Herr A P, F Straße, N
wird als Prozessbevollmächtigter des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Gründe
Der bisherige Bevollmächtigte war nach § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Er ist nicht postulationsfähig nach § 73 Abs. 2 SGG. Er ist insbesondere weder Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer nach § 73 Abs. 2 S. 1 SGG noch Familienangehöriger nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben, weil eine der in § 51 Nr. 1 bis 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht vorliegt. Denn der Antragsteller begehrt (öffentlich-rechtliche) Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. April 2018 – B 10 SF 5/18, Bestätigung von Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 19. Februar 2018 – S 5 SV 474/18 ER).
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist auch instanziell unzuständig für die Entscheidung über den gestellten Eilantrag, da sich die Zuständigkeit der Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 1 SGG auf die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile der Sozialgerichte beschränkt. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 2 SGG gegeben wäre, liegt nicht vor.
Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 SGG i. V. m. §§ 17a Abs. 2 S. 2, 23a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung an das nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist entsprechend dem Landessozialgericht instanziell unzuständig.
Dem letzten Schreiben des vormals Bevollmächtigten vom 10. Juni 2024 lässt sich zuletzt auch nicht hinreichend sicher eine Antragsrücknahme entnehmen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.
Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.