Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung ihrer Mietschulden.
Die 1989 geborene Antragstellerin und ihr 2015 geborener Sohn, der Antragsteller, beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Die Antragstellerin lebte zunächst in D. Im September 2014 mietete sie ohne Zusicherung eine 58,11 m2 große Wohnung in der Straße d. F. in G., Ortsteil Z., für die sie eine Gesamtmiete von 380 € zahlte. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Antragsgegner die Zusicherung zum Umzug in ein Reihenhaus am G-S Platz in Z. mit einer Wohnfläche von 79 m2, für das eine Gesamtmiete von 573,52 € anfiel (Kaltmiete: 343,52 €, Betriebskosten: 80 €, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser: 150 €). Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung zum Umzug nicht. Gleichwohl bezogen die Antragstellerin und ihr damaliger Lebensgefährte im August 2015 das Reihenhaus. Am 21. September 2015 wurde der Antragsteller geboren. Zum 1. März 2016 zog der damalige Lebensgefährte der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner berücksichtigt bei den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) seit Jahren nur die seiner Auffassung nach angemessenen Kosten.
Ab Dezember 2021 erhöhte der Vermieter die Kaltmiete für das Haus um 68,70 €. Dagegen ging die Antragstellerin gerichtlich vor und bezahlte die erhöhte Miete nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. Juli 2023 wurde sie verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete auf monatlich 412,22 € mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Gesamtmiete auf 642,22 €.
Von einer Forderung des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 von 791,05 € übernahm der Antragsgegner einen Teilbetrag von 33,60 € (Bescheid vom 22. Oktober 2022).
Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig und hat kein Einkommen. Der Antragsteller, der die 2. Klasse der Grundschule in Z. (voraussichtlich noch bis Juni 2026) besucht, bezieht Unterhaltsleistungen von 301 € monatlich. Zudem wird für ihn Kindergeld von 250 € gezahlt.
Am 28. September 2023 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die darlehensweise Übernahme ihrer Mietschulden in Höhe von damals insgesamt 2.409,72 €. Sie führten zur Begründung aus, die Schulden resultierten aus der Mieterhöhung (1.602,70 €), der Betriebskostenabrechnung für 2021 (791,05 €) und der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ab September 2023 (+16 €). Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 ab. Die Mietkosten lägen über dem Höchstsatz der angemessenen KdUH, sodass weiterhin Mietrückstände entstehen würden. Eine unangemessene Unterkunft könne nicht gesichert werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2024 zurück. Dagegen haben die Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 54/23 geführt wird.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024. Dabei berücksichtigte er KdUH von 687,78 €, die sich aus einer angemessenen Bruttokaltmiete von 367,20 € und Heizkostenvorauszahlungen von 320,58 € zusammensetzten.
Mit Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vom 19. Oktober 2023 forderte die Hausverwaltung von den Antragstellern eine Nachzahlung von 3.048,90 € (209,39 € für die Betriebskosten und 2.839,51 € für die Heizkosten), die am 20. November 2023 fällig war. Zugleich erhöhte der Verwalter die Vorauszahlungen für die Betriebskosten um 16 € auf 96 € und für die Heizkosten von150 € auf 386 €, sodass seit November 2023 eine Gesamtmiete von 894,22 € zu zahlen ist.
Einen Antrag auf Übernahme der Forderung aus der Abrechnung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2024 ab, gewährte aber mit Änderungsbescheid vom selben Tag den Antragstellern höhere Leistungen für die KdUH unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen von 386 € für November und Dezember 2023. Ab Januar 2024 berücksichtigte er auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs Heizkostenvorauszahlungen von 306,42 € (KdUH-Leistungen: 673,62 €). Gegen beide Bescheide gingen die Antragsteller nicht vor.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 sprach die Hausverwaltung im Namen des Vermieters gegenüber den Antragstellern die sofortige, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Die Antragstellerin befinde sich mit mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug.
