1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird zwischen den Beteiligten über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes geführt.
Der 1937 geborene Kläger war vom 01.07.1985 bis zum 31.12.2000 bei der Marktgemeinde A-Stadt als Maurer beschäftigt. Zuvor war er von 1952 bis 1984 bei Hoch- und Tiefbauunternehmen, Handwerks- und Handelsbetrieben in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewesen. Seit dem 01.01.1954 bis heute betreibt der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft. Ab 09/1962 arbeitete der Kläger auch auf dem im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters mit. Er übernahm diesen 1964. Im Jahre 2001 fand die Übergabe an seinen Sohn statt. Der Kläger selbst bewirtschaftet bis dato noch etwa acht Hektar Forstfläche.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit. Die Beklagte ermittelte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt.
Der von der Beklagten befragte Präventionsdienst gab unter dem 21.07.2015 an, dass der Kläger in den Monaten April bis November einer solaren UV-Strahlung von 95% ausgesetzt gewesen war. Es ergebe sich eine Summe von etwa 3.200 SED für die Zeit bei der Beschäftigung der Gemeinde A-Stadt von 1985 bis 2000. Dies sei keine gefährdende Tätigkeit gewesen.
Im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sei der Kläger von 1964 bis zum Jahre 2002 tätig gewesen.
Im Januar und Februar wurden Arbeiten in der Waldfläche durchgeführt, jeden Samstag ganztägig. Im März wurden nach Feierabend (an vier Tagen) und jeden Samstag Arbeiten wie Streuen der Ackerflächen, Steine lesen und Weidepflege durchgeführt. Im April wurde an vier Arbeitstagen nach Feierabend und jeden Samstag Kartoffeln gesetzt und Rüben gesät. Im Mai wurde das Vieh täglich ausgetrieben und eingeholt, teilweise wurden die Wiesen gemäht. Die Arbeitszeit im Freien erhöhte sich auf 20 Arbeitstage mit etwa drei Stunden nachmittags und alle Samstage ganztätig. Im Juni stand die Heu- und Getreideernte an. Der Zeitaufwand war wie im Mai. Im Juli war die Ernte zu bewältigen. Neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen wurden noch drei Tage Urlaub für die Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Im August bis einschließlich Oktober wurden neben 20 Tagen mit drei Stunden am Nachmittag und allen Samstagen noch zwei Tage Urlaub für die Arbeit im Betrieb eingesetzt für die Kartoffel- und Rübenernte und die Bearbeitung der Ackerflächen. Im November und Dezember wurde an drei Samstagen ganztägig und an fünfzehn Tagen etwa eine Stunde nachmittags im Freien gearbeitet: Steine lesen, Spritzarbeiten, Forstarbeiten.
In der Zeit von 1985 bis 2001 hatte der Kläger bei der Gemeinde A-Stadt am Freitag um 12 Uhr Feierabend und habe dann noch neun Stunden in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet.
Nach der Verpachtung des Betriebes an den Sohn half der Kläger noch bis 2011 im Betrieb mit. In den Monaten Mai, Juni, Juli, August und der Herbstbestellung im Oktober jeweils drei Tage pro Monat im Zeitraum von 9 Uhr bis 16 Uhr. In der eigenen Waldfläche sei er nur noch in den Monaten Dezember und Januar an drei Tagen pro Monat im Zeitraum von 9 bis 15 Uhr tätig.
Der beruflich erworbene UV-Anteil liege bei 53,9 % der Lebensdosis. Hierbei handele es sich um eine gefährdende Tätigkeit. Es bestehe eine kumulative berufliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung von 5.419 SED.
Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt, welcher unter dem 18.11.2015 ausführte, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 2000 wegen aktinischer Keratosen behandelt worden sei. Multiple aktinische Keratosen im Sinne der Berufskrankheit seien aber erst seit dem Jahre 2011 diagnostiziert worden. Ein genaues Datum sei nicht angegeben worden. Am 03.02.2011 sei eine Probeexzision aus mehreren aktinischen Keratosen im Gesicht und am linken Ohr dokumentiert. Daher sei aus pragmatischen Gründen der 03.02.2011 der anzunehmende Stichtag und der Tag des Versicherungsfalles.
