L 7 SO 3494/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1357/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3494/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2024.

Die 1952 geborene Klägerin bewohnt in L1 in der L1-straße ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 650,00 EUR. Zusätzlich hat sie Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 100,00 EUR bzw. ab Juli 2022 120,00 EUR monatlich zu leisten. Der von der Klägerin verbrauchte Haushaltsstrom wird vom Vermieter bezahlt. Die Wohnung der Klägerin ist nicht mit einem Stromzähler ausgestattet. Die Klägerin hat keinen Vertrag mit einem Stromlieferanten abgeschlossen. In der Nebenkostenpauschale sind Kosten für den Haushaltsstrom enthalten. Die Klägerin bezieht eine Regelaltersrente (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 2021: 806,09 EUR; ab 1. Juli 2022: 849,24 EUR; ab 1. Juli 2023: 883,01 EUR). Über Vermögen von mehr als 5.000,00 EUR verfügt sie nicht.

Seit dem 1. Dezember 2020 steht die Klägerin im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Beklagten.

Der Beklagte berücksichtigte bei Festsetzung der Grundsicherungsleistungen zunächst die gesamte von der Klägerin zu entrichtende Wohnungsmiete als Bedarf.

Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass die Kosten für Haushaltsstrom in den Mietkosten enthalten seien, setzte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Juli 2021 unter Berücksichtigung eines um die Energiepauschale (35,30 EUR) verminderten Regelbedarfs und der vollen Grundmiete und Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung fest. Den gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 28. Juli 2021 (für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2021) von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2021 zurück. Der Regelbedarf bleibe ab 1. Juli 2021 abweichend festgesetzt, da der Haushaltsstrom mit der Miete übernommen werde. Der Bescheid wurde ebenso wie die folgenden Bewilligungsbescheide vom 30. November 2021 (für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022), vom 13. April 2022 (für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juni 2022 (für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) und vom 23. Dezember 2022 (für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024) bestandskräftig.

Am 6. April 2022 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Abzugs der Energiepauschale nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seit Juli 2021, was der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2022 ablehnte.

Einen von der Klägerin insbesondere wegen des Abzugs der Energiepauschale beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 9 SO 1180/22 ER) lehnte das SG mit Beschluss vom 28. April 2022 ab. Die dagegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde (Az. L 2 SO 1438/22 ER-B) wies das LSG mit Beschluss vom 23. Mai 2022 zurück.

Die zugleich am 12. April 2022 zum SG erhobene Klage (Az. S 9 SO 1181/22) wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2022 ab. Die Klage sei insbesondere hinsichtlich des angegriffenen Abzugs der Energiepauschale seit Juli 2021 unzulässig. Die am 24. Oktober 2022 zum LSG eingelegte Berufung (Az. L 2 SO 3018/22) nahm die Klägerin zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. April 2022, als den der Beklagte die Klageerhebung vom 12. April 2022 und ein ergänzendes Schreiben vom 22. April 2022 wertete, zurück.

Ferner führte die Klägerin beim SG ein Klageverfahren wegen der Erstattung von Kosten für einen Reisepass (Az. S 14 SO 2934/22). Die gegen das klageabweisende Urteil vom 16. Februar 2023 zum LSG eingelegte (nicht statthafte) Berufung (Az. L 7 SO 663/23) nahm die Klägerin zurück.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Abzugs der Energiepauschale im Jahr 2022.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Abzugs der Energiepauschale in Höhe von 35,30 EUR vom Regelsatz für das Jahr 2022 ab. Es seien die Bescheide über die Bewilligung von Grundsicherung nach dem SGB XII vom 30. November 2021 und vom 13. April 2022 betroffen. Da die Klägerin im Rahmen ihres Überprüfungsantrages keine Begründung und keine konkreten Tatsachen vortragen habe, die im Gegensatz zu den erwähnten Entscheidungen stünden, verweise der Beklagte auf die Bestandskraft der Bescheide.

Am 24. Mai 2023 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und die Erstattung von Energiekosten in Höhe von monatlich 35,30 EUR für 18 Monate, d.h. bis Juni 2023 geltend gemacht. Es finde ein doppelter Abzug der Energiekosten-Pauschale statt.