Am 22. Februar 2024 haben die Antragsteller beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsgegner müsse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, ihnen ein Darlehen über 5.980,25 € zu gewähren, das sie dringend benötigten, um ihre Mietschulden auszugleichen. Andernfalls drohe ihnen Wohnungsnot. Der Antragsgegner verkenne ihre besondere Situation. Sie stünden weiterhin im Leistungsbezug nach dem SGB II und seien nicht in der Lage, mit eigenen Mitteln den Mietrückstand auszugleichen. Es müsse SGB II-Leistungsberechtigten möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern und ähnlich wie diese zu leben. Dies bedeute für die Abwägungsentscheidung, dass sie sich auf eine aus dem Sozialstaatsprinzip und der Verpflichtung des Staates zum Schutze der Menschenwürde resultierende Schutzposition berufen könnten. Das Interesse des Antragsgegners, finanzielle Mittel nur nach den gesetzlichen Regelungen zu verwenden, müsse dahinter zurücktreten. Ein Umzug in eine Zweizimmerwohnung sei ihnen nicht zumutbar, da der Antragsteller als Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe.
Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Aufwendungen für die KdUH der Antragsteller lägen seit dem Einzug in die Unterkunft erheblich über den jeweils geltenden Angemessenheitswerten im Landkreis W. Aktuell sei für einen Zwei-Personenhaushalt im Vergleichsraum „Übriger Landkreis“ eine Bruttokaltmiete von 367,20 € angemessen. Die Bruttokaltmiete der Antragsteller liege 141,02 € darüber. Zudem seien die Heizkosten von monatlich 386 € unangemessen. Die Antragsteller hätten bereits mehrere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführt, mit denen sie die Übernahme der tatsächlichen KdUH begehrt hätten. Drei Klagen mit demselben Begehren seien mit Urteilen des SG vom 29. März 2023 abgewiesen worden. Das SG habe keine Gründe für eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit eines Umzugs feststellen können. Einem Zweipersonenhaushalt stehe tatsächlich ausreichend anmietbarer Wohnraum im Vergleichsraum zur Verfügung. Es sei zu bezweifeln, dass es sich hier um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II handele, denn das Darlehen setze sich aus der „Nachzahlung“ der Mieterhöhung von 2.409,75 € und der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 zusammen. Eine Übernahme von Schulden könne nur dann gerechtfertigt und notwendig sein, wenn sie eine Obdachlosigkeit des Leistungsberechtigten durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindere. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II diene dem langfristigen Erhalt der Wohnung. Die Schuldenübernahme müsse daher zu einer dauerhaften Sicherung der Unterkunft führen. Dies bedeute, dass die Kosten der zu sichernden Unterkunft grundsätzlich innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen müssten (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R, juris). Die KdUH der Antragsteller lägen erheblich über den Angemessenheitsgrenzen für einen Zweipersonenhaushalt. Daher wäre ein langfristiger Erhalt der konkreten Unterkunft selbst bei Übernahme der aktuellen Schulden nicht gesichert. Eine Darlehensgewährung sei nicht gerechtfertigt.
Die Antragsteller haben vorgetragen, ihnen sei auch aus finanziellen Gründen ein Umzug nicht möglich. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich auf die Angemessenheitswerte im Landkreis W. zu berufen, da die Kosten eines Umzugs in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den bisherigen Mietkosten stünden. Es dürfe nicht ihnen angelastet werden, dass der Vermieter die Miete erhöht habe. Zudem mangele es an passendem Wohnraum in ihrem näheren Umfeld. Sie wollten dem Antragsteller den weiteren Besuch Grundschule in Z. sichern. Zudem sei zu berücksichtigten, dass der Vermieter aufgrund der bestehenden Mietrückstände wohl keine wohlwollende Vermieterbescheinigung erstellen werde, was eine erfolgreiche Wohnungssuche schwierig mache. Der geltend gemachte Darlehensbetrag ergebe sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung der Hausverwaltung. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin ihrer Selbsthilfeverpflichtung nicht nachkomme. Sie habe im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bereits Ratenzahlungen erbracht. Im Zeitraum von September 2023 bis zum 15. Februar 2024 habe sie über die KdUH-Leistungen des Antragsgegners hinaus zusätzliche Zahlungen an den Vermieter von insgesamt 810 € erbracht.
