nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts entwickeltes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft Angemessenheitswerte innerhalb der Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ergeben wird, ist angesichts des Fehlens jeglicher Datengrundlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch das Bundessozialgericht hat im Grundsatz anerkannt, dass die Tabellenwerte des WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen, weil der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer ist als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, was insbesondere zur Folge hat, dass sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum bedarfsangemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 15, juris). Hinzu kommt, dass sich im Rahmen des WoGG die Zuordnung zu einer Mietenstufe ausschließlich nach Werten aus (zudem in der Vergangenheit gezahlten, vgl. § 12 Abs. 4 WoGG) Bestandsmieten richtet, sodass die Dynamik am lokalen Mietmarkt nicht abgebildet wird (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023 - L 32 AS 1888/17 -, Rn. 103, juris). So kommt es in der Praxis auch vor, dass die Konzepte von Trägern der Grundsicherung höhere Angemessenheitsgrenzen ergeben als die sich aus einer Heranziehung der Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % errechnenden Werte (vgl. etwa SG B-Stadt, Urteil vom 30. Juni 2022 - S 8 AS 1311/20 -, Rn. 211, juris). Dem kann nicht durch den Ansatz eines höheren "Sicherheitszuschlags" begegnet werden, weil auch für dessen Höhe keinerlei tatsächliche Grundlage glaubhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zuschlag auf die Werte nach § 12 WoGG erforderlich ist, damit grundsicherungsrechtliche Bedarfe gesichert werden können.

d. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass und in welchem Umfang die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ermittlungsansätze zur Ermittlung einer Grenze für die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht vorhanden. Zwar überschreitet der für die Grundmiete und die Nebenkosten angesetzte Betrag von insgesamt 788,00 EUR die von dem Antragsgegner unter Heranziehung der Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ermittelte Angemessenheitsgrenze von 452,32 EUR deutlich. Es erscheint mithin durchaus möglich, dass es dem Antragsgegner im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens gelingen kann, eine niedrigere Angemessenheitsgrenze nachzuweisen. Aktuell sind jedoch keine Tatsachen glaubhaft, anhand derer sich eine Grenze der abstrakten Angemessenheit objektivieren ließe.

e. Einem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 11.04.2024 bestandskräftig geworden wäre und es deshalb an einem regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen würde (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER -, Rn. 12, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2017 - L 7 AS 2251/16 B ER -, Rn. 15, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 17.06.2024), Rn. 350). Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11.04.2024 zunächst lediglich per E-Mail Widerspruch erhoben und damit die Form des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt. Die Widerspruchsbegründung mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.04.2024 ist jedoch als Wiederholung des Widerspruchs auszulegen und wurde von dem Antragsgegner auch entsprechend gewertet; sie ist innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt. 

4. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft. Eine einstweilige Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Aufgabe, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, Rn. 8, juris). Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Rn. 23, juris). Dagegen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller aus einer späteren Realisierung seines Rechts keine schweren und unzumutbaren Nachteile erwachsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2016 - L 4 AS 65/16 B ER -, Rn. 36, juris).

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ab dem 01.07.2024 eine schwerwiegende Notlage der Antragstellerin bestand oder unmittelbar drohte. Aus der laufenden Unterdeckung des Lebensbedarfs resultiert eine unmittelbare Notlage sowohl in Bezug auf die mit dem Regelbedarf abgedeckte Lebensführung als auch in Bezug auf den Erhalt der Unterkunft. Angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Abwendung der Notlage hat. 

5. Die Dauer der vorläufigen Leistungspflicht wird auf den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.12.2024, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Höhe auf den nach summarischer Prüfung bestehenden Leistungsanspruch festgelegt. Die Dauer und Höhe der vorläufigen Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. August 2019 - L 16 AS 450/19 B ER -, Rn. 36, juris). Die Zahlung der nach summarischer Prüfung zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab Beginn der Unterschreitung des Bedarfs durch die bewilligten Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um die Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern.

6. Soweit die Antragstellerin über die vorläufige Zahlung von Leistungen hinaus eine Bewilligung von Leistungen in der begehrten Höhe beantragt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil andernfalls insoweit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass dies zur vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragstellerin erforderlich wäre. Auch soweit die Antragstellerin eine über den 31.12.2024 hinausgehende Zahlung der Leistungen in der geltend gemachten Höhe begehrt, war der Antrag angesichts der dargestellten Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. vorstehend 5.) abzulehnen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine lediglich anteilige Kostentragung aufgrund des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin war nicht geboten. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach, können ihm aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen sein (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - L 16 B 89/05 KR -, Rn. 3, juris). Erkennt ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nicht an, ohne für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum hinreichende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft getroffen zu haben, so ist er seiner Amtsermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen mit der Folge, dass ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Leistungsberechtigten in einem hieraus resultierenden Rechtsstreit auferlegt werden können. Der Antragsgegner hat nach diesen Grundsätzen den Rechtsstreit veranlasst, indem er die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft ab 01.07.2024 nicht anerkannt hat, ohne hinreichende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft getroffen zu haben.

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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 B-Stadt, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtskraft
Aus
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