Zugleich hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig ab dem 1. Januar 2022 bis laufend um monatlich 35,30 EUR höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten, gestellt (Az. S 7 SO 1356/23 ER). Durch Beschluss vom 4. August 2023 lehnte das SG den Eilantrag ab mit der Begründung, dass für die Vergangenheit kein Anordnungsgrund vorliege; für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 stehe einer einstweiligen Regelung die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 23. Dezember 2022 entgegen. Die von der Klägerin dagegen beim LSG eingelegte Beschwerde (Az. L 7 SO 2334/23 ER-B) wurde mit Beschluss vom 28. August 2023 aus den gleichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

Bereits unter dem 3. Juli 2023 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 aufgrund der Erhöhung der Regelaltersrente ab und berücksichtigte nunmehr 883,01 EUR monatlich als Einkommen abzgl. 4,70 EUR für eine Haftpflichtversicherung.

Nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2023 als Widerspruch verstanden werden solle, hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Abzug der Energiepauschale entspreche dem Grunde und der Höhe nach dem geltenden Recht.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, soweit sie sich auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beziehe. Insoweit sei die Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022, als der Beklagte ihr mit Bescheiden vom 30. November 2021 und 13. April 2021 bewilligt habe. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien, lägen hinsichtlich der Bescheide vom 30. November 2021 und 13. April 2022 und damit hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 nicht vor. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Leistungsbewilligung die grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfe der Klägerin (§ 42 SGB XII) im Jahr 2022 in korrektem Umfang in die Berechnung der monatlichen Leistungshöhe eingestellt. Zunächst seien neben dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. §§ 27a, 28 SGB XII die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII in Höhe von 770,00 EUR zu berücksichtigen. Auf den Bedarf anzurechnen sei das Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von damals monatlich 806,09 EUR (abzgl. 4,70 EUR für die von der Klägerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung) gewesen. Streitig sei im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 allein, in welcher Höhe der Regelbedarf des § 27 SGB XII in die Bedarfsberechnung einzustellen sei, und ob der Beklagte insbesondere berechtigt sei, nach § 27a SGB XII vom vollen Regelbedarf für Alleinstehende einen monatlichen Betrag von 35,30 EUR abzusetzen, weil in der von der Klägerin geschuldeten Wohnungsmiete bereits sämtliche Stromkosten enthalten seien. Bei der Klägerin liege eine Inklusivmiete vor. Die Wohnungsmiete betrage laut der Klägerin monatlich 770,00 EUR inklusive sämtlicher Betriebskosten, auch des Haushaltsstroms. Ein Stromzähler für die von der Klägerin bewohnte Wohnung existiere nicht. Die Klägerin schulde dem Vermieter für diese Position dementsprechend auch keine monatlichen Abschläge. Eine Jahresabrechnung nach Verbrauch werde ebenfalls nicht erstellt. Die Klägerin habe auch keinen individuellen Versorgungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen. Sowohl die Kosten für den Allgemeinstrom für das Haus als auch für den Haushaltsstrom für die einzelnen Wohneinheiten des Mehrparteienhauses begleiche vielmehr der Vermieter gegenüber dem Versorgungsunternehmen. Der konkrete Verbrauch bzw. die konkreten Verbrauchskosten der Klägerin für ihren Haushaltsstrom könnten auch mangels Anhaltspunkten hierzu nicht anderweitig ermittelt oder geschätzt werden. Daraus folge, dass der Beklagte diese Kosten als Teil der Kosten der Unterkunft in den Bedarf einzustellen gehabt habe, auch wenn es sich nicht um „Wohnkosten“ im engeren Sinne handele. Zum Ausgleich sei jedoch der Regelsatz nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII um den darin enthaltenen Betrag für Haushaltsstrom zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift werde im Einzelfall der individuelle Bedarf u. a. dann abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei (Alt. 1). Diese Konstellation liege hier vor. Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 (Az. L 7 SO 2474/14) – wonach die Regelung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (anderweitige Deckung des Bedarfs) jedenfalls der Vermeidung von Doppelleistungen durch den Sozialhilfeträger diene, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen komme und die ungekürzte Regelsatzgewährung zu einer Doppelleistung führe, wenn der Sozialhilfeträger in einem anderen Zusammenhang einen vom Regelsatz erfassten Bedarf deckende Leistungen erbringe, weswegen der Regelsatz in dem Umfang abgesenkt werden müsse, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch die anderweitige Leistung wie die Leistung für Unterkunft und Heizung tatsächlich gedeckt werde – hat das SG weiter ausgeführt, dass danach der regelmäßige monatliche Abzug der Kosten für den Haushaltsstrom vom Regelsatz dem Grunde nach berechtigt sei. Der Abzug sei auch der Höhe nach berechtigt. Im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 habe sich der Energiebedarf anhand der statistisch ausgewiesenen Energieausgaben der nicht mit Strom heizenden Ein-Personen-Haushalte gemäß der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermittelt, wonach von den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für alleinstehende Erwachsene 2021 und 2022 35,30 EUR auf Haushaltsstrom entfallen seien, wie vom Beklagten angesetzt. In dieser Höhe sei der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Klägerin bereits durch die Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Kosten der Unterkunft gedeckt, so dass der Regelsatz entsprechend niedriger festzusetzen gewesen sei. Soweit die Klage sich – ebenfalls unter dem Aspekt des Abzugs von monatlich 35,30 EUR vom Regelbedarf für den Haushaltsstrom – auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 richte, sei die Klage unzulässig. Das nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebene Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) sei nicht durchgeführt worden. Die Klägerin habe gegen den die Leistungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 regelnden Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2022 keinen Widerspruch eingelegt. Der Bescheid sei vielmehr bestandskräftig, d.h. unanfechtbar geworden (§ 77 SGG). Soweit die Klage sich – unter dem Aspekt des Abzugs von monatlich 35,30 EUR vom Regelbedarf für den Haushaltsstrom sowie unter dem Aspekt der Reduzierung der Grundsicherungsleistungen um monatlich 33,77 EUR aufgrund der Rentenerhöhung – gegen den Änderungsbescheid vom 3. Juli 2023 und damit auf insgesamt um 69,07 EUR höhere monatliche Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 richte, gelte entsprechendes; die Klage sei auch insoweit unzulässig.