Mit Beschluss vom 22. April 2024 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es könne offenbleiben, ob die Antragsteller Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II hätten, denn die Vorschrift erfasse alle Schulden, die im Mietverhältnis gründeten. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin. Die gesetzte Räumungsfrist (bis zum 29. Februar 2024) sei abgelaufen. Die Antragsteller bewohnten weiterhin das Haus, das Mietverhältnis werde faktisch fortgesetzt. Die Darlehenshöhe sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der geltend gemachte Betrag sei nicht die Summe aus der Forderung, deren darlehensweise Übernahme mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 abgelehnt worden sei (2.409,42 €), und der Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2022 (3.048,90 €). Zudem hätten die Antragsteller aufgrund des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 eine Nachzahlung von insgesamt 261,68 € (auf die Heizkosten) erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Betrag bei der Berechnung des benötigten Darlehens berücksichtigt worden sei. Schließlich seien die streitgegenständlichen Bescheide teilweise bestandskräftig geworden. Dies gelte insbesondere für die Ablehnung des Antragsgegners, die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2022 zu übernehmen. Es könne daher offenbleiben, ob die Übernahme eines Darlehens bereits deshalb zu verwehren sei, weil aufgrund der Unangemessenheit der KdUH-Aufwendungen der Antragsteller eine Sicherung der Unterkunft dauerhaft nicht erreicht werden könne.
Gegen den ihnen am 24. April 2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 16. Mai 2024 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Beschwerdebegründung haben sie geltend gemacht, es sei unerheblich, ob die ausgesprochene Kündigung des Vermieters rechtmäßig sei. Diese zivilrechtliche Frage sei im Rahmen einer zu erwartenden Räumungsklage zu klären. Die Darlehenshöhe sei glaubhaft gemacht worden, denn sie ergebe sich aus der Forderungsaufstellung des Hausverwalters vom 22. Februar 2024. Gegen etwaig bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheide seien inzwischen Überprüfungsanträge beim Antragsgegner gestellt worden. Bislang habe der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2024 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig ein Darlehen über 5.980,25 € zur Tilgung ihrer Mietschulden zu gewähren und den Betrag an den Vermieter auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig und weist darauf hin, dass nicht nur die Bruttokaltmiete, sondern auch die Heizkosten der Antragsteller unangemessen hoch seien. Der Bundesweite Heizspiegel 2023 weise für das Heizen mit Fernwärme einen Verbrauch von 203 kWh je m² und Jahr, mithin insgesamt 12.180 kWh für eine angemessene Wohnfläche von 60 m2 aus. Die Antragsteller hätten im Jahr 2022 15.343 kWh verbraucht.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat die Berichterstatterin die Antragsteller um Angaben zur bisherigen Wohnungssuche gebeten. Der Vortrag sei glaubhaft zu machen. Die Frage ist bis zur Entscheidung des Senats nicht beantwortet worden.
Eine Internetrecherche der Berichterstatterin am 8. Juli 2024 ergab ein Wohnungsangebot für eine Dreiraumwohnung in Z. zu einer Bruttowarmmiete von 450 €, sowie Angebote für drei Zweiraumwohnungen mit Wohnflächen von 67 bzw. 51 und 52 m² mit Bruttowarmmieten von 465 €, 485 € und 460 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die Unterlagen zum KdUH-Konzept des Landkreises W. 2021 nebst Fortschreibung ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung (ohne weiteres) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € übersteigt. Der begehrte Darlehensbetrag übersteigt diese Wertgrenze.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die Übernahme ihrer Mietschulden im Wege eines Darlehens glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b RN 16 b, 41). Soweit – wie auch hier – mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung von endgültigen Entscheidungen in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
Ein Anordnungsanspruch ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung nach Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. Dann verbleibt dem Leistungsträger im Regelfall – abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmen – kein Ermessensspielraum mehr. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine solche von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Regelmäßig setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen voraus, dass der Tatbestand von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt ist.
In Betracht kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, wenn der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der konkrete von der Sperrung betroffene Personenkreis oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (so auch: Beschluss des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013, Az.: L 5 AS 683/13 B ER, juris).
Bei den Forderungen des Vermieters handelt es sich ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs für das Mietkonto der Antragstellerin vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen um Zahlungsrückstände der Antragsteller für die Kaltmiete (aufgrund der Mieterhöhung) von monatlich 68,70 € monatlich seit Dezember 2021, die Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für 2020 (103,51 €), 2021 (791,05 €) und 2022 (3.048,90 €) abzüglich der seit September 2023 erbrachten „Ratenzahlungen“ der Antragsteller in einer Gesamthöhe von 810 €.
