1. Zur MdE-Bemessung nach operativ implantierter Radiuskopfprothese bei Zustand Radiusköpfchenfraktur.
2. Der dem Broberg-Morrey-Scorevor bezieht sich vor allem auf Alltagsfunktionen und nicht speziell das Erwerbsleben.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger über den 30. April 2019 hinaus wegen der ankerkannten Unfallfolgen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu zahlen ist.
Nach den Angaben im D-Arztbericht vom 20. Juni 2016 sowie der Unfallanzeige desselben Datums rutschte der 1974 geborene Kläger am 18. Juni 2016 im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung (Sommerfest) vor dem Festzelt aus, stürzte auf den linken Arm und zog sich dabei eine Ellenbogenluxation mit Radiusköpfchenfraktur zu. Am 27. Juni 2016 wurde operativ eine Radiuskopfprothese implantiert.
Im Gutachten vom 17. Mai 2017 hielt der Unfallchirurg Privatdozent (PD) Dr. D. als wesentliche Unfallfolge eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks fest (Streckung/Beugung 0/20/130° sowie Unterarmdrehung 80/0/90°; rechts 0/0/140° bzw. 90/0/90°) und bemaß die MdE um 20 vH.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 18. Juni 2016 mit einer Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk beim Strecken und Beugen sowie bei der Auswärtsdrehung nach knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger ab dem 11. Oktober 2016 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 vH.
In seinem Folgegutachten vom 15. März 2019 beschrieb PD Dr. D. als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen des linken Ellenbogengelenks (Streckung/Beugung 0/10/120° sowie Unterarmdrehung 80/0/80°; rechts 0/0/130° bzw. 90/0/90°), einen Zustand nach Ellenbogenluxation links mit Radiusköpfchenfraktur und operativer Versorgung durch eine Radiuskopfprothese, eine Narbenbildung im Bereich des linken Ellenbogengelenks radial und ulnar sowie im Bereich des lateralen linken Oberarms und eine Kraftminderung des Muskulus bizeps brachii sowie des Muskulus trizeps brachii links. Die MdE betrage 10 vH.
Mit Schreiben vom 2. April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rentenentziehung an.
Mit Bescheid vom 25. April 2019 entzog die Beklagte die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des Monats April 2019 und lehnte einen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit ab. Als Unfallfolgen bezeichnete sie eine Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen beim Strecken und Beugen sowie eine Kraftminderung des Bi- und Trizepsmuskels nach Ellenbogenverrenkung mit knöchern fest verheilter, operativ versorgter Radiusköpfchenfraktur sowie nachfolgender Implantation einer Radiuskopfprothese links.
Zur Begründung seines hiergegen am 14. Mai 2019 erhobenen Widerspruchs berief sich der Kläger auf das von ihm veranlasste und übermittelte Gutachten des Unfallchirurgen Dr. K. vom 24. Juli 2019. Hierin sind als Beschwerden des Klägers ein Fremdkörpergefühl im linken Ellenbogengelenk sowie Schmerzen beim Wetterwechsel wiedergegeben. Ein Abstützen auf den linken Arm sowie sportliche Aktivitäten wie Werfen, Ziehen oder das Tragen von Gewichten über 5 kg seien nicht mehr möglich. Als Unfallfolgen stellte Dr. K. eine Muskelminderung des linken Armes, eine Reduktion der groben Kraft der linken Hand, eine Narbenbildung des linken Armes, eine Belastungsminderung des linken Ellenbogengelenks, Bewegungseinschränkungen des linken Schulter- und Ellenbogengelenks sowie heterotrophe Ossifikationen des linken Ellenbogengelenks fest. Typische Folgen einer Radiusköpfchenprothese wie Lockerungszeichen, eine Arthrose, eine Infektion oder eine Luxation lägen nicht vor, womit das Behandlungsergebnis entsprechend dem Broberg-Morrey-Score (BMS), in dem zu 58 % klinisch-objektive und zu 42 % subjektive Daten (u.a. Schmerzen zu 30 %) berücksichtigt würden, zu einer MdE um 20 vH führe. Die Streckung/Beugung des linken Ellenbogengelenks bzw. die Unterarmdrehung dokumentierte der Gutachter mit 0/15/120° bzw. 80/0/80° (rechts 10/0/130° bzw. 90/0/90°). Weiter hielt er im Messblatt vom 12. Juli 2019 eine im Wesentlichen seitengleiche Beweglichkeit der Schultergelenke und 15 cm oberhalb des äußeren Oberarmknorrens eine Umfangverminderung links gegenüber rechts von 1 cm fest.