Gegen den ihr am 8. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Dezember 2023 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe die Klage in Sachen Einkassierung der Rentenerhöhung unbeachtet gelassen. Die Rentenerhöhung, die die Klägerin erhalten habe, sei vom Sozialamt vollständig kassiert worden und der Klägerin sei dieser Betrag auch noch von der bisherigen Grundsicherung in Abzug gebracht worden. Dies sei eine Rückhaltung eines rechtmäßigen Bedarfs in doppelter Form.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 zu verurteilen, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 30. November 2021 und 13. April 2022 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 35,30 EUR zu bewilligen sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2023 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 35,30 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 in Höhe von monatlich 69,07 EUR zu gewähren.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, da die Klägerin insgesamt um mehr als 750,00 EUR höhere Leistungen geltend macht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

(Zulässiger) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die Bescheide vom 30. November 2021 und 13. April 2022 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 abzuändern und der Klägerin monatlich um 35,30 EUR höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu bewilligen.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Grundlagen einen Anspruch der Klägerin auf Abänderung der Bescheide vom 30. November 2021 und vom 13. April 2022 und auf einen um monatlich 35,30 EUR höheren Leistungsanspruch in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 zutreffend verneint. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtbescheid zutreffend dargelegt, dass der Haushaltsstrom der Klägerin bereits vollständig in dem vom Beklagten bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berücksichtigten Bedarf für Unterkunft und Heizung enthalten ist und zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung deshalb der Regelbedarf um den darin ebenfalls enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom zu reduzieren war. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 geltend macht, betrifft dies den Bescheid vom 23. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2023, der nicht (zulässiger) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 23. Dezember 2022 war nicht Gegenstand des Überprüfungsbescheides vom 10. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Leistungshöhe für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 beschieden hat. Bei Erhebung der Klage am 24. Mai 2023, mit der die Klägerin zunächst höhere Leistungen bis einschließlich Juni 2023 geltend gemacht hat, war der den Leistungszeitraum ab 1. Januar 2023 regelnde Bescheid vom 23. Dezember 2022 mangels fristgerechter Einlegung eines Widerspruchs durch die Klägerin bereits bindend (§ 77 SGG) und die Klage daher insoweit unzulässig. Der für die Zeit ab 1. Juli 2023 ergangene Änderungsbescheid vom 3. Juli 2023 hat den klagegegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2023 nicht abgeändert oder ersetzt, so dass dieser Bescheid auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit die Klägerin im Klageverfahren erstmals im Schreiben vom 24. August 2023 gegenüber dem SG zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Juli 2023, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung der Rentenerhöhung, begehrt, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung, weil weder das SG diese als sachdienlich erachtet hat noch der Beklagte in diese eingewilligt bzw. sich auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Im Übrigen dürfte auch der Bescheid vom 3. Juli 2023 mangels Widerspruchseinlegung bei Eingang des Schreibens beim SG am 24. August 2023 bereits bindend gewesen sein, so dass die geänderte Klage auch unzulässig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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