Wie das SG im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend die Voraussetzung der drohenden Wohnungslosigkeit für eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Ermessensreduzierung (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II „sollen übernommen werden“) nicht glaubhaft gemacht worden. Denn Wohnungslosigkeit im Sinne der Regelung setzt voraus, dass der Verlust der bislang bewohnten Wohnung droht, diese kostenangemessenen ist und zugleich die Möglichkeit fehlt, eine ebenfalls angemessene Ersatzwohnung anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, juris 2. Orientierungssatz bzw. RN 30).
Obwohl der Vermieter derzeit das Mietverhältnis mit den Antragstellern faktisch fortsetzt und noch keine Räumungsklage erhoben hat, geht der Senat davon aus, dass ihnen der Verlust der aktuell bewohnten Unterkunft (nach einer Räumungsklage) weiterhin droht. Indes ist – nach summarischer Prüfung des Senats – die von den Antragstellern derzeit bewohnte Wohnung nicht angemessen. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu beziehen.
Das ab August 2015 bewohnte Reihenhaus war von Anfang an – sogar für die zeitweise dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft – unangemessen groß und unangemessen teuer. Bemerkenswerterweise ist es den Antragstellern in der Vergangenheit gelungen, die vom Antragsgegner nicht berücksichtigten unangemessenen Kosten irgendwie aufzubringen. Jedoch gelingt ihnen das – seit der ab Dezember 2021 wirksamen Erhöhung der Kaltmiete um 68,70 € – und dem Anstieg der Energiekosten seit 2021 nicht mehr. Aktuell beträgt die monatliche Differenz zwischen den SGB II-Leistungen für die KdUH (673,62 €, Bescheid vom 13. Mai 2024) und den tatsächlichen Gesamtkosten (894,22 €) monatlich 220,60 €. Obwohl sich die Antragstellerin bemüht, mit zusätzlichen „Ratenzahlungen“ von etwa 100 bis 150 € monatlich die aufgelaufenen Zahlungsrückstände zu verringern, gelingt ihr dies nicht. Diese zusätzlichen Zahlungen führen nicht einmal dazu, dass die laufenden monatlichen Unterkunftskosten beglichen werden. Vielmehr erhöhen sich die Zahlungsrückstände.
Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Leistungsberechtigten ihre zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten durch die erbrachten Zusatzzahlungen ausgeschöpft haben. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern andere Geldquellen offenstehen oder sie über sog. Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 SGB II verfügen, die sie zur Schuldentilgung einsetzen könnten. Neben den Regelbedarf verfügt die Antragstellerin über Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende in Höhe von 67,65 € monatlich. Zudem bezieht sie aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II (6,57 € täglich), die grundsätzlich auf die Laufzeit der Maßnahme (vom 29. April bis zum 28. August 2024) beschränkt sind. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Mehrbedarfsleistungen vollständig zur Begleichung der tatsächlichen Unterkunftskosten und Abtragung der Zahlungsrückstände einzusetzen, was erforderlich wäre, um die monatlich anfallenden tatsächlichen Wohnkosten aufzubringen und eine (sehr) geringe Reduzierung der Schuldenlast zu erreichen.
Maßgeblich ist, dass das von den Antragstellern bewohnte Reihenhaus für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft, deren angemessene Wohnfläche bei 60 m² liegt, mit einer Wohnfläche von 79 m² unangemessen groß und unangemessen teuer ist.
Die seit November 2023 von den Antragstellern zu zahlende Bruttokaltmiete von 508,22 € (Kaltmiete: 412,22 €, Betriebskosten: 96 €) übersteigt die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners von aktuell 367,20 €. Nach einer vorläufigen Prüfung des Senats sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angemessenheitswerte nicht auf einem der Rechtsprechung des BSG entsprechenden „schlüssigen Konzept“ beruhen. Zwar hat der Senat noch nicht über das seit 2021 geltende Konzept des Antragsgegners entschieden. Aber nach Durchsicht des Methodenberichts ergeben sich für den Senat derzeit – auch aufgrund seiner Befassung mit früheren Konzepten für den Landkreis W. – keine rechtlichen Bedenken an der Vorgehensweise und den festgestellten Angemessenheitswerten.