Auf entsprechende Anfrage führte der Chirurg Dr. V. in seiner beratenden Stellungnahme vom 3. September 2019 aus, die MdE sei unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungswerte (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 568) um 10 vH zu veranschlagen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als unbegründet zurück.
Am 27. November 2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und sich zur Begründung weiter auf das Gutachten Dr. K.s bezogen. PD Dr. D. sei nicht zu folgen, da dieser ihn nicht persönlich untersucht und den BMS nicht verwendet habe, der für die Beurteilung der Ellenbogengelenksfunktion essentiell sei. Im Übrigen sei der Arzt im ersten Gutachten selbst zu einer MdE um 20 vH gelangt.
Mit Urteil vom 16. November 2021 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Schon nach dem ersten Gutachten PD Dr. D.s habe keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß bestanden. Ob dessen Gutachten vom 15. März 2019 verwertbar sei, könne offenbleiben. Denn auch Dr. K. habe vergleichbare Funktionswerte dokumentiert und Lockerungszeichen der Radiusköpfchenprothese verneint. Soweit sich der Gutachter auf den BMS gestützt habe, der ganz wesentlich auf subjektiven Angaben beruhe, sei dies für die MdE-Bemessung untauglich. Denn insoweit komme es auf die Funktionseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf sportliche sowie andere private Aktivitäten an. Insbesondere Schmerzen seien nur dann gesondert MdE-relevant, wenn sie zu einer eigenen Diagnose führten. Hierfür sei nichts ersichtlich, zumal sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befinde.
Gegen das ihm am 24. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2021 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ansicht Berufung eingelegt. Entgegen dem SG würden Scores häufig angewendet, um das Ausmaß gesundheitsbedingter Einschränkungen auf das Arbeitsleben zu bestimmen. Zwei am Orthopädischen Universitätsklinikum bzw. der Technischen Universität M. gefertigte Dissertationen hätten sich auch mit dem BMS befasst. Zudem widerspreche die Ansicht des SG der einschlägigen AWMF-Leitlinie 012-034 der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (Ellenbogen Erstluxation).
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2021 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 zu verurteilen, ihm aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 über den 30. April 2019 hinaus auf Dauer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die vom Kläger angeführten Dissertationen wiesen bzgl. des BMS keinerlei Angaben zur Übertragbarkeit auf die MdE auf. In der bezeichneten Leitlinie würden unter Punkt 10 (Klinisch wissenschaftliche Ergebnis-Scores) neben dem BMS acht weitere Klassifikationen benannt. Zwischen der (klinischen) Beurteilung von Operationsergebnissen und der konkret auf die Einschränkungen auf dem Gesamtgebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes Bezug nehmenden MdE sei zu unterscheiden.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat von der Unfallchirurgin Dr. F. (Oberärztin der Gutachtenstelle des Campus G. der Universitätsklink für Orthopädie und Unfallchirurgie M.) das Gutachten vom 25. April 2023 eingeholt. Diese hat im Rahmen ihrer Untersuchung des Klägers am 8. Februar 2023 im Wesentlichen eine seitengleiche Schulterfunktion und bezüglich des linken Ellenbogengelenks eine Streckung/Beugung von 0/10/120° (passiv bis 130°) ohne Krepitationen, eine Unterarmdrehung von 80/0/80° (rechts 10/0/130° bzw. 90/0/90°) sowie 15 cm oberhalb des äußeren Oberarmknorrens eine Umfangdifferenz gegenüber rechts von 0,3 cm gemessen. Druckschmerzen in Ellenbogenbereich oder eine vermehrte Aufklappbarkeit als Zeichen einer Instabilität bestünden nicht. Die unfallbedingte MdE sei entsprechend den einschlägigen Referenztabellen (u.a. Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 567 f.) um 10 vH zu beziffern, wobei die Erhebung des Bewegungsumfangs grundsätzlich einer gewissen Messungenauigkeit unterliege. Der BMS beziehe sich vor allem auf Alltagsfunktionen und nicht speziell das Arbeitsleben; in den maßgeblichen Referenztabellen finde er keine Erwähnung.
