Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 24. Januar 2024 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 AS 190/24 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 23. Januar 2024 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K1, E1 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere dessen Nr. 2, nicht eingreifen; das Sozialgericht Ulm (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss insbesondere nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin gestützt.
Die Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vor dem SG geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bot eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
Gegenstand des am 19. Januar 2024 von der Antragstellerin beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war ihr Begehren auf eine (vorläufige) Gewährung von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024, nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 27. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2023, wogegen die Antragstellerin Klage zum SG erhoben hat (S 7 AS 2810/23), aufgrund verwertbaren Vermögens in Höhe von 22.015,00 EUR den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt ab dem 1. Januar 2024 abgelehnt hat.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dürfte auch Aussicht auf Erfolg gehabt haben, nachdem das vom Antragsgegner berücksichtigte Vermögen in Form von Geschäftsanteilen an Genossenschaftsbanken besteht und es daher an einer sofortigen Verwertbarkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen dürfte, so dass die Antragstellerin jedenfalls Anspruch die Gewährung darlehensweiser Leistungen haben dürfte. Vor diesem Hintergrund dürften im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegen haben.
Unter diesen Umständen erschien der einstweilige Rechtsschutzantrag auch nicht mutwillig. Ferner ist die Bedürftigkeit der Antragstellerin ab 23. Januar 2024 glaubhaft gemacht (§§ 115, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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