Am 03.02.2011 sei der Kläger 73,17 Jahre alt gewesen. Unter der Annahme einer jährlichen UV-Belastung der Normalbevölkerung von 130 SED hätte er bis dahin also 73,17 x 130 = 9.512 SED erlitten. Die kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung durch die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft für die Zeit von 01/1962 bis 02/2011 habe 5.419 SED betragen. Dies entspreche 57% der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011. Hinzu komme noch die beruflichen UV-Exposition durch die Tätigkeit als Maurer in den Jahren 1953 bis 2000, die nicht vollständig bekannt sei. Allein in den Jahren 1985 bis 2000 habe sie sich auf etwa 3.200 SED, also 34 % der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011, belaufen. In der Summe liege also schon allein die bekannte (unvollständig erfasste) kumulative Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung bei 8.619 SED, entsprechend 91% der kumulativen außerberuflichen UV-Belastung am 03.02.2011. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass am 03.02.2011 die zusätzliche berufliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung weit mehr als 40% der bis dahin eingestrahlten außerberuflichen Exposition betragen habe.
Die arbeitstechnischen und die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung lägen vor.
Folgen der Berufskrankheit seien sowohl die in 2011 erstmals diagnostizierten multiplen aktinischen Keratosen im Gesicht, an den Ohren und den Händen als auch die beiden 2011/2012 und 2014 exzidierten Plattenepithelkarzinome der Haut am linken Ohr und im linken Augen-Nasen-Winkel. Der am 15.11.2011 kürettierte Morbus Bowen sei biologisch und versicherungsrechtlich einer aktinischen Keratose gleichzusetzen.
Am 19.07.2004 sei erstmals ein Basalzellkarzinom festgestellt worden. Weitere Angaben dazu fehlten. Für die berufsdermatologische Beurteilung sei es eher sekundär, ob 2004 tatsächlich ein Basalzellkarzinom bestanden habe oder nicht, da die Anerkennung von Basalzellkarzinomen im Rahmen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht in Betracht komme. Diese seien ausdrücklich nicht eingeschlossen.
Auch das am 16.01.2014 exzidierte Keratoakanthom komme als Manifestation einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht in Betracht.
In der Zeit vom 03.02.2011 bis zum 02.02.2013 werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vorgeschlagen. Denn am 03.02.2011 sei ein Plattenepithelkarzinom diagnostiziert worden. Dies sei eine hochgradige Krankheitsaktivität. Danach sinke die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 0 von Hundert, da allein aktinische Keratosen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Am 16.01.2014 sei ein zweites Plattenepithelkarzinom diagnostiziert worden, so dass die Krankheitsaktivität erneut für zwei Jahre als hochgradig anzusehen sei. Vom 16.01.2014 bis zum 15.01.2016 liege daher wiederum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vor.
Nach der Feststellung des Plattenepithelkarzinoms am 03.02.2011 sei die Krankheitsaktivität innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Erstdiagnose als hochgradig zu bezeichnen. Danach sei von einer mittelgradigen Krankheitsaktivität auszugehen, da regelmäßige dermatologische Kontrollen innerhalb von unter sechs Monaten erforderlich gewesen seien und innerhalb von mehr als zwei aber weniger als vier Jahren ein weiteres Plattenepithelkarzinom aufgetreten sei.
Auch nach der Exzision des zweiten Plattenepithelkarzinoms am 16.01.2014 sei die Krankheitsaktivität mittelgradig, da seither regelmäßige dermatologische Kontrollen in Abständen von unter sechs Monaten erforderlich gewesen seien. Hieraus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert.
Es sei damit zu rechnen, dass sich weitere aktinische Keratosen bilden, so dass der Kläger in regelmäßiger dermatologischer Kontrolle und Therapie verbleiben sollte.
Der Landesgewerbearzt stimmte unter dem 12.01.2016 der Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zu.
Mit Bescheid vom 27.01.2016 erkannte die Beklagte das Vorliegen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab dem 03.02.2011 an. Eine Verletztenrente sei nicht zu gewähren, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert vorliege. Die erforderliche Heilbehandlung werde dem Grunde nach übernommen.
Folgen der Berufskrankheit seien multiple aktinische Keratosen im Gesicht, an den Ohren und den Händen, ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms am linken Ohr am 03.02.2011 und ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms im linken Augen-Nasen-Winkel am 16.01.2014 sowie ein Zustand nach Kürettage eines Morbus Bowen an der linken Schläfe vom 15.11.2011.