Selbst wenn man die Auffassung verträte, das Konzept sei rechtswidrig, der Antragsgegner sei nicht zu einer Nachbesserung bereit und es seien Höchstbeträge nach Wohngeldgesetz für die Bruttokaltmiete heranzuziehen, bliebe das Ergebnis der preislichen Unangemessenheit der Unterkunft der Antragsteller: Denn der Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete liegt für einen Zweipersonenhaushalt im Bereich der Stadt G. bei 461 € und damit unter dem von den Antragstellern zu zahlenden Betrag von 508,22 €. Auch ein 10%iger Sicherheitszuschlag (vgl. BSG, Urt. v. 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, juris RN 27; BSG, Urt. v. 16. Juni 2016, B 4 AS 44/14 R, juris RN 30) würde nicht dazu führen, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete bei der Leistungsgewährung vollständig zu berücksichtigen wäre.
Zudem sind die Heizkosten der Antragsteller deutlich zu hoch. Sie verbrauchten im Jahr 2022 15.343 kWh Fernwärme. Nach dem Bundesdeutschen Heizspiegel 2023, der auf den Verbrauchszahlen im Jahr 2022 beruht, führt bereits ein Verbrauch von 203 kWh pro m² und Jahr (insgesamt 12.180 kWh) zu einem zu hohen Verbrauch (Grenzwert). Aufgrund des sehr hohen Fernwärmeverbrauchs beläuft sich seit November 2023 die Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasserkosten auf 386 € monatlich. Zugunsten der Antragsteller hat der Antragsgegner bei der Berechnung der von ihm bei den KdUH-Leistungen berücksichtigten Vorauszahlungen nicht die Fernwärmekosten nach dem Bundesdeutschen Heizspiegel, deren Höchstbetrag von 23,11 € pro m² und Jahr nur zu einem monatlichen Abschlag von 115,55 geführt hätte, zugrunde gelegt, sondern hat den auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermittelten Vorauszahlungsbetrag des Versorgers auf einen angemessenen Verbrauch reduziert und gewährt monatlich 306,43 €.
Die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft ist ersichtlich erheblich zu teuer und könnte auch durch die begehrte darlehensweise Übernahme der aufgelaufenen Zahlungsrückstände nicht dauerhaft gesichert werden. Denn nach einer Darlehensgewährung müssten die Antragsteller nicht nur die monatliche Differenz zu den KdUH-Leistungen des Antragsgegners von 220,26 € tragen, sondern auch das erhaltene Darlehen mit monatlichen Raten von 5% des maßgeblichen Regelbedarfs der Antragstellerin als Darlehensnehmerin (derzeit 28,15 €) tilgen (§ 42a Abs. 2 SGB II).
Letztlich überschreiten die Unterkunftskosten der Antragsteller die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners um 25%, was nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dem Senat sind durchaus Fälle bekannt, in denen Bedarfsgemeinschaften die Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete durch Zahlungen aus eigenen Mitteln dauerhaft decken – so wie das der Antragstellerin in der Vergangenheit gelungen ist. Allerdings erfolgt dies zumeist aus den Freibeträgen aus Erwerbseinkommen. In einem solchen Einzelfall kann der Erhalt der Wohnung gerechtfertigt sein. Hier hingegen verfügt die Antragstellerin nicht über Freibeträge aus Erwerbseinkommen oder dauerhaft über sonstige finanzielle Mittel, die keine Bedarfsposition abdecken. Die Gewährung der Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II endet voraussichtlich im August 2024. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende von derzeit 67,56 € reicht bei weitem nicht aus, um die oben beschriebene monatliche Differenz aufzubringen.