Der Kläger hat hierzu eingewandt, entgegen der Sachverständigen werde der BMS z.B. bei der Berechnung des Verletztengeldes bzw. Invalidenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen. Im Übrigen sei bei der MdE-Feststellung auf analoge Regelungen des Landesbeamtenrechts bzw. diejenigen zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) abzustellen.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Senats gehört worden, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden und diese zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg, worüber der Senat im Beschlusswege befinden konnte.
Nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann der Senat außer in den – hier nicht gegebenen – Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. So liegt es hier. Eine mündliche Verhandlung war zur Sicherung der Entscheidungsgrundlagen nicht nötig, weil nur die rechtliche Würdigung der vorliegenden unstrittigen Tatsachen im Streit steht. Hierzu haben die Beteiligten ihre Ansichten schriftlich ausführlich zum Ausdruck gebracht.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er über den 30. April 2019 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente hat.
Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 62 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), wonach der Vomhundertsatz der MdE bei der erstmaligen Feststellung – bzw. Ablehnung – der Rente (auf unbestimmte Zeit) abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden kann, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn im Bescheid vom 25. April 2019 entschied die Beklagte innerhalb des nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII maßgeblichen Dreijahreszeitraums erstmals über eine Rente auf unbestimmte Zeit, nachdem dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 mit Bescheid vom 20. Juli 2017 ab dem 11. Oktober 2016 Rente als vorläufige Entschädigung gewährt worden ist. Unter dem 2. April 2019 hörte sie den Kläger zuvor auch zur beabsichtigten Rentenentziehung an, womit die formalen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 1/13 R – juris; Urteil vom 16. März 2010 – B 2 U 2/09 R – juris).
Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid vom 25. April 2019 nicht zu beanstanden. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 begründen jedenfalls über den 30. April 2019 hinaus keinen Anspruch auf Verletztenrente.
Ein solcher setzt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die unfallbedingte MdE über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus mindestens 20 vH beträgt. Ihr Grad richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Dabei ist die Bemessung der MdE eine rechtliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, die in Form von Tabellenwerten oder Empfehlungen zusammengefasst sind (siehe z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 567 ff.). Diese sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und sind die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige dem Gericht zur Höhe der MdE unterbreitet (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R – juris; Urteil vom 18. März 2003 – B 2 U 31/02 R – juris).
Ausgehend hiervon liegt beim Kläger als wesentliche Folge des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2016 sowohl nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Bescheides vom 25. April 2019 als auch denjenigen der im Verfahren eingeschalteten Ärzte im Vergleich zur Gegenseite eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens bei Zustand nach Implantation einer Radiuskopfprothese vor.
Nach den Erfahrungswerten wird für eine Streck-/Beugeeinschränkung des Ellenbogens auf 0/30/120° bei freier Unterarmdrehung (Normalwerte insoweit 80-90/0/80-90°) eine MdE um 10 vH veranschlagt. Eine MdE um 20 vH ist (erst) bei einer Streck-/Beugeminderung auf 0/30/90° gerechtfertigt (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 568 f.).