Unabhängig von der Berufskrankheit lägen vor:
hämorrhagische Zystitis (1994), Tonsilitis (1996), Gastroenteritis und Kolitis (2000), chronische Bronchitis (2003), Fraktur des Orbitabodens (2003), chronische Analfissur und Marisken (2009), Zustand nach Exzision eines Keratoakanthoms am 16.01.2014.
Der die Beklagte beratende Arzt hatte unter dem 27.11.2016 an der Anerkennung der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung seit dem 03.02.2011 keinen Zweifel. Es sei von einer mittelgradigen Krankheitsaktivität bezüglich der Plattenepithelkarzinomen auszugehen. Aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufes und der Entwicklung weiterer invasiv wachsender Plattenepithelkarzinome und aktinischer Keratosen von 2014 bis 2016 sei ab dem 05.03.2015 eine hochgradige Krankheitsaktivität anzunehmen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab diesem Zeitpunkt für zunächst zwei Jahre werde empfohlen.
Aus den aktenkundigen histologischen Untersuchungen gingen vier aktinische Keratosen am linken Augen-Nasenwinkel und ein Plattenepithelkarzinom am linken Ohr hervor. In 11/2011 seien eine Bowenoide aktinische Keratose am linken Augen-Nasen-Winkel exzidiert und fünf weitere Hauttumore am 26.10.2012 entfernt worden. Es habe sich um ein invasives Plattenepithelkarzinom am linken Ohr sowie drei aktinische Keratosen an unterschiedlicher Lokalisation gehandelt.
Eine weitere aktinische Keratose sei am 12.04.2013 am rechten Ohr diagnostiziert worden sowie am 16.01.2014 ein invasiv wachsendes Plattenepithelkarzinom und eine Keratoakanthom.
Die behandelnde Hautärztin des Klägers habe seit dem Jahre 2011 mehr als 20 aktinische Keratosen beschrieben und eine Feldkanzerisierung größer 4 bis 50 cm2 angegeben. Besondere kosmetische Beeinträchtigungen oder funktionelle Störungen seien durch die Behandlungen nicht verursacht worden.
Eine histologische Untersuchung vom 13.02.2016 habe drei aktinische Keratosen vom linken Ohr ergeben. Ausweislich der Histologie vom 05.03.2015 habe ein invasiv wachsendes Plattenepithelkarzinom links retroaurikulär vorgelegen.
Eine weitere aktinische Keratose sei in dem Bericht vom 22.10.2015 diagnostiziert worden.
Die Hautärztin des Klägers habe unter dem 16.06.2016 dargelegt, dass auch im Jahre 2015 mehrfache Entfernungen von Basalzellkarzinomen, Plattenepithelkarzinomen und aktinische Keratosen im Bereich der Kopfhaut und der Hände vorgenommen worden seien. Trotz regelmäßiger Behandlung mit Actikerall und Therapiemaßnahmen sei es immer wieder zu neuen Hautveränderungen gekommen.
Der Kläger nahm den Widerspruch vom 22.02.2016 zurück und stellte mit Schreiben vom 22.08.2017 einen Verschlimmerungsantrag.
Der die Beklagte beratende Arzt schlug unter dem 08.01.2018 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab dem 05.03.2015 durch das Auftreten eines retroaurikulären Plattenepithelkarzinoms vor. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange vom 10.07.2017 sei tatsächlich von einer Verschlimmerung der Erkrankung auszugehen. Diese begründe keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert, sondern verlängere nur den Betrachtungszeitraum der Krankheitsaktivität bis zum Jahre 2019.
Mit Bescheid vom 25.01.2018 stellte die Beklagte eine Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fest. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert liege nach wie vor nicht vor.
Die mit Bescheid vom 27.01.2016 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert ab dem 05.03.2015 hätte am 04.03.2017 geendet. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange sei eine Verschlimmerung ab dem 10.07.2017 eingetreten und begründe eine Verlängerung der bereits festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert um weitere zwei Jahre.