Da eine längerfristige Sicherung der Unterkunft durch ein Darlehen nicht zu erreichen ist, ist die Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018, L 2 AS 557/18 B ER, juris RN 4). Denn eine Übernahme von Mietschulden erfolgt nicht, um Leistungsberechtigte von zivilrechtlichen Forderungen aus dem Mietverhältnis freizustellen oder um Zahlungsansprüche des Vermieters zu sichern. Zweck dieser zusätzlichen Sozialleistung ist allein die längerfristige Sicherung der (angemessenen) Unterkunft zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Ist dieser Zweck nicht (mehr) erreichbar, ist es nicht gerechtfertigt, Steuermittel für eine voraussichtlich allenfalls noch vorübergehende Nutzung der Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es den Antragstellern derzeit unmöglich ist, eine angemessene Ersatzwohnung – sogar in ihrem Ortsteil Z. – zu finden. Grundsätzlich ist ihnen ein Umzug im gesamten Vergleichsraum zuzumuten, der alle Gemeinden des Landkreises W. – bis auf die L. W. – umfasst. Der Senat verkennt nicht, dass es nur wenige Angebote für eine angemessene, d.h. etwa 60 m² große, Wohnung auf den Mietwohnungsmarkt für G. gibt. Indes ergab eine Internetrecherche der Berichterstatterin am 8. Juli 2024 in Z. mehrere Angebote für angemessene Zwei- und Dreiraumwohnungen mit Wohnflächen von knapp über 50 m² bis zu 67 m².
Der Wunsch der Antragsteller, in eine Dreiraumwohnung umzuziehen, damit der Antragsteller ein Kinderzimmer zur alleinigen Benutzung erhält, ist für den Senat verständlich und gut nachzuvollziehen. Indes besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Anspruch auf das Vorhandensein eines Kinderzimmers. Je nach Zuschnitt ist es auch in einer Zweiraumwohnung möglich, jedem der beiden Bewohner einen eigenen Rückzugsbereich einzuräumen.
Ebenso ist es verständlich, dass die Antragstellerin ihrem achtjährigen Sohn einen Schulwechsel während der Grundschulzeit nicht zumuten will und daher einen Umzug in einen anderen Ortsteil von G. ablehnt. Insoweit muss sie sich aber entgegenhalten lassen, dass sie – im Jahr 2023 – in Kenntnis der Unangemessenheit der Wohnung und der weiteren Verteuerung der Unterkunftskosten den Antragsteller am derzeitigen Wohnort eingeschult und damit das Risiko eines Schulwechsels aufgrund der Notwendigkeit des Umzugs in eine kostenangemessene Wohnung in Kauf genommen hat. Der Senat vertritt zudem die Auffassung, dass allein die Vermeidung eines Schulwechsels – ggf. während eines Schuljahres – nicht ausreichend ist, um Mietschulden für eine unangemessene Wohnung zu übernehmen. Eine Vielzahl von Kindern ist von einem Umzug der Eltern betroffen, der sich nicht an schulischen Belangen der Kinder orientiert. Es kommt zu Umzügen, wenn die Eltern den Arbeitsplatz wechseln, Elternbeziehungen zerbrechen oder attraktiverer Wohnraum finanziert werden kann. Es handelt sich um Veränderungen in den Lebensumständen, mit denen auch Kinder zurechtkommen können und müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2023, L 31 AS 627/23 B ER, juris RN 22). Ein Wechsel von Schülerinnen und Schülern auf andere Schulen ist zumindest nach Ablauf eines Halbjahres in jedem schulischen Alltag ein Normalfall und Kindern grundsätzlich zumutbar.
Erstreckt sich die Wohnungssuche über den Ortsteil Z. hinaus auf die Stadt G. oder den gesamten Vergleichsraum „Übriger Landkreis“, besteht nach dem Methodenbericht des Konzepterstellers aus dem April 2021 ein hinreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt.
Schließlich haben die Antragsteller die Frage nach der bisherigen Wohnungssuche bis zur Entscheidung des Senats nicht beantwortet, sodass bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass (angemessene) Alternativwohnungen nicht zur Verfügung stehen. Die Antragsteller sind daher auf die zumutbare Möglichkeit eines Wohnungswechsels und den Bezug einer angemessenen Wohnung zu verweisen.
Der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, ein Umzug sei unwirtschaftlich und sie könnten ihn nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, ist nicht stichhaltig. Vorliegend handelt es sich um einen erforderlichen Umzug, sodass (ggf. durch Darlehensleistungen) Umzugskosten und eine Kaution finanziert werden könnten (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Da nach alledem kein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist und den Antragstellern aktuell ein Verlust der Wohnung droht.
Nach den obigen Ausführungen bestanden für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).