Von einer danach rentenberechtigenden Funktionseinschränkung ist der Kläger nach den seit Oktober 2016 nahezu identisch dokumentierten Befunden weit entfernt. So betrug die Streckung/Beugung des linken Ellenbogengelenks am 5. Oktober 2016 sowie 13. April 2017 – bei freier Unterarmdrehung von 80/0/90° – jeweils 0/20/130°. Für den 12. März bzw. 12. Juli 2019 sind insoweit Werte von 0/10/120° bzw. 0/15/120° und jeweils wiederum eine normalwertige Unterarmdrehung von 80/0/80° belegt. Nichts anderes hat mit Werten von 0/10/120° bzw. nochmals 80/0/80 am 8. Februar 2023 Dr. F. gemessen, die ebenso wie zuvor Dr. K. Instabilitäten und Arthrosen nochmals verneint.
Eine MdE-relevante Kraftminderung ist von Dr. K. nicht konkret dokumentiert worden. Entsprechendes hat auch Dr. F. nicht bestätigt. Dass die Unfallfolgen außergewöhnliche Schmerzen verursachen, die bei der MdE-Bemessung ggf. gesondert Berücksichtigung finden können, ist nach den Angaben des Klägers, der sich insoweit weder in fachärztlicher Behandlung befindet noch Schmerzmittel einnimmt, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der von Dr. K. gemessenen Umfangverminderung des linken Oberarmes von 1 cm hat bereits das SG zutreffend darauf verwiesen, dass dies bei einem Rechtshänder wie dem Kläger nicht ungewöhnlich ist. Dies gilt angesichts der von Dr. F. gemessenen Differenz von lediglich 0,3 cm umso mehr, zumal die Sachverständige nachvollziehbar auf übliche Messtoleranzen hingewiesen hat.
Folglich ist die MdE anknüpfend an die etablierten Erfahrungswerte entsprechend der schlüssigen Empfehlung Dr. V.s, der sich Dr. F. ausdrücklich angeschlossen hat, um 10 vH zu bemessen (vgl. zur Bildung der Gesamt-MdE bereits BSG, Urteil vom 15. März 1979 – 9 RVs 6/77 – juris; siehe auch Urteil vom 13. Februar 2013 – B 2 U 25/11 R – juris, Rn. 24).
Was die von Dr. K. unter Heranziehung des BMS angenommene MdE um 20 vH anbelangt, überzeugt dieser Vorschlag den Senat dagegen nicht. Die vom Kläger zitierte Leitlinie enthält für die MdE-Bemessung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung keinerlei Hinweise. Die unter ihrem Punkt 10 benannten neun Klassifikationen (u.a. BMS) sind ersichtlich auf eine Beurteilung der Therapievarianten ausgerichtet. Dass sich der BMS vor allem auf Alltagsfunktionen und nicht speziell das Erwerbsleben bezieht, hat – in Kenntnis der in ihrem eigenen Bereich gefertigten Dissertationen – auch Dr. F. bestätigt.
Gegen eine unfallbedingte MdE um 10 vH lassen sich schließlich nicht die Grundsätze zur GdB-Festsetzung einwenden. Durch den GdB wird etwas anderes ausgedrückt und er wird deshalb auch anders bemessen als die MdE. Nach den einschlägigen Maßstäben des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) ist der GdB unabhängig von der Ursache nach dem aufgrund regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustände hervorgerufenen Umfang der Funktionsstörungen in Beruf und Gesellschaft zu bestimmen. Demgegenüber werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur die durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) verursachen Gesundheitsstörungen entschädigt, wobei für die MdE-Bemessung allein die durch die Folgen des Versicherungsfalls verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens von Belang sind (siehe nur BSG, Beschluss vom 15. Februar 2001 – B 2 U 23/01 B – juris, Rn. 5, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass eine Abweichung von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte vorliegt.