Das Basaliom sei nicht der Berufskrankheit zuzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 13.02.2018 zurück. Eine Verschlimmerung der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung liege vor, nicht aber eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert. Ab dem 05.03.2015 liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert vor. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken vom 10.07.2017 sei zwar von einer Verschlimmerung auszugehen. Dies führe aber nicht zu einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern verlängere den Betrachtungszeitraum der Krankheitsaktivität bis zum Jahre 2019.
Hierüber ist das Verfahren Az. S 8 U 56/18 seit dem 25.06.2018 beim Sozialgericht Fulda anhängig. Hierin ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Dabei stellte der Sachverständige Prof. Dr. H. auf dermatologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 06.04.2019 nach § 106 SGG fest, dass beim Kläger von 2003 bis zum 02.02.2011 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 und den aktinischen Keratosen liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert bis zum 16.01.2014 vor. Mit der Manifestation des zweiten Spinalzellkarzinoms werde für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hohe Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert müsse aufgrund des weiteren Spinalzellkarzinoms vom 04.03.2015 bis zum 03.03.2017 weiter bestehen. Ab dem 04.03.2017 sei aufgrund der umfangreichen Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen auch mit Feldtherapie weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert gerechtfertigt. Diese bleibe mit dem Spinalzellkarzinoms vom 10.07.2017 bestehen. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) könne als Kriterium vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen für die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren anzunehmen. Durch die Manifestation des bereits sechsten Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergebe sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden könne und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch eine intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, könnte die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert wieder abgesenkt werden.
Der Kläger gab an, dass erste Hautrauhigkeiten am Gesicht etwa 1994 aufgetreten seien. Er habe sich mindestens zweimal pro Jahr dermatologisch vorgestellt. Wiederholt seien Exzisionen erfolgt. Im Jahre 2011 sei das erste Plattenepithelkarzinom aufgetreten.
Ausweislich des Aktenauszuges seien erste aktinische Keratosen bereits im Jahre 2002 diagnostiziert worden. Es sei daher mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass bereits im Jahre 2003 mehr als fünf aktinische Keratosen vorhanden gewesen seien. Der Manifestationszeitpunkt der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sei auf das Jahr 2003 zu legen.
Das Spinalzellkarzinom aus dem Jahre 2009 lasse sich nach dem Akteninhalt nicht belegen. Insgesamt seien 29 aktinische Keratosen einschließlich Morbus Bowen histologisch gesichert worden.
Nach drei Vorstellungsterminen bei der Hautärztin im Jahre 2013 finde sich seit 2014 eine zunehmende Behandlungsfrequenz mit Vorstellungen alle zwei Monate bis hin zu fast monatlich im Jahre 2018. Es bestehe weiterhin dringender Handlungsbedarf, um die Manifestation weiterer Plattenepithelkarzinome zu verhindern. Die empfohlene Anwendungsfrequenz von Solaraze betrage zweimal täglich. Vor dem Hintergrund der stark UV-geschädigten Haut an Handrücken, Unterarmstreckseiten, Kopfglatze, Ohren, Stirn, Schläfen, Wangen, Nase, Kinn, Decolleté und Nacken mit Hyper- und Hypopigmentierungen, Teleangiektasien, Hautatrophie und Elastose sowie derzeit etwa 112 aktinischen Keratosen mit teilweise großflächiger Feldkanzerisierung sei dies eindeutig nicht ausreichend. Beim Kläger müsse die Therapieintensität deutlich verstärkt werden. Beispielsweise wäre die Durchführung einer fotodynamischen Therapie sicherlich erwägenswert.
Mit der Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 03.02.2011 habe sich die gering- bis mittelgradige Situation geändert. Nunmehr werde die Tabelle für Plattenepithelkarzinome relevant. Ab dem 03.02.2011 seien im folgenden Jahr sechs aktinische Keratosen entfernt worden. Dies bedinge eine mittelgradige Krankheitsaktivität, so dass nun eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 von Hundert vorgeschlagen werde. Diese Einschätzung gelte bis zur Manifestation des nächsten Spinalzellkarzinoms am 16.01.2014. Damit werde für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hochgradige Krankheitsaktivität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen.
Da es bereits zum 04.03.2015 zur Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms gekommen sei, müsse die vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert bis zum 03.03.2017 weiter bestehen.
