L 17 AR 2/24 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 AR 2/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

 

Gründe

Mit dem unter dem Betreff „Unzulässiges Schriftstück des (….) Justizhauptsekretärs (…..) mit (….) «Akten-/Geschäftszeichen: L 23 SO 97/24» (….)“ am 3. Juni 2024 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu verpflichten, Namen, Dienstzimmernummern etc. der Beschäftigten vollständig anzugeben, den verwendeten Datenschutzhinweis zu unterlassen und dem Antragssteller das Berliner Landesdatenschutzgesetz zuzusenden, dessen persönliche Daten nicht zu missbrauchen sowie zu veranlassen, dass Einschüchterungen seiner Person unterbleiben. Das Antragsschreiben, welches nur aus subjektiver Sicht sinnvoll erscheint, umfasst zwar ein Bündel an Begehren, die an unterschiedliche Antragsgegner gerichtet scheinen. Aus objektivierter Empfängersicht geht es jedoch allenfalls um die eingangs skizzierten Maßnahmen durch die obere Dienstbehörde. Auf das Hinweisschreiben vom 18. Juni 2024 wird ergänzend verwiesen.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für diese Begehren nicht gegeben, weil keine der in § 51 Nr. 1 bis 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorliegt. Der Antrag ist ausweislich des Betreffs zwar anlässlich eines Rechtsstreites vor dem Landessozialgericht gestellt worden, soll jedoch allgemein ein dienstliches Verhalten der Präsidentin in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zur Regelung des Dienstbetriebes bewirken. Eine Streitigkeit speziell um Sozialdaten im Sinne des § 81a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch liegt auch nicht vor. Diese Regelung dient der Durchführung des Art. 78 Datenschutzgrundverordnung (Hundt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 81a SGB X (Stand: 12.06.2024), Rdnr. 2), der einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde verlangt. Auch die Zuweisungsnorm des § 81b SGB X verlangt einen Streit um die Verarbeitung von Sozialdaten. Es geht hier jedoch nicht um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erster Buch, also um personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger verarbeitet.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 2, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 40 Abs. 1, 45, 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. August 2021 – L 1 SV 21/21 B –, Rdnr. 13, juris).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.

Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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