Im Jahre 2017 habe nachweislich eine umfangreiche Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen mit auch Feldtherapie stattgefunden, so dass ab dem 04.03.2017 bereits aufgrund der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen die Weiterführung der Empfehlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 von Hundert erfolge. Mit der Manifestation des Spinalzellkarzinoms am 10.07.2017 ergebe sich erneut keine Änderung der Empfehlung. Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20.03.2018 (acht Monate nach dem letzten) könne als Kriterium gesehen werden, um vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz fast monatlicher Therapiesitzungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 von Hundert für einen Zeitraum von zwei Jahren festzustellen.
Durch die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms zum 04.10.2018 ergebe sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Es sei auch kritisch zu sehen, dass die letzten beiden Spinalzellkarzinome histologisch nicht sicher komplett entfernt worden seien.
Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 03.10.2020 verhindert werden könne und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, könnte die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder abgesenkt werden.
Es werde darauf hingewiesen, dass die berufliche solare UV-Dosis als Maurer noch nicht ermittelt worden sei. Bei 46 Jahren mit 150 SED jährlich können 6900 SED veranschlagt werden. Dieser Wert liege oberhalb des für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb ermittelten Wertes der solaren Exposition von 5419 SED. Für den angenommenen Manifestationszeitpunkt im Jahre 2003 lägen beide Werte oberhalb des 40%-Wertes für die private solare UV-Exposition. Eine Relevanz ergebe sich für den Kläger daraus, dass er über die Unfallkasse Hessen bereits eine Rente erhalten würde, wenn er seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerb vor Antritt der Altersrente als Maurer aufgegeben hätte.
Unabhängig von der Berufskrankheit sei am 27.09.2016 ein Basalzellkarzinom exzidiert worden.
Sämtliche Operationsnarben seien nach Entfernung der Hauttumore gut verheilt. Eine postoperative Entstellung zeige sich nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ein Teilvergleich geschlossen.
Das Berufungsverfahren beim Hessischen Landessozialgericht ist noch nicht abgeschlossen (S 8 U 56/18, L 3 U 145/21).
Mit Schreiben vom 14.12.2019 begehrte der Kläger die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27.01.2016, da der Tag des Versicherungsfalles bereits im Jahre 2003 gewesen sei.
Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27.01.2016 ab. Der Versicherungsfall sei richtigerweise auf dem 03.02.2011 gelegt worden. Selbst wenn in 06/2000 mehrere aktinische Keratosen vorgelegen haben, sei nicht aktenkundig belegt, in welchem Jahr mehr als fünf aktinische Keratosen aufgetreten seien. In dem Bericht vom 07.05.2015 habe die Hautärztin des Klägers angegeben, dass mehr als fünf aktinische Keratosen im Jahre 2011 aufgetreten seien. Auf erneute Nachfrage habe die Hautärztin mitgeteilt, dass aufgrund der Computerumstellung und der Aufbewahrungsfristen aus dem Jahre 2000 keine genaueren Angaben gemacht werden können.
Den klägerischen Widerspruch vom 04.05.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2020 zurück. Der Bescheid vom 27.01.2016 werde nicht zurückgenommen, da weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei noch das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Versicherungsfall lasse sich nicht auf 2003 zu datieren. Die behandelnde Hautärztin könne aufgrund einer Computerumstellung keine genaueren Angaben für das Jahr 2000 machen. Ein Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor dem 03.02.2011 sei nicht nachgewiesen. Medizinische Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bereits in 2003 nachweisen könnten seien nicht vorgelegt worden.
Das Verfahren Az. S 8 U 88/20 nahm der Kläger zurück im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2021.
Entsprechend des Teilvergleiches stellte die Beklagte weitere Ermittlungen zum aktuellen Hautzustand des Klägers (ab 10/2020) an. Den Teilvergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2021 aus. Der Bescheid vom 17.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020 und der Bescheid vom 27.01.2016 werden wie folgt zurückgenommen:
1) Der Versicherungsfall ist am 23.07.2004 eingetreten.
2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt vom 05.03.2015 bis zum 19.03.2018 20 vom Hundert und vom 20.03.2018 bis zum 03.10.2020 beträgt sie 30 vom Hundert.
3) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 04.10.2020 werde gerade geprüft. Hierzu werde ein gesonderter Bescheid ergehen.
Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt führte unter dem 27.09.2021 aus, dass ab dem 04.10.2020 weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert vorliege.
Mit Bescheid vom 29.09.2021 lehnte die Beklagte das Vorliegen einer Rente ab dem 04.10.2020 ab. Am 16.11.2020 haben beim Kläger mehr als 20 aktinische Keratosen innerhalb von zwölf Monaten vorgelegen. Dies begründe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert.
Mit Schreiben vom 25.10.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei durchgehend eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert zu gewähren.
Mit Schreiben vom 09.12.2021 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 16.09.2021 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 09.12.2021 gegen den Bescheid vom 16.09.2021 als unzulässig zurück.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginne am Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 SGG). Der Bescheid vom 16.09.2021 sei am 23.09.2021 zur Post gegeben worden. Er gelte daher am 26.09.2021 als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ende mit Ablauf des 26.10.2021 (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Da der Widerspruch erst am 09.12.2021 eingegangen sei, sei er verspätet erhoben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand seien nicht geltend gemacht worden. Da eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren sei, sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 25.10.2021 gegen den Bescheid vom 29.09.2021 zurück.
Mit Bescheid vom 27.01.2016 sei die Hautkrebserkrankung durch UV-Strahlung als Berufskrankheit anerkannt worden. Nach geschlossenem Teilvergleich mit Ausführungsbescheid vom 16.09.2021 sei eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert vom 05.03.2015 bis zum 03.10.2020 und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert vom 20.03.2018 bis zum 03.10.2020 geleistet worden.
In der Zeit vom 22.09.2020 bis zum 27.05.2021 haben fünf ambulante Untersuchungen stattgefunden. Erstmalig am 16.11.2020 seien mehr als 20 aktinische Keratosen innerhalb von zwölf Monaten festgestellt worden, zuletzt am 27.05.2021. Bei Neuauftreten von mehr als 20 aktinischen Keratosen innerhalb von zwölf Monaten ab dem 16.11.2020 bis zum 26.05.2022 habe eine hochgradige Krankheitsaktivität vorgelegen und begründe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert. Hinsichtlich des Plattenepithelkarzinoms sei festzustellen, dass keine Neubildung zu verzeichnen gewesen sei.
Der Kläger hat 15.03.2022 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Jahresarbeitsverdienst nicht korrekt berechnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 abzuändern und die Verletztenrente unter Zugrundelegung des gesamten Jahresarbeitsverdienstes 2004 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 1263). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Die Beteiligten sind zur Erteilung des beabsichtigten Gerichtsbescheides angehört worden.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, § 105 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt am Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 SGG). Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 ist am 23.09.2021 zur Post gegeben worden. Er gilt daher am 26.09.2021 als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs endet mit Ablauf des 26.10.2021 (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Da der Widerspruch des Klägers erst am 09.12.2021 eingegangen ist, ist er verspätet erhoben worden.
Gründe hierfür sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Mit Klageeingang ist der Kläger mit Verfügung vom 21.03.2022 aufgefordert worden, die Klage über einen unzulässigen Widerspruch zu begründen. Mit Verfügung vom 04.04.2022 ist erneut an die Klagebegründung erinnert worden. Unter dem 28.06.2022 ist nochmals der Hinweis erteilt worden, dass es sich um einen unzulässigen Widerspruch handelt. An eine Reaktion der Verfügung ist mit Verfügung vom 12.09.2022 erinnert worden. Auch auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid hin ist keine erklärende Reaktion erfolgt.
Gründe für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind weder geltend gemacht worden noch für die Kammer ersichtlich gewesen.
Darüber hinaus ist der Kammer vollkommen unklar, weshalb der Ausführungsbescheid vom 16.09.2021 zu dem Teilvergleich vom 21.06.2021 in dem Verfahren Az. S 8 U 56/18 überhaupt angegriffen worden ist. Denn hinsichtlich der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 04.10.2020 ist der Bescheid vom 29.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2022 ergangen und hierzu ist das Verfahren Az. S 8 U 29/22 anhängig. Hinsichtlich der durchgängigen Gewährung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert ab dem Versicherungsfall (23.07.2004) ist die Berufung beim Hessischen Landessozialgericht noch anhängig (L 3 U 145/21).
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022, § 136 Abs. 